BVwG W216 2016393-1

W216 2016393-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG W216 2016393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2016393.1.00

Spruch

W216 2016393-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 12.09.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 02.12.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe seit 21.04.2014).

In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer zuletzt am 18.06.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Oberkellner unterstütze.

Am 27.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle als Kellner bei der XXXX mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung mit Bereitschaft zur Überzahlung, im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung bis zur Vollzeitbeschäftigung und mit möglichem Arbeitsbeginn am 08.09.2014, angeboten.

Mit schriftlicher Stellungnahme der verantwortlichen Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers vom 05.09.2014 erklärte diese, dass der Beschwerdeführer dem Unternehmen einen Lebenslauf per Email geschickt und gedacht habe, dass die Sache damit erledigt sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Mitarbeiterin telefonisch zum Gespräch am 02.09.2014 um 11:00 Uhr eingeladen worden. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (er habe sich auch nicht gemeldet). Der Beschwerdeführer sei am 03.09.2014 um ca. 11:30 Uhr in der Firma erschienen und habe angegeben, dass er eine Zuschrift vom AMS bekommen habe und eine Unterschrift brauche. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen (Meldezettel, Ausweis, diverse Zeugnisse, Lehrabschluss, ...) bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ohnedies schon eine Arbeit bei der Firma XXXX habe und die Hilfe von XXXX nicht annehmen möchte. Auf die Frage, warum er dann noch beim AMS gemeldet sei, habe er keine Antwort gewusst. In der Folge stellte der Beschwerdeführer Fragen, wofür denn seine Daten, seine Telefonnummer, der Meldezettel und Zeugnisse benötigt würden. Der Beschwerdeführer habe ein Foto verweigert und habe den firmeninternen Bewerbungsbogen nicht ausfüllen wollen. Der Beschwerdeführer habe einen äußerst arbeitsunwilligen Eindruck hinterlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.09.2014 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - an, gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, dass die Angaben der Firma nicht stimmen würden, außer der Angabe, dass er die Einbringung eines Fotos verweigert habe. Die anderen Unterlagen habe er erbracht. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX habe in der Zeit vom 25.08.2014 bis 28.08.2014 bestanden; seither habe er kein Dienstverhältnis mehr. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an: "Miete, Alimente, Lebensunterhalt, Strom, Versicherungen,...". Die Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers wurde im Zuge der Aufnahme der Niederschrift nochmals telefonisch kontaktiert und bestätigte ihre getätigten Angaben.

Der in der Sache einbezogene Regionalbeirat vermeinte, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollten.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis zum 19.10.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer von der regionalen Geschäftsstelle Krems zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2014 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe. Er habe sich über E-Mail bei der Firma XXXX mit seinen gesamten Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf mit Lichtbild) beworben. Er habe den ausgemachten Termin am 02.09.2014 um 11:00 Uhr pünktlich eingehalten. Es gebe hierfür einen Zeugen, der zur gleichen Zeit dort anwesend gewesen sei. Eine Mitarbeiterin von der Firma XXXX hätte von ihm ein Lichtbild machen wollen, worauf er geantwortet habe, dass es schon eines auf seinem Lebenslauf gebe. Danach sei ihm ein Bewerbungsbogen mit der Bitte gegeben worden, diesen auszufüllen (Lohnvorstellungen etc). Er habe diesen unterschrieben zurück gegeben. Die Behauptungen der Mitarbeiterin der Firma XXXX entsprächen nicht der Richtigkeit. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung der Sperre laut Bescheid vom 12.09.2014.

Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2014 erneut vor der belangten Behörde zu den widersprüchlichen Angaben bezüglich des Vorstellungsgespräches niederschriftlich befragt. Er erklärte, dass die Vorsprache beim potentiellen Arbeitgeber wie vereinbart am 02.09.2014 und nicht einen Tag später, am 03.09.2014, gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu einen Zeugen namentlich bekannt, der ebenfalls zum selben Zeitpunkt dort vorstellig gewesen sei. Das Gespräch sei nach der Ansicht des Beschwerdeführers von beiden Seiten in einem ruhigen, sachlichen Ton geführt worden. Der Beschwerdeführer blieb dabei, dass er im Gespräch zwar sein kurzes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX erwähnt, aber keine Angaben über eine mögliche Anstellung gemacht habe. Den Bewerbungsbogen habe er unterschrieben zurückgegeben.

Am 29.09.2014 übermittelte der potentielle Arbeitgeber, die Firma XXXX Kopien von EDV-Eintragungen den Beschwerdeführer betreffend. Seitens der belangten Behörde hierzu aufgefordert, übermittelte die Firma XXXX in der Folge den - vom Beschwerdeführer nicht

ausgefüllten - Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers sowie jenen -

ausgefüllten - Bewerbungsbogen des vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeugen, datierend vom 03.09.2014.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis 21.11.2014 Stellung zu nehmen.

Mit Email vom 12.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er erneut darauf hinwies, dass er die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe. Er habe sich per E-Mail bei der Firma XXXX mit seinen gesamten Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf mit Lichtbild) beworben. Daher habe er auch den Bewerbungsbogen nur unterschrieben und zurückgegeben. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX habe von ihm ein Lichtbild machen wollen, worauf er gesagt habe, dass sie schon eines auf seinem Lebenslauf habe. Danach habe sie ihm einen Bewerbungsbogen gegeben und ihn gebeten, diesen auszufüllen (Lohnvorstellungen, etc.). Die Firma XXXX habe seine gesamten Unterlagen schon per E-Mail am 28.08.2014 erhalten. Es könne schon sein, dass er nicht am 02.09.2014 sondern am 03.09.2014 um 11:00 Uhr dort vorstellig gewesen sei. Aber allein aus diesem Grund sehe er nicht ein, dass ihm die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt worden sei.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.09.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen habe. Diesbezügliche Einwendungen sei nicht vorgebracht worden und lägen auch nicht vor. Unstrittig sei, dass sich der Beschwerdeführer per Email mit Lebenslauf und Zeugnissen beworben habe und vom potenziellen Dienstgeber telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch für den 02.09.2014 um 11:00 Uhr eingeladen worden sei. Zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Erst am 03.09.2014 sei der Beschwerdeführer, wie auch der von ihm genannte Zeuge, beim potentiellen Arbeitgeber erschienen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.11.2014 habe dieser dazu ausgeführt, dass es sehr wohl sein könne, dass er nicht am 02.09.2014, sondern am 03.09.2014 bei der Firma XXXX vorstellig gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer den Bewerbungsbogen der Firma XXXX weder ausgefüllt noch unterfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in seiner Stellungnahme weiter behaupte, den Bewerbungsbogen unterschrieben zurückgegeben zu haben. Der Bewerbungsbogen sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden und es habe für ihn klar erkennbar sein müssen, dass dieser von ihm nicht zur Gänze ausgefüllt und nicht unterfertigt worden sei.

Sein Vorbringen, dass er bereits vorab seine Unterlagen per Email an den potenziellen Dienstgeber übermittelt habe, reiche nicht aus, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Zu einem Vorstellungsgespräch sollten grundsätzlich aussagekräftige Unterlagen mitgenommen werden, wie eine konkrete Bewerbung, ein Lebenslauf, Zeugnis über einen eventuellen Lehrabschluss, Dienstgeberzeugnisse, Zeugnisse über absolvierte Ausbildungen, uvm. Auch wenn bereits der Lebenslauf und Dienstgeberzeugnisse per Email übermittelt worden seien, so lasse doch die Mitnahme von all diesen Unterlagen zum persönlichen Vorstellungsgespräch ein Interesse an dieser angebotenen Stelle und an einer Einstellung erkennen. Das Erscheinen beim Vorstellungsgespräch lediglich mit dem Vermittlungsvorschlag des AMS und der Hinweis, dass er nur hier sei, weil das AMS ihn geschickt habe, bestärke die Ansicht, dass er an dieser angebotenen Stelle nicht interessiert gewesen sei.

Von der zeugenschaftlichen Einvernahme des namentlich genannten Zeugen habe abgesehen werden können, da dieser nachweislich - laut seinem ausgefüllten Bewerbungsbogen - am 03.09.2014 bei der Firma XXXX vorstellig gewesen sei und seine Einvernahme zu keinem anderen Ergebnis führe.

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin am 02.09.2014 nicht erschienen sei, sich beim potenziellen Dienstgeber nicht gemeldet habe und, dass er den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und nicht unterfertigt habe. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten den Dienstgeber von seiner Einstellung absehen lassen. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und somit den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AIVG verwirklicht.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) lägen nicht vor. Die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung ab 07.11.2014 schließe Arbeitslosigkeit nicht aus und könne daher nicht als Nachsichtsgrund herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom 08.12.2014 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein ergänzendes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist gelernter Restaurantfachmann mit Lehrabschluss. Er steht mit Unterbrechungen (Dienstverhältnisse vom 13.06.2014 bis 15.06.2014 und 17.06.2014 bis 18.06.2014 bei der Gaststätte XXXX sowie 25.08.2014 bis 28.08.2014 bei der XXXX ) seit 02.12.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe seit 21.04.2014). Seit 20.10.2014 ist der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt bei XXXX .

Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 18.06.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Oberkellner. Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien möglich sei und keine Betreuungspflichten vorlägen.

Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 27.08.2014 die Stelle als Kellner bei der Firma XXXX , mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung mit Bereitschaft zur Überzahlung, im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung bis zur Vollzeitbeschäftigung und mit möglichem Arbeitsbeginn am 08.09.2014, angeboten wurde.

Festgestellt wird weiters, dass sich der Beschwerdeführer am 28.08.2014 beim potentiellen Dienstgeber per Email, dem Lebenslauf und Zeugnisse beilagen, beworben hat. Der potentielle Dienstgeber hat den Beschwerdeführer am 01.09.2014 telefonisch kontaktiert und ihn zu einem Vorstellungsgespräch für den 02.09.2014 um 11:00 Uhr eingeladen. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und er hat sich auch nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist am 03.09.2014 um ca. 11:30 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erschienen und hat angegeben, dass er eine Zuschrift vom AMS erhalten habe und eine Unterschrift benötige. Der Beschwerdeführer hatte keine Unterlagen bei sich. Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Arbeitgeber erklärt, dass er ohnedies schon eine Arbeit bei einer namentlich genannten Firma habe und die Hilfe vom potentiellen Arbeitgeber nicht annehmen möchte. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme eines Fotos seitens des potentiellen Dienstgebers verweigert und er hat den firmeninternen Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt.

Die Beschäftigung als Kellner bei der Firma XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und entsprach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dass diese ihm auch zumutbar im Sinne des § 9 AlVG war. Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Zuweisung der Beschäftigung oder die Zumutbarkeit derselben hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht und sind auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken diesbezüglich entstanden.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlich vor, dass er die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe, weil er sich über Email mit seinen gesamten Unterlagen beim potentiellen Arbeitgeber beworben habe. Er habe darüber hinaus den ausgemachten Termin am 02.09.2014 um 11:00 Uhr pünktlich eingehalten. Er habe die Anfertigung eines Lichtbildes durch eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers mit dem Hinweis, dass es schon eines auf seinem Lebenslauf gebe, abgelehnt. Er habe den Bewerbungsbogen ausgefüllt und diesen unterschrieben zurückgegeben.

Hierzu ist - der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - den mit ihm telefonisch vereinbarten Termin zu einem Vorstellungsgespräch am 02.09.2014 um 11:00 Uhr nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift sowie in seinen Stellungnahmen vom 12.11.2014 und vom 24.09.2014 selbst an, am selben Tag, wie der von ihm namentlich genannte Zeuge, beim potentiellen Dienstgeber gewesen zu sein. Dass es sich dabei um den 03.09.2014 und nicht um den 02.09.2014 gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus der Aussage, der für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, sondern auch aus dem seitens des potentiellen Dienstgebers an die belangte Behörde übermittelten und im Akt befindlichen ausgefüllten und eigenhändig unterzeichneten Bewerbungsbogen des vom Beschwerdeführer namentlich genannten Zeugen. Dass der Beschwerdeführer - wider seinem wiederholten Vorbringen - seinen Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt aufliegenden seitens des potentiellen Dienstgebers der belangten Behörde übermittelten Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers. Dieser war bereits vom potentiellen Dienstgeber mit dem Namen, dem Geburtsdatum der Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers vorausgefüllt worden. Alle anderen Angaben, die der Beschwerdeführer hätte handschriftlich ausfüllen sollen, sind leer geblieben. Der Bewerbungsbogen enthält auch keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.

Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt habe, somit nicht zu erschüttern. Die belangte Behörde durfte nämlich auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, aber auch auf Grund der eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers - somit nicht allein auf Grund der Darstellung der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den mit ihm mit dem potentiellen Dienstgeber telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin für den 02.09.2014 um 11:00 Uhr nicht eingehalten und sich auch nicht beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, aufgrund des Vorliegens des nicht ausgefüllten Bewerbungsbogens des Beschwerdeführers, der dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurde, davon ausgeht, dass dieser tatsächlich nicht ausgefüllt wurde.

Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - unabhängig vom genauen Wortlaut seiner Aussagen - als er am 03.09.2014 und somit einen Tag verspätet den potentiellen Dienstgeber aufgesucht hat, diesem durch sein Verhalten (unentschuldigtes Fernbleiben vom vereinbarten Vorstellungstermin, Verweigerung der Anfertigung eines Lichtbildes sowie des Ausfüllens des Bewerbungsbogens, keine Mitnahme von aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen [unabhängig davon, dass diese bereits per Email vom Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber übermittelt worden waren], Aussage, lediglich wegen eines notwendigen Stempels für das AMS gekommen zu sein) zum Ausdruck gebracht hatte, dass er keine Bereitschaft habe, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzutreten.

Der Annahme der belangten Behörde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor und beim Vorstellungsgespräch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen getreten werden; dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u. a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt, weil er sich über Email mit seinen gesamten Unterlagen beim potentiellen Arbeitgeber beworben habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dass diese ihm auch zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen wäre. Er bestreitet weiters nicht, dass er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden ist.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten - der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Kellner bei der XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er den mit dem potenziellen Dienstgeber telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten und sich an diesem Tag auch nicht beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat, erst am nächsten Tag - ohne Bewerbungsunterlagen - den potentiellen Dienstgeber aufgesucht, die Anfertigung eines Bildes sowie das Ausfüllen des Bewerbungsbogens verweigert und diesem mitgeteilt hat, nur wegen des für das AMS notwendigen Stempels gekommen zu sein und ohnedies eine andere Beschäftigung in Aussicht zu haben, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat mit diesem Verhalten dem potenziellen Dienstgeber gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bereitschaft habe, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und beim Vorstellungsgespräch war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u. a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem - keine weiteren Ausführungen enthaltenden - Vorlageantrag) kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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