W198 2007241-1•BVwG W198 2007241-1
W198 2007241-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015
selbstständig Erwerbstätiger, Unfallversicherung
W198 2007241-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführervertreter genannt), XXXX gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 13.03.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.06.2006 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.03.2014 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landestelle Wien, im Folgenden belangte Behörde genannt, gemäß § 409 f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fest, dass XXXX auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 01.10.2001 bis 30.06.2006 der Teilversicherung in der Unfallversicherungsanstalt gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter im Namen des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Vorgebracht wurde, dass die Beiträge aufgrund des eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens nicht einbehalten hätten werden dürfe, da damit eine Gläubigerbegünstigung eingetreten sei, durch den Einbehalt das Existenzminimum unterschritten worden sei und darüber hinaus Verjährung eingetreten sei.
3. Am 23.04.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 23.07.2015 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, diverse Unterlagen betreffen die Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Sozialversicherung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag er im Zeitraum von 01.10.2001 bis 30.06.2006 der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Am 01.10.2001 beantragte der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.
Mit Schreiben vom 13.11.2001 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA genannt) fest, dass nach Überprüfung der aufliegenden Unterlagen dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, weil die Voraussetzungen für die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegen. In diesem Schreiben ist im vierten Absatz in fetter Schrift hervorgehoben, dass sich die Ausnahme sich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages erstreckt.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer schon vor dem 01.10.2001 in der Unfallversicherung teilversichert war.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten und ist nicht strittig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorgelegten Versicherungsakt der SVA.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.10.2001 bis 30.06.2006) Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und damit der Pflichtversicherung der Gewerblichen Wirtschaft unterlag, ergibt sich zunächst (und prioritär) aus der Teil-Versicherungsbestätigung der SVA vom 12.12.2013 (in Aktenzahl 14 des vorgelegten Verwaltungsaktes), aus dem rechtskräftigem Rückstandsausweis vom 04.12.2012, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, Aktenzeichen:
423358121265, vom 07.12.2012, , dem Schreiben der SVA vom 14.01.2014 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde vom 28.01.2014. Es wird die Tatsache auch überhaupt nicht bestritten.
Da der Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nicht bestritten wurden, brauchte darauf nicht eingegangen werden.
Es wird als Exkurs angemerkt: Ob der Beschwerdeführer schon vor dem 01.10.2001 in der Unfallversicherung teilversichert war, wie in der Teilversicherungsbestätigung der SVA vom 12.12.2013 festgestellt ("Teilversicherung in der Unfallversicherung vom 01.01.2000 bis 30.06.2006"), konnte anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden und konnte ein entsprechender Nachweis von der SVA nicht erbracht werden. Das Ende des der Teilversicherung in der Unfallversicherung mit 30.06.2006 ist nachvollziehbar. Einen entsprechenden Nachweis hat die SVA mit Mail vom 23.07.2015 übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Nichtbetrieb des Gewerbes am 18.04.2006 einlangend angezeigt hat und seine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 30.06.2006 endete.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 8 Abs.1 Z3 lit. a ASVG unterliegen in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die - Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder- in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt.
Wie sich bereits aus dem Sachverhalt - unstrittig - ergibt, war der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Inhaber eines Gewerbes Gas- und Wasserleitungsinstallateure, eingeschränkt auf die Wartung und Reparatur von Gasgeräten) Kammermitglied gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Unfallversicherung teilpflichtversichert.
Es treffen sohin alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG zu.
Soweit die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt oder ruhend gemeldet ist, besteht sohin eine Teilversicherung in der Unfallversicherung und zwar unabhängig von den daraus resultierenden Einkünften.
Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 01.10.2001 war sohin für die Frage des Vorliegens einer Teilversicherung in der Unfallversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht relevant, da diese Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG lediglich bewirken konnte, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung eintritt.
Der Beginn und das Ende des versicherungspflichtigen Zeitraumes (Zeitraum in dem eine Teilversicherung in der Unfallversicherung bestand) wurden nicht bestritten und braucht daher in der rechtlichen Beurteilung nicht darauf eingegangen werden.
Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Bescheid verwiesen.
Sämtliche in der Beschwerde aufgeworfenen Einwände (Gläubigerbegünstigung, durch den Einbehalt wurde das Existenzminimum unterschritten und der Einwand der Verjährung nach 5 Jahren) sind nicht Sache des gegenständliche Beschwerdeverfahren, da gegenständlich der Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2014, der das Vorliegen einer Teilversicherung in der Unfallversicherung -im beschwerdegegenständlichen Zeitraum- festgestellt hat, Sache des Verfahrens ist und sich Beschwerdegründe nur auf diese Sache beziehen können.
Eine allfällige Verjährung der Beitragsschuld hätte schon bei der Mahnung der Beitragsschuld (Mahnschreiben) geltend gemacht werden können. Aktenmäßig ist eine Einrede der Verjährung des Beschwerdeführers nicht belegt.
Die Einwände in der Beschwerde könnten - teilweise- allenfalls im unterbrochenen Verfahren (zu 38 CGS 46/13b) vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden.
Es war somit der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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