BVwG W192 2110932-1

W192 2110932-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Lagerbedingungen, real risk,<br/>Rechtsbeistand, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz,<br/>Verfahrenshilfe, Versorgungslage

Full text

BVwG W192 2110932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2110932.1.00

Spruch

W192 2110932-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015, Zl. 1052701405/150223240, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich erkennungsdienstlicher Behandlungen vom 14.08.2014 in Griechenland sowie vom 02.02.2015 in Ungarn vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Anfang 2014 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn zu gelangen, wo er von der örtlichen Polizei aufgegriffen worden sei und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach etwa einmonatigem Aufenthalt in einem ungarischen Flüchtlingslager habe er sich weiter nach Österreich begeben. In keinem anderen europäischen Land habe er zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, da es dort sehr schlecht gewesen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.03.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 30.03.2015, beim BFA eingelangt am 02.04.2015, stimmten die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass dieser am 04.02.2015 in Ungarn um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe, kurze Zeit später jedoch untergetaucht sei. In seinem Verfahren sei noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen.

Am 20.04.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich etwa 50 bis 60 Onkeln und Cousins zu haben.

Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, da man sich dort nicht um Asylwerber kümmere. Im Flüchtlingslager sei mit Drogen gedealt worden, weiters habe sich Ungeziefer in seinem Zimmer befunden. Dreimal täglich habe er jedoch zu essen bekommen. Nach dem Grenzübertritt sei er von der ungarischen Polizei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Ungarn angeboten, worauf er allerdings verzichtete. Weiters wurde ihm eine Ladung zu seiner sogenannten PSY III-Untersuchung ausgefolgt, woraufhin er erwiderte, nicht psychisch krank zu sein.

Am 19.05.2015 fand eine Untersuchung des Antragstellers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin statt. Aus der bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2015 geht im Wesentlichen hervor, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung persönlichkeitsbedingte selbstschädigende Tendenzen bei Impulsdurchbrüchen finden würden. Für eine depressive Störung, eine Angst- oder Traumafolgestörung würden keine Hinweise bestehen. Schlussfolgernd würden aktuell weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Der Antragsteller gab der Gutachterin gegenüber an, sehr gesund zu sein.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 01.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA das Gutachten übermittelt und ihm gleichzeitig eine einwöchige Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme eingeräumt.

Eine solche Stellungnahme langte am 09.06.2015 beim Bundesamt ein. Darin wurde zusammengefasst ins Treffen geführt, das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2015 sei nicht nachvollziehbar, da der Befund den subjektiven Beschwerden des Antragstellers vollkommen widerspreche. Es werde daher ersucht, eine vollständige Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen, da anderenfalls nicht absehbar sei, ob eine Rückstellung nach Ungarn zumutbar sei, zumal eine adäquate medizinische Versorgung von Asylwerbern dort nicht stattfinde.

In Ungarn seien die humanitären Verhältnisse ungenügend und würden regelmäßig die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. Eine im Juli 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung biete zudem die extensive Möglichkeit, Asylwerber für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu inhaftieren. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn würde sohin auch dem Antragsteller eine Inhaftierung drohen. Mit Beschluss vom 15.01.2015 zu VG 23 L 899.14 habe das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestoppt, da das dortige Asylwesen an systemischen Mängeln leide. Die ungarische Praxis, Asylsuchende und vor allem nach der Dublin-VO überstellte Personen nahezu ausnahmslos in Asylhaft zu nehmen, verstoße gegen deren Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 6 GRC. Aktuelle Berichte, etwa von UNHCR oder Pro Asyl, würden belegen, dass Ungarn Asylwerber ohne Angabe von Gründen teilweise bis zu sechs Monaten inhaftiere. Zudem finde eine individuelle Überprüfung der Inhaftierung oftmals nicht statt, auch eine gesetzlich vorgesehene Kontrolle werde häufig erst nach zwei Monaten durchgeführt und beschränke sich lediglich auf eine sehr kurze Anhörung. Auch diverse Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten hätten mittlerweile erkannt, dass das ungarische Asylwesen an systemischen Mängeln leide. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO Gebrauch machen.

Dieser Stellungnahme wurde auszugsweise ein Bericht des Europarates, in welchem die ungarische Praxis, Flüchtlinge umfassend zu inhaftieren, kritisiert wird, in Englischer Sprache angeschlossen. Weiters wurde auf einen Zeitungsartikel betreffend Rassismus und Diskriminierung von Asylwerbern in Ungarn Bezug genommen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Die Zahl der zurückgezogenen Anträge folgt dem Trend bei der Zahl der Anträge. Das heißt, dass sich ein signifikanter Teil der in Ungarn registrierten AW absetzt und in andere EU-Länder weiterreist. Im Februar 2015 haben 3.868 Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen, darunter 3.024 Kosovaren deren Anträge als stillschweigend zurückgezogen gelten. Es ist anzunehmen, dass dies auch für eine große Zahl weiterhin anhängiger Fälle gilt (EASO 03.2015).

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 17.2.2015).

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Kalendertagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber drei bis fünf Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen (AIDA 17.2.2015).

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, ist dem AW das Betreten ungarischen Territoriums zu erlauben. Für Vulnerable gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). Für Beschwerden gelten dieselben Bestimmungen wie im regulären Zulassungsverfahren. Überhaupt wird das Flughafenverfahren selten angewendet. Andere Grenzverfahren existieren in Ungarn nicht (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97 vgl. AIDA 17.2.2015).

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes zur kostenlosen Rechtshilfe unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Nach zwei Jahren Laufzeit des Projekts nahmen in der ersten Hälfte 2014 immer noch lediglich 9% der AW die staatliche Rechtshilfe in Anspruch. Diese Rechtsberatung ist auch nicht in allen Zentren verfügbar. Die NGO HHC hingegen bietet Rechtshilfe in allen Unterbringungszentren, Asylhaftzentren und fremdenpolizeilichen Haftzentren an. 2014 beriet HHC 924 AW (AIDA 17.2.2015).

Ein Antrag gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller nach Registrierung seines Antrags nicht in der Aufnahmeeinrichtung erscheint bzw. wenn er nach der zweiten Aufforderung nicht zum Interview erscheint. Dann wird vom Sachbearbeiter das Verfahren entweder abgebrochen, oder der Antrag inhaltlich abgelehnt (falls die Erstbefragung genügend Informationen enthält um über den Fall inhaltlich zu entscheiden). Kehrt ein solcher Antragsteller nach Ungarn zurück, gibt es folgende Möglichkeiten:

a. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist (8 Tage) noch läuft, steht ihm die Beschwerde offen.

b. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann der Antragsteller einen Folgeantrag stellen. Werden aber keine neuen Elemente vorgebracht, gilt der Antrag als unzulässig (EASO 03.2015).

Quellen:

Haft

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).

Die fremdenpolizeiliche Haft darf u.a. angewendet werden um die Ausreise eines Fremden zu sichern, wen er sich weigert auszureisen oder die Abschiebung behindert, wenn er Meldeauflagen verletzt hat oder wenn er aus der Strafhaft wegen eines Vorsatzdeliktes entlassen wird. Auch erlaubt ist die Haft zur Sicherung der Ausreise, wenn die Identität nicht geklärt ist. Die Fremdenpolizei ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Ausreise nicht auch mit anderen Mitteln gesichert werden kann, etwa Hinterlegung einer Kaution, oder Festlegung eines Orts des verpflichtenden Aufenthalts. Gemäß der NGO HHC aber, geht die Fremdenpolizei in den Haftanordnungen auf Alternativen zur Haft nicht ein und berücksichtigt auch keine persönlichen Umstände (AIDA 17.2.2015).

Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. (Siehe dazu die die Ausführungen in Kap. 4., Anm.) Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).

Laut Angaben der ungarischen Fremdenpolizei waren 2014 4.544 Personen zur Sicherung der Außerlandesbringung in fremdenpolizeilicher Haft. 2015 waren es mit Stand Ende März 1.042 Personen (ORFK 7.5.2015). Syrer werden bei einem ersten Aufgriff, auch wenn sie keinen Asylantrag stellen, nicht grundsätzlich in Schubhaft genommen, sondern dürfen sich relativ frei bewegen, bei Afghanen ist die Schubhaftquote deutlich höher - hier werden durch die ungarischen Behörden unterschiedliche Fluchtmotive gesehen (VB 10.6.2015).

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Das Zentrum in Györ ist mit Stand Februar 2015 wegen Renovierung geschlossen. Dort sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Asylrechtliche Haft

Am 1.7.2013 trat neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft in Kraft. Sie erlaubt die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt (AIDA 17.2.2015).

Am häufigsten wird Asylhaft mit o.g. Punkt c) begründet, manchmal in Verbindung mit Punkt a). Die NGO HHC betrachtet diese Begründung in manchen Fällen als willkürlich. Es sei in der Praxis üblicherweise so, dass der in asylrechtlicher Haft befindliche Antragsteller sein gesamtes erstinstanzliches Verfahren in Haft absolviert. Sobald eine Entscheidung des BAH vorliegt, werden sie in der Regel entlassen, auch wenn diese negativ ist (AIDA 17.2.2015).

Es gibt drei Asylhaftzentren in Békéscsaba, Debrecen und Nyírbátor mit zusammen 499 Plätzen. Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei (AIDA 17.2.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in den Asylhaftzentren mit 20 (Debrecen), 30 (Békéscsaba) und 10 (Nyírbátor) EASO 03.2015).

Die Zahl der in Asylhaft genommenen AW nimmt in Zeiten großen Zustroms eher ab, da das mit dem ziemlich komplizierten System der Inhaftierung und Verlängerung der Haft üblicherweise betraute Personal, dann mit der Registrierung neuer Anträge beschäftigt ist (EASO 03.2015).

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015). (Näheres dazu siehe Kap. 3.3., Anm.)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang (AIDA 17.2.2015). Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität) (HHC 5.2014). Zwischen Mai und August 2014, ließ das zuständige Gericht in Debrecen Haftentscheidungen von Richtern prüfen, die ansonsten Asylfälle bearbeiten. Laut der NGO HHC hat das die Qualität der Haftentscheidungen dort verbessert. Diese Maßnahme war aber eben nur temporär. Die Asyl- Arbeitsgruppe der Kuria (ungarisches Höchstgericht) hat die Praxis der Haftentscheidungen untersucht und im Oktober 2014 eine unverbindliche Leitlinie zur Harmonisierung der Judikatur der Gerichte angenommen, in der sie u. a. feststellte, dass die Haftentscheidungen schematisch sind und meist der Argumentation der Behörde folgen; sowie dass die Richter entlastet werden sollten; usw. (AIDA 17.2.2015).

Mit Stand 2.6.2015 befanden sich rund 280 Personen in Asylhaft. In der Praxis sind in Asylhaft Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani. Trotz der teilweise schwierigen Lage bezüglich der Kapazitäten, erfolgt keine willkürliche Verhängung der Asylhaft, deutlich daran erkennbar, dass im Asylhaftzentrum Debrecen noch reichlich ungenutzter Platz vorhanden war, während das offene Unterbringungszentrum ebendort an der Grenze der Belastbarkeit angelangt war (VB 10.6.2015).

In jeder Asylhafteinrichtung gibt es eine Krankenstation. In der Regel wird bei der Ankunft eine obligatorische ärztliche Untersuchung vorgenommen. In Asylhaft ist medizinische Basisversorgung in der Einrichtung durch eine dauernd anwesende Krankenschwester rund um die Uhr gegeben. Zu den Ordinationszeiten steht ein Arzt zur Verfügung. Im Not- oder Bedarfsfall, kann ein Krankenhaus oder Spezialist aufgesucht werden. Psychologische Versorgung wird in einem reduzierten Ausmaß von einer NGO angeboten, jedoch nicht in Nyirbator. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Erwachsene erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, Kinder fünf Mahlzeiten. Die Antragsteller erhalten ein Taschengeld von HUF 2.850/Monat für erwerbslose Erwachsene bzw. HUF 7.125/Monat für Minderjährige oder Alleinerziehende. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring durch zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen. Zusätzlich überprüft die BAH-Zentrale die Einrichtungen mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus müssen die Asylhafteinrichtungen Tages- und Monatsberichte an die Zentrale schicken. Und der parlamentarische Ombudsmann hat ebenfalls das Recht die Einrichtungen zu überprüfen. Es gibt eine gesetzlich festgelegte Beschwerdeprozedur für Inhaftierte an den Leiter der Einrichtung und den Direktor der Asylbehörde. Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR

500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre

Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015)

Nach Angaben des BAH wurden 2014 insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, das waren 11% aller Antragsteller. Sie waren aus 61 Nationen, am häufigsten Kosovo (2.812), Afghanistan (1.038) und Pakistan (104). 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) 481 Antragsteller in Asylhaft genommen. Das ist 1% aller Antragsteller. Sie kommen aus 18 Nationen, am häufigsten Kosovo (431), Algerien (14) und Afghanistan (11). Ende Februar 2015 warteten 86 Personen in Asylhaft auf eine Entscheidung zu ihrem Asylantrag (EASO 03.2015).

Quellen:

Familien mit Kindern in Asylhaft

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch erneut keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015).

Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei. Die Unterbringungsbedingungen für Familien in Debrecen sind nach Meinung der NGO HHC nicht angemessen für die Inhaftierung von Familien. Kinder würden keine Schule besuchen, es gebe keine organisierten sozialen oder erzieherischen Aktivitäten für sie, die Ernährung sei nicht kindgerecht und es gebe wenig Spielzeug und der Außenbereich sei zu klein. Außerdem würden die bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd auf die Kinder wirken (AIDA 17.2.2015).

Im Asylhaftzentrum Debrecen, das über 180 Personen Platz bietet, arbeiten 24 Polizisten (1 Frau) und 155 Sicherheitsleute (8 Frauen), sowie 18 Sozialarbeiter (15 Frauen), darunter 7 Lehrer, 2 Kindergartenpädagogen und ein Therapeut für spezielle Bedürfnisse (NHRI 04.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in Debrecen etwas abweichend mit 20 (EASO 03.2015).

Bei einem Besuch des Asylhaftzentrums Békéscaba konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Die Einrichtung selbst verfügte über einen PC-Raum, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke. Die Einrichtung wird durch die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats regelmäßig kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt (VB 22.10.2014). In Békéscaba gab es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)

BAH bestätigte auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten, dass mit Stand 5.3.2015 in Békéscsaba keine Kinder untergebracht waren, in Debrecen befanden sich zu jenem Zeitpunkt 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren. Weiters teilte BAH mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß dem Dekret Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache und Ungarisch; künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen; Mathematik/Denksport (VB 10.3.2015; vgl. EASO 03.2015).

Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens 10.900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen (VB 10.3.2015).

Mitarbeiter des Büros des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte haben das Asylhaftzentrum Debrecen Ende Jänner 2015 besucht. Kritikpunkte waren die Gegenwart bewaffneter, größtenteils männlicher Wachleute und daraus resultierende nicht gendersensible Situationen, sowie Gesetzeslücken (z.B. Einzelhaft) und das Vorhandensein von Bedarfsartikeln für Kleinkinder (Windeln etc.) (VB 10.6.2015; vgl. NHRI 04.2015). Die Kritikpunkte, die dem BÁH unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme übermittelt wurden, wurden umgehend bearbeitet. Familien und Frauen werden seither nicht mehr in Asylhaft genommen. Mitte März wurde die letzte Frau aus der Asylhaft entlassen. Am 2.6.2015 war der VB zum Lokalaugenschein persönlich vor Ort. Über die Asylhaft wird regelmäßig entschieden (d.h. analog im Sinne des österr. Verfahrens zur Verlängerung der U-Haft). Eine entsprechende Verhandlung fand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vor Ort statt. Zugang zu den notwendigen Einrichtungen ist gegeben, d.h. die Nutzung eines Gebetsraumes, die Betreuung durch Sozialarbeiter sowie die Nutzung der Krankenstation ist möglich. Der behandelnde allgemeine Arzt ist zumindest einmal täglich vor Ort, bei schwereren Krankheiten wird eine Behandlung im Spital vorgenommen. Die konkreten Unterbringungsräume sind spärlich eingerichtet, der Gang entsprechend abgesperrt, jedoch sind keine Gitter vor den Fenstern angebracht. Ein Innenhof, zu dem Zugang regelmäßig gewährt wird, enthält einen Basketballkorb und einen Tischtennistisch. Informationsblätter sind im ganzen Gelände, auch in der offenen Einrichtung, an mehreren Stellen angebracht. Neben Französisch, Englisch und Deutsch finden sich die Informationsblätter zudem in Ungarisch und Arabisch (VB 10.6.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (AIDA 17.2.2015) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet (VB 11.7.2014b). Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet (VB 11.7.2014b; vgl. AIDA 17.2.2015). Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Seit 1.1.2014 haben Folgeanträge aufschiebende Wirkung. Wenn aber das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag wird als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Rechtsmittel gegen Zurückweisung oder Abweisung von Folgeanträgen nach einer endgültigen Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens, haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung, wenn im konkreten Fall BAH oder das Gericht entschieden haben, dass kein Refoulement-Vorbehalt vorliegt. Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch in der Praxis angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden (AIDA 17.2.2015).

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese Fälle müssen sich selbst um ihre Unterbringung kümmern (AIDA 17.2.2015). Genaugenommen gibt es zwei mögliche Fallkonstellationen. Zum einen Folgeantragsteller mit Recht zum Aufenthalt in Ungarn, aber ohne Recht auf Unterbringung - sie haben stattdessen Zugang zu Obdachlosenheimen wie ungarische Staatsbürger auch. Zum anderen Folgeantragsteller ohne Recht zum Aufenthalt in Ungarn - sie werden von der Fremdenpolizei inhaftiert oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht (BAH 21.5.2015).

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar (AIDA 17.2.2015). Es gibt aber keine generelle Asylhaft für Dublin-Rückkehrer, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Personen, die sich dem Verfahren jedoch durch Weiterreise entzogen haben, erfüllen eines der üblichen Tatbestandsmerkmale, um die Verhängung von Asylhaft auszulösen, dementsprechend sind sie stärker betroffen. Trotzdem werden nur 6-10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen (Schätzung aufgrund der Tagesentscheidungen). BAH betont aber, dass es generell keine Ausnahmen gibt, abgesehen von unbegleiteten Minderjährigen. In der Praxis wurden jedoch seit Mitte März weder Frauen noch Kinder in Asylhaft behalten und sind auch Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani (VB 10.6.2015; vgl. EASO 03.2015).

Im Dezember 2014 berichtete der VB des BM.I, dass in Ungarn hauptsächlich Kosovaren in Asylhaft genommen würden, neben denen nur vereinzelte Fälle anderer Staatsbürger in Asylhaft gebe. Syrische Staatsangehörige befanden sich zu jenem Zeitpunkt keine in Asylhaft und lediglich 4 Afghanen. In den Fällen, in denen Syrer oder Afghanen von Asylhaft betroffen sind, handle es sich stets um Dublin-Fälle. Bei ansonsten einwandfrei geklärter Herkunftslage, werde keine Asylhaft verhängt (VB 1.12.2014).

Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, welche Dublin-Überstellungen nach Ungarn verbieten (VG Berlin 15.1.2015 und 23.1.2015), sind Einzelurteile und kein Resultat einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt auch derartige Urteile, die Überstellungen sehr wohl erlauben und keine systemischen Mängel in Ungarn feststellen können (VG Augsburg, 26.1.2015).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung (AIDA 17.2.2015).

Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für UM ist laut Gesetz ohne Verzögerung ein Vormund der Vormundschaftsbehörde zu bestellen, außer es ist anzunehmen, dass der UM vor Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung 18 Jahre alt wird. Der Vormund ist für die Vertretung aller (sozialer und rechtlicher) Interessen des UM verantwortlich (AIDA 17.2.2015).

Bezüglich der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds war eine Gesetzesanpassung notwendig. So konnte es zu Komplikationen bei der Bestellung kommen und diese in manchen Fällen einige Monate dauern. Nunmehr sollte das Bestellungsverfahren nach Information der ungarischen Behörden maximal einen Monat in Anspruch nehmen (VB 10.6.2015).

Alle Antragsteller werden am Beginn ihres Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. In Debrecen wird im Rahmen eines Projektes zur Früherkennung Vulnerabler ein eigener Fragebogen verwendet, der auf Traumatisierte zugeschnitten ist. In manchen Zentren gibt es auch Standardvorgehensweisen für Opfer geschlechtsbezogener und häuslicher Gewalt. Es gibt Pläne generelle Handlungsanleitungen für alle Zentren zu entwickeln. In den Zentren obliegt die Identifizierung Vulnerabler meist medizinischem Personal und Sozialarbeitern (EASO 03.2015).

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Quellen:

Non-Refoulement

Die ungarischen Gesetze sehen einen subsidiären Schutz für Fremde vor, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ernster Bedrohung ausgesetzt wären. Die ungarische Asylbehörde kann, in Einklang mit den internationalen Non-Refoulement-Verpflichtungen des Landes, auch einen tolerierten Status gewähren (USDOS 27.2.2014)

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Versorgung

Erstantragsteller sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren auch Taschengeld und monatliche Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln. Das Taschengeld beträgt für Kinder, alleinstehende Elternteile oder Personen über 60 Jahren und UMA ca. EUR 24. Bei sonstigen Erwachsenen beträgt es ca. EUR 9,50 im Monat. Das wird als sehr gering angesehen. Für bedürftige AW ist Versorgung kostenlos, Nicht bedürftige AW können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Unterbringung

In Ungarn gibt es mit Stand Jänner 2015 5 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

823 Plätze (Aufstockung auf 923 anhängig).

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. und neuerdings auch Schutzberechtigte. Kapazität: 111 Plätze.

3. Unterbringungszentrum Bicske: Kapazität: 439 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: Kapazität: 255 Plätze.

5. Temporäres Aufnahmezentrum Nagyfa: eröffnet am 12.1.2015; besteht aus beheizten Containern und dient der Aufnahme für lediglich einige Tage während der Aufteilung auf andere Zentren; Kapazität: 300 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Laut EASO gibt es insgesamt in Ungarn 2.000 Unterbringungsplätze, die notfalls auf bis zu 2.500 aufgestockt werden können (AIDA 17.2.2015; vgl. EASO 03.2015).

Die große Zahl der Antragsteller, die sich zwischen Registrierung und Ankunft im Unterbringungszentrum absetzen, ist der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der Untergebrachten deutlich geringer ist als die Zahl der Antragsteller. Laut Zahlen des BAH setzen sich 80-90% der Antragsteller in diesem Zeitraum ab (EASO 03.2015). Laut HHC verlassen ca 80% der Asylwerber Ungarn bereits innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung, 30-40% schon innerhalb von 24 Stunden (HHC 4.3.2015).

Unbegleitete Minderjährige werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern im Kinderheim in Fót untergebracht (Kapazität: 35 Plätze)

Eine weitere Unterbringungsmöglichkeit ist in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. In beiden Einrichtungen sind soziale und psychologische Dienste verfügbar (AIDA 17.2.2015). In Fót werden UMA in einem eigenen Gebäude innerhalb des Kinderheims untergebracht. Die Eröffnung einer weiteren Einrichtung für UMA mit 36 Plätzen ist in Planung. 2014 wurden insgesamt 1.072 UMA in Fót untergebracht. Im Jänner 2015 waren es 358. Trotz des hohen Andrangs konnte Ungarn die Unterbringung der UMA dennoch bewältigen, weil sehr viele (vorgebliche) UMA sich binnen kurzer Zeit absetzen (EASO 03.2015). UNHCR kritisierte dennoch die Lage der UMA in Ungarn; die Kapazitäten in Fót seien erschöpft (VB 10.6.2015).

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Zahl der Toiletten und Duschen ist in allen Einrichtungen ausreichend. Sozialarbeiter organisieren gelegentlich Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. Vulnerable sind getrennt von anderen Antragstellern unterzubringen, was aber nicht immer gewährleistet werden kann (AIDA 17.2.2015).

Alle Zentren beschäftigen Sozialarbeiter, teilweise durch den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert, die sich um die AW kümmern und bei gewissen Dingen Hilfe stellen (administrative Aufgaben, Schulanmeldung der Kinder, Assisted Voluntary Return, Integration etc. Die Zahl der Sozialarbeiter und Sozialassistenten beläuft sich auf 22 in Debrecen, 21 in Bicske, 10 in Vámosszabadi und 11 in Nagyfa. Alle Zentren haben tägliche Routinen, wie Sprachstunden, kulturelle Aktivitäten, Sport, schulbezogene Aktivitäten für Kinder, usw. Es gibt Unterschiede zwischen den Zentren. Im Gegensatz zu geschlossenen Zentren gibt es in offenen Zentren keine Mindestanforderungen an die Zahl der Sozialarbeiter und der von ihnen bereitzustellenden Dienste. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring-System der Unterbringungsbedingungen, im Rahmen dessen es zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen gibt. Die BAH-Zentrale überprüft die Einrichtungen zumindest einmal jährlich (EASO 03.2015).

Die Unterbringungssituation in Ungarn ist angespannt, aber noch nicht bedenklich. Mit 2.6.2015 befanden sich rund 2.500 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen, ca. 280 waren in Asylhaftzentren untergebracht. Grundsätzlich existieren zwar Zeltstädte (im Aufnahmezentrum Bicske), diese werden aber bis dato nicht benutzt und sind nur in Bereitschaft. Das Unterbringungszentrum Debrecen ist das größte seiner Art in Ungarn. Die allgemeine Lage in der offenen Aufnahmeeinrichtung kann als ausreichend, teilweise gut, bezeichnet werden. Einziges, größeres Manko ist die Unterbringung von derzeit rund 100 Männern auf Matratzenlagern. Es sind aber weitere Kapazitäten im Aufbau: Es befinden sich mehrere Gebäude auf dem Gelände in der finalen Sanierungsphase, zudem wurde ein großes Areal für die Aufstellung von bis zu 60 Containern adaptiert (Anschlüsse für Sanitäreinrichtungen etc.). Für Familien, und Vulnerable existieren eigene Unterbringungsmöglichkeiten, zudem besteht eine eigene Einrichtung für Kinder (gesponsert von LEGO, wobei Tischtennistische, Bücher, vier Computer, DVD-Player etc. vorhanden sind, die Betreuung erfolgt durch zwei Sozialarbeiterinnen). Die Waschräumlichkeiten sind, ebenso wie die Registrierungsstelle, in der Regel überfüllt, hier müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden (VB 10.6.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Bei Ankunft im Zentrum gibt es einen verpflichtenden Gesundheitscheck inklusive Test auf TBC, HIV und Hepatitis. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem (AIDA 17.2.2015).

Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi und Balassagyarmat gibt es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung wird zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nennt die NGO Cordelia. Sie arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung ist auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 15.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 15.07.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Während seines Aufenthaltes in Ungarn sei er zwei Tage inhaftiert gewesen und habe täglich nur ein Sandwich zu essen bekommen. Überdies seien die hygienischen Bedingungen im dortigen Flüchtlingslager sehr schlecht gewesen und Asylwerber hätten Drogen verkauft.

Die ungarische Regierung führe derzeit eine Hetzkampagne gegen Asylsuchende, welche zu einer weiteren Verschärfung der negativen Haltung eines Großteils der ungarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen führe. Weiters bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr eine Kettenabschiebung nach Serbien, da er über Serbien nach Ungarn eingereist sei. Darüber hinaus sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Inhaftierung auszugehen. Hinsichtlich der Asylhaft würden sich Berichte über Misshandlungen von Asylwerbern häufen, ferner sei die medizinische und psychologische Betreuung von Häftlingen in Asylhaft unzureichend. Insgesamt bestehe in Ungarn eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis der Asylhaft, die Betroffenen würden keine verständliche, individuelle Begründung der Haftordnung erhalten und es finde keine individuelle richterliche Überprüfung der Haft statt. Überdies verwies der Beschwerdeführer nochmals - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 09.06.2015 - auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.01.2015 zu VG 23 L 899.14. Auch aus anderen aktuellen, beispielhaft erwähnten, Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte gehe hervor, dass das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leide bzw. Flüchtlingen in Ungarn eine systemische Verletzung ihrer durch die GRC sowie die EMRK garantierten Rechte drohe. Insgesamt würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.

In der Beschwerde wurde auf zahlreiche aktuelle Berichte, etwa von UNHCR, Amnesty International oder EASO, Bezug genommen. Ferner wurde beantragt, der beschwerdeführenden Partei einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe von § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 04.02.2015 einen Asylantrag in Ungarn. Nach etwa einmonatigem Aufenthalt in einem örtlichen Flüchtlingslager begab er sich nach Österreich, wo er am 02.03.2015 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

Das BFA richtete am 03.03.2015 ein Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit am 02.04.2015 eingelangtem Schreiben stimmten die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit dem am 02.04.2015 beim BFA eingelangten Antwortschreiben der ungarischen Behörden.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mehrfach ausdrücklich angab, gesund zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat und dort am 04.02.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Zudem stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit am 02.04.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, dort vorherrschenden, systemischen Mängel im Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Ungarn im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zur vorgebrachten Gefahr einer Inhaftierung im Falle einer Rückstellung ist anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen keine Hinweise darauf ergeben, dass Ungarn in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Ungarn - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.

Auch die aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ersichtliche Vollzugspraxis, wonach 2014 in Ungarn ca. 11% aller Antragsteller in asylrechtlicher Haft angehalten wurden und zu Beginn des Jahres 2015 davon 1% aller Antragsteller betroffen waren, lässt erkennen, dass eine exzessive Handhabung der asylrechtlichen Haft nicht erfolgt.

Ferner geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mangelnder Versorgung (etwa mit Lebensmitteln, wie von ihm in der Beschwerde - im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 20.04.2015 - behauptet) ausgesetzt ist. Den Länderberichten ist nämlich zu entnehmen, dass Asylsuchende ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Asylverfahrens zur materiellen Versorgung berechtigt sind. Diese Versorgung besteht ua. aus Unterbringung, Verpflegung oder finanzieller Unterstützung zur Selbstverpflegung.

Der Beschwerdeführer hat bei seinem Aufenthalt in Ungarn offensichtlich auch keine entgegenstehenden Erfahrungen gemacht, da er bei der Einvernahme am 20.04.2015 auf Befragen angegeben hat, er habe dort dreimal täglich zu essen und zu trinken erhalten. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe täglich nur ein Sandwich erhalten, bezieht sich auf die vor Stellung des Asylantrags erfolgte fremdenpolizeiliche Anhaltung des Beschwerdeführers nach seiner illegalen Einreise nach Ungarn.

Überdies ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt hat, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.

Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist auch nicht aus dem Inhalt der mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ableitbar, da diese in der Entscheidung Mohammadi/Österreich bereits berücksichtigt wurden. Somit bildet die Einrichtung der asylrechtlichen Anhaltung, sollte der Antragsteller davon betroffen sein, weder an sich, noch aufgrund der dem EGMR vorgelegenen Berichtslage über die Haftbedingungen, einen Grundrechtseingriff.

Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (16.12.2014, Ra 2014/19/0007 und Ra 2014/19/0115) haben sich vor dem Hintergrund von inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen zur Situation in Ungarn in den betroffenen angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise darauf ergeben, dass aufgrund von in Ungarn bestehenden Mängeln die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG widerlegt sei.

Darüber hinaus vermag der in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.01.2015, VG 23 L 899.14, diese Einschätzung nicht zu widerlegen, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Entscheidung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung. Zudem belegen verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel im ungarischen Asylwesen. In Einzelfällen und unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Situation der jeweiligen beschwerdeführenden Partei können sich Überstellungen nach Ungarn zwar als unzulässig erweisen, dies geht jedoch keineswegs mit einem generellen Überstellungsverbot einher.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass Flüchtlinge in ungarischen Haftanstalten misshandelt werden, wie in der Beschwerde vorgebracht. Sofern der Antragsteller Schutz benötigen sollte, etwa auch hinsichtlich des behaupteten fremdenfeindlichen Klimas oder etwaiger Bedrohungen durch Personen, die Drogen verkaufen, ist von einem geordneten und funktionierenden Polizei- und Sicherheitswesen in Ungarn auszugehen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach in Ungarn die Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der ungarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen, nicht auf adäquatem fachlichen Niveau entgegengetreten. Es besteht daher kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ungarischen Sicherheitskräfte zu zweifeln. Sofern es tatsächlich in Einzelfällen zu gewalttätigen Übergriffen auf Asylwerber kommen sollte, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich an örtliche Menschenrechtsorganisationen zu wenden.

Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes, für den Antragsteller bestehe in Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, ist anzumerken, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass Ungarn Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis außer Landes bringt, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist er gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben lediglich entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, wie etwa Onkeln und Cousins, im Bundesgebiet. Überdies liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

3.7.1. § 40 VwGVG lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

3.7.2. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2.2. aus:

§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

3.7.3. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen, grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, U 561/09).

Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.