W135 2008875-1•BVwG W135 2008875-1
W135 2008875-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2008875-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.04.2014, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.
Herr XXXX gehört seit 01.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 01.05.2015 90 v. H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigung gab der Beschwerdeführer "Retinopathia pigmentosa" (Netzhautdegeneration) an und legte diesbezüglich einen augenfachärztlichen Befund vor. Weiters wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt.
Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung. Der Sachverständige erstellte am 01.02.2014 ein aktenmäßiges Gutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und ordnete die Funktionseinschränkung "Netzhautdystrophie beider Augen" (Visus mit Korrektur: rechts 0,5 und links 0,3) der Positionsnummer 11.02.01, Tabelle K3/Z4, zu. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt und die Wahl der Position damit begründet, dass eine Minderung der Sehschärfe beider Augen vorliege und der fixe Rahmensatz gemäß der Tabelle heranzuziehen sei.
Gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 01.02.2014 erhob der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs Einwendungen und legte einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vor, welchen die belangte Behörde nochmals dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorlegte.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.04.2014 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Vorgelegt wird ein elektrodiagnostischer Befund der Augenabteilung des XXXX vom 1.4.2014 mit Gesichtsfeldern vom 26.3.2014: Visus c.c. rechts 0,6p, links 0,3, beidseits centrocoecale Skotome. VEP verlängerte Latenzen, reduzierte skotopische Wellen im Ganzfeld-ERG, im OCT Atrophie des retinalen Pigmentepithesl mit körniger Darstellung.
Das Augenleiden wurde entsprechend der bestkorrigierten Sehschärfe auf korrekte Weise eingeschätzt. Zentrale Gesichtsfeldausfälle bedingen keine eigene Einschätzung, sondern sind bei der Einschätzung der Sehschärfe mitberücksichtigt.
Die Einschätzung erfolgte in korrekter Weise. Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen ergibt sich keine Änderung des Gesamt-Grades der Behinderung."
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 07.04.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich daraus keine Änderung der ursprünglich getroffenen Einschätzung ergebe.
Gegen den Bescheid vom 24.04.2014, dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RAe XXXX, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.04.2014 keine Begutachtung durch den Sachverständigen vorangegangen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Netzhautdystrophie beider Augen leide und der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Weder der Sachverständige noch die belangte Behörde hätten sich jedoch damit auseinandergesetzt, dass schon der elektrodiagnostische Befund vom 01.04.2014 ganz eindeutig einen Verdacht auf "geographische Atrophie" und auf "Optikusneuropathie" ausweise. In der Zusammenfassung des elektrodiagnostischen Befundes werde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befunde widersprüchlich und hier weitere Untersuchungen notwendig seien. Dessen ungeachtet habe jedoch der Sachverständige einzig den unklaren Befund ohne weitere Hinterfragung und ohne eigene Begründung zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob bei Vorliegen der übrigen differenzialdiagnostischen Erkrankungsmöglichkeiten dieselbe Tabelle K3/Z4 zur Anwendung gelangen würde. Vorgelegt werde ein Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.05.2014, aus welchem sich wiederum ergebe, dass ein erheblicher Verdacht auf Optikusneuropathie bestehe und überdies differentialdiagnostisch auch "Retinitis punctata albescens" bzw. "Fundus albi punctatus bds." zu befürchten sei. Im Übrigen würden auch die Grundsätze der Logik erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme vom 14.04.2014 ergeben: Die Feststellung "Zentrale Gesichtsfeldausfälle bedingen keine eigene Einschätzung, sondern sind bei der Einschätzung der Sehschärfe mitberücksichtigt" könne in keiner Weise richtig sein. Liege ein zentraler Gesichtsfeldausfall vor, dann bedeute dies nichts anders als Blindheit in einem Teil des Gesichtsfeldes, es könne also keinesfalls so sein, dass die "Einschätzung der Sehschärfe" diese blinde Stelle bzw. das teilblinde Gesichtsfeld schon mitberücksichtigen könne. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass man bei extrem eingeschränktem Gesichtsfeld, aber verbliebener punktueller Sehschärfe völlig unbehindert wäre. Auch der Verlust eines Auges würde keine Rolle spielen, wenn man auf dem verbleibenden Auge noch - wenn auch eingeschränkt - sehen könnte. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde dem Sachverständigen weitere Befundungen auftragen müssen, jedenfalls hätte sie aber davon ausgehen müssen, dass additiv die extremen Gesichtsfeldausfälle zusätzlich zu der für das schlechte Sehen ursächlichen Krankheit zu berücksichtigen seien und wäre demgemäß eine Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 v.H. anzuerkennen gewesen.
Mit Urkundenvorlage vom 03.07.2014 wurden ein augenfachärztlicher Befund vom 26.06.2014 und Messwerte bzw. Messungen der Gesichtsfeldausfälle vom 26.03.2014 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Augenheilkunde mittels persönlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde.
Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 28.04.2015 und am 07.05.2015 wurde im augenärztlichen Gutachten vom 07.05.2015 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
4.1. Vorerkrankungen. Beschwerden. Behandlungen:
Seit etwa 4 Jahren ist eine Nachtblindheit aufgefallen, seit Dezember 2013 kann er nicht mehr Auto fahren. Zunehmende Verschlechterung, mittlerweile kann er auch nicht mehr lesen. Nun hat er auch eine Lupenbrille und ein Bildschirmlesegerät. Anfangs konnte er mit der Lupenbrille noch fernsehen, jetzt geht das nicht mehr. Auch beim Lesen mit dem Bildschirmlesegerät Schwierigkeiten, da fehlen immer einzelne Buchstaben, dann braucht er länger.
Bis März 2015 hat er bei der Fa. S. im Außendienst gearbeitet, hat Markisen und Sonnenschutz repariert, ist ursprünglich selber mit dem Auto gefahren, seit Dez. 2013 aber nicht mehr, ist dann mit seinem einzuschulenden Nachfolger mitgefahren. Derzeit AMS.
Diabetes mellitus Typ II seit etwa 4 Jahren bekannt, orale Medikation, keine Folgeerkrankungen, keine Hypoglykämien.
Hypertonie seit mehreren Jahren, Medikation.
Keine sonstigen Erkrankungen, keine Operationen.
4.3. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:
Bildschirmlesegerät, Lupenbrille
am Tablet stellt er eine Vergrößerung ein
Lutamax Augentropfen
Pantoioc, Ramicomp, Amlodipin, Adjuvin, Metformin, Trittico, Simvastatin
verheiratet, 3 Kinder
Befund des Augenarztes Dr. G. vom 22.4.2015: unklare Netzhautdystrophie mit Zentrozökalskotom bds. DD Retinitis punctata albescens bzw. Fundus albipunctatus bds.; Visus mit Korrektur rechts 0,5-0,1 [gemeint ist wohl 0,05 bis 0,1], links 1/20-1/30 suchend;
VAA bds. unauffällig, Fundus: bds. zentral und parazentral dichte helle Auflagerungen sowie zentrale Atrophie des Pigmentepithels; GF:
bds. ausgeprägtes Zentrozökalskotom rechts mehr als links, sowie massive diffuse Sensibilitätsminderung
Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums H. vom 21.4.2015:
Diabetes mellitus Typ 2, ED 2011, Art. Hypertonie....Amlodipin, ...Metformin, Ramicomp,...
Befund des Rehabilitationszentrums H. vom 9.4.2015: Diabetes
mellitus Typ 2, ED 2011, Art. Hypertonie, ... Vitreoretinale
NH-Dystrophie, zentraler GF-Ausfali, ....Amlodipin, ...Metformin, Ramicomp,...; Rehab zur Stoffwechseloptimierung und Gewichtsreduktion, HbA1c 6,4 %, Gewichtsverlust 4 kg,
Befund der Augenärztin Dr. G. vom 20.3.2015: Netzhautdystrophie,
Hemeralopie, Strabismus verticalis, zentraler Gesichtsfeldausfail o. u.; Visus mit Korrektur rechts 0,05, links 1/16 =0,016[?]; empfehle vergrößernde Sehhilfen, Ansuchen um Behindertenpass
Befund der Augenärztin Dr. G. vom 26.6.2014, Abl. 24-25:
Netzhautdystrophie, Hemeralopie, Strabismus verticalis, zentraler Gesichtsfeldausfall o.u.; Visus mit Korrektur rechts 0,5-5/0,25, links 0,1/0,08; elektron. vergrößernde Sehhilfen, Arbeitsassistenz empfohlen
Befund des Augenarztes Dr. G. vom 27.5.2014, Abl. 46-47 und 37-38:
unklare Netzhautdystrophie mit Zentrozökaiskotom bds. DD Retinitis punctata albescens bzw. Fundus albipunctatus bds.; Visus mit Korrektur rechts 0,4p, links 0,1 suchend; VAA bds. unauffällig, Fundus: bds. zentral und parazentral dichte helle Auflagerungen sowie zentrale Atrophie des Pigmentepithels; GF: bds. ausgeprägtes Zentrozökaiskotom rechts mehr als links
Elektrodiagnostischer Befund der Augenabteilung des LK St. P. vom 1.4.2014, Abl. 20-21: NH-Dystrophie, am ehesten dominante Drusen, Vd. a. geographische Atrophie, Vd. a. Opticusneuropathie; Visus c.c. rechts 0,6p, links 0,3, GF beidseits centrocoecale Skotome. VEP verlängerte Latenzen, reduzierte skotopische Wellen im Ganzfeld-ERG, im OCT Atrophie des retinalen Pigmentepithels mit körniger Darstellung.
Gesichtsfeldbefund unbekannter Herkunft vom 26.3.2014, Abl. 18-19:
Zentralskotom beidseits, links mehr als rechts
Befund des Augenarztes Prim. F. vom 14.1.2014, Abl. 8: Visus mit Korrektur rechts 0,5, links 0,3, De- und Hyperpigmentierungen zentral bds., zentrale Pigmentosa?, Netzhautdystrophie bds.
Rechnung des Augenarztes Dr. G. vom 6.12.2013, Abl. 7: Fundus albipunctatus DD Retinopathia punctata albescens o.u.
Allgemeinzustand: altersentsprechend normal Ernährungszustand:
adipös Größe: 182 cm Gewicht: 111 kg
Gesamteindruck/Gangbild:
Kommt mit seiner Frau, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.
Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang
Augenärztlicher Status:
Visus ohne Korrektur rechts Fingerzählen pos., links Fingerzählen fraglich
Visus rechts bei einer Korrektur von -3,0s +0,5c/15° = 3/50 LR (entspricht 0,06)
Visus links bei einer Korrektur von -4,0s +1,0c/26° = 1/40 LR (entspricht 0,025)
Visus mit Korrektur bei der Untersuchung durch Dr. K.-T. im Auftrag der PVA vom 4.3.2015: rechts 0,05, links FZ pos. (Pflegegeld Stufe 3)
Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig Incipiente Cataract beidseits
Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital, c/d 0,3 Pigmentverschiebungen und Atrophien sowie Drusen in der Macula beidseits Gefäße und Peripherie beidseits altersentsprechend unauffällig
Augendruck rechts 20, links 18 mm Hg
Gesichtsfeld: Zentrozökalskotom links mehr als rechts, links zusätzlich periphere Einengung von oben [erstere ist bei der Einschätzung nach der bestkorrigierten Sehschärfe inkludiert, letztere ist nicht einschätzungsrelevant]
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB %
1
Netzhautdystrophie beider Augen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle.
90
2
Diabetes mellitus Typ II Wahl dieser Richtsatzposition bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation.
20
3
Arterielle Hypertonie Wahl dieser Richtsatzposition bei einfachem Bluthochdruck, fixer Rahmensatz.
10
Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Zentrale bzw. zentrozökale Gesichtsfeldausfälle bedingen keine eigene Einschätzung, sondern sind bei der Einschätzung der Sehschärfe mitberücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. (Sehbehindertenberufe).
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Mai 2015;
80 % ab März 2015, 50 % ab Mai 2014, 30 % ab Jänner 2014
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, zum Vorgutachten und Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:
Die Einschätzung des Amtsgutachtens war korrekt, es ist seither jedoch zu einer massiven Verschlechterung der Sehschärfe gekommen.
Trotz Überschreitung des Auftrages (augenärztliches Gutachten) werden zwecks Verfahrensbeschleunigung auch die allgemeinmedizinischen Diagnosen neu aufgenommen und eingeschätzt.
Dauerzustand.
..."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015 wurden der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 18.06.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 geringfügig beschäftigt ist und seit 01.05.2015 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 01.05.2014 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört somit seit 01.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 90 v. H.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung zum Entscheidungszeitpunkt 90 v.H. beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren veranlasste augenfachärztliche Gutachten vom 07.05.2015, welches - im Unterschied zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten - auf zwei persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers basiert. Im nunmehr vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter erstellte nach eingehender persönlicher Untersuchung jeweils einen umfassenden Untersuchungsbefund. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.
Die abweichende Beurteilung und massive Erhöhung des Grades der Behinderung hinsichtlich der Funktionseinschränkung "Netzhautdystrophie beider Augen" von 30 auf 90 v.H. wird nachvollziehbar mit einer massiven Verschlechterung der Sehschärfe begründet. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der belangten Behörde lag ein Visus mit Korrektur rechts von 0,5 und links von 0,3 vor und wurde der Position 11.02.01, Tabelle Kolonne 3/Zeile 3, mit dem fixen Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet. Zum Zeitpunkt der augenfachärztlichen Untersuchung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 07.05.2015 lag ein massiv verschlechterter Visus mit Korrektur rechts von 0,06 und links von 0,025 vor und wurde entsprechend der Tabelle der Position 11.02.01, Kolonne 8/Zeile 9, ordnungsgemäß mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. eingeschätzt. Dass der Grad der Behinderung von 90 v.H. ab Mai 2015 vorliegt, ist im Hinblick auf die im Mai 2015 stattgefundene Untersuchung und objektivierte Verschlechterung der Sehschärfe schlüssig.
Die Feststellung des Sachverständigen, dass beim Beschwerdeführer seit Mai 2014 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, ist im Hinblick auf den augenfachärztlichen Befund vom 27.05.2014, in welchem ein Visus mit Korrektur rechts von 0,4 und links 0,1 ausgewiesen wird, welcher bei Heranziehung der Tabelle der Position 11.02.01, Kolonne 4/Zeile 7 den fixen Rahmensatz von 50 v.H. ergibt, ebenfalls schlüssig nachvollziehbar.
Auch die neu aufgenommenen allgemeinmedizinischen Diagnosen, Diabetes mellitus Typ II und Arterielle Hypertonie, wurden ordnungsgemäß eingestuft und die Einstufung ausreichend begründet; die führende funktionelle Funktionseinschränkung (Netzhautdystrophie beider Augen) wird durch diese Funktionseinschränkungen aber mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht.
Das nunmehr vorliegende schlüssige, ausführliche und widerspruchsfreie Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.05.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Aus dem schlüssigen Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.05.2015 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. II 59/2014 (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ab 01.05.2014 mit 50 v.H. eingeschätzt; seit 01.05.2015 liegt ein Grad der Behinderung von 90 v.H. vor. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.
Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist laufend geringfügig beschäftigt und in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.