BVwG W135 2007762-1

W135 2007762-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W135 2007762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2007762.1.00

Spruch

W135 2007762-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.04.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2014 wurde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.12.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt. Dem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 28.02.2014 zugrunde gelegt.

Gegen den Bescheid vom 15.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die einzelnen Funktionseinschränkungen vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß eingestuft worden seien.

Mit Schreiben vom 07.05.2014 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV).

Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, in welchem der von der belangten Behörde festgestellte Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. bestätigt wird.

Zu dem eingeholten Sachverständigengutachten 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 Parteiengehör gewährt und ihr die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 legte die Beschwerdeführerin neue Befunde vor, zu welchen der im Beschwerdeverfahren herangezogene Sachverständige mit Stellungnahme vom 30.04.2015 ausführte, dass es auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde zu keiner Abänderung der Einstufung komme.

Zu der Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015 Parteiengehör gewährt und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben des KOBV vom 24.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015 eingelangt, wurde die mit Schriftsatz vom 24.04.2014 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit am 08.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 24.06.2015 ist das gegenständliche Verfahren betreffend den festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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