BVwG L509 1432075-1

L509 1432075-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L509 1432075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1432075.1.00

Spruch

L509 1432075-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am XXXX2012 auf dem Landweg illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 18.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 18.12.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Reiseweg an, dass er am 01.10.2012 mit dem Zug nach Moskau gereist sei, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er zu Fuß über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten über ihm unbekannte Länder bis nach Wien gegangen.

Als Grund für die Antragstellung machte er geltend, dass er in China an einer Demonstration teilgenommen und dabei japanische Autos beschädigt habe. Es würde ihn deswegen in China ein Gerichtsverfahren wegen Sachbeschädigung erwarten. Bei einer Rückkehr müsste er ins Gefängnis und würde er den Schaden zurückzahlen müssen.

Am 21.12.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, dass er aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX stamme. Er habe dort mit seiner Frau und seinem 10-jährigen Sohn bis 28. oder 29.09.2012 gelebt. Dann habe er seine Heimat verlassen und sei er in Richtung Norden in die Stadt XXXX gefahren. Am 01. Oktober sei er von dort mit dem Zug in Richtung Moskau gereist. Er habe sonst keine Verwandten in China, seine Eltern seien verstorben. Lediglich seine Frau habe eine Schwester. Zu seiner Frau habe er keinen Kontakt, da er sein Mobiltelefon verloren hätte. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Arbeit auf verschieden Baustellen verdient und am 10.09.2012 habe er die Arbeit einfach beendet. In der Zeit von 10.09.2012 bis zur Ausreise am 28. oder 29.09.2012 sei er "irgendwie politisch tätig" gewesen. Am 18.09.2012 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration habe sich gegen den Verkauf einer Insel des chinesischen Staates an Japan gerichtet. Es seien ungefähr 100 Leute anwesend gewesen und die Behörde habe nicht auf die Demonstration reagiert. Daraufhin seien die Demonstranten wütend geworden und hätten japanische Autos demoliert und japanische Geschäfte geplündert. Dann sei die Polizei eingeschritten und es habe eine heftige Auseinandersetzung gegeben. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hätten sie (die Demonstranten) Polizisten verletzt, die die Demonstranten festnehmen wollten. Die Polizei habe ihn dann eine Woche lang bei ihm zu Hause aufgesucht, um ihn festzunehmen. Er habe sich jedoch währenddessen bei einem Verwandten versteckt, bis er aus China ausgereist sei. Er habe vorher nicht an Demonstrationen teilgenommen. An der genannten Demonstration habe er jedoch teilgenommen, weil er die Japaner gehasst habe und er immer gegen den Inselkauf der Japaner gewesen sei. Er spreche von der Insel namens, Diaoyu, die irgendwo im Meer in der Nähe von Taiwan liegt. Über die Insel selbst wisse er nichts außer, dass sie zu China gehöre. Sie hätten zwei Tage demonstriert und die tätlichen Auseinandersetzungen hätten am 2. Tag der Demonstration stattgefunden. Bei der Demonstration hätten sie Ziegelsteine, Holzprügel und Eisenstangen verwendet. Jeder Demonstrant habe eine solche Waffe gehabt. Der "Chef" habe diese Gegenstände an die Demonstranten verteilt. Den "Chef" kenne er nicht.

Gefragt warum er fremde Autos zerstört und Personen verprügelt habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe der "Chef" gesagt, dass sie alles zerstören sollen, was japanisch ist. Sie sollten auch die Menschen verprügeln, die damit zu tun haben. Es sei egal ob es sich dabei um Chinesen oder Japaner handelt. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich auf den "Chef" gehört und es sei nicht sein freier Wille gewesen, die Beschädigungen durchzuführen. Den Namen des "Chefs" könne er nicht nennen und er wüsste auch nicht, welchen Inhalt ihre Petition gehabt hat. Er habe nur auf den Chef gehört. Bei den Gesprächen mit der Stadtverwaltung sei er nicht dabei gewesen. Die Petition sei auf ein Tuch geschrieben worden, auf das viele Leute ihren Namen gesetzt hätten. Auch der Beschwerdeführer habe darauf unterschrieben. Nach dem Vorfall sei er einfach weggelaufen, zu einem Freund und habe sich dort ein oder zwei Nächte aufgehalten. In dieser Zeit habe er auch zu Hause angerufen und gehört, dass die Polizei da gewesen wäre. Deshalb traute er sich auch nicht mehr nach Hause zu gehen und sei er gleich nach XXXX gefahren. Seine Frau habe ihn durch einen Freund gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da er sofort festgenommen und hingerichtet werden würde. Es seien vier Polizisten bei ihm zu Hause gewesen und hätten in beschuldigt, an der Verletzung eines Polizisten und an der Demolierung von Autos beteiligt gewesen zu sein, darauf stünde die Todesstrafe. Über die Rezeption des kleinen Hotels in XXXX sei dem Beschwerdeführer eine Schlepperbande vermittelt worden. Für die "Schleppung" habe er 90.000 RMB bezahlt. Er habe dazu einen guten Freund angerufen, der versucht habe, diesen Geldbetrag aufzutreiben. Wie er das Geld aufgebracht habe, wisse er nicht bzw. habe er ihn auch nicht gefragt. Später habe er diesen Betrag auf das Konto der Schlepperbande überwiesen, wann und wie wüsste er auch nicht, da er sich dafür nicht interessiert habe. Sein Freund habe dies aus reiner Freundschaft gemacht und dabei sogar einen Konflikt mit der Polizei riskiert. Er könne nicht angeben, wie sein Freund zu diesem Betrag gekommen ist. Sein Freund sei auch ein armer Mensch. Im Falle der Rückkehr müsste er sehr lange im Gefängnis sitzen und mit der Enthauptung rechnen. Auf die Frage, warum er aufgehört habe zu arbeiten, gab er an, dass er ohne hin schon vor dem geschilderten Vorfall mit der Vorbereitung zur Ausreise aus China begonnen habe. Deshalb habe er auch einen Reisepass beantragt und aus demselben Grund die Arbeit aufgegeben. Der Vorfall habe nur dazu beigetragen, dass er seine Ausreise beschleunigen musste. Ausschlaggebend für die Planung einer Ausreise sei seine finanzielle Situation gewesen. Er habe sich zwar mit seiner damaligen Arbeit "über Wasser" halten können, jedoch sei er finanziell in einem Engpass gewesen, deshalb hätte er aus China ausreisen wollen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und er keinen Asylgrund glaubhaft gemacht habe. Selbst für den Fall, dass seinem Vorbringen Glauben geschenkt werden könnte, sei es nicht geeignet, als Grundlage für Internationalen Schutz zu dienen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, stünde diese lediglich im Zusammenhang mit der Begehung strafbarer Handlungen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in solchen Fällen nicht als Verfolgung anzusehen, sondern handle es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes, das keinem der erwähnten Konventionsgründe entspreche. Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen allgemein krimineller Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht sind, seien kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Der Beschwerdeführer habe kriminelle Taten aus freien Stücken gesetzt und hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass er dafür strafrechtliche Konsequenzen hinzunehmen hat. Der bloße Umstand, dass er durch die Ausreise seinen Lebensstandard verbessern wollte, sei kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach China einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sei, es bestünde auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Somit sei auch kein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorhanden. Es bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hier in Österreich und könne ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Der erst kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers könne keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat darstellen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden. Der Beschwerdeführer spreche weder Deutsch noch habe er sonst Bindungen nach Österreich. In China selbst verfüge der Beschwerdeführer über familiäre und private Bindungen. Durch die Ausweisung käme es nicht zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Eine Einschränkung wäre jedenfalls gerechtfertigt.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde einbringen. Die Beschwerde ist rechtzeitig und wird wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung eingebracht. Die belangte Behörde habe die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegen können. Es werde nur abstrakt behauptet, dass er sich in Widersprüche verwickelt hätte. Solche kämen bei Lebensberichten immer wieder vor und würden den tatsächlichen Wahrheitsgehalt bestätigen. Der Beschwerdeführer habe stets alle Fragen der Referentin beantwortet. Es könne nicht erwartet werden, dass er in wissenschaftlicher bzw. besonders logischer Weise von den Geschehnissen berichten kann. Gerade die verschiedenen Facetten des Vorbringens würden von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeugen, da sie jedes Mal aus dem Gedächtnis abgerufen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten beschnitten worden, da die belangte Behörde in berechnender Absicht gezielt gegen den Beschwerdeführer agiert habe und offensichtlich von Anfang an nicht vorgehabt habe, amtswegige Recherchen durchzuführen. Der bekämpfte Bescheid enthalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Da die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur konkreten fallbezogenen Recherchen nicht nachgekommen sei, sei für eine Plausibilitätsbeurteilung gar keine Grundlage vorhanden, selbst wenn das Vorbringen als völlig unglaubwürdig angesehen werden müsste, wäre damit das völlige Unterlassen von Erhebungen nicht zu rechtfertigen. Ohne irgendein Eingehen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers werde dieser auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in der Volksrepublik China verwiesen, ohne dazu jegliche Angaben gemacht zu haben, wie ihm dies persönlich möglich sei. Die belangte Behörde habe zu grundlegenden Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen. Eine tatsächliche Beweiswürdigung sei nicht erkennbar. Es wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz sowie die Ausweisung nicht zulässig seien bzw. die Sache zur nachmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, jedenfalls vor inhaltlicher Entscheidung eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren.

4. Die Beschwerde wurde samt Akt am 21.01.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt, und der Gerichtsabteilung C5 zugewiesen.

5. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuelle Länderfeststellungen erhoben und diese dem Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Auftrag übermittelt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 (OZ 4) wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme vorgelegt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen in der Lage der Volksrepublik China keine Verbesserungen eingetreten seien - im Gegenteil - seien eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 verwiesen, wonach zur Sicherung der Qualität von Asylverfahren eine Instanzenzug zum Asylgerichtshof vorgesehen sei und diese Funktion ausgehöhlt werde, wenn die Einräumung eines Instanzenzuges bloß zur Formsache degradiert würde, indem sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren nähert. Die letzte Einvernahme liege bereits fast zwei Jahre zurück und auf eine öffentlich, mündliche Verhandlung könne daher nicht verzichtet werden.

Den Länderberichten wurde insoweit zugestimmt, als daraus hervorgehe, dass eine "kleine Person" keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu erhalten. Dazu wurden Auszüge aus den Länderberichten zitiert. Schließlich wurde zur Integration des Beschwerdeführers angegeben, dass er bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen, arbeitswillig und arbeitsfähig sowie unbescholten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie durch Erhebung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu.

Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurden folgende Länderinformationsquellen herangezogen:

  • Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014;

  • Bericht der österreichischen Botschaft in Peking über die Volksrepublik China vom November 2014

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt während seines Aufenthaltes hier in Österreich den im Spruch angeführten Namen, ist nach seinen Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am XXXX2012 - angeblich zu Fuß aus Moskau kommend - illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 18.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seinen Angaben ist er verheiratet und Vater eines unmündigen, minderjährigen Kindes. Er hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland China.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX, Provinz XXXX. Er besuchte dort die Grundschule und übte den Beruf eines Bauarbeiters aus.

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer als gesund bezeichnet und wurden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund der Antragstellung ist nicht glaubhaft, da teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer ist aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsland Volksrepublik China ausgereist. Insoweit sind seine Angaben glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland China unter einem (asyl-)relevanten Verfolgungsdruck stand. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers hier in Österreich nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Handlungen gesetzt, die ihn in Ansehung des Herkunftslandes China im Falle der Rückkehr in asylrelevante Verfolgungsgefahr bringen würden. Sonstige Abschiebungshindernisse waren nicht festzustellen.

1.3. Zum Herkunftsland Volksrepublik China sind folgende Feststellungen zu treffen:

Zusammenfassung

  • China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.

  • Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).

  • Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.

  • Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.

  • Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für 55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden. Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).

  • Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.

  • Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.

  • Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.

  • Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

  • Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Art. 35 der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.

Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden.

Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Bekanntester Fall des Vorgehens gegen Kritiker war 2009 die Verurteilung des Schriftstellers und späteren Friedensnobelpreisträgers Liu Xiabo zu 11 Jahren Haft wegen "Aufwiegelung zum Umsturz der Staatsgewalt" (seine Ehefrau Liu Xia steht weiterhin unter Hausarrest, deren Bruder Liu Hui wurde ebenfalls zu 11 Jahren Haft verurteilt).

Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internetüberwachung.

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.

Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Nach den Beschlüssen des 3. Plenums des ZK der KPCh Ende 2013 soll das Petitionssystem schneller und transparenter werden. Als neue Maßnahme wurde am 1. Juli 2013 eine Internet-Plattform eingerichtet, mittels derer bis Mitte November 2013 bereits 130.000 Beschwerden entgegengenommen wurden. Zudem sollen in Zukunft Petitionen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, direkt an die Gerichte abgegeben werden. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet; die weitere Umsetzung dieser Beschlüsse steht noch aus.

Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung.

China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2014 (Untersuchungszeitraum 2013) weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 173. Platz von 179 Ländern ein (2011/2012: 174 von 179).

Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rd. 618 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich über 300 Mio. Blogs und Mikroblogs zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. In den sozialen Netzwerken aufgegriffene Gravamina finden immer häufiger anschließend den Weg in die traditionellen Medien und zwingen die Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen. Die neue Führung hat 2013 eine ganze Anzahl neue, strengere Zensurregeln erlassen, insbesondere für die sozialen Medien. Die Internetkontrolle staatlicherseits wurde auch 2013 weiter ausgebaut.

Ausweichmöglichkeiten

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.

Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf.

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft, Lagerhaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest, dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.

Das zum 1. Januar 2013 revidierte chinesische Strafverfahrensgesetz (chin. StVG) ver-ankert die Wahrung der Menschenrechte als Zielsetzung. Zahlreiche Neuregelungen stärken im Prinzip die Stellung der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen):

u. a. darf der Verdächtige bzw. Angeklagte nicht mehr gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen und illegal erlangter Beweismittel wird ausdrücklich verboten. Damit werden die bisherigen Regelungen verschärft, die lediglich ein Verbot der Anwendung von Folter zum Erlangen von Geständnissen vorsahen. Der Verdächtige hat das Recht, nach erstmaliger Befragung durch die Ermittlungsbehörden bzw. mit Beginn einer Zwangsmaßnahme (zuvor: ab Überweisung des Falles zur Prüfung der Anklageerhebung) einen Rechtsbeistand herbeizuziehen. Der Zugang des Verteidigers zum Beschuldigten/ Angeklagten sowie seine Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird erleichtert. Zeugen sind im Fall der Vorladung in einem Prozess künftig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet. Ehepartner, Eltern und Kinder des Angeklagten erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird.

In einem Kernbereich bleiben diese Rechte jedoch eingeschränkt. Gemäß Art. 73 chin. StVG kann in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und besonders schwerer Korruption mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ein Verdächtiger auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden. Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung. Positive Entwicklungen werden beispielsweise dadurch konterkariert, dass in Prozessen von den Gerichten auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts Wege gefunden wurden, Entlastungszeugen gar nicht erst zulassen zu müssen.

Gemäß Art. 124 chin. StVG kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Behörde für öffentliche Sicherheit den Fall der Volksstaatsanwaltschaft, die binnen maximal 45 Tagen über die Anklageerhebung entscheidet. Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StVG) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.

Wenn ein Fall aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U. a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt.

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich mysteriöse Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2007 laufenden deutsch-chinesischen Verhandlungen über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Nach Art. 10 chin. StG kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Strafgesetz zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde.

Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Gerade Angehörige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern werden aber häufig unter Druck gesetzt. U. a. steht die Ehefrau des Friedensnobelpreisträgers Liu Xiabo seit Dezember 2010 unter Hausarrest, ihre Telefon und Internetverbindungen wurden abgeschaltet. Ihr Bruder und Schwager Liu Xiabos, Liu Hui, wurde am 9. Juni 2013 von einem Gericht nahe Peking wegen angeblichen Betrugs zu elf Jahren Haft verurteilt. Der Ehemann des inhaftierten Falun-Gong-Mitglieds Cao Junping wurde von den Behörden zu einem Monat Zwangsarbeit verpflichtet und verlor seine Stelle. Er wurde unter Druck gesetzt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, und ihm wurde Anklage wegen Schutz eines Verbrechers angedroht. Die Eltern des Mitglieds der "China Democratic Party" Xue Mingkai wurden in einem schwarzen Gefängnis festgehalten.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).

Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

Folter

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.

Behandlung von Rückkehrern

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Bericht der österreichischen Botschaft in Peking über die VOLKSREPUBLIK CHINA vom November 2014:

Rückkehrfragen

Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.

Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5

Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.

Grundversorgung, Wohnungssituation

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.

Medizinische Versorgung und Kostentragung

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht gering.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - China vom 28.10.2014:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

2. Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

Quellen:

3. Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

  • der Weltverband der Uiguren,

  • die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

  • der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

  • das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

2.2. Von der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung seiner Person iSd GFK nicht geltend gemacht habe.

Die Feststellung, dass der BF in China keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen auch nicht ausgesetzt wäre, war insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens des BF zu treffen. Dieser gab selbst sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er ohnehin schon, vor dem geschilderten Vorfall, in den Vorbereitungen zur Ausreise aus China war. Deshalb habe er auch einen Reisepass beantragt und seine Arbeit aufgegeben. Durch diesen Vorfall sei seine Ausreise nur beschleunigt worden. [...] Ausschlaggebend für die Planung der Ausreise sei seine finanzielle Situation gewesen. Er habe sich zwar durch seine Arbeit über Wasser halten können, aber finanziell sei für sie (gemeint: den Beschwerdeführer und seine Familie) immer ein Engpass gewesen. Deshalb habe er schon vor diesem Vorfall aus China ausreisen wollen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern (AS 81). An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Länderberichte an, er habe mit seiner Arbeit die Familie und sich nur notdürftig über Wasser halten können (AS 87). Es ergaben sich somit deutlich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Insoweit brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA keine konkrete Verfolgung seiner Person vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, so weit es sich auf die Teilnahme an einer Demonstration und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände sowie auf die sich daraus ergebenden Folgen bezieht, ist - wie die belangte Behörde richtig feststellte - nicht glaubhaft.

Die belangte Behörde hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschwerdeführers sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar aufgelistet. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an. So ist bei Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dass er die Beteiligung an einer Demonstration oberflächlich, unplausibel und mit zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen versehen, beschrieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unterschiedliche zeitliche und örtliche Angaben zu seinem Aufenthalt nach der angeblichen Teilnahme an der Demonstration gemacht. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediente, da er solche Angaben sonst eher gleichlautend erstattet hätte. Nicht nachvollziehbar erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht auch die wechselnden Angaben zum Ablauf des Geschehens insoweit sie sich auf die Anzahl der einschreitenden Polizisten, der Teilnehmer und die Intensität der Krawalle beziehen. Dass bei einer derart massiv-gewalttätigen Demonstration mit ca. 100 Teilnehmern, die über 2 Tage gedauert habe, lediglich 3 bis 5 Polizisten eingeschritten wären, ist keineswegs als realitätsnahe zu bezeichnen. Auch dies sind begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine erfundene Geschichte vorgebracht hat, bei der er jedenfalls nicht persönlich beteiligt war. Andernfalls hätte er zum einen gleichbleibende Angaben über seiner eigenen Beteiligung gemacht und zum anderen hätte er über Wahrnehmungen berichtet, die bei derartigen Ausschreitungen einem realen Geschehen näher kommen. Dieser Beurteilung durch die belangte Behörde ist ebenfalls nicht entgegen zu treten.

Die übrigen Umstände wie Telefonate mit seiner Frau, Aufenthalt bei seinem Freund nach der Demonstration hat der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt und zwar sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Beschreibung des Ablaufes. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde auch in diesem Punkt an und erkennt, dass sich der Beschwerdeführer wohl kaum widersprechen würde, wenn die Schilderung mit einem realen Geschehen und den eigenen Erlebnissen übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer erstattete immer wieder unterschiedliche und abgeänderte Angaben betreffend Verwandte und zu seinem angeblichen Versteck. Die belangte Behörde ist durchaus im Recht, wenn sie bei derartigen Abweichungen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellt.

Schließlich ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Motivation für die Teilnahme an der Demonstration keine konkreten Angaben gemacht hat, sondern er über den Inselstreit nur oberflächlich Bescheid wusste und er andererseits gar keine persönliche Motivation gehabt habe, an solchen Ausschreitungen teilzunehmen, zumal er bemerkte, nur zufällig zur Demonstration gekommen zu sein und das nur gemacht zu haben, was der "Chef" gesagt hat.

Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein von Verfolgungshandlungen durch behördliche Organe seines Herkunftsland zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das asylbezogene Vorbringen ist nicht glaubhaft.

2.3. Die zu China getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass er einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um seinen - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das asylbezogene Vorbringen ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und kann daher einer asylrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland gesprochen werden.

Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).

Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland China sprechen würden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte politische Betätigung (Teilnahme an einer Demonstration) und strafrechtlichen Verfehlungen (Beschädigung von Autos, Misshandlung und Verletzung von japanischen Personen sowie chinesischen Polizisten) sind - wie die Beweiswürdigung ergab - nicht glaubhaft. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China

A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeuten würden. Er bezeichnete sich auch bei seiner Vernehmung auf ausdrückliche Frage als gesund und hat auch in der abschließenden Stellungnahme keinen Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung geliefert.

Ebenso nicht ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet und diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt ist.

Der Beschwerdeführer ist weiters ein Mann mittleren Alters, der die Grundschule besucht hat und sich in China seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht arbeitsfähig sein sollte. Er bezeichnet sich auch selbst als arbeitswillig und -fähig. Somit ist ihm zuzumuten, dass er im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiter das erforderliche Einkommen zu seinem Lebensunterhalt erzielen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund des behaupteten Fluchtvorbringens.

Zu A.II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt ca. 2 1/2 Jahre. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo er sozialisiert wurde und dessen Landessprache er spricht. Er führt in Österreich kein Familienleben. Sein Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützte sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Insoweit in der abschließenden Stellungnahme versichert wird, dass der Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, ist festzustellen, dass dies weder konkretisiert wurde noch hierfür bescheinigende Unterlagen vorgelegt wurden. Dass er unbescholten ist, kann für sich genommen, noch nicht als besonderes Integrationsmerkmal angesehen werden, da ein solcher Umstand ohnedies vorauszusetzen wäre. Die in der Stellungnahme betonte Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit wird dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, stellen aber ebenfalls für sich genommen noch keine besonderen Integrationsmerkmale dar. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und er konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, hat er andererseits bis dato keine besonderen Integrationsbemühungen dokumentiert. Seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.

Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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