BVwG W111 2106698-1

W111 2106698-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W111 2106698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2106698.1.00

Spruch

W111 2106698-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1025820307-14802735, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise XXXX gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 17.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat Folgendes zu Protokoll (vgl. Seite 13 des Verwaltungsaktes):

"Es gibt keine Arbeit und niemand respektiert meine Ausbildung. Es gibt viel Korruption. In Europa erhoffe ich mir Arbeit und ein besseres Leben. Persönlich verfolgt oder bedroht werde ich in meiner Heimat nicht. Mein Leben ist in Somalia nicht in Gefahr. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2014 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner als gesetzliche Vertreterin beigegebenen Rechtsberaterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Seiten 51 ff des Verwaltungsaktes). Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente; auf die Frage, weshalb er anlässlich seiner Erstbefragung mit dem Geburtsdatum XXXX unterzeichnet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe als minderjährig gelten wollen, um in Österreich zur Schule gehen und studieren zu können. Richtigerweise sei er XXXX Jahre alt. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde anschließend aus dieser Funktion entlassen und der Beschwerdeführer über den weiteren Verfahrensverlauf aufgeklärt.

Am 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen (vgl. Seiten 107 ff des Verwaltungsaktes). Dabei gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin kurz zusammengefasst an, zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein, wo er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern zusammengelebt hätte. Der Lebensunterhalt der Familie sei durch den Vater des Beschwerdeführers bestritten worden, welcher Gelegenheitsarbeiten verrichtet hätte; der Beschwerdeführer selbst habe keine Arbeit gefunden. Nach den persönlichen Beweggründen seiner Ausreise gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verachtet und beschimpft worden zu sein. Sein Vater habe eines Tages von seinem Arbeitgeber kein Geld erhalten. Da sein Vater das Geld jedoch unbedingt hätte haben wollen, sei sein Vater geschlagen und gefoltert worden; jener habe daraufhin eine Eisenstange ergriffen und mit dieser seinen Arbeitgeber schwer verletzt, sodass die Ärzte gemeint hätten, diesem könne lediglich im Ausland eine entsprechende Behandlung zuteil werden. Um nicht getötet zu werden, habe sich der Vater des Beschwerdeführers versteckt halten müssen und sei er aus diesem Grund schließlich nach Kenia geflüchtet. Verwandte des verletzten Mannes seien zu der Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, diese hätten vorgehabt, den Beschwerdeführer aus Rache zu töten, zumal er der Älteste in der Familie gewesen wäre. Eines Tages habe der Beschwerdeführer ihre Wohnung beim Nachhausekommen ausgeplündert und zerstört vorgefunden; seine Familienmitglieder hätten geweint, als plötzlich die Verwandten des verletzten Mannes an die Tür geklopft hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn aufgefordert, zu fliehen, was dieser auch getan habe; nach der Flucht aus der Wohnung habe sich der Beschwerdeführer in der Stadt versteckt gehalten und sei abends von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass die Wohnung zerstört und die Kinder geschlagen worden seien; der Beschwerdeführer solle sein Leben retten und irgendwohin flüchten; der Beschwerdeführer habe sich dann auf der Ladefläche eines LKWs Richtung Äthiopien versteckt. Im Anschluss erfolgte eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu dem nunmehr vorgebrachten Verfolgungssachverhalt sowie den Umständen seiner Ausreise.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015, Zl. 1025820307-14802735, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten (vgl. Seiten 158 ff des Verwaltungsaktes):

Zunächst sei zu bemerken gewesen, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen seiner ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt ins Treffen geführte Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt habe, sondern habe er im Rahmen dieser vorgebracht, keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein sowie zwölf Jahre lang problemlosen Zugang zu einer zahlungspflichtigen Schule gehabt zu haben, was die Behörde daran zweifeln ließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre. Weiters erschiene es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle tatsächlicher Diskriminierung hätte möglich sein sollen, sowohl die zwölfjährige Schulbildung des Beschwerdeführers, als auch dessen Flucht zu finanzieren. Im Übrigen ginge aus den herangezogenen Länderfeststellungen in eindeutiger Weise hervor, dass Clanangehörige der Sheikhal sowie der Isak sogar untereinander heiraten würden, weshalb die geschilderte Diskriminierungslage als nicht nachvollziehbar erachtet werde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine der Umstand, dass sich die Verfolgung lediglich auf die Person des Beschwerdeführers und nicht auch auf dessen übrige Familie bezogen hätte, welche, auch nach Flucht des Beschwerdeführers, keinen (weiteren) Bedrohungen vor diesem Hintergrund ausgesetzt gewesen wäre. Im Übrigen werde auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er innerhalb kürzester Zeit alleine durch die Unterstützung fremder Personen einen Geldbetrag von USD 4.700,- für seine Flucht hätte aufbringen können, als nicht lebensnah erachtet. Im Ergebnis ginge die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Somaliland nicht aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen habe.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 24.04.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Aufgriff und Anhaltung in einem Anhaltezentrum bei der Befragung durch Polizeibeamte noch nicht alle Fluchtgründe geschildert habe, unter Berücksichtigung des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten Verbotes einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung, keinesfalls als widersprüchlich oder unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens beurteilen dürfe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Schulbesuch in XXXX sowie in XXXX möglich gewesen sei, stelle keinen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers dar, wonach er als IDP aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei, zumal auch Angehörige von diskriminierten Minderheiten in den meisten Ländern grundsätzlich die Schule besuchen können ? was jedoch eine Diskriminierung in anderen Lebensbereichen bzw. Schikane durch Lehrer und Mitschüler keineswegs ausschließe. Vor diesem Hintergrund, in Zusammenschau mit der generell hohen Arbeitslosigkeit und Armut in Somaliland, erscheine es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Chance am regulären Arbeitsmarkt gehabt hätte. Im Übrigen sei es in Somalia nicht ungewöhnlich, dass auch arme Familien trotz ihrer prekären Lebenssituation die wenigen Mittel dafür einsetzen, den Kindern einen Schulbesuch zu finanzieren. Weshalb die Behörde die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers anzweifle, sei nicht nachvollziehbar und sage der Umstand, dass es zu Eheschließungen zwischen Angehörigen der Sheikhal und der Isaak komme, letztlich nichts darüber aus, ob Angehörige der Sheikhal diskriminiert würden. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei geschildert und erscheine es auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Somaliland nachvollziehbar, dass dieser als IDP und Angehöriger eines Clans, welcher in Somaliland nicht ansässig sei, keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen durch die Verwandten des verletzten Arbeitgebers seines Vaters ? welche dem Hauptclan der Isaak angehören würden ? erhalten könnte, hierzu werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.12.2014, Zl. W205 1432735-1, hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei bereits vor Ausreise konkreten Übergriffen (Verwüstung der Wohnung, Gewalt gegen seine jüngeren Geschwister) ausgesetzt gewesen, weshalb diesem im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia respektive Somaliland, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist ein zum Zeitpunkt der Einreise volljähriger gewesener Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Sheikhal und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX, Somaliland.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somaliland sowie zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Sheikhal wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes festgestellt:

1. Sicherheitslage

Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).

Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).

Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).

Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014).

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Prinzipiell sieht die Verfassung Gewaltenteilung vor. Allerdings übt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Justiz Einfluss aus (BS 2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Laut Verfassung kommen drei Rechtssysteme zur Anwendung: Islamisches Recht; formales Recht; traditionelles Recht. Die Scharia-Gerichte befassen sich dabei mit Standesangelegenheiten, erlangen aber aufgrund der schnellen Verfahren auch in der somaliländischen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Auch wenn formelles Recht - darunter das alte somalische Strafgesetzbuch - weiterhin zur Anwendung kommt, ist das traditionelle Recht relevanter (BS 2014).

In Somaliland gibt es funktionierende Gerichte. Es gibt auch von der UN finanzierte mobile Gerichte für abgelegene oder gefährdete Gebiete (USDOS 27.2.2014). In 37 von 52 Bezirken gibt es Gerichte, davon haben 15 einen festen Sitz; und 22 haben ernannte Richter aber keine permanenten Gerichtsgebäude. Die mobilen Gerichte bieten ihre Dienste in 25 Bezirken an (UNDP 13.8.2014).

UNDP hat somaliländische Gerichte mit Ausbildung und anderer Unterstützung versehen (BS 2014). UN-Agenturen betreiben umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) (ÖB 10.2014). Bis Ende 2013 hat alleine das Civil Service Institute 3.700 öffentlich Bedienstete in Somaliland ausgebildet. Außerdem graduierten im Jahr 2013 an der Universität in XXXX 338 Juristen, darunter 89 Frauen (UNDP 27.6.2014). Aus- und Weiterbildung von hunderten Richtern, Staatsanwälten, Untersuchungsbeamten und anderen öffentlich Bediensteten finden laufend statt (UNDP 13.8.2014).

Insgesamt mangelt es aber noch an ausgebildeten Richtern, Juristen bzw. selbständigen Anwälten (ÖB 10.2014). Es mangelt auch an Rechtsdokumentation (USDOS 27.2.2014) und an vollständiger territorialer Souveränität. Außerdem wird der Justiz häufig Korruption vorgeworfen und die Verfahren dauern sehr lange. Dies führt dazu, dass die Menschen oft auf die traditionelle oder islamische Justiz zurückgreifen (BS 2014).

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Strafprozessuale Verfahrensrechte werden in Somaliland und Puntland eher beachtet als in den übrigen Landesteilen (E 6.2013). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen und es gibt ein Recht auf Berufung. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 27.2.2014), etwa von UNDP unterstützte. Letztere berieten im 1. Quartal 2014 990 Personen (UNDP 2.5.2014a), im 2. Quartal 2014 1.055 Personen, darunter auch Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und Minderheitenangehörige (UNDP 13.8.2014).

Allerdings gibt es - wie erwähnt - Berichte darüber, dass es vor allem in hochrangig politischen und sicherheitsrelevanten Fällen zu Einflussnahme durch die Exekutive oder die Politik kommt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3. Minderheiten

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).

In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).

Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012).

Quellen:

4. Grundversorgung/Wirtschaft

In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).

Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).

Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).

Quellen:

5. Rückkehr

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).

IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014).

Quellen:

Es folgen Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

1. Hätte der AW als angeblicher Shikaal Probleme in Somaliland?

Es kann aufgrund der kaum veränderten Situation in Somaliland davon ausgegangen werden, dass die in den u.g. Anfragebeantwortungen enthaltenen Informationen nichts an Aktualität eingebüßt haben.

Siehe dazu: SOMA_MR_ETM_Sheikhal_2010_07_AS und SOMA_MR_ETM_Sheikhal ONLF_2010_07_AS auf I-Ghost.

http://www.zentralleitung.bmi.intra.gv.at/dienststellen/sektion_III/baa/staatendoku/Anfragebeantwortungen/Somalia/SOMA_MR_ETM_Sheikhal_2010_07_AS.doc

http://www.zentralleitung.bmi.intra.gv.at/dienststellen/sektion_III/baa/staatendoku/Anfragebeantwortungen/Somalia/SOMA_MR_ETM_Sheikhal%20ONLF_2010_07_AS.doc

Nach Informationen aus diesen Anfragebeantwortungen (siehe auch weiter unten) sowie aus anderen unten gegebenen Quellen kann geschlossen werden, dass allein der Umstand, dass eine Person den Sheikhal angehört, keine Probleme in Somaliland mit sich zieht. Gemäß somaliländischen Quellen sind die (wenigen) Sheikhal bzw. Sheikash in das "noble" Clansystem integriert und können z.B. auch Mischehen mit Mehrheitsclans eingehen.

Ubax Social Welfare Organisation (USWO): Anfragebeantwortung, Email vom 5.7.2010

Frage:

Gibt es in XXXX Angehörige der Sheikhal (Shiikaal)?

Antwort:

Ja, es gibt eine Sheikhal-Gemeinschaft in XXXX.

Frage:

Ist es denkbar, dass ein Sheikhal eine Issaq-Frau heiratet?

Antwort:

Es gibt in Somaliland sehr unterschiedliche Minderheitengruppen (z.B. Midgan/Gabooye, Sheikhal etc.). Alle Somali, seien sie Issaq, Hawiye, Samaroon, Gurgure, Ogadeni, Warsangeli, etc. heiraten untereinander. Ausgenommen sind einzig die Midgan/Gabooye, die gemäß somalischen traditionellen Normen ausgegrenzt und diskriminiert werden.

Ubax Social Welfare Organisation (USWO): Anfragebeantwortung, Email vom 26.3.2010

Frage: Sind Angehörige der Reer Hamar, Midgan, Ashraf oder Sheikhal einer sonderlichen Verfolgungsgefahr in Somaliland ausgesetzt?

Antwort: Nein, USWO und die Mitglieder unserer Organisation haben noch von keinem solchen Fall in Somaliland gehört.

Eine unabhängige Quelle in XXXX (internationale Organisation):

Anfragebeantwortung, Email vom 7.7.2010

Frage: Gibt es in XXXX Angehörige der Sheikhal?

Antwort: Es gibt einzelne Sheikhal in XXXX, doch der Clan als solches ist in der äthiopischen Somali-Region und in Südsomalia beheimatet. Wirtschaftstreibende Sheikhal kommen auch zum Handel nach XXXX.

Frage: Ist es denkbar, dass ein Sheikhal eine Issaq-Frau heiratet?

Antwort: Clanangehörige der Sheikhal und solche der Issaq heiraten untereinander ohne Bedenken einer Seite.

ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 12.2009,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 6.7.2010

Die Sheikhal (oder Sheikhash: Sheikhal ist die in Zentral- und Südsomalia gängige Bezeichnung dieser Gruppen. Die Bezeichnung Sheikhash wird in den nördlichen Teilen Somalias, in Somaliland, der äthiopischen Ogaden-Region und Dschibuti verwendet) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Nach Angaben von Virginia Luling "führen einer Darstellung zufolge alle [Sheikhal] ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren namens Sheikh Faqi Omar zurück, der durch Somalia reiste und Frauen in allen Gegenden heiratete" (Luling, 15. Dezember 2009). Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen, in Südsomalia als Sheikhal bezeichneten Gruppen finden sich in folgendem einschlägigen Bericht: Luling, Virginia: Report on the Shiikhaal, 15. Dezember 2009 (Luling, 15. Dezember 2009).

Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. So wendeten die Sheikhal, die die Gegend von XXXX bis Kismayo/ Lower Juba bewohnten, nach dem Bürgerkrieg (1990-92) zwei Hauptstrategien an, um Einfluss zu erlangen:

Einige Sheikhal konzentrierten sich auf die Entwicklung und Dominierung des Bildungssektors in XXXX (dies erfolgte vor allem über die gewaltlose islamische Organisation Al-Islah), sowie auf die Bildung einer Schirmgesellschaft für private Bildung namens Formal Private Education Network in Somalia (FPENS).

Ein anderer Weg, den Sheikhal wählten, bestand in einem Zusammenschluss mit den Hawiye, d.h. mit General Aideed und der politischen Fraktion der Hawiye im United Somali Congress (USC). Der bereits verstorbene General Liiqliqato, ein Sheikhal, beschreibt in seinem Buch, wie sich die Sheikhal mit den Hawiye (Hirab) unter dem Namen "Martileh Hirab" (wörtlich: "Gäste der Hirab) zusammengeschlossen haben. Heute haben die Sheikhal drei von 61 Sitzen der Hawiye im Parlament inne.

BAA Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation -

Somalia: Sheikhal, 19.8.2011

Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb [ein Zweig der Sheikhal, Anm.] Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia respektive Somaliland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellung der Volljährigkeit ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 24.07.2014.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, seine Heimat ausschließlich aufgrund der prekären Arbeitsmarktsituation und der dort herrschenden Korruption in der Hoffnung auf Arbeit und ein besseres Leben in Europa verlassen zu haben. Das Vorliegen eines darüberhinausgehenden Ausreisegrundes im Sinne einer Gefahr für sein Leben bzw. einer sonstigen ihn betreffenden Gefährdungslage - etwa aufgrund religiöser, ethnischer oder politischer Motive - verneinte der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich (vgl. Verwaltungsakt, Seite 13).

Anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 führte der Beschwerdeführer erstmals einen konkret seine Person betreffenden Verfolgungssachverhalt ins Treffen, welcher ihn aufgrund unmittelbarer Lebensgefahr zu einem fluchtartigen Verlassen seiner Heimat veranlasst hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 113 ff).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VwGH 27.6.2012, U 98/12), so muss es im zu beurteilenden Fall dennoch als auffällig erachtet werden, dass der Beschwerdeführer die später vorgebrachte - massive - Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. durch Verwandte des ehemaligen Arbeitgebers seines Vaters, welche an dessen Familie hätte Rachen üben wollen, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrbefürchtungen im Zuge seiner ersten behördlichen Befragung mit keinem Wort erwähnt hat und stattessen weitaus weniger fluchtrelevante Gesichtspunkte, wie die prekäre Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat, ins Treffen führte. Das Vorliegen einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung bzw. einer Gefahr für sein Leben verneinte der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich, ebenso wie die Frage nach dem allfälligen Vorliegen eines religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgrundes. Anzumerken ist weiters, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung als Wohnadresse seines Vaters - ebenso wie seiner übrigen Familienangehörigen - eine Anschrift in XXXX zu Protokoll gegeben hatte, wohingegen er später vorbrachte, dass sein Vater zum damaligen Zeitpunkt bereits nach Kenia geflüchtet gewesen sei (vgl. Verwaltungskat, Seite 9).

Der zu beurteilende Fall ist sohin nicht derart gelagert, als dass es im Rahmen der späteren Einvernahme lediglich zu einer Konkretisierung bzw. ausführlicheren Schilderung der Fluchtgründe gekommen ist; selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, seine Fluchtgründe zu einem späteren Zeitpunkt im Detail darlegen werden zu können bzw. er sich zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung in einer psychischen Belastungssituation befunden hätte, wie im Beschwerdeschriftsatz zu Bedenken gegeben und vom Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt erklärend angeführt (vgl. Verwaltungsakt, Seite 115), so kann dies keinesfalls als hinreichende Erklärung dafür angesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung das Vorliegen einer ihn betreffenden Gefährdungslage an mehreren Stellen ausdrücklich verneint und angegeben hätte, alleine aufgrund der prekären Arbeitsmarktsituation in Hoffnung auf ein besseres Leben nach Europa gereist zu sein. Diesbezüglich war überdies zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der anlässlich seiner Erstbefragung getätigten Angaben auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2014 nochmals ausdrücklich bestätigte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 53).

Ein solches Aussageverhalten muss im Falle einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung als keinesfalls nachvollziehbar erachtet werden, sondern ? in Zusammenschau mit den im Rahmen des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgetretenen Ungereimtheiten ? als entschieden gegen die Glaubwürdigkeit der Schilderungen hinsichtlich einer Verfolgung seiner Person sprechend gewertet werden. Insgesamt sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer eine im Herkunftsstaat bestehende Lebensgefahr erst im Rahmen seiner dritten Befragung hätte erwähnen sollen.

Im Übrigen ist der Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass es als nicht nachvollziehbar erachtet werden kann, weshalb alleine der Beschwerdeführer einer Gefährdung von Seiten der Angehörigen des Arbeitgebers seines Vaters ausgesetzt gewesen wäre ? welche ihn aufgrund unmittelbarer Lebensgefahr zu einem fluchtartigen Verlassen seiner Heimat gezwungen hätte ? nicht jedoch seine Mutter und seine Geschwister, zumal diese den Angreifern bereits gegenübergestanden hätten und nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Rache am Vater des Beschwerdeführers gänzlich auf dessen ältesten Sohn beschränken sollte. Auch im Beschwerdeschriftsatz wird kein Erklärungsansatz für diesen zentral gegen eine individuelle Verfolgungssituation sprechenden Punkt aufgezeigt.

Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Herkunftslandquellen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und die in weiterer Folge vor diesem Hintergrund entstandene Bedrohungslage nicht nachvollziehbar, zumal die Quellen eine Schlechterstellung bzw. Gefährdung Angehöriger der Volksgruppe der Sheikhal nicht bestätigen. Aus den oben zitierten Länderberichten geht vielmehr hervor, dass allein der Umstand, dass eine Person den Sheikhal angehört, in Somaliland keine Probleme bzw. ein erhöhtes Risiko einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit sich zieht. Gemäß somaliländischen Quellen sind die (wenigen) Sheikhal bzw. Sheikash in das "noble" Clansystem integriert und können z.B. auch Mischehen mit Mehrheitsclans eingehen.

Als keineswegs lebensnah und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter in Zweifel ziehend müssen auch dessen Schilderungen in Bezug auf die Finanzierung seiner Flucht angesehen werden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, seine Heimat überstürzt und mittellos verlassen zu haben (vgl. Seiten 113, 125 des Verwaltungsaktes). Auf die Frage, wie es ihm in dieser Situation gelungen sei, innerhalb kurzer Zeit an den für seine Flucht nach Österreich aufgebrachten Betrag von USD 4.700,- zu gelangen, erklärte dieser, in Äthiopien auf Landsleute getroffen zu sein, welche ihm von einem Schlepper berichtet hätten, der ihn und andere Personen kostenlos nach Libyen bringen würde. An der sudanesisch-libyschen Grenze hätten ihm 40 Personen je USD 100,-

gespendet, damit er nach Europa weiterreisen könne (vgl. Seite 125 des Verwaltungsaktes). Diese Schilderung, wonach der Beschwerdeführer durch Zufall auf eine Gruppe von 40 Personen gestoßen wäre, welche jeweils einen vergleichsweise hohen Betrag von USD 100,- als entbehrlich erachtet hätten und bereit gewesen wären, eine solche Summe einem Unbekannten zu schenken, kann keinesfalls als glaubwürdig erachtet werden. Auch in der Beschwerdeschrift wird keine nähere Erklärung hierfür geboten.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerde kein Sachverhaltsaspekt ins Treffen geführt, welcher - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben - ein aktuelles, derart nachhaltiges, Interesse an einer Verfolgung der Person des Beschwerdeführers erklärbar erscheinen ließe.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 04.02.2015 als kausal für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse in Form einer ihm drohende Rache durch Angehörige des ehemaligen Arbeitgebers seines Vaters, werden aufgrund obiger Erwägungen als nicht glaubhaft erachtet und erscheint eine davon unabhängige, die Schwelle der Asylrelevanz erreichende, Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Stammeszugehörigkeit auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte nicht glaubhaft.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes, ebenso wie die ins Treffen geführten ? allenfalls vorgelegenen ? Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang, im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im März 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.2. aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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