G313 2108218-1•BVwG G313 2108218-1
G313 2108218-1Federal Administrative CourtJul 23, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G313 2108218-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und
Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 09.06.2015, GZ: RGS6040/SfA/0566/2015-He/S in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht seit dem Jahr 2008 - mit Unterbrechungen- im Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfebezug.
Mit Schreiben des AMS vom 15.01.2014 wurde dem BF erstmals mitgeteilt dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 21.12.2014 endet.
Mit Schreiben des AMS vom 10.12.2014 wurde dem BF nochmals das Ende der Notstandshilfe mit 21.12.2014 mitgeteilt und er darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle bis 22.12.2014 zu erfolgen hat. Weiters wurde auch auf die Möglichkeit der Antragstellung über eAMS oder durch persönliche Vorsprache hingewiesen.
Erst am 8.1.2015 beantragte der BF wiederum den Bezug der Notstandshilfe. In der beim AMS XXXX aufgenommenen Niederschrift bestritt der BF dass er seitens des AMS vom Ende des Notstandshilfebezuges mit 21.12.2014 hingewiesen wurde.
Der diesbezügliche Bescheid vom 26.01.2015 wurde dem BF am 27.01.2015 um 9
Uhr 17 über das eAMS Konto zugestellt. Die Aktivierung des eAMS Kontos erfolgte am 23.01.2015.
Am 03.02.2015 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und wurde ihm mitgeteilt, dass der Bescheid per eAMS Konto zugestellt wurde, worauf der BF angab dass sein eAMS Konto nicht funktioniere und er daher das seine E-Mail Adresse gelöscht habe.
Eine Mitteilung an das AMS, dass das eAMS Konto nicht funktioniere, wurde davor seitens des BF nicht bekannt gegeben.
Eine Löschung der e mail Adresse bzw. Aktivierung des eAMS Konto ohne e- mail erfolgte erst am selbigen Tag.
Der Bescheid vom 26.01.2015 wurde dem BF daher nochmals per Post am 03.02.2015 übermittelt.
Gegen den Bescheid wurde seitens des BF am 13.03.2015 Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 05.05.2015 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 07.05.2015.
In der Rechtsmittelbelehrung war als Frist zur Vorlage 14 Tage ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung angegeben.
Der Vorlageantrag wurde am 26.05.2015 persönlich und auch per E-Mail am 22.05.2015, um 18:08 beim AMS eingebracht, und ist am Dienstag 26. Mai 2015 an AMS XXXX, Sachbearbeiterin XXXX weitergeleitet worden.
Der Akten des Verfahrens wurde dem BVwG am 10.06.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchteil A):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen und den maßgeblichen Sachverhalt laut Aktenlage zweifelsfrei festgestellt. Dies wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF nachweislich am 07.05.2015 zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher mit 21.05.2015.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
§ 15 VwGVG normiert
"(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( § 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren ( § 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat de, Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen die Beschwerde zurückzuweisen ist, regelt das VwGVG nicht. Im Wege der Zurückweisung wird das VwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom BF nachweislich am 7.05.2015 persönlich übernommen. In der Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ist eine Frist zur Vorlage an das BVwG mit vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides angegeben, das heißt die Frist zur Vorlage endete mit 21.5.2015.
Der Vorlageantrag wurde per mail erst am 22.5 .2015 an das AMS XXXX versendet und persönlich am 26.5.2015 beim AMS XXXX eingebracht.
Abgesehen davon, dass der Vorlageantrag laut Eingangsstempel des AMS XXXX, Postkasten mit 26.5.2015 vermerkt ist, ist auch das mail betreffend den Vorlageantrag vom 22.05.2015 verspätet, da die Frist bereits am 21.5.2015 endete.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag aufgrund der verspäteten Einbringung zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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