W228 2011479-1•BVwG W228 2011479-1
W228 2011479-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung
W228 2011479-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltspartnerschaft, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 22.07.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 und vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Frau XXXX in den Zeiträumen 01.01.2010 bis 30.04.2011, 04.05.2011 bis 12.05.2011 und 01.06.2011 bis 31.12.2011 Reinigungsarbeiten in der Ordination des Beschwerdeführers ausgeführt habe. Sie habe von Montag bis Samstag, jeweils ca. 2 bis 2,5 Stunden, gearbeitet und dafür pauschal monatlich € 600,-- erhalten. Im Mai 2011 habe sie nur € 500,-- erhalten und sei sie in diesem Monat auch zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Reinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Frau XXXX habe immer nur dann putzen können, wenn eine Ordinationshilfe vor Ort gewesen sei, da sie keinen selbständigen Zugang zur Ordination gehabt habe. Frau XXXX sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gewerbeinhaberin für Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe gewesen. Die Gebundenheit der Tätigkeit von Frau XXXX bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort habe sich aus den auftragsgegenständlich vorliegenden Gegebenheiten ergeben. Sie habe nur sehr eingeschränkt über ihre Arbeitszeit disponieren können und sei in Ausübung ihrer Tätigkeit in ein sehr enges Korsett von Vorgaben gezwängt gewesen. Eine Vertretungsmöglichkeit sei, auch wenn diese möglicherweise vertraglich vereinbart gewesen sei, durch die fehlende eigene Unternehmensstruktur von Frau XXXX nicht gegeben gewesen. Sie habe keine Dienstnehmer bzw. Hilfskräfte beschäftigt. Ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer Vollversicherung sei wohl auch, dass Frau XXXX im Zeitraum 04.05.2011 bis 12.05.2011 vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Frau XXXX sei daher in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen und folglich als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.
Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 22.07.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundeverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den gegenständlichen Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei Frau XXXX nicht vorliege. Sie habe vom 11.11.2008 bis 20.03.2013 über einen Gewerbeschein verfügt und mehrere Auftraggeber gehabt. Sie sei daher nicht wirtschaftlich abhängig gewesen. Außerdem habe sie ihre Leistung an Dritte delegieren können, dies ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer. Sie habe sich nach Gutdünken eines Hilfspersonals bzw. Vertreters bedienen können und sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen. Außerdem sei es Frau XXXX freigestanden, zu entscheiden, ob sie für den Beschwerdeführer oder für andere Auftraggeber arbeite. Dass sie über mehrere Auftraggeber verfügt habe, zeige, dass sie ihre Reinigungstätigkeit am Markt erfolgreich angeboten habe. Auch habe sie die Reinigungsmittel selbst besorgt. Aus all diesen Umständen könne daher keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit abgeleitet werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid zudem mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei, zumal er erlassen worden sei, ohne dem Beschwerdeführer eine weitere Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem sei der belangten Behörde vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Es habe im Rahmen der Beitragsprüfung nicht einmal eine Schlussbesprechung gegeben, vielmehr sei dem Beschwerdeführer mittels Prüfbericht lapidar zur Kenntnis gebracht worden, dass hinsichtlich Frau XXXX ein Betrag von € 6.611,88 nachverrechnet werde. Das Recht des Beschwerdeführers auf ein gesetzmäßiges Verfahren sei auch dadurch verletzt worden, als die Behörde auf seine Argumentation nicht eingegangen sei.
Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 04.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die WGKK führte beim Beschwerdeführer über den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht von Frau XXXX überprüft. Seitens der WGKK wurde die Ansicht vertreten, dass die als Reinigungskraft beschäftigte Frau XXXX in einem echten Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stand und wurde sie aufgrund dessen als echte Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nachgemeldet bzw. nachverrechnet. Im Zuge der Erhebungen durch die WGKK wurde Frau XXXX am 23.04.2013 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls zur Einvernahme geladen, ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erschienen, sondern hat eine Vertretung geschickt und in der Folge mit Email vom 12.09.2013 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Frau XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Besitz eines Gewerbescheines für Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe. Am 20.03.2013 legte sie ihren Gewerbeschein zurück. Frau XXXX führte in den Zeiträumen 01.01.2010 bis 30.04.2011, 04.05.2001 bis 12.05.2011 und 01.06.2011 bis 31.12.2011 Reinigungstätigkeiten für den Beschwerdeführer in dessen Ordination XXXX, 1150 Wien durch. Von Montag bis Samstag hat sie nach Ordinationsende jeweils ca. 2 bis 2,5 Stunden pro Tag die Ordination geputzt. Als Entgelt für diese Tätigkeit erhielt sie € 600,-- pro Monat ausbezahlt. Lediglich im Mai 2011 erhielt sie € 500,-- als Entgelt. In diesem Monat wurde Frau XXXX von 04.05.2011 bis 12.05.2011 vom Beschwerdeführer als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Die Putzmittel und das Reinigungszubehör wurden Frau XXXX vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen wurde Frau XXXX auch mit der Durchführung von Einkäufen betraut. Für den Fall, dass in der Ordination keine Putzmittel vorhanden waren, jedoch benötigt wurden, hat Frau XXXX diese auf Kosten des Beschwerdeführers selbst besorgt. Da Frau XXXX keinen Schlüssel für die Ordination hatte, konnte sie immer nur dann putzen, wenn eine Ordinationshilfe anwesend war. Während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten hat Frau XXXX kein Entgelt erhalten. In Zeiten, in denen Frau XXXX auf Urlaub war, konnte sie sich vertreten lassen. Dass es tatsächlich zu einer Vertretung gekommen ist, geht aus dem Akt nicht hervor. Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit von Frau XXXX wurde nicht abgeschlossen.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Unstrittig ist, dass Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Reinigungsarbeiten in der Ordination des Beschwerdeführers durchführte. Unbestritten blieb auch, dass der monatliche Verdienst von Frau XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.
Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich einerseits auf die von Frau XXXX im Zuge ihrer Einvernahme am 23.04.2013 getätigten Aussagen, auf ihre Angaben in dem von der WGKK erstellten und von ihr ausgefüllten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht sowie auf die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 12.09.2013 und 07.07.2014 getätigten Ausführungen, welche in einer Gesamtschau ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse ergeben.
Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass die Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung von Frau XXXX dahingehend eingeschränkt war, als sie ausschließlich außerhalb der Ordinationszeiten - insbesondere nach Ordinationsende - und nur bei Anwesenheit einer Ordinationshilfe ihre Tätigkeit verrichten konnte. Es ist daher insofern sehr wohl davon auszugehen, dass Frau XXXX hinsichtlich ihrer Arbeitszeit an Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden war.
Zu einer allfälligen Vertretungsbefugnis ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von einer generellen Vertretungsbefugnis nicht ausgegangen werden kann. So kann der Angabe in dem von Frau XXXX ausgefüllten Fragebogen, wonach sie sich jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aus eigenem vertreten lassen habe können, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.09.2013 selbst vorbrachte, dass Frau XXXX sich ausschließlich während ihres Urlaubs einer Vertretung bedienen durfte. Die nachträglich in der Beschwerde getätigte Angabe, wonach es Frau XXXX frei gestanden sei, sich jederzeit nach Gutdünken eines Vertreters zu bedienen, muss hingegen als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass es im gegenständlichen Fall überhaupt jemals zu einem konkreten Vertretungsfall gekommen ist, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Frau XXXX verwendete bei Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei eigene Betriebsmittel, sondern wurden die wesentlichen Betriebsmittel wie Putzmittel und Reinigungszubehör vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 auch selbst eingeräumt. Frau XXXX standen somit bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die organisatorischen Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verfügung.
Dass Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen Gewerbeschein verfügt hat, ist für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.09.2013, wonach Frau XXXX kaum Deutsch spreche und sich ohne Dolmetscher kaum verständigen könne, ist entgegenzuhalten, dass sie ohne Probleme imstande war, den von der WGKK erstellten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht auszufüllen. Auch ergeben sich aus der Niederschrift ihrer Einvernahme vom 23.04.2013 keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der bekämpfte Bescheid erlassen worden sei, ohne dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2014 sehr wohl eine schriftliche Rechtfertigung eingebracht hat.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) (aufgehoben)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. das VwGH Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen. (vgl. VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206). Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitsort durch die zu reinigende Ordination vorgegeben, was in der Natur der Sache liegt und daher bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit keiner wesentlichen Bedeutung zukommt. Die Arbeitszeit hingegen hat einen entsprechenden Unterscheidungswert, war doch die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung von Frau XXXX aufgrund des Umstandes, dass sie ausschließlich außerhalb der Ordinationszeiten und nur bei Anwesenheit einer Ordinationshilfe ihre Tätigkeit verrichten konnte, gravierend eingeschränkt. Die Gegenbehauptung der Beschwerde, Frau XXXX hätte abgesehen von den Ordinationszeiten keine Einschränkung der Zeiteinteilung gehabt, bleibt unkonkret und ist daher nicht geeignet, die Tragkraft der Argumentation der belangten Behörde bezüglich der Bindung an die Arbeitszeit zu erschüttern.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht des fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt. Im gegenständlichen Fall war die Vertretungsbefugnis von Frau XXXX jedoch auf Zeiten, in denen sie auf Urlaub war, beschränkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a AVG) selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung an Dritte zu delegieren, die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass jemals ein Vertretungsfall eingetreten ist und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau XXXX nach der Art eines selbstständigen Unternehmers die von ihr übernommenen Aufgaben nach Gutdünken an Dritte delegiert hat, insbesondere zumal Frau XXXX selbst keine Dienstnehmer bzw. Hilfskräfte beschäftigt hatte.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die von Frau XXXX verrichteten Reinigungstätigkeiten sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren, zumal diese Tätigkeiten Frau XXXX in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt haben. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind hier nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Frau XXXX über eine eigene betriebliche Organisation bzw. über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätte oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0078).
Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt bestehe, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Im gegenständlichen Fall wurde Frau XXXX als Reinigungskraft in der Ordination des Beschwerdeführers beschäftigt. Worin ein von Frau XXXX zu erbringendes, abgrenzbares und gewährleistungsfähiges Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0237).
Das Argument, eine nicht durchgehende Nummerierung der Rechnungen weise auf andere Auftraggeber hin, übersieht, dass auch in abhängigen Dienstverhältnissen es mehrere Dienstgeber gibt. Dieses kann daher genauso wenig fruchten, wie das Vorbringen, dass Frau XXXX eine eigene steuerliche Vertretung habe. Der Zusammenhang des letzteren Arguments mit den Merkmalen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersieht, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Die Vereinbarung eines monatlichen Entgelts stellt ein Indiz dafür dar, dass Frau XXXX dem Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Diese Art der Abrechnung stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen, könnten zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber nicht, dass Frau XXXX dem Beschwerdeführer ihre Arbeitskraft nicht persönlich schuldete.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn von Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren weder bestritten noch wurde Gegenteiliges behauptet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist.
Für das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer Frau XXXX im Zeitraum 04.05.2011 bis 12.05.2011 als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet hat.
Die Beschwerde vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22.07.2014 nicht darzutun.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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