W205 2109033-1•BVwG W205 2109033-1
W205 2109033-1Federal Administrative CourtJul 24, 2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Familienverfahren, Lagerbedingungen,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2109033-1/8E
W205 2109036-1/8E
W205 2109029-1/8E
W205 2109031-1/8E
W205 2109041-1/8E
W205 2109038-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX geb., 2.) der XXXX geb., 3.) der XXXX geb., 4.) der XXXX geb., 5.) des XXXX geb., und 6.) des XXXX geb., alle StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zlen. 1.) IFA-Zahl: 800145801, V-Zahl: 150300554, 2.) IFA-Zahl:
800145910, V-Zahl: 150300575, 3.) IFA-Zahl: 800146101, V-Zahl:
150300597, 4.) IFA-Zahl: 800146003, V-Zahl: 150300589, 5.) IFA-Zahl:
800146210, V-Zahl: 150300605, 6.) IFA-Zahl: 1054357201, V-Zahl:
150300619, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.-BF, die 2.-BF ist zudem gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder.
Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (in Österreich geborener 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesem Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.
2. Nunmehr gelangten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zu dieser Reisebewegung liegen bei den erwachsenen BF zwei EURODAC-Treffer für Ungarn vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 21.03.2015 und eine Asylantragstellung am 23.03.2015.
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.03.2015 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und fünf Halbgeschwister. Zum Reiseweg gab er an, er sei mit seiner Familie am 20.3.2015 vom Herkunftsstaat aus mit einem Reisebus über Serbien bis zur ungarischen Grenze gefahren, sie hätten die Grenze am 21.3.2015 zu Fuß illegal überquert, seien dann von der ungarischen Polizei zur Polizeistation gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie dann freigelassen worden und hätten mit dem Zug in ein Lager fahren sollen. Sie hätten aber beschlossen, mit den Zügen nach Österreich zu fahren. Die Lage in Ungarn sei eine Katastrophe und er wolle nicht zurück. Aus Österreich sei er damals nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Als Fluchtgrund gab er an, der 5.-BF leide am Down-Syndrom, die 4.-BF leide an Epilepsie, im Kosovo sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, sie hätten wenig Geld und er könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Daher hätten sie beschlossen, hierher zu reisen. Dies seien die einzigen Fluchtgründe.
Die 2.-BF gab in der Erstbefragung denselben Reiseweg an. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat befänden sich nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und fünf Geschwister. Ergänzend führte sie zu Ungarn befragt aus, es sei dort sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie schlecht behandelt. Dorthin wollten sie nicht zurück. Ihre Angaben würden auch für die vier mitgereisten minderjährigen Kinder gelten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.
5. Am 03.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF an, seine Tochter (die 4.-BF) leide seit 2002 oder 2003 an Epilepsie und habe ihren letzten Anfall vor ca. acht Monaten gehabt. Auf die Frage, ob sie Medikamente benötige, antwortete er, sie habe Tabletten genommen, jetzt habe sie keine mehr und nehme auch keine. Man müsste mit ihr zur Kontrolle gehen, dann bekomme sie Medikamente aufgeschrieben. Zur Frage ihrer Versorgung auf der Reise gab er an, sie nehme seit fast eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr, einige Zeit habe sie von Österreich Medikamente zugeschickt bekommen. Zur Frage, ob der am Down-Syndrom leidende 5.-BF auf der Reise Beschwerden gehabt habe, gab der 1.-BF an, das wisse er nicht, der 5.-BF könne ihnen das nicht erzählen, er habe sich komisch benommen. Er habe keine Kraft und sei müde gewesen. Extreme Anzeichen habe er keine gehabt. In Ungarn habe er keine medizinische Hilfe benötigt, sie seien nur zwei Tage bei der Polizei gewesen und diese hätte sie dann freigelassen. Über Befragen zu ärztlichen Unterlagen gab der 1.-BF an, er habe österreichische Befunde und Termine, die sie in Österreich wahrnehmen müssten.
Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich hätten sie für die freiwillige Rückkehr unterschrieben, doch sei am nächsten Tag die Polizei gekommen, er sei in Schubhaft genommen worden und sie seien behördlich abgeschoben worden.
Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis XXXX gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen.
Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei XXXX habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob im etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab.
Im Akt befindet sich eine Liste von insgesamt sieben Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x XXXX ) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x XXXX ) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - XXXX vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen).
Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - XXXX vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, allerdings mit Stand vom Jänner 2014.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung und Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seit dem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes XXXX drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX , da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch.
Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Art. 2 und drei EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss."
Weiters werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Epilepsie der 4.-BF und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des 5.-BF und die erforderliche medizinische Behandlung beantragt, um festzustellen, welche Konsequenzen eine Nichtbehandlung hätte (ob diese eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig machen würde), weiters um festzustellen, ob diese erforderliche Behandlung der beiden Kinder in Ungarn gewährleistet sei. Weiters sei die Familie bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, spreche Deutsch und es gebe enge familiäre Bindungen zu Österreich. So befinde sich die Schwester Familie in Österreich, die Beschwerdeführer stünden mit diesen ständigen Kontakt, sowohl als sich die Familie hier in Österreich gefunden habe, auch habe es Besuche im Kosovo gegeben. Beigelegt werde ein Unterstützungsschreiben der Schwester, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters befindet sich ein Cousin der 2.-BF in Österreich, der die Familie auch unterstütze und sie regelmäßig besuche. Diese sei ebenfalls bereits österreichische Staatsbürger. Zu diesem hätten sowohl während des Aufenthalts in Österreich als auch nach Rückkehr in den Kosovo enge Kontakt bestanden. Zum Beweis des engen Familienbezugs werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt. Insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung seien die Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Verwandten angewiesen.
Weiters wird unter Hinweis auf ein Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus Jänner und Februar 2015 vorgebracht, es bestünden systematische Mängel in Ungarn, seit September 2014 würden auch Familien mit Kindern oft inhaftiert, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren für Dublin Rückkehrer zu Rechtsberatung sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiters werden handschriftliche Stellungnahmen der erwachsenen BF in albanischer Sprache vorgelegt. Darin gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Kinder und seiner Frau nach Österreich gekommen, seine Frau sei regelmäßig im psychologischer Therapie, die 4.-BF habe Epilepsie und im Kosovo Probleme gehabt, es sei versucht worden, sie in der Schule zu vergewaltigen, und sei nun in psychologischer Therapie. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, doch habe man ihnen nicht gesagt, was mit den betreffenden Personen geschehen sei, seine Tochter habe Angst, in die Schule zu gehen.
Sein in Österreich geborener Sohn habe das Down-Syndrom, er habe auch Herz, Nieren und Augenprobleme. Auch er habe bereits Krankenhaustermine. Im Kosovo hätten die Ärzte gesagt, nicht zu wissen, welche Medikamente sie benötigen würden, deswegen hätten sie die Medikamente aus Österreich bestellen müssen, welche sie eine Zeit lang erhalten hätten.
Die 2.-BF führte aus, sie sei deshalb nach Österreich gekommen, weil ihre zwei Kinder krank seien, die Tochter leide an Epilepsie, ihr erster epileptische Anfall sei der Schule in Österreich gewesen und sie sei unter ärztlicher Kontrolle und Therapie gewesen. Im Kosovo sei von einer Gruppe von Schülern versucht worden, die Tochter zu vergewaltigen, aus diesem Grund sei sie beim Psychologen in Therapie. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, weil sie sich wegen des Vorfalls mitverantwortlich fühle, obwohl sie keine Schuld treffe. Sie wolle daher nicht mehr in die Schule gehen und sei nervös. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen.
Der 5.-BF sei in Österreich geboren und leide am Down-Syndrom, er sei nun neun Jahre alt und habe Probleme mit Herz, Nieren und dem Sprechen. Auch habe er beim Gehen Schwierigkeiten. Er sei beim allgemeinen Arzt in Therapie. Die Familie habe zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt, nunmehr seien sie wegen der Gesundheit der Kinder wieder nach Österreich gekommen, auch sie als Mutter sei krank und sei in Therapie und gehe zum Psychologen.
Im Jahr 2010 seien sie von Österreich nach Zurückziehung des Asylantrages vor Entscheidung über einen Antrag auf humanitäres Visum in den Kosovo zurückgebracht worden. Es sei weder ein positiver noch negativer Bescheid ergangen. Als sie vom Kosovo weggefahren sei, sei Österreich ihr Ziel gewesen. Sie sei von der ungarischen Polizei aufgegriffen und der Fingerabdruck genommen worden, einen Asylantrag habe sie aber nicht gestellt. In Ungarn habe die Polizei die Fahrkarte gekauft, diese habe € 109 gekostet, die Polizei habe ihnen nochmals € 100 für den Service abgenommen. Damit habe die Polizei die Familie selbst nach Österreich gebracht und dafür Geld genommen. "Hier fragen Sie mich ob ich nach Ungarn zurückkehren will? Es gab auch viele andere Probleme während meines Aufenthalts im ungarischen Gefängnis."
Der Beschwerde sind der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie XXXX " sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.
4. Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 (OZ 2) wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit hg. Schreiben vom 01.07.2015 (OZ 3) wurden den Verfahrensparteien aktualisierte Feststellungen zur Lage in Ungarn mit Stand vom 20.6.2015, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Schreiben vom 03.07.2015 übermittelte das BFA die Mitteilung über die Aussetzung der Überstellung der BF nach Ungarn aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2015 zur Verfügbarkeit näher angeführter Medikamente und zur medizinischen Behandlung. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass nach den Recherchen des Verbindungsbeamten in Ungarn vom 23.02.2015 bezüglich des Zugangs zur medizinischen Betreuung keine Informationen vorlägen, die eine Verschärfung dieses Zugangs vermuten ließen. Auch die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn würden keine Erschwernisse bzw. Abkehr von den EU-Mindeststandards vorsehen.
7. Mit dem am 08.07.2015 eingelangten Schreiben erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, Ungarn verfüge nicht einmal ansatzweise über genügend Aufnahmekapazitäten, für die es laut Dublin-Verordnung eigentlich zuständig wäre, einem Bericht von bordermonitoring.eu. e.V. zufolge mache Deutschland zwar gegenwärtig insbesondere bei Kosovaren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, um die Betroffenen nicht nach Ungarn überstellen zu müssen, sondern sie direkt in den Kosovo abschieben zu können. Doch auch diese Strategie werde kaum Abhilfe schaffen können, da die Zahl der Personen aus dem Kosovo mittlerweile nur noch einen Bruchteil ausmache. Zudem nehme Ungarn derzeit maximal zwölf Personen täglich aus anderen Dublin Staaten zurück. Zahlen belegten sehr anschaulich das Scheitern der Dublin-VO. Zur Versorgung wird ausgeführt, die Behörde habe zwar ausgeführt, mit Stand Jänner 2015 sei durch fünf offene Unterbringungszentren und zwei Zentren für UMA die Unterbringung gewährleistet, Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht, allerdings lasse sich aus aktuelleren Berichten Abweichendes entnehmen. UNHCR dränge Ungarn, die Bearbeitung der Anträge nicht zu überstürzen, UNHCR dränge, internationale und regionale Schutzstandards einzuhalten, es seien Ungarn umstrittene Änderungen vorgeschlagen worden, wie im Beispiel Schnellverfahren sowie ausgedehnte Haft für Asylwerber, welche Inhaftierung von Kindern, Frauen und Personen mit speziellen Bedürfnissen zulasse. Zur medizinischen Versorgung führt die Stellungnahme aus, bei der speziellen Situation der Familie mit zwei Kindern mit Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten, dass eine ausreichende medizinische wie medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von 4.-BF und 5.-BF sowie der psychische Zustand der 2.-BF durch die Außerlandesbringung selbst verschlechtern würde. Weiters werden Zeitungsartikeln zitiert, wonach der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof Ungarn-Rückschiebungen gestoppt habe, weiters deutsche Rückschiebestopps nach Ungarn ausgesprochen worden seien, auch seien aufschiebende Wirkungen in verschiedenen Fällen von Höchstgerichten ausgesprochen worden, in Ungarn sei ein Viertel aller Asylwerber in Haft und Österreichs Innenministerin habe 80 Polizisten für die Grenzkontrollen der serbisch-ungarischen Grenze angeboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, 3.- bis 6.-BF sind deren minderjährige Kinder, diese werden von der 2.-BF gesetzlich vertreten. 1.-BF bis 5.-BF haben bereits zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt und wurden nach negativem Abschluss aller Asyl- und Asylfolgeverfahren am 14.04.2010 in die Republik Kosovo abgeschoben. Der 6.-BF wurde nach der Rückkehr der Familie in den Kosovo geboren.
Die Beschwerdeführer haben nunmehr neuerlich am 20.03.2015 gemeinsam mit dem Ziel, zur Krankenbehandlung einzelner Familienmitglieder nach Österreich zu reisen, ihren Herkunftsstaat verlassen und sind über Serbien illegal nach Ungarn eingereist, wo die Beschwerdeführer aufgegriffen, angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Beschwerdeführer haben in Ungarn am 23.03.2015 jeweils einen Asylantrag gestellt, sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal nach Österreich weiter, wo sie am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am 10.01.2015 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Die ungarische Seite stimmte mit dem am 09.04.2015 eingelangten Schreiben vom 07.04.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu.
Die 2.-BF hat eine Schwester, und einen Neffen samt Familie in Österreich, diese sind bereits österreichische Staatsbürger. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen diesen Verwandten ein über übliche familiäre Bindungen hinausgehendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestünde.
Hinsichtlich 1.-Bf, 3.-BF und 6.-BF bestehen keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung.
Die 2.-BF leidet an mehreren bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion an einer echoarmen Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom), an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb), weswegen sie sich im Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation dreimal wöchentlich einer Behandlung unterzieht, an chronisch therapieresistenten Kopfschmerzen sowie an kriegs- und familiär bedingten psychischen Beschwerden, weswegen sie sich seit 29.5.2015 in wöchentliche Psychotherapie begeben hat.
Die 4.-BF leidet seit ihrem 7. Lebensjahr an Rolando-Epilepsie, die mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt und nach mehrjähriger Behandlung geheilt werden kann. Sie nimmt derzeit diesbezüglich keine Medikamente ein, ihr letzter Anfall war im Jahr 2013. Weiters hat sie psychische Probleme, deretwegen sie aktuell bei einem Psychologen in Therapie ist.
Der 5.-BF leidet von Geburt an am sogenannten "Down-Syndrom", möglicherweise an einem kleinen ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung (Atriumseptumdefekt), einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau).
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
175
185
5
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
240
250
20
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Asyldaten Ungarn 2008 - Mai 2015:
Applications
HUN
2008
3,118
2009
4,672
2010
2,104
2011
1,693
2012
2,157
2013
18,900
2014
42,777
2015
49,935
2015
January
11,914
February
16,435
March
4,925
April
6,689
May
9,972
(Quelle: UNHCR; übermittelt durch VB 10.6.2015)
Top-3 Herkunftsländer 2015
HUN
Kosovo (24,173)
Afghanistan (15,291)
Syria (8,301)
(Quelle: UNHCR; übermittelt
durch VB 10.6.2015)
Die Zahl der zurückgezogenen Anträge folgt dem Trend bei der Zahl der Anträge. Das heißt, dass sich ein signifikanter Teil der in Ungarn registrierten AW absetzt und in andere EU-Länder weiterreist. Im Februar 2015 haben 3.868 Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen, darunter 3.024 Kosovaren deren Anträge als stillschweigend zurückgezogen gelten. Es ist anzunehmen, dass dies auch für eine große Zahl weiterhin anhängiger Fälle gilt (EASO 03.2015).
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 17.2.2015).
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Kalendertagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber drei bis fünf Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen (AIDA 17.2.2015).
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, ist dem AW das Betreten ungarischen Territoriums zu erlauben. Für Vulnerable gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). Für Beschwerden gelten dieselben Bestimmungen wie im regulären Zulassungsverfahren. Überhaupt wird das Flughafenverfahren selten angewendet. Andere Grenzverfahren existieren in Ungarn nicht (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97 vgl. AIDA 17.2.2015).
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes zur kostenlosen Rechtshilfe unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Nach zwei Jahren Laufzeit des Projekts nahmen in der ersten Hälfte 2014 immer noch lediglich 9% der AW die staatliche Rechtshilfe in Anspruch. Diese Rechtsberatung ist auch nicht in allen Zentren verfügbar. Die NGO HHC hingegen bietet Rechtshilfe in allen Unterbringungszentren, Asylhaftzentren und fremdenpolizeilichen Haftzentren an. 2014 beriet HHC 924 AW (AIDA 17.2.2015).
Ein Antrag gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller nach Registrierung seines Antrags nicht in der Aufnahmeeinrichtung erscheint bzw. wenn er nach der zweiten Aufforderung nicht zum Interview erscheint. Dann wird vom Sachbearbeiter das Verfahren entweder abgebrochen, oder der Antrag inhaltlich abgelehnt (falls die Erstbefragung genügend Informationen enthält um über den Fall inhaltlich zu entscheiden). Kehrt ein solcher Antragsteller nach Ungarn zurück, gibt es folgende Möglichkeiten:
a. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist (8 Tage) noch läuft, steht ihm die Beschwerde offen.
b. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann der Antragsteller einen Folgeantrag stellen. Werden aber keine neuen Elemente vorgebracht, gilt der Antrag als unzulässig (EASO 03.2015).
Quellen:
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).
Die fremdenpolizeiliche Haft darf u.a. angewendet werden um die Ausreise eines Fremden zu sichern, wen er sich weigert auszureisen oder die Abschiebung behindert, wenn er Meldeauflagen verletzt hat oder wenn er aus der Strafhaft wegen eines Vorsatzdeliktes entlassen wird. Auch erlaubt ist die Haft zur Sicherung der Ausreise, wenn die Identität nicht geklärt ist. Die Fremdenpolizei ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Ausreise nicht auch mit anderen Mitteln gesichert werden kann, etwa Hinterlegung einer Kaution, oder Festlegung eines Orts des verpflichtenden Aufenthalts. Gemäß der NGO HHC aber, geht die Fremdenpolizei in den Haftanordnungen auf Alternativen zur Haft nicht ein und berücksichtigt auch keine persönlichen Umstände (AIDA 17.2.2015).
Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. (Siehe dazu die die Ausführungen in Kap. 4., Anm.) Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).
Laut Angaben der ungarischen Fremdenpolizei waren 2014 4.544 Personen zur Sicherung der Außerlandesbringung in fremdenpolizeilicher Haft. 2015 waren es mit Stand Ende März 1.042 Personen (ORFK 7.5.2015). Syrer werden bei einem ersten Aufgriff, auch wenn sie keinen Asylantrag stellen, nicht grundsätzlich in Schubhaft genommen, sondern dürfen sich relativ frei bewegen, bei Afghanen ist die Schubhaftquote deutlich höher - hier werden durch die ungarischen Behörden unterschiedliche Fluchtmotive gesehen (VB 10.6.2015).
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Das Zentrum in Györ ist mit Stand Februar 2015 wegen Renovierung geschlossen. Dort sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).
Quellen:
Am 1.7.2013 trat neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft in Kraft. Sie erlaubt die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt (AIDA 17.2.2015).
Am häufigsten wird Asylhaft mit o.g. Punkt c) begründet, manchmal in Verbindung mit Punkt a). Die NGO HHC betrachtet diese Begründung in manchen Fällen als willkürlich. Es sei in der Praxis üblicherweise so, dass der in asylrechtlicher Haft befindliche Antragsteller sein gesamtes erstinstanzliches Verfahren in Haft absolviert. Sobald eine Entscheidung des BAH vorliegt, werden sie in der Regel entlassen, auch wenn diese negativ ist (AIDA 17.2.2015).
Es gibt drei Asylhaftzentren in Békéscsaba, Debrecen und Nyírbátor mit zusammen 499 Plätzen. Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei (AIDA 17.2.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in den Asylhaftzentren mit 20 (Debrecen), 30 (Békéscsaba) und 10 (Nyírbátor) EASO 03.2015).
Die Zahl der in Asylhaft genommenen AW nimmt in Zeiten großen Zustroms eher ab, da das mit dem ziemlich komplizierten System der Inhaftierung und Verlängerung der Haft üblicherweise betraute Personal, dann mit der Registrierung neuer Anträge beschäftigt ist (EASO 03.2015).
Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015). (Näheres dazu siehe Kap. 3.3., Anm.)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang (AIDA 17.2.2015). Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität) (HHC 5.2014). Zwischen Mai und August 2014, ließ das zuständige Gericht in Debrecen Haftentscheidungen von Richtern prüfen, die ansonsten Asylfälle bearbeiten. Laut der NGO HHC hat das die Qualität der Haftentscheidungen dort verbessert. Diese Maßnahme war aber eben nur temporär. Die Asyl- Arbeitsgruppe der Kuria (ungarisches Höchstgericht) hat die Praxis der Haftentscheidungen untersucht und im Oktober 2014 eine unverbindliche Leitlinie zur Harmonisierung der Judikatur der Gerichte angenommen, in der sie u. a. feststellte, dass die Haftentscheidungen schematisch sind und meist der Argumentation der Behörde folgen; sowie dass die Richter entlastet werden sollten; usw. (AIDA 17.2.2015).
Mit Stand 2.6.2015 befanden sich rund 280 Personen in Asylhaft. In der Praxis sind in Asylhaft Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani. Trotz der teilweise schwierigen Lage bezüglich der Kapazitäten, erfolgt keine willkürliche Verhängung der Asylhaft, deutlich daran erkennbar, dass im Asylhaftzentrum Debrecen noch reichlich ungenutzter Platz vorhanden war, während das offene Unterbringungszentrum ebendort an der Grenze der Belastbarkeit angelangt war (VB 10.6.2015).
In jeder Asylhafteinrichtung gibt es eine Krankenstation. In der Regel wird bei der Ankunft eine obligatorische ärztliche Untersuchung vorgenommen. In Asylhaft ist medizinische Basisversorgung in der Einrichtung durch eine dauernd anwesende Krankenschwester rund um die Uhr gegeben. Zu den Ordinationszeiten steht ein Arzt zur Verfügung. Im Not- oder Bedarfsfall, kann ein Krankenhaus oder Spezialist aufgesucht werden. Psychologische Versorgung wird in einem reduzierten Ausmaß von einer NGO angeboten, jedoch nicht in Nyirbator. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Erwachsene erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, Kinder fünf Mahlzeiten. Die Antragsteller erhalten ein Taschengeld von HUF 2.850/Monat für erwerbslose Erwachsene bzw. HUF 7.125/Monat für Minderjährige oder Alleinerziehende. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring durch zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen. Zusätzlich überprüft die BAH-Zentrale die Einrichtungen mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus müssen die Asylhafteinrichtungen Tages- und Monatsberichte an die Zentrale schicken. Und der parlamentarische Ombudsmann hat ebenfalls das Recht die Einrichtungen zu überprüfen. Es gibt eine gesetzlich festgelegte Beschwerdeprozedur für Inhaftierte an den Leiter der Einrichtung und den Direktor der Asylbehörde. Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR
500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre
Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015)
Nach Angaben des BAH wurden 2014 insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, das waren 11% aller Antragsteller. Sie waren aus 61 Nationen, am häufigsten Kosovo (2.812), Afghanistan (1.038) und Pakistan (104). 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) 481 Antragsteller in Asylhaft genommen. Das ist 1% aller Antragsteller. Sie kommen aus 18 Nationen, am häufigsten Kosovo (431), Algerien (14) und Afghanistan (11). Ende Februar 2015 warteten 86 Personen in Asylhaft auf eine Entscheidung zu ihrem Asylantrag (EASO 03.2015).
Quellen:
2.3. Familien mit Kindern in Asylhaft
Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch erneut keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015).
Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei. Die Unterbringungsbedingungen für Familien in Debrecen sind nach Meinung der NGO HHC nicht angemessen für die Inhaftierung von Familien. Kinder würden keine Schule besuchen, es gebe keine organisierten sozialen oder erzieherischen Aktivitäten für sie, die Ernährung sei nicht kindgerecht und es gebe wenig Spielzeug und der Außenbereich sei zu klein. Außerdem würden die bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd auf die Kinder wirken (AIDA 17.2.2015).
Im Asylhaftzentrum Debrecen, das über 180 Personen Platz bietet, arbeiten 24 Polizisten (1 Frau) und 155 Sicherheitsleute (8 Frauen), sowie 18 Sozialarbeiter (15 Frauen), darunter 7 Lehrer, 2 Kindergartenpädagogen und ein Therapeut für spezielle Bedürfnisse (NHRI 04.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in Debrecen etwas abweichend mit 20 (EASO 03.2015).
Bei einem Besuch des Asylhaftzentrums Békéscaba konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Die Einrichtung selbst verfügte über einen PC-Raum, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke. Die Einrichtung wird durch die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats regelmäßig kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt (VB 22.10.2014). In Békéscaba gab es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)
BAH bestätigte auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten, dass mit Stand 5.3.2015 in Békéscsaba keine Kinder untergebracht waren, in Debrecen befanden sich zu jenem Zeitpunkt 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren. Weiters teilte BAH mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß dem Dekret Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache und Ungarisch; künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen; Mathematik/Denksport (VB 10.3.2015; vgl. EASO 03.2015).
Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens 10.900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen (VB 10.3.2015).
Mitarbeiter des Büros des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte haben das Asylhaftzentrum Debrecen Ende Jänner 2015 besucht. Kritikpunkte waren die Gegenwart bewaffneter, größtenteils männlicher Wachleute und daraus resultierende nicht gendersensible Situationen, sowie Gesetzeslücken (z.B. Einzelhaft) und das Vorhandensein von Bedarfsartikeln für Kleinkinder (Windeln etc.) (VB 10.6.2015; vgl. NHRI 04.2015). Die Kritikpunkte, die dem BÁH unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme übermittelt wurden, wurden umgehend bearbeitet. Familien und Frauen werden seither nicht mehr in Asylhaft genommen. Mitte März wurde die letzte Frau aus der Asylhaft entlassen. Am 2.6.2015 war der VB zum Lokalaugenschein persönlich vor Ort. Über die Asylhaft wird regelmäßig entschieden (d.h. analog im Sinne des österr. Verfahrens zur Verlängerung der U-Haft). Eine entsprechende Verhandlung fand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vor Ort statt. Zugang zu den notwendigen Einrichtungen ist gegeben, d.h. die Nutzung eines Gebetsraumes, die Betreuung durch Sozialarbeiter sowie die Nutzung der Krankenstation ist möglich. Der behandelnde allgemeine Arzt ist zumindest einmal täglich vor Ort, bei schwereren Krankheiten wird eine Behandlung im Spital vorgenommen. Die konkreten Unterbringungsräume sind spärlich eingerichtet, der Gang entsprechend abgesperrt, jedoch sind keine Gitter vor den Fenstern angebracht. Ein Innenhof, zu dem Zugang regelmäßig gewährt wird, enthält einen Basketballkorb und einen Tischtennistisch. Informationsblätter sind im ganzen Gelände, auch in der offenen Einrichtung, an mehreren Stellen angebracht. Neben Französisch, Englisch und Deutsch finden sich die Informationsblätter zudem in Ungarisch und Arabisch (VB 10.6.2015).
Quellen:
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (AIDA 17.2.2015) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet (VB 11.7.2014b). Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet (VB 11.7.2014b; vgl. AIDA 17.2.2015). Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).
Seit 1.1.2014 haben Folgeanträge aufschiebende Wirkung. Wenn aber das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag wird als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Rechtsmittel gegen Zurückweisung oder Abweisung von Folgeanträgen nach einer endgültigen Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens, haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung, wenn im konkreten Fall BAH oder das Gericht entschieden haben, dass kein Refoulement-Vorbehalt vorliegt. Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch in der Praxis angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden (AIDA 17.2.2015).
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese Fälle müssen sich selbst um ihre Unterbringung kümmern (AIDA 17.2.2015). Genaugenommen gibt es zwei mögliche Fallkonstellationen. Zum einen Folgeantragsteller mit Recht zum Aufenthalt in Ungarn, aber ohne Recht auf Unterbringung - sie haben stattdessen Zugang zu Obdachlosenheimen wie ungarische Staatsbürger auch. Zum anderen Folgeantragsteller ohne Recht zum Aufenthalt in Ungarn - sie werden von der Fremdenpolizei inhaftiert oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht (BAH 21.5.2015).
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar (AIDA 17.2.2015). Es gibt aber keine generelle Asylhaft für Dublin-Rückkehrer, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Personen, die sich dem Verfahren jedoch durch Weiterreise entzogen haben, erfüllen eines der üblichen Tatbestandsmerkmale, um die Verhängung von Asylhaft auszulösen, dementsprechend sind sie stärker betroffen. Trotzdem werden nur 6-10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen (Schätzung aufgrund der Tagesentscheidungen). BAH betont aber, dass es generell keine Ausnahmen gibt, abgesehen von unbegleiteten Minderjährigen. In der Praxis wurden jedoch seit Mitte März weder Frauen noch Kinder in Asylhaft behalten und sind auch Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani (VB 10.6.2015; vgl. EASO 03.2015).
Im Dezember 2014 berichtete der VB des BM.I, dass in Ungarn hauptsächlich Kosovaren in Asylhaft genommen würden, neben denen nur vereinzelte Fälle anderer Staatsbürger in Asylhaft gebe. Syrische Staatsangehörige befanden sich zu jenem Zeitpunkt keine in Asylhaft und lediglich 4 Afghanen. In den Fällen, in denen Syrer oder Afghanen von Asylhaft betroffen sind, handle es sich stets um Dublin-Fälle. Bei ansonsten einwandfrei geklärter Herkunftslage, werde keine Asylhaft verhängt (VB 1.12.2014).
Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, welche Dublin-Überstellungen nach Ungarn verbieten (VG Berlin 15.1.2015 und 23.1.2015), sind Einzelurteile und kein Resultat einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt auch derartige Urteile, die Überstellungen sehr wohl erlauben und keine systemischen Mängel in Ungarn feststellen können (VG Augsburg, 26.1.2015).
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung (AIDA 17.2.2015).
Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für UM ist laut Gesetz ohne Verzögerung ein Vormund der Vormundschaftsbehörde zu bestellen, außer es ist anzunehmen, dass der UM vor Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung 18 Jahre alt wird. Der Vormund ist für die Vertretung aller (sozialer und rechtlicher) Interessen des UM verantwortlich (AIDA 17.2.2015).
Bezüglich der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds war eine Gesetzesanpassung notwendig. So konnte es zu Komplikationen bei der Bestellung kommen und diese in manchen Fällen einige Monate dauern. Nunmehr sollte das Bestellungsverfahren nach Information der ungarischen Behörden maximal einen Monat in Anspruch nehmen (VB 10.6.2015).
Alle Antragsteller werden am Beginn ihres Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. In Debrecen wird im Rahmen eines Projektes zur Früherkennung Vulnerabler ein eigener Fragebogen verwendet, der auf Traumatisierte zugeschnitten ist. In manchen Zentren gibt es auch Standardvorgehensweisen für Opfer geschlechtsbezogener und häuslicher Gewalt. Es gibt Pläne generelle Handlungsanleitungen für alle Zentren zu entwickeln. In den Zentren obliegt die Identifizierung Vulnerabler meist medizinischem Personal und Sozialarbeitern (EASO 03.2015).
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)
Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)
Quellen:
Die ungarischen Gesetze sehen einen subsidiären Schutz für Fremde vor, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ernster Bedrohung ausgesetzt wären. Die ungarische Asylbehörde kann, in Einklang mit den internationalen Non-Refoulement-Verpflichtungen des Landes, auch einen tolerierten Status gewähren (USDOS 27.2.2014)
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert (AIDA 17.2.2015).
Quellen:
Erstantragsteller sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren auch Taschengeld und monatliche Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln. Das Taschengeld beträgt für Kinder, alleinstehende Elternteile oder Personen über 60 Jahren und UMA ca. EUR 24. Bei sonstigen Erwachsenen beträgt es ca. EUR 9,50 im Monat. Das wird als sehr gering angesehen. Für bedürftige AW ist Versorgung kostenlos, Nicht bedürftige AW können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre (AIDA 17.2.2015).
Quellen:
In Ungarn gibt es mit Stand Jänner 2015 5 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:
823 Plätze (Aufstockung auf 923 anhängig).
2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. und neuerdings auch Schutzberechtigte. Kapazität: 111 Plätze.
3. Unterbringungszentrum Bicske: Kapazität: 439 Plätze.
4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: Kapazität: 255 Plätze.
5. Temporäres Aufnahmezentrum Nagyfa: eröffnet am 12.1.2015; besteht aus beheizten Containern und dient der Aufnahme für lediglich einige Tage während der Aufteilung auf andere Zentren; Kapazität: 300 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Laut EASO gibt es insgesamt in Ungarn 2.000 Unterbringungsplätze, die notfalls auf bis zu 2.500 aufgestockt werden können (AIDA 17.2.2015; vgl. EASO 03.2015).
Die große Zahl der Antragsteller, die sich zwischen Registrierung und Ankunft im Unterbringungszentrum absetzen, ist der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der Untergebrachten deutlich geringer ist als die Zahl der Antragsteller. Laut Zahlen des BAH setzen sich 80-90% der Antragsteller in diesem Zeitraum ab (EASO 03.2015). Laut HHC verlassen ca 80% der Asylwerber Ungarn bereits innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung, 30-40% schon innerhalb von 24 Stunden (HHC 4.3.2015).
Unbegleitete Minderjährige werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern im Kinderheim in Fót untergebracht (Kapazität: 35 Plätze)
Eine weitere Unterbringungsmöglichkeit ist in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. In beiden Einrichtungen sind soziale und psychologische Dienste verfügbar (AIDA 17.2.2015). In Fót werden UMA in einem eigenen Gebäude innerhalb des Kinderheims untergebracht. Die Eröffnung einer weiteren Einrichtung für UMA mit 36 Plätzen ist in Planung. 2014 wurden insgesamt 1.072 UMA in Fót untergebracht. Im Jänner 2015 waren es 358. Trotz des hohen Andrangs konnte Ungarn die Unterbringung der UMA dennoch bewältigen, weil sehr viele (vorgebliche) UMA sich binnen kurzer Zeit absetzen (EASO 03.2015). UNHCR kritisierte dennoch die Lage der UMA in Ungarn; die Kapazitäten in Fót seien erschöpft (VB 10.6.2015).
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Zahl der Toiletten und Duschen ist in allen Einrichtungen ausreichend. Sozialarbeiter organisieren gelegentlich Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. Vulnerable sind getrennt von anderen Antragstellern unterzubringen, was aber nicht immer gewährleistet werden kann (AIDA 17.2.2015).
Alle Zentren beschäftigen Sozialarbeiter, teilweise durch den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert, die sich um die AW kümmern und bei gewissen Dingen Hilfe stellen (administrative Aufgaben, Schulanmeldung der Kinder, Assisted Voluntary Return, Integration etc. Die Zahl der Sozialarbeiter und Sozialassistenten beläuft sich auf 22 in Debrecen, 21 in Bicske, 10 in Vámosszabadi und 11 in Nagyfa. Alle Zentren haben tägliche Routinen, wie Sprachstunden, kulturelle Aktivitäten, Sport, schulbezogene Aktivitäten für Kinder, usw. Es gibt Unterschiede zwischen den Zentren. Im Gegensatz zu geschlossenen Zentren gibt es in offenen Zentren keine Mindestanforderungen an die Zahl der Sozialarbeiter und der von ihnen bereitzustellenden Dienste. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring-System der Unterbringungsbedingungen, im Rahmen dessen es zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen gibt. Die BAH-Zentrale überprüft die Einrichtungen zumindest einmal jährlich (EASO 03.2015).
Die Unterbringungssituation in Ungarn ist angespannt, aber noch nicht bedenklich. Mit 2.6.2015 befanden sich rund 2.500 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen, ca. 280 waren in Asylhaftzentren untergebracht. Grundsätzlich existieren zwar Zeltstädte (im Aufnahmezentrum Bicske), diese werden aber bis dato nicht benutzt und sind nur in Bereitschaft. Das Unterbringungszentrum Debrecen ist das größte seiner Art in Ungarn. Die allgemeine Lage in der offenen Aufnahmeeinrichtung kann als ausreichend, teilweise gut, bezeichnet werden. Einziges, größeres Manko ist die Unterbringung von derzeit rund 100 Männern auf Matratzenlagern. Es sind aber weitere Kapazitäten im Aufbau: Es befinden sich mehrere Gebäude auf dem Gelände in der finalen Sanierungsphase, zudem wurde ein großes Areal für die Aufstellung von bis zu 60 Containern adaptiert (Anschlüsse für Sanitäreinrichtungen etc.). Für Familien, und Vulnerable existieren eigene Unterbringungsmöglichkeiten, zudem besteht eine eigene Einrichtung für Kinder (gesponsert von LEGO, wobei Tischtennistische, Bücher, vier Computer, DVD-Player etc. vorhanden sind, die Betreuung erfolgt durch zwei Sozialarbeiterinnen). Die Waschräumlichkeiten sind, ebenso wie die Registrierungsstelle, in der Regel überfüllt, hier müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden (VB 10.6.2015).
Quellen:
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Bei Ankunft im Zentrum gibt es einen verpflichtenden Gesundheitscheck inklusive Test auf TBC, HIV und Hepatitis. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem (AIDA 17.2.2015).
Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi und Balassagyarmat gibt es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung wird zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nennt die NGO Cordelia. Sie arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung ist auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).
Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen:
Schutzberechtigte können noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum bleiben. Tolerierte können im Zentrum Debrecen bleiben oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 17.2.2015).
Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. AIDA 30.4.2014 und AIDA 17.2.2015)
Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)
Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)
Gemäß ungarischen Gesetzen haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Gemäß den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich (VB 10.1.2015).
Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit, um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)
2014 wurden für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen EUR 714.000 ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der Integrationsunterstützung. 230 Personen werden derzeit durch einen Integrationsvertrag unterstützt (EASO 03.2015).
Quellen:
1.3. Konkret bezogen auf den Beschwerdefall sind folgende - oben bereits dargestellten - Feststellungen nochmals hervorzuheben:
Neben den Ausführungen zur aktuellen allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn enthält die oben dargestellte Lagebeschreibung auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege. Es ist insbesondere auf die Ausführungen zu verweisen, wonach seit 1.1.2014 für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert sei und Dublin-Rückkehrer nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet würden; wenn ihr vorheriges Verfahren noch laufe, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, werde es fortgesetzt. Sei die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen bzw. gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt worden sei oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz) würden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. Diese Folgeanträge müssten - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - neue Elemente enthalten um zulässig zu sein.
Was die - in der Beschwerde und ergänzenden Stellungnahme als nicht menschenrechtskonform gerügte - asylrechtliche Haft betrifft, ist ausgeführt, dass Ungarn, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden sei, im September 2014 wieder begonnen habe, über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u.a. diesbezüglich Kritik geübt habe, würden seit Mitte März 2015 jedoch keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015).
Die Unterbringungszentren unterstünden dem BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten würden, würden von BAH koordiniert. Es sei noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Laut EASO gebe es insgesamt in Ungarn 2.000 Unterbringungsplätze, die notfalls auf bis zu 2.500 aufgestockt werden könnten (AIDA 17.2.2015; vgl. EASO 03.2015). Die Unterbringungssituation in Ungarn sei - den Feststellungen zufolge - zwar angespannt, aber noch nicht bedenklich. Mit 02.06.2015 hätten sich rund 2.500 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen befunden, ca. 280 seien in Asylhaftzentren untergebracht. Grundsätzlich existierten zwar Zeltstädte (im Aufnahmezentrum Bicske), diese würden aber bis dato nicht benutzt und seien nur in Bereitschaft. Für Familien, und Vulnerable existierten eigene Unterbringungsmöglichkeiten, zudem bestehe eine eigene Einrichtung für Kinder (gesponsert von LEGO, wobei Tischtennistische, Bücher, vier Computer, DVD-Player etc. vorhanden seien, die Betreuung erfolge durch zwei Sozialarbeiterinnen).
Was die medizinische Versorgung insbesondere von vulnerablen Personen betrifft, so hätten Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig sei. Es gebe die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi und Balassagyarmat gebe es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung werde zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nenne die NGO Cordelia. Sie arbeite mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO könne die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung sei auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).
Notwendige Medikamente erhalte ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen würden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012). Die Cordelia Foundation verfüge über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiteten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
2. 1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2010 sowie den bereits inhaltlich geführten Asylverfahren in Österreich und zur damals erfolgten Abschiebung ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den diese Verfahren betreffenden Vorakten dieser Verwaltungsverfahren.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Ungarn stützen sich auf das durchgeführte Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde. Dass die BF - entgegen ihren Aussagen - in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wird nicht nur ausdrücklich von den ungarischen Behörden unter Angabe des entsprechenden Datums mitgeteilt, sondern lässt sich auch aus den erwachsenen BF betreffenden EURODAC - Treffer der Kategorie 1 für Ungarn erkennen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten - oben jeweils angeführten - ärztlichen Befunden.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation im Mitgliedstaat Ungarn sowie zur konkret auf die Situation der Beschwerdeführer bezogene Lage ergeben sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen oben unter Punkt II.
1. 2 (und nochmals II.1.3.), die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation mit Stand 22.06.2015 beruhen und den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt wurden. Es besteht im Hinblick auf die Auswahl und Bewertung der herangezogenen Quellen kein Zweifel daran, dass diese ausreichend aktuell und auch ausgewogen sind und daher eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn bilden.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ... ]
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[ ... ]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Einleitung des Verfahrens
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(...)
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(...)
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(...)
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Parteien in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer letztlich aus Serbien kommend, einem Drittstaat, die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Ungarns zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich, nachdem diese dort jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.
Die Zuständigkeit Ungarns ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entsprechend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der beschwerdeführenden Parteien.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die in den Jahren 2005-2010 in Österreich geführten Asylverfahren keine Zuständigkeit Österreichs begründen: Da die Beschwerdeführer nämlich nach Verfahrensbeendigung am 14.04.2010 von Österreich in den Herkunftsstaat abgeschoben wurden, gilt der vorliegende, nach der vollzogenen Abschiebung gestellte Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Schon vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Ungarn kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall M.S.S. in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Wie festgestellt, ist für Dublin-Rückkehrer seit 1.1.2014 die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz, werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. Angesichts dieser Feststellungen haben die BF daher in Ungarn im Falle einer Rücküberstellung eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages.
Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2014/19/0007, Ra 2014/19/0115 vom 16.12.2014) haben sich vor dem Hintergrund von inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen zur dortigen Situation in den betroffenen angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise dafür ergeben, dass auf Grund dort bestehender Mängel die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt sei.
Überdies ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner rezenten Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich des Berichts des HHC über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Rechtsänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30. April 2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden, festgestellt hat, dass die relevanten Länderberichte über die Situation in Ungarn betreffend Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren (Rz.:74).
Soweit die BF unter dem Blickwinkel einer Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs die gesundheitlichen Beschwerden von 2.-, 4.- und 5.-BF und damit eine besondere Vulnerabilität der Familie ins Treffen führen, so ist dem folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, die 2.-BF leide an mehreren bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion an einer echoarmen Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom), an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb), weswegen sie sich im Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation dreimal wöchentlich einer Behandlung unterzieht, an chronisch therapieresistenten Kopfschmerzen sowie an kriegs- und familiär bedingten psychischen Beschwerden, weswegen sie sich seit 29.5.2015 in wöchentliche Psychotherapie begeben hat.
Die 4.-BF leidet nach den getroffenen Feststellungen seit ihrem 7. Lebensjahr an Rolando-Epilepsie, die mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt und nach mehrjähriger Behandlung geheilt werden kann. Sie nimmt derzeit diesbezüglich keine Medikamente ein, ihr letzter Anfall war im Jahr 2013. Weiters hat sie psychische Probleme, deretwegen sie aktuell bei einem Psychologen in Therapie ist.
Hinsichtlich des 5.-BF wurde festgestellt, dass er von Geburt an am sogenannten "Down-Syndrom", möglicherweise an einem kleinen ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung (Atriumseptumdefekt), einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau) leidet.
Keine dieser Erkrankungen und Beeinträchtigungen - auch nicht in ihrer Gesamtheit - weisen jene besondere Schwere auf, die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die BF dauernder stationärer Behandlung bedürften und es wurde festgestellt, dass alle jene Krankheiten, an denen die BF konkret leiden, in Ungarn grundsätzlich behandelbar sind und sowohl für psychische als auch für körperliche Erkrankungen entsprechende Einrichtungen bestehen, die auch zugänglich sind. Dazu kommt, dass die gesundheitlich beeinträchtigte 2.-BF mit ihren - zum Teil ebenfalls kranken - Kindern nicht auf sich allein gestellt ist, sondern ihr - nach den getroffenen Feststellungen nicht kranker - Ehemann mit der Familie reist. Im Hinblick darauf, dass die in der Beschwerde - freilich ohne Vorlage entsprechender Befunde - als möglicherweise vorliegend vorgebrachten Erkrankungen ("Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung") in Ungarn selbst für den Fall ihres Vorliegens behandelbar sind, erübrigt sich die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu dieser Frage. Dafür, dass eine aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, besteht indes kein Anhaltspunkt. Da auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass in Ungarn Familien getrennt oder bei bereits bekannten Erkrankungen von Dublin Rückkehrern nicht adäquat untergebracht oder versorgt würden, erübrigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung einer Einzelfallzusicherung im Beschwerdefall.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Da die beschwerdeführenden Parteien auch sonst keine konkreten auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben in Österreich eine Schwester und ein Neffe samt Familien der 2.-BF, die bereits österreichische Staatsbürger sind. In Ansehung dieser, bereits seit vielen Jahren in Österreich lebenden Angehörigen wurden keine Umstände dargelegt, die Rückschluss darauf zuließen, dass ein über familiäre Bindungen hinausgehendes Verhältnis zu den Beschwerdeführern bestünde, die vorgelegten Unterstützungserklärungen, der Familie bei der Arbeitssuche, bei der Integration und in anderen Bereichen Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen, belegt ebenso wenig ein intensives Familienleben zwischen den betroffenen Personen wie das Vorbringen, das es in Österreich wie auch im Kosovo wiederholt gegenseitige Besuche gegeben habe. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), vielmehr ist davon auszugehen, dass Integrationsbemühungen im Zeitraum des Voraufenthaltes aufgrund von - im Ergebnis unberechtigten - Asylanträgen stattgefunden haben, denen nunmehr bei der Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von nur wenigen Monaten weist nur eine sehr kurze Dauer auf und die beschwerdeführenden Parteien mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund. Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte bedeuten.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wie oben ausgeführt stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgericht und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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