BVwG W122 1427819-1

W122 1427819-1Federal Administrative CourtJul 24, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, subjektive Furcht,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W122 1427819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1427819.1.00

Spruch

W122 1427819-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, wohnhaft in 8020 Graz, Grießgasse 21/14, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, Zl. 11 14.428-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Zf 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes vorbringen: In Afghanistan herrsche Krieg, es würden ständig Selbstmordanschläge verübt und der Beschwerdeführer hätte selbst öfter gesehen, "wie die Leute gestorben sind". Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr in Afghanistan leben. Es wäre seine eigene Entscheidung gewesen, nach Europa zu kommen um hier zu leben. Einmal, als der Beschwerdeführer mit seinem Auto unterwegs gewesen wäre, sei er von unbekannten Verbrechern, die Autos stehlen würden, bedroht worden. Diese hätten gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer weil er jung gewesen wäre nichts antun würden. Sonst hätte der Beschwerdeführer keine Asylgründe. Der Beschwerdeführer hätte vor niemanden Angst, aber in seiner Heimat gebe es keine Sicherheit.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:

Der Beschwerdeführer hätte sich bei seinem Geburtsdatum im Rahmen der Erstbefragung um ein Jahr geirrt, er wäre am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer könne das Geburtsdatum nicht nach dem in Afghanistan verwendeten Kalender benennen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Familie diesbezüglich kontaktiert zu haben, die Familie diesbezüglich nicht gefragt zu haben und schließlich wiederum vom Vater am Telefon das Datum nach dem gregorianischen Kalender genannt bekommen zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, nichts über die Reiseroute nach Österreich sagen zu können. Nach diesbezüglichem Vorhalt der Unglaubwürdigkeit gab der Beschwerdeführer an, zu vermuten, dass er über Iran oder die Türkei gereist wäre. Befragt nach den wahrgenommenen Selbstmordanschlägen gab der Beschwerdeführer an, Augenzeuge von zwei oder drei Selbstmordanschlägen gewesen zu sein. Auf nähere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, einmal in Mazar und zwei Mal in Kabul derartiges gesehen zu haben. An das Datum könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Genauer als eine Jahresangabe könne sich der Beschwerdeführer nicht an das Datum erinnern. Wie viele Menschen dabei gestorben wäre, könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Der Beschwerdeführer nannte jedoch die Gegend der beiden Anschläge in Kabul und die Straße in Kabul und die Straße Mazar-e Sharif, in der sich ein bzw. mehrere Anschläge ereignet hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht verletzt worden und sei dann geflüchtet. Er hätte sich in dieser Gegend aufgehalten.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.04.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe in Mazar-e Sharif in der Stadt gelebt, in Afghanistan würden noch zwei Onkel sowie der Mann seiner Schwester leben, auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auch seine Schwester würde dort leben und weiters drei Brüder, wovon einer nach einem Autounfall verschollen wäre. Ein Bruder würde in Mazar-e Sharif leben und der dritte Bruder würde sich in Tadschikistan aufhalten. Beide Eltern des Beschwerdeführers würden in Mazar-e Sharif leben.

Befragt zu den Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, vor drei Jahren wäre sein Bruder verschollen. Der Beschwerdeführer hätte selbst ein Taxi besessen. Eines Abends seien zwei Leute eingestiegen, die in eine namentlich genannte Gasse fahren wollten. Während der Fahrt hätte dem Beschwerdeführer jemand ein Tuch vor die Nase gehalten und danach wisse der Beschwerdeführer nichts mehr. Als der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen wäre, sei das Auto weg gewesen und es wäre dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer hätte große Angst gehabt und wäre nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer hätte seinem Vater erzählt, was passiert gewesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Trainer bei der Polizei gewesen. Er hätte gemeint, dass der Beschwerdeführer froh sein solle, dass man ihn nicht umgebracht hätte, man habe ihn lediglich entführen müssen. Er hätte auch gemeint, er solle nicht wie sein Bruder verloren gehen und deshalb habe er beschlossen, ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Weitere Gründe wolle der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall weder vor der Polizei noch vor dem Asylamt erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er wäre müde gewesen und hätte nicht daran gedacht. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in beiden Einvernahmen zu seinen Fluchtgründen befragt worden wäre antwortete der Beschwerdeführer, er hätte dieses Problem auch schon in seinen früheren Einvernahmen vorgebracht.

Auf den Vorhalt, es wäre von einem Raub des Fahrzeuges auszugehen antwortete der Beschwerdeführer, er wäre aus Afghanistan eigentlich deshalb weggegangen, weil die allgemeine Lage dort unsicher wäre und er dort keine Aussichten gehabt hätte. Deshalb hätte ihn sein Vater weggeschickt. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Angst, könne nicht zurückkehren, es wäre für ihn gefährlich. Befragt nach den Gründen hierfür gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte ihn weggeschickt. In Europa würden Menschenrechte berücksichtigt, in Afghanistan nicht. Der Vater des Beschwerdeführers hätte ihn weggeschickt, damit er ein besseres Leben haben könne.

Nach Erörterung der Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland, insbesondere zur sicheren Situation in den großen Städten gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan wäre die Sicherheitslage allgemein sehr schlecht. Befragt nach einem Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer schlechter gehen könnte, als allen anderen Afghanen antwortete dieser, es gebe in Afghanistan keine Garantie, dass man am nächsten Tag noch so leben könne wie in Europa.

Der Beschwerdeführer würde in Österreich niemanden haben, wäre nicht erwerbstätig und besuche auch keine Kurse.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zf. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zf. 13 AsylG 2005 bezüglich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Widergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger wäre, der Volksgruppe der Tadschiken angehören würde und in Mazar-e Sharif geboren worden wäre und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hätte.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten würde und dass der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich hätte. Der Beschwerdeführer wäre nicht erwerbstätig und stünde in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie zum Beispiel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften, etc. hätten nicht festgestellt werden können. Zur Lage in seinem Herkunftsland zitierte die Behörde Berichte über die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Norden des Landes, der Provinz und Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, der Grundversorgung und Wirtschaft, der Lebensmittel, Wasser und Energie, der Lage zu Unterkunft und Wirtschaft, zu den Arbeitsmöglichkeiten, zur Bildung, zu Hilfsorganisationen in Afghanistan und zur Behandlung nach Rückkehr.

In Würdigung der Beweise erachtete die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person schlüssig und glaubhaft. Betreffend der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.04.2012 den Sachverhalt plötzlich anders dargestellt, indem er sich auf das Verschwinden seines Bruders und auf einen Überfall bei einer Taxifahrt und eine versuchte Entführung berufen hätte.

Der Vorfall mit dem Taxi würde im Widerspruch zu den klaren Angaben über Autodiebe stehen. Es wäre nicht plausibel gewesen, dass der Beschwerdeführer entführt hätte werden sollen, zumal die Gelegenheit dazu bestanden hätte. Beim Raub des Fahrzeuges hätte es sich keinesfalls um eine politisch motivierte Tat gehandelt, die nur auf die Erlangung des Fahrzeuges ausgerichtet gewesen wäre und nicht als Verfolgungshandlung gegen eine spezielle Person gerichtet gewesen wäre. Zu den Hintergründen des angeblichen Verschwindens des Bruders des BFs habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben machen können.

Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer kriminellen Handlung zum Opfer fiel. Gegen die Person gerichtete Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

Betreffend der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner Bedrohungssituation ausgesetzt.

Den Länderinformationen wäre zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die nicht einer bedrohlichen Gefahr gleichzuhalten wäre. Besonders in Mazar-e Sharif wäre die Lage aufgrund der Länderfeststellungen als sicher anzusehen. Der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr somit jedenfalls in Mazar-e Sharif niederlassen. Der Beschwerdeführer wäre gesund, jung und arbeitsfähig und es könne somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Mazar-e Sharif nicht eine neue Existenz aufbauen könnte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten könnte.

Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs wäre in Afghanistan, vor allem in Mazar-e Sharif ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer selbst hätte in seinem Heimatland außerdem noch seine Familie und könnte auf deren Unterstützung zurückgreifen.

Zur Aktualität der Quellen wurde angeführt, dass aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse diese nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

X. Mit Beschwerde vom 28.06.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht den am 26.06.2012 übernommenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Die Beschwerde wurde per Fax am 09.07.2012 unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich eingebracht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet wäre, da dieses den Anforderungen der amtswegigen Verwertung zugänglichen Wissens und der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen habe.

Die Art und Weise in welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, würde nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Der Beschwerdeführer hätte keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sein Vorbringen wäre logisch nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer sei jung, unerfahren und aufgeregt gewesen, manche Ereignisse wären ihm erst später wieder eingefallen. Man wäre in Afghanistan nirgends sicher, die Sicherheitsbehörden würden sich nicht richtig um solche Angelegenheiten kümmern. Es bestünde in einem Land wie Afghanistan immer das Risiko, dass man getötet bzw. entführt werde. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation keine Lebensgrundlage im gesamten Heimatland.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden wären zum größten Teil sehr korrupt und es würde kein effektives Rechtssystem existieren.

In der Gerichtsbarkeit bestünde keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen. Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien würden häufig nicht eingehalten werden. Die afghanischen Behörden wären korrupt und unnütz sowie unwillig den Beschwerdeführer vor einem Konflikt mit anderen Volksgruppen zu schützen. Es gebe so gut wie kein funktionierendes Justizsystem in Afghanistan, sonst hätte der Beschwerdeführer nicht fliehen müssen, sondern sich an die Behörden wenden können. Der Länderbericht zu Verfassung und Justizsystem der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Stand 23.08.2011 würde dies bestätigen. Weiters zitiert der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht über einen Doppelanschlag im Süden des Landes [Anmerkung: Mazar-e Sharif liegt im Norden Afghanistans ca. 60 km von dem im Norden angrenzenden Staat Usbekistan entfernt]. Weiters zitiert der Beschwerdeführer Länderberichte über den Gesamtstaat Afghanistan aus 2012 und 2011. In ganz Afghanistan bestünde das Risiko Opfer einer Entführung oder eines Gewaltverbrechens zu werden. Der Beschwerdeführer zitiert hierbei eine Reisewarnung des auswertigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2012.

Es wäre traurig, dass die Behörde sich nicht vorstellen könne, dass in einem Land wie Afghanistan das Überleben unter sehr eingeschränkten Menschenrechten und in ständiger Angst sehr schwierig wäre. Die Behörden in Afghanistan würden den Beschwerdeführer nicht schützen. Der Beschwerdeführer wolle in einem Land in Ruhe, Sicherheit und Anonymität leben, wo er nicht jeden Tag um sein Leben fürchten müsse.

Um seine Integrationsbemühungen nachzuweisen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Damit bestätigte die Flüchtlingsbetreuung der Caritas am 26.06.2012, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 12 Unterrichtseinheiten erfolgreich beim Deutschkurs für Asylwerber teilgenommen hätte.

Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung, eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelbehörde möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem "Antrag auf internationalen Schutz vom Folge gegeben [SIC.] und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zf. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

X. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

X. Mit einem Schreiben vom 13.09.2012 des Bundesasylamtes an das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg bestätigte das Bundesasylamt die Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343-2003 des Rates.

X. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2012 stellte der Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren ein, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und an keiner anderen Adresse angemeldet wurde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden und ist nicht bekannt gegeben worden.

X. Mit Schreiben vom 20.11.2012 informierte das Bundesasylamt die Fremdenpolizei und die zentrale Clearingstelle der Landespolizeidirektion Wien über den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung.

X. Mit Schreiben vom 12.12.2012 des Bundesasylamtes an die Außenstelle Linz wurde die Überstellung des Beschwerdeführers für den 20.12.2012 durch begleitende Beamte des Übergeberstaates angekündigt.

X. Mündlich beantragte der Beschwerdeführer am 21.12.2012 die Fortsetzung seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer sei von Organen des Bundesasylamtes aufgefordert worden, ehest möglich eine Wohnadresse bekannt zu geben.

X. In einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Gerichtsabteilung B6, wurde die Nichtfortsetzung des Beschwerdeverfahrens festgehalten, da laut einer Anfrage an das zentrale Melderegister vom selben Tage der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet hätte. Auch eine EKIS und GVS-Anfrage hätten keinen Hinweis auf eine zustellfähige Adresse des Beschwerdeführers enthalten. Es hätte nicht angenommen werden können, dass eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich gewesen wäre. Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 setzte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren fort, da der Beschwerdeführer eine neue Kontaktstelle bekannt gegeben hätte.

X. Am 18.01.2013 brachte die Flüchtlingsregionalbetreuung der Caritas Diözese Graz Seckau einen Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens ein und bestätigte den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Notschlafstelle. Der Beschwerdeführer beantragte, das eingestellt Asylverfahren fortzusetzen.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 wurde das Verfahren fortgesetzt.

X. Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sicherheitshalber.

X. Am 22.12.2014 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Geburtsjahr XXXX wäre. Der Beschwerdeführer wäre gesund und stünde nicht in ärztlicher Behandlung. Den Eltern des Beschwerdeführers ginge es gut. Der Beschwerdeführer beschrieb und nannte das Viertel der Stadt, in dem sich das Elternhaus des Beschwerdeführers befände. Auf einem vorgelegten Stadtplan (DIN A4) konnte sich der Beschwerdeführer nicht orientieren. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung ein Foto der Teilnehmer und zwei Bestätigungen eines Sozialprojektes vor. Damit wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. August 2014 bis 4. September 2014 14 Stunden pro Woche einen Deutschkurs A1.1 besucht hätte und im Zeitraum vom 24. September bis 16. Dezember 2014 einen Kurs im Ausmaß von 6 Stunden pro Woche Deutsch A1.1 besucht hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers wäre Richter und lebe im Haus seiner Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers wäre Polizist. Befragt nach den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte ein Taxi gehabt und beim Markt angehalten. Es sei dunkel gewesen und er hätte einkaufen wollen und einfach nach Hause fahren wollen. Als der Beschwerdeführer dann nach Hause fahren hätte wollen, wären zwei Personen gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er frei wäre. Er hätte mit nein geantwortet und die Personen wären trotzdem eingestiegen und hätten ihn aufgefordert, sich ins Auto zu setzten und wegzufahren. Der Beschwerdeführer wäre ins Auto gestiegen. Die Personen seien gefährlich gewesen und hätten Waffen der Marke Makarov (Pistole) getragen. Der Beschwerdeführer hätte Angst gehabt und sei losgefahren. Die Personen hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer zu der Stelle der Elektrizitätsanlage fahren solle. Am Weg dorthin, ca. in der Mitte, hätten die Personen auch gefragt, ob der Beschwerdeführer etwas anderes mache, als Taxi zu fahren. Der Beschwerdeführer hätte geantwortet, nur Taxi zu fahren. Die Personen hätten ihn gefragt, ob er sie erkannt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sie nicht erkannt und hätte gesagt, dass er sie nicht kenne. Danach hätten die Personen über sich erzählt. Sie würden Autos stehlen und Personen entführen und wären dafür spezialisiert. Die Personen hätten gefragt, wo die Autodokumente wären und jene Person, die hinter dem Beschwerdeführer gesessen wäre, hätte mit einem Tuch um den Hals des Beschwerdeführers ihn würgen wollen. Der Beschwerdeführer hätte den Personen die Papiere übergeben und gebeten, dass sie das Auto mitnehmen würden und ihn in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer sei an der Elektrizitätsanlage vorbeigefahren und an einem bezeichneten Punkt danach stehen geblieben. Als die beiden Personen den Beschwerdeführer aus dem Auto aussteigen gelassen hätten, hätte der eine gesagt, dass sie ihn gleich dort töten sollten. Der Beschwerdeführer hätte geweint und gefleht, dass sie nur das Auto nehmen würden und ihn am Leben lassen sollten. Schließlich hätten die Personen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer unter einer Bedingung am Leben ließen, wenn er den Vorfall niemanden erzähle und auch nicht zur Polizei ginge. Die Personen würden ihn überall finden und ihn nicht am Leben lassen, wenn sie erfahren würden, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet hätte oder bei der Polizei gewesen wäre. Sie hätten gesagt, dass sie so stark wären, dass die Behörden ihnen nichts antun könnten. Ca. vier oder fünf Tage danach hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer hätte als Flüchtling viele Probleme. Manchmal wenn er etwas esse, könne er sich einen Tag später nicht mehr genau erinnern. Es stimme, was der Beschwerdeführer gesagt hätte. Er hätte dies erlebt. Befragt nach dem Verlieren des Bewusstseins im Taxi antwortete der Beschwerdeführer man hätte ihn umbringen wollen und dabei sei er in Ohnmacht gefallen. Als er dann zu sich gekommen wäre, wäre er dann weggegangen. Als der Beschwerdeführer umgebracht werden hätte sollen, sei er mit einer Pistole bedroht geworden. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden, weil er gedacht hätte, dies wäre die letzte Sekunde seines Lebens. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einmal erwähnte, es sei ihm ein Tuch vor die Nase gehalten worden und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte es sei ihm ein Tuch um den Hals gelegt worden antwortete der Beschwerdeführer, dies stimme. Der versuchte Mord mit dem Tuch hätte eine Rolle gespielt, dass der Beschwerdeführer dann später ohnmächtig geworden wäre. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viel Zeit vergangen war zwischen dem Versuch mit dem Tuch und dem späteren Ohnmächtigwerden. Vielleicht eine Stunde, er wisse es nicht. Dieser Vorfall wäre der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hätte. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer glaube, in Österreich gebe es keine Überfälle auf Taxifahrer antwortete er, dass so etwas hier nicht passiere, hier würden Gesetze gelten, hier wäre Ordnung, hier wäre es sicher. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht vor. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich in die Schule gehen, in Sicherheit leben und etwas aus seinem Leben machen. Er wolle nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Der Beschwerdeführer glaube, dass die Taxiräuber die Identität, den Namen und Adresse des Beschwerdeführers in Afghanistan kennen würden. Befragt woher diese ihn kennen würden antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten gesagt, woher sie stammen würden und sie so stark wären, dass auch die Regierung und die Behörden nichts unternehmen könnten. Sie wären gefährliche Leute, sie hätten Kontakte und würden wahrscheinlich vieles wissen. Auch wenn diese Leute die Adresse und den Namen des Beschwerdeführers nicht kennen würden, sie hätten ihn gesehen und würden ihn anhand seines Aussehens erkennen. Auf die Frage, wie viele Taxifahrer es in Mazar-e Sharif geben würde antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht und er würde schätzen 3.000 bis 4.000. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass es einen anderen Grund außer Bereicherung geben würde, warum er überfallen worden wäre. Der Cousin des Beschwerdeführers sei vor acht Monaten umgebracht worden und die Behörden hätten nichts erreicht. In Afghanistan würde man den Führerschein bekommen, wenn man 100 bis 200 $ bezahlt. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Berichte und Vorfälle über die Provinz und die Stadt des Beschwerdeführers während der Verhandlung verlesen. Auf die Frage nach ausgeübten Berufen antwortete der Beschwerdeführer, er hätte nur als Taxifahrer gearbeitet und manchmal auch Autos gekauft und verkauft. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich eine Ausbildung machen und einen anderen Beruf erlernen. Er hätte dazu bereits einen Deutschkurs besucht und danach wolle der Beschwerdeführer eine Ausbildung, zum Beispiel jene eines Automechanikers, absolvieren. In Afghanistan konnte der Beschwerdeführer Autos auch selbst reparieren und hätte etwas über Autos erfahren. In Österreich wäre es anders. Hier müsse man sich für jede Art von Beruf ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer hätte 12 Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht und abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hätte die Schule mit fünf Jahren begonnen, weil er vorher in der Moschee gewesen wäre und den Koran gut gelernt hätte. Der Beschwerdeführer sei talentiert gewesen.

Über seinen Bruder in Tadschikistan könne der Beschwerdeführer nichts sagen. Der Beschwerdeführer nannte den Wohnort seiner Schwester mit ihrem Mann in Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch ehrenamtlich tätig gewesen, er hätte sich aber für Zeitungsarbeiten angemeldet, bis dato aber noch keine Zusage bekommen. Dem Beschwerdeführer gefiele es in Österreich gut, es wäre sein Wunsch hier zu bleiben, die Sprache besser zu lernen, sich auszubilden und hier zu arbeiten.

X. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, da kein Schuldbeweis vorgelegen wäre, er hätte in der Nacht in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwei Personen dadurch, dass er mit einem abgebrochenen Flaschenhals und Glasscherben eine zwei Zentimeter lange Stichwunde am linken Oberschenkel und mehrere Schnittwunden am linken Hals und Kopfbereich zugefügt und Schläge und Tritte versetzt hätte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht. Ein weiterer Verdächtiger afghanischer Staatsbürger wurde im selben Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Hiervon wurden acht Monate bedingt nachgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist islamischen Glaubens der sunnitischen Richtung. Er stammt aus Mazar-e Sharif, Provinz Balkh. Seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und ein Schwager leben nach wie vor in Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer hat eine zwölfjährige Schulausbildung vorzuweisen und hat an einem A1 Deutschkurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und war auch nicht ehrenamtlich tätig. Abgesehen von den Deutschkursen hat der Beschwerdeführer keine Kurse besucht und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, er wurde von der Anklage der absichtlichen schweren Körperverletzung freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit. Der Beschwerdeführer pflegt keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und konnte aus seinem Privatleben abgesehen vom Wunsch in Österreich zu bleiben, weil es ihm hier gefällt, er die Sprache besser lernen will, sich ausbilden lassen will und hier arbeiten will, lediglich den Wunsch etwas Positives zu leisten vorbringen.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die folgenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung übersetzt und zur Stellungnahme angegeben:

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Am 12.10.14 griffen zwei Taliban in Polizeiuniform das Polizeihauptquartier in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh, an. Es gab zwei Tote und mehrere Verletzte. Einen Tag zuvor kam es zu einem ähnlichen Angriff in Lashkargah. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 13.10.2014, 13. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net))

Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:

Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500

Mazar-i-Sharif: Öffentliche Busse fahren zu den Vororten der Stadt; die Kosten hiefür betragen ungefähr 2 - 5 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen und Taxis zu höheren Preisen.

IOM - International Organization for Migration: Afghanistan - Country Fact Sheet 2014, Oktober 2014 (veröffentlicht von ZIRF) (Zugriff am 19. Dezember 2014)

Am 16.09.14 wurde in Mazar-e Sharif (Provinz Balkh, Nordafghanistan) eine Journalistin ermordet. Die Frau hatte für einen Radiosender gearbeitet, nachdem sie vier Jahre lang im Bundeswehrlager Camp Marmal tätig war. Sie hatte sich um eine Ausreisegenehmigung nach Deutschland bemüht, da sie bedroht worden sei. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 22.09.2014, 22. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Ergänzend festgehalten wird:

Allgemeine Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Mazar i Sharif

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und liegt zwischen der Maimana und Pul-i-Khumri Autobahn. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass man im Allgemeinen, um in Afghanistan abgelegene Orte zu erreichen, die nicht von Minibussen angefahren werden, ein Gemeinschaftstaxis oder Taxi mieten kann. Die Entfernung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif wird vom afghanischen Ministerium für öffentliche Arbeit mit einer Wegzeit von 6-7 Stunden angegeben. Es existiert auch eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif. Am 9. Juni 2013 wurde der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif eröffnet, mittlerweile besteht eine Linienverbindung zwischen Istanbul und Mazar-e Sharif (via Dubai/Kabul). Quelle: BFA_Staatendokumentation, vom 01.12.2014, Anfragebeantwortung, Erreichbarkeit - Mazar-e Sharif, S. 11ff

Einzelquellen:

Die nachfolgend zitierte Quelle gibt an, dass Mazar-e Sharfi von Kabul 424 km entfernt ist. Die Fahrzeit beträgt 5 Stunden 29 Minuten.

Die zwei afghanischen Fluglinien, Ariana (020 2100 271; www.flyariana.com) und Kam Air (020 2301 753; www.flykamair.com) fliegen täglich von Kabul nach Herat und Mazar-e Sharif. Neben der Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif existieren auf dem Landweg folgende Transportmöglichkeiten:

Bus und Minibus:

In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist günstig und sie fahren zu den meisten Orten. Auf einer Karte wird die ungefähre Wegdistanz zwischen größeren Gemeinden und Städten angezeigt. Toyota HiAces sind die beliebtesten Fahrzeuge, und sind in Anbetracht der furchtbaren Straßenzustände scheinbar unzerstörbar.

Gemeinschaftstaxi:

Neben Minibussen, stellen nach demselben Prinzip arbeitende Gemeinschaftstaxis die Haupttransportmittel in Afghanistan dar. Ein gelbes Taxi (meistens ein Toyota Corolla) oder ein Privatauto verkehrt regelmäßig zwischen zwei Zielen und erhebt einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, jedoch erreicht man sein Ziel schneller.

Einfaches Taxi:

In diesem Fall mietet man ein gesamtes Taxi für eine spezielle Route - ideal um abgelegene Orte zu erreichen, wo Minibusverbindungen eventuell nicht hinkommen.

Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage - ein Trip nach Kabul wäre normalerweise günstiger als eine Reise nach Faizabad, derselben Distanz. Es sollte keinen Gepäckszuschlag geben, außer man hat riesige Taschen bei sich. Verkehrsmittel starten normalerweise von am Rande von Gemeinden liegende Parkanlagen. Das sind belebte Plätze, mit Anwerbern, die ihre Zieleorte posaunen und Bettlern und Kindern, die Straßenverkauf betreiben. Die meisten Orte haben eine Art Chaikhane [Anm.: Teehaus] in welchem man ein Glas Tee während des Wartens zu sich nehmen kann. Gemeinschaftstaxis können hier ebenfalls gefunden werden.

Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

On the 9th (April), gunmen attacked the provincial Attorney General's office in Mazar-i-Sharif, Balkh, killing at least 10. [BAAG - British Irish Agencies Afghanistan Group: Afghanistan in April 2015, Mai 2015

http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan in April_1.pdf (Zugriff am 1. Juli 2015)]

Im Länderinformationsblatt Afghanistan vom Oktober 2014, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zu Verkehrsmitteln in Masar-i Scharif:

"Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:

Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [...]

Mazar-i-Sharif: Öffentliche Busse fahren zu den Vororten der Stadt; die Kosten hierfür betragen ungefähr 2 - 5 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen und Taxis zu höheren Preisen." (IOM, Oktober 2014, S. 3)

Es bestehen mehrere Flugverbindungen zwischen Kabul und Masar i Sharif. [ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Flugmöglichkeiten von Kabul nach Masar-i Scharif, Kosten; Straßenverbindung zwischen Masar-i Scharif und Aybak, Entfernung zwischen den Städten, Minibusse, Fahrtkosten, Sicherheit der Straße [a-9122-1], 09. April 2015]

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage in Masar-i Scharif, insbesondere auch am Flughafen; Sicherheitslage in Aybak und der engeren Umgebung, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation

9. April 2015

Sicherheitslage in Masar-i Scharif (Provinz Balch), insbesondere auch am Flughafen

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Sicherheitslage am Flughafen in Masar-i Scharif gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Masar-i Scharif sowie darauf folgend eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Ereignisse.

Das Norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014 zu sicherheitsrelevanten Entwicklungen und deren Auswirkungen auf ZivilistInnen zwischen August 2012 und Ende des Jahres 2013, dass eine nicht näher beschriebene lokale Quelle bei einem Treffen in Kabul im Oktober 2013 die Annahme geäußert habe, dass Masar-i Scharif eine der sichersten Städte in Afghanistan sei, viel sicherer als Kabul:

"En lokal kilde mener at Mazar-e Sharif er en av de tryggeste byene i landet, 'langt tryggere enn Kabul' (møte Kabul, oktober 2013)."

(Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 21)

Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet im September 2014 Folgendes:

"Masar-i Scharif gehört zu den vergleichsweise sicheren Städten des Landes, hier ist der Hauptteil der Bundeswehrsoldaten im Rahmen der ISAF-Mission seit 2002 stationiert. Derzeit sind es noch 1450 Soldaten von insgesamt 1800. [...]

Die Taliban-Kämpfer sind seit diesem Sommer verstärkt zu offenen militärischen Operationen übergangenen, um Regierungseinrichtungen anzugreifen und Bezirke unter ihre Kontrolle zu bekommen. Das ist ihnen nach NATO-Angaben zwar bisher noch in keinem Fall gelungen. Dennoch werde in fast allen 34 Provinzen des Landes derzeit gekämpft, sagte das afghanische Innenministerium gegenüber der Nachrichtenagentur dpa Anfang September. Gleichzeitig setzen die Taliban weiter Selbstmordattentäter und versteckte Bomben ein: Vor kurzem wurden in Masar-i Scharif drei afghanische Sicherheitskräfte beim Versuch getötet, an einem Fahrrad angebrachte Sprengsätze zu entschärfen. Noch vor zwei Jahren waren solche Anschläge eine Seltenheit im Stadtgebiet." (DW, 5. September 2014)

Die deutsche Tageszeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung erläutert in einem Artikel vom September 2014 Folgendes:

"Gerade erst war sie aus Thailand zurückgekehrt, wo sie Jura studiert und einen Masterabschluss erworben hatte. Zwei Monate nach ihrer Heimkehr nach Afghanistan ist die Journalistin Palwasha Tokhi tot. Am Dienstagabend wurde sie am Eingang ihres Hauses in Mazar-i-Sharif im Norden des Landes erstochen, am helllichten Tag und in Sichtweite der berühmten Blauen Moschee im belebten Stadtzentrum.

Der Täter lockte das Opfer unter dem Vorwand an die Tür, eine Hochzeitseinladung übergeben zu wollen. Vor ihrem Tod hatte sich Tokhi nach Angaben ihres früheren Arbeitgebers Radio Bayan an die Bundeswehr gewandt und eine Ausreisegenehmigung nach Deutschland beantragt mit der Begründung, dass sie bedroht werde. Denn die Journalistin hat bis 2012 vier Jahre lang im Bundeswehrlager Camp Mamal gearbeitet. [...]

Mazar-i-Sharif gilt als eine der sichersten Städte Afghanistans. Für Journalisten ist die Provinzhauptstadt allerdings seit Jahren ein schwieriges Pflaster. Kritische Berichterstattung über den Provinzgouverneur Atta Mohammad Noor, der innerhalb kurzer Zeit zum Multimillionär aufgestiegen ist, gibt es kaum; Medienvertreter werden eingeschüchtert oder mit Geld korrumpiert." (FAZ, 18. September 2014)

In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19. März 2015 (Geschäftszahl: W188 1416532-1) finden sich folgende Informationen aus dem Gutachten eines nicht näher genannten Sachverständigen für Afghanistan vom September 2014:

"Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)" (BVwG, 19. März 2015)

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) gibt den relativen Risikoindikator in Bezug auf konfliktbezogene Risiken in der Provinz Balch mit knapp der Hälfte des Durchschnitts von außerhalb der Provinz an (UN OCHA, November 2014, S. 42). Dabei ist laut UN OCHA das relative Risiko das geschätzte Risiko in der Provinz dividiert durch das geschätzte Risiko außerhalb der Provinz. Das geschätzte Risiko wird von OCHA errechnet, indem die in der Provinz beobachteten Vorfälle mit den gemäß Bevölkerungszahl erwarteten Fällen in der Provinz in Beziehung gesetzt werden.

Edinburgh International (EI), ein Unternehmen für globales Risikomanagement mit Sitz in Dubai und London, das laut eigenen Angaben weltweit mehr als 1.500 MitarbeiterInnen beschäftigt, schreibt in einem wöchentlichen Kurzbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 4. Dezember 2014, dass rund um das regionale Zentrum Masar-i Scharif und in den angrenzenden Distrikten der Provinz Balch die bewaffneten Angriffe zunehmen würden, was auf ein kurzes Aufleben aufständischer Aktivitäten im Einklang mit den saisonalen Trends hindeute. Derartige Angriffe zielten fast ausschließlich auf nationale Sicherheitskräfte ab, aber vereinzelte Bombenanschläge in den größeren Städten der Provinz würden auch zivile Ziele treffen, was eine indirekte Bedrohung für die vielen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen sein könne, die in Masar-i Scharif angesiedelt seien. Am 28. November 2014 seien vier örtliche EinwohnerInnen in der Stadt bei einem Sprengstoffanschlag schwer verletzt worden. Bei diesem Anschlag habe es sich um den dritten derartigen versuchten Bombenanschlag innerhalb der letzten zwei Monate gehandelt. Außerdem seien in Masar-i Scharif und im Gebiet der Provinz vier örtliche nationale Bedienstete entführt worden:

"An increase in armed attacks is currently occurring in the regional hub Mazar-e Sharif and neighbouring districts of Balkh, raising the prospect of a brief revival in insurgent activity in line with seasonal trends. While such attacks remain almost exclusively directed against the national security forces, sporadic bombings in Balkh's major cities have been known to extend to civilian targets and could pose an indirect threat to the multitude of international and non-governmental agencies which operate from the city. On 28 November, four local nationals were severely injured in the city's second district when a package of explosives concealed in a cart detonated along a busy street. The incident is the third such attempted bombing within the last two months, and comes amid an underlying challenge of kidnapping for local national staff, both in Mazar-e Sharif itself and in the wider countryside of Balkh province." (EI, 4. Dezember 2014)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt die Provinz Balch in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Dezember 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan:

"Of those who cited the improvement of security situation in some parts of Afghanistan as primary pull factor of their return, some 81% returned to relatively secure provinces such as Kabul, Takhar, Balkh, Nangarhar, Herat, Samangan, Sari Pul, Parwan, Kapisa, Panjshir, Jawzjan, Baghlan and Kunduz (mainly Kunduz city)" (UNHCR, 31. Dezember 2014, S. 3)

Im Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2015 wird ein westlicher Sicherheitsbeauftragter ("western security official") anonym zitiert, dem zufolge im Zeitraum von Jänner bis 31. Oktober 2014 in der Provinz Balch 212 sicherheitsrelevante Vorfälle berichtet worden seien. Die volatilsten Distrikte seien Tschimtal, Masar-i Scharif und Tschahar Bolak gewesen:

"According to information obtained from a Western security official, between January and 31 October 2014, the province of Balkh counted 212 reported security incidents. The most volatile districts were Chimtal; Mazar-e Sharif; and Chahar Bolak (see table)." (EASO, Jänner 2015, S. 137)

Der private afghanische Fernsehsender Arzu TV berichtet im März 2015, dass Hunderte ausländische Familien an terroristischen Taten im Namen des Islamischen Staates (IS) in Nordafghanistan beteiligt seien.Laut Atta Mohammad Nur, dem amtierenden Gouverneur der Provinz Balch, seien diese Leute in den Provinzen Badachschan, Faryab und Sar-i Pul stationiert und würden versuchen, sich an terroristischen Anschlägen zu beteiligen. Für das Neujahrsfest in Masar-i Scharif würden scharfe Sicherheitsvorkehrungen getroffen:

"[Presenter] Hundreds of families of foreign nationality are engaged in terrorist acts in northern Afghanistan under the name of Islamic State [IS]. Atta Mohammad Nur, the acting governor of Balkh Province, says they are stationed in Badakhshan, Fariab and Sar-e Pol Province and are trying to engage in terrorist attacks. Mr Nur also reported adopting tight security measures in Mazar-e Sharif for the new year." (Arzu TV, 18. März 2015)

Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Ereignisse in Masar-i Scharif seit Juni 2014 (chronologisch absteigend)

Auf BBC Monitoring findet sich die Zusammenfassung einer Nachrichtensendung des afghanischen Senders Paiwastoon Radio vom 30. März 2015. Darin wird erwähnt, dass nach Angaben lokaler Sicherheitskräfte unbekannte Bewaffnete einen Angestellten des Außenministeriums in Masar-i Scharif erschossen hätten:

"Local security officials say unidentified gunmen have shot dead an employee of the Foreign Ministry in Mazar-e Sharif city, the capital of northern Balkh Province. No group has yet claimed responsibility for the murder." (BBC Monitoring, 30 März 2015)

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet im November 2014, dass bei einer Explosion in Masar-i Scharif mindestens vier ZivilistInnen verletzt worden seien:

"At least four civilians were injured following an explosion in Mazar-e-Sharif city of northern Balkh province on Friday. According to local security officials, the incident took place in a market place in the 2nd police district of Mazar-e-Sharif city. Provincial police chief Abdul Razaq Qaderi said the explosives were planted in a fruit car and was detonated near the 2nd police district compound." (Khaama Press, 28. November 2014)

Arab News, eine saudi-arabische englischsprachige Tageszeitung, berichtet im Oktober 2014, dass zwei bewaffnete Kämpfer der Taliban in Polizeiuniformen das Hauptquartier der Polizei in Masar-i Scharif angegriffen hätten, wobei nach Angaben lokaler Beamter zwei Personen getötet und mindestens 18 verletzt worden seien:

"Two Taleban gunmen in police uniforms attacked the headquarters of police in Afghanistan's major northern city Mazar-i-Sharif on Sunday, killing two and injuring at least 18 others according to local officials." (Arab News, 13. Oktober 2014)

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom September 2014 aus, dass vier ZivilistInnen in Masar-i Scharif bei einer Bombenexplosion verletzt worden seien:

"Four civilians were wounded in a pre-noon explosion in the capital of northern Balkh province on Wednesday, an official said. The bomb exploded in the Ibn-i-Sena Square northeast of the Hazrat Ali (RA) mausoleum at 11am, deputy police chief Col. Abdur Raziq told Pajhwok Afghan News. The injured include a woman, a man and a child." (PAN, 24. September 2014)

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News erwähnt im September 2014, dass mindestens zwei Mitarbeiter des afghanischen Geheimdienstes in Masar-i Scharif getötet worden seien

"At least two National Directorate of Security (NDS) personnel were killed and one other wounded near the Balkh Gate in Mazar-e-Sharif City, capital of Balkh province on Monday, an eyewitness said."

(Tolo News, 1. September 2014)

KP berichtet im Juli 2014, dass bei einer schweren Explosion in Masar-i Scharif mindestens ein Kind getötet und zwei ZivilistInnen verwundet worden seien:

"A heavy explosion rocked northern Mazar-e-Sharif city of Afghanistan on Saturday. The incident reportedly took place in Chawk-e-Salim Shahid area of Mazar-e-Sharif city around 1:30 pm local time. A local security official said at least one child was killed and two civilians were injured following the explosion. The official further added that the militants had rented the cart of the child to transport the explosives and detonated it near the vehicle of the Afghan security forces." (Khaama Press, 19. Juli 2014)

PAN erwähnt im Juli 2014, dass bei einer Explosion vor einem Markt in Masar-i Scharif mindestens zwei ZivilistInnen getötet und neun weitere verletzt worden seien:

"Two civilians were killed and at least 9 others were injured on Thursday evening when a bomb went off in front of a marketplace in the northern city of Mazar-i-Sharif." (PAN,3. Juli 2014)

Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juni 2014, dass drei Personen getötet und drei verletzt worden seien, als Bewaffnete, die Polizeiuniformen getragen hätten, den Konvoi des Gouverneurs der Provinz Paktia angegriffen hätten, der von Masar-i Scharif nach Kabul unterwegs gewesen sei. Der Vorfall habe sich am Stadtrand von Masar-i Scharif ereignet:

"Three people were killed and three injured when a group of gunmen wearing police uniforms attacked a convoy carrying Paktia Governor Joma Khan Hamdard. The attack in northern Balkh Province came as Hamdard's convoy was traveling from Mazar-e Sharif to Kabul. It happened on the outskirts of Mazar-e Sharif. Three of Hamdard's bodyguards were killed in the hourlong shoot-out that ensued, though the governor was not harmed. A policeman and two bodyguards were also injured in the fighting." (RFE/RL, 20. Juni 2014)

Im Juni 2014 berichtet PAN, dass 16 Personen bei einer Explosion vor dem Ali-Mausoleum in Masar-i Scharif verletzt worden seien:

"Sixteen people were wounded in a bomb explosion near the Hazrat Ali (RA) mausoleum in the capital of northern Balkh province on Monday, an official said. The blast occurred in front of Tahiri Business Centre east of the mausoleum in Mazar-i-Sharif at 11am, Balkh police chief Brig. Gen. Abdur Rahman told Pajhwok Afghan News." (PAN,16. Juni 2014)

Edinburgh International (EI) erwähnt im Juni 2014, dass eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung 600 Meter von der deutschen Botschaft entfernt im Zentrum von Masar-i Scharif explodiert sei und eine Person verletzt habe:

"Balkh, 10 June: An IED [improvised explosive device] magnetically attached to a Toyota Corrolla detonated in central Mazar-e Sharif city, 600 metres from the German Consulate and wounding one local" (EI, 11. Juni 2014, S. 4)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden beruhen diese sowohl auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde wie auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinandergesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Die Widersprüchlichkeiten erfuhren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Fortsetzung.

Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des internationalen Schutzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften.

2.3. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhaltens der vermeintlichen Taxiräuber. Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nichts von einem Taxiraub erwähnte, erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, man hätte ihn während der Fahrt ein Tuch vor die Nase gehalten und danach wisse er nichts mehr und erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er mit einem Tuch gewürgt worden wäre und erst später aus Angst bewusstlos geworden wäre und dazwischen ein Gespräch mit den vermeintlichen Taxiräubern geführt hätte. Der zunächst gar nicht und sodann widersprüchlich vorgebrachte Vorfall mit dem Taxi ist völlig widersprüchlich.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufstätigkeit und der Wohnsituation der Familie des BFs sind glaubwürdig.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass der Taxiraub tatsächlich stattgefunden hat. Keineswegs war die Person des Beschwerdeführers Ziel eines Angriffs.

Der in der Beschwerde angeführte Hinweis, dass in bestimmten Gegenden außerhalb der Heimatstadt des BFs in Afghanistan die Sicherheitslage massiv verschlechtert ist, konnte für die Heimatstadt des BFs keine aktuelle Bedrohung festgestellt werden.

2.4. Der Beschwerdeführer konnte weder eine konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung darstellen, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BFs im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

2.5. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswertigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie die im UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie zum Beispiel der ANSO oder der schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) I.

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Selbst wenn man annimmt, der Überfall im Taxi wäre wahr gewesen, hätte sich keine gegen die Person des Beschwerdeführers sondern lediglich gegen sein Vermögen gerichtete Handlung begründen lassen. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Befragungen die Dramatik eines Überfalls zunächst völlig außer Acht ließ, und in der Folge mit widersprüchlichen Ergänzungen zur Unterstreichung der schlechten Berufsmöglichkeiten ausbaute. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gar nicht bedroht wurde. Die Frage nach der Motivlage des vorgehaltenen Taxiraubes kann dahingestellt bleiben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Was die Sicherheitslage im Raum Mazar i Sharif betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in dieser großen Stadt die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert eher ruhig ist. Auch wenn jüngst ein Anschlag auf ein Gerichtsgebäude verübt wurde, befindet sich das Stadtgebiet dennoch unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte.

Auch geht aus den in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem verfügt er über eine achtjährige Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrung im Arbeitsleben. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben in Mazar i Sharif seine Eltern und ein Bruder im Familienverband. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer hat keine nahen Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den in belegten Teilnahmen an Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist - er wurde von der Anklage der absichtlichen schweren Körperverletzung freigesprochen - bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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