BVwG W198 2108297-1

W198 2108297-1Federal Administrative CourtJul 22, 2015

Regest

Frist, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W198 2108297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2108297.1.00

Spruch

W198 2108297-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.05.2015 des durch Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 09.03.2012 abgeschlossenen Verfahrens von XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.03.2012 des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), der am 20.03.12 an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien durch den gemäß § 56 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 58 AlVG zuständigen Ausschuss mit Beschluss über die Berufung des Beschwerdeführer vom 13.09.2011 gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 22.08.2011 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2009 bis 26.03.2009, vom 07.04.2009 bis 11.04.2009 und vom 25.05.2009 bis 30.06.2009 und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.993,76 gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - A1VG) in geltender Fassung sowie betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.10.2009 bis 02.11.2009 gemäß § 24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 102,06 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - A1VG) in geltender Fassung, somit Rückforderung von insgesamt € 3.095,82, entschieden, dass die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBl. Nr. 51/1991 - AVG 1991) wie folgt abgeändert werden:

"Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 24 Abs. 2 A1VG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. b A1VG für die Zeit vom 01.01.2009 bis 26.03.2009, vom 07.04.2009 bis 11.04.2009, vom 20.05.2009 bis 30.06.2009 sowie vom 28.10.2009 bis 02.11.2009 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 A1VG das unberechtigt Empfangene in der Höhe von € 2.434,85 rückgefordert."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehabt hätte. Er hätte - abzüglich € 60,00 an Sonderausgaben - ein Bruttoeinkommen von € 6.440,00 und damit ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 536,66 gehabt, welches über der der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2009 von € 357,44 gelegen sei. Es sei somit in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 keine Arbeitslosigkeit vorgelegen.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20.03.12 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel und ist dieser unstreitig rechtskräftig geworden.

4. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme "des Verfahrens vom 22.08.2011".

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2014 die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre durch das Finanzamt berichtigt und geändert wurden.

5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde unter Anschluss des Aktes des Verfahrens von der belangten Behörde am 11.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 22.06.2015 machte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt und gab ihm dazu die Gelegenheit binnen 14 Tagen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2015 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme endete am 15.07.2015. Es ist bis zu diesem Zeitpunkt (und auch nicht danach) keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

7. Mit Anfrage vom 22.06.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach um Mitteilung, wann der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 06.06.2014, Steuer Nr. 205/1276, dem Beschwerdeführer zugestellt worden und um Übermittlung des entsprechenden Zustellnachweises.

8. Am 01.07.2015 erstattete das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach eine Anfragebeantwortung. Der Einkommensteuerbescheid 2009 sei dem Beschwerdeführer am 06.06.2014 elektronisch zugestellt worden (Databox). Als Nachweis der elektronischen Zustellung werde ein Ausdruck über die elektronische Zustellung übermittelt.

9. Am 16.07.2015 übermittelt die belangte Behörde -wie telefonisch am 15.07.15 besprochen - den RSb-Rückschein zum Bescheid vom 09.03.12, der am 20.03.12 an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt einschließlich des vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegrunds als erwiesen an.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Das Bundesveraltungsgericht wertet den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme "des Verfahrens vom 28.08.2011" dahingehend, dass er damit die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches durch die Berufungsentscheidung des Arbeitsmarkservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 09.03.2012 abgeschlossen wurde, gemeint hat, weil diese Berufungsentscheidung die Bescheide der belangte Behörde vom 22.08.2011 ersetzt hat, diese somit ab diesem Zeitpunkt (eigentlich ab Rechtskraft dieses Bescheides) nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Es bildet somit der das Berufungsverfahren abschließende Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 09.03.2012 den Gegenstand des nunmehrigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 09.03.2012, der ihm am 20.03.12 zugestellt wurde, innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einbrachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem am 17.07.2015 übermittelten Zustellnachweis. Es ist dies offenkundig und unstrittig.

Dass der Einkommensteuerbescheid 2009 dem Beschwerdeführer am 06.06.2014 elektronisch zugestellt worden (Databox), ergibt sich aus dem vorgelegten Nachweis der elektronischen Zustellung durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach. Dieser Einkommensteuerbescheid 2009 ist unstrittig rechtskräftig geworden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 22.06.2015, welches am 26.06.2015 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt, aus dem sich die Verspätung ergibt, mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb einer 14 tägigen Frist, vorgehalten. Die Frist zur Stellungnahme endete am 15.07.2015. Der Vorhalt blieb innerhalb der gesetzten Frist (und auch danach) unwidersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (= im Instanzenzug übergeordnete Behörde) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) zuständig ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme wegen Verspätung:

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) (.....)

(4) (.....)

(5) (.....).

Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG (sinngemäßer Anwendung) erst gestellt werden, wenn eine Revision (sinngemäß: ein Rechtsmittel) gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes ist mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 09.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen (genauer: mit Zustellung des Bescheides des Arbeitsmarkservice Wien Landesgeschäftsstelle am 20.03.2012).

Der Beschwerdeführer macht als Wiederaufnahmegrund geltend, dass "im Jahr 2014 die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre", sohin auch der gegenständliche maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2009 geändert wurde.

Er macht damit einen grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG geltend.

Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 ist dem Beschwerdeführer am 06.06.2014 zugestellt worden und ist dieser - unstrittig - rechtskräftig geworden.

Der Beschwerdeführer hatte also seit 06.06.2014 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.

Der Beschwerdeführer hat den Wiederaufnahmegrund am 28.05.2015 geltend gemacht, (fast ein Jahr später). Die in der zitierten Bestimmung (§ 32 Abs. 2 VwGVG) genannte Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes ist somit nicht eingehalten worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen war.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Da sich hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage ergibt, war keine Entscheidung in der Sache möglich. Somit war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Beispielhaft erwähnt wird: VwGH 20.3.1990, 90/06/0013, 15.7.2003, 2003/05/0080).

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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