BVwG W198 2101209-1

W198 2101209-1Federal Administrative CourtJul 22, 2015

Regest

Dienstverhältnis, Frist, Notstandshilfe, Unterbrechung

Full text

BVwG W198 2101209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2101209.1.00

Spruch

W198 2101209-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

SVNR: XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Esteplatz (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 23.01.2015, in nicht öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 38 und 46 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.11.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß den §§ 38 und 46 Abs. 6 AlVG für die Zeiträume 15.09.2014 bis 13.10.2014 und 20.10.2014 bis 02.11.2014 keine Notstandshilfe erhalte.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2014 bekannt gegeben habe, dass er per 15.09.2014 eine vollversicherte Beschäftigung beginne. Es sei ihm die Betreuungsvereinbarung mit Einstellzusage ausgehändigt worden. Die Notstandshilfe sei daraufhin mit 15.09.2014 eingestellt worden. Erst am 14.10.2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er seine Beschäftigung nicht begonnen habe. Daher sei eine Unterbrechung vom 15.09.2014 bis 13.10.2014 veranlasst worden, weil die Meldung, dass kein Unterbrechungstatbestand vorgelegen sei, nicht binnen einer Woche erfolgt sei. Am 14.10.2014 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass seine Beschäftigung am 20.10.2014 beginne und sei die Notstandshilfe daraufhin mit 20.10.2014 eingestellt worden. Am 03.11.2004 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er seine Beschäftigung nicht begonnen habe. Weil diese Meldung nicht binnen einer Woche erfolgt sei, sei eine Unterbrechung vom 20.10.2014 bis 02.11.2014 veranlasst worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er entgegen der Feststellung der belangten Behörde am 02.09.2014 nicht mitgeteilt habe, dass er für 15.09.2014 eine Einstellzusage habe, sondern - wie dies auch beiliegender Einstellzusage vom 01.09.2014 zu entnehmen sei - für 15.10.2014. Am 14.10.2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Arbeitsbeginn auf den 20.10.2014 verschieben werde. Bei diesem Telefonat sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass er bereits seit 15.09.2014 nicht mehr im Leistungsbezug stehe. Leider sei dem Beschwerdeführer in der Folge von der Firma XXXX mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht zustande komme. Vom 20.10.2014 bis 02.11.2014 sei der Beschwerdeführer krank gewesen, sodass er keinen Termin bei der belangten Behörde wahrnehmen habe können. Einen Arzt habe er nicht aufsuchen können, da ihm ja telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er abgemeldet worden sei und sohin über keinen Versicherungsschutz verfüge. Da der Beschwerdeführer am 02.09.2014 entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht bekannt gegeben habe, dass er eine Einstellzusage für 15.09.2014 habe und fälschlicherweise von seiner AMS-Betreuerin aber der 15.09.2014 anstatt der 15.10.2014 vermerkt worden sei, sei die Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht gerechtfertigt. Schon allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2014 mitgeteilt habe, dass sich der Arbeitsbeginn auf den 20.10.2014 verschieben werde, weise darauf hin, dass er nicht den 15.09.2014 als Arbeitsbeginn genannt habe. Weder die Abmeldung für den Zeitraum 15.09.2014 bis 13.10.2014 noch für den Zeitraum 20.10.2014 bis 02.11.2014 sei gerechtfertigt, da auch eine Krankmeldung im Zeitraum 20.10.2014 bis 02.11.2014 aufgrund der ersten fehlerhaften Abmeldung nicht erfolgen habe können. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den vorliegenden Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die genannten Zeiträume die Notstandshilfe zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

4. Mit Bescheid vom 23.01.2015, GZ. 2014-0566-9-002458, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2014 bei einer persönlichen Vorsprache der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass er am 15.09.2014 ein Dienstverhältnis antrete. Die Notstandshilfe sei daraufhin mit 15.09.2014 eingestellt worden. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei seiner Vorsprache am 02.09.2014 bekannt gegeben habe, dass er ab 15.10.2014 - nicht ab 15.09.2024 - eine Einstellzusage habe. Dazu sei ausführen, dass dem Beschwerdeführer am 02.09.2014 eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ausgehändigt worden sei, in der eindeutig der 15.09.2014 als Beginn der Beschäftigung angeführt sei. Diese Betreuungsvereinbarung sei im Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer erstellt worden. Die belangte Behörde berufe sich also nicht allein auf seine Aufzeichnungen, sondern auf eine mit dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass er vom 20.10.2014 bis 02.11.2014 krank gewesen sei, er jedoch keinen Arzt aufsuchen habe können, da ihm am 14.10.2014 mitgeteilt worden sei, dass er abgemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde jedoch nicht mitgeteilt, dass er ab dem 20.10.2014 krank gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer ab 15.09.2014 vom Leistungsbezug abgemeldet gewesen sei, doch sei er nach diesem Zeitpunkt in der Krankenversicherung drei Wochen lang nachversichert gewesen und hätte der Versicherungsschutz noch bis 26.10.2014 bestanden und wäre ein Arztbesuch jederzeit möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder bei seinen Vorsprachen am 03.11.2014, 05.11.2014, 12.11.2014 bzw. seinem Anruf am 06.11.2014 bekannt gegeben, dass er krank gewesen sei und liege die Vermutung nahe, dass ihm die Erkrankung erst nach Zustellung des Bescheides und Konsultation der Arbeiterkammer eingefallen sei. Es sei auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer so krank gewesen sei, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Anruf bei der belangten Behörde zu tätigen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit im Leistungsbezug und wisse, dass er eine Erkrankung melden müsse. Die Erkrankung ab 20.10.2014 müsse sohin als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Ergänzend sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2014 die Notstandshilfe nur für 14 Tage ausbezahlt bekommen habe. Da er laut seinen Angaben mit der Auszahlung des gesamten Monats rechnen hätte müssen, wäre jedenfalls eine Reklamation über die zu geringe Auszahlung seitens des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Es sei jedoch keine Kontaktaufnahme und Nachfrage im Zeitraum 02.10.2014 bis 14.10.2014 erfolgt.

5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt am 11.02.2015, einen Vorlageantrag. Darin teilte der Beschwerdeführer bezüglich der Betreuungsvereinbarung mit, dass er diese weder unterschrieben habe noch sei sie ihm in Kopie ausgehändigt worden. Die belangte Behörde habe sich daher sehr wohl allein auf ihre Aufzeichnungen gestützt. Nochmals werde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsbeginn mit 15.10.2014 gemeldet habe und nicht mit 15.09.2014. Weiters werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2014 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sich der Dienstbeginn auf 20.10.2014 verschiebe. Am 20.10.2014 sei er dann erkrankt und habe sich krank melden wollen, was jedoch aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine ärztliche Behandlung zu erhalten. Er sei bei seiner Hausärztin gewesen, die dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes keine Krankenbestätigung ausstellen habe können. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass der Versicherungsschutz aufrecht gewesen sei, so entspreche dies nicht der Realität, da die E-Card angezeigt habe, dass kein Versicherungsschutz vorliege. Es werde daher die Einvernahme seiner Hausärztin beantragt, welche bestätigen könne, dass kein Versicherungsschutz vorgelegen sei. Der Leistungsbezug sei trotz der Mitteilung am 14.10.2014, dass das Dienstverhältnis erst am 20.10.2014 beginne, nicht umgehend am 14.10.2014 freigegeben worden. Am 20.10.2014, nachdem seine Hausärztin ihn nicht behandeln habe können, da kein Versicherungsschutz vorgelegen sei, habe er keine Verpflichtung gesehen, der belangten Behörde die Erkrankung mitzuteilen. Die Freigabe des Leistungsbezuges sei erst am 20.11.2014 erfolgt und nicht umgehend nach der Wiedermeldung. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die belangte Behörde den Leistungsbezug ab 14.10.2014 nach der telefonischen Wiedermeldung, dass sein Dienstverhältnis erst am 20.10.2014 beginne, umgehend freigeben hätte müssen.

6. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Am 02.09.2014 gab der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache der belangten Behörde bekannt, dass er am 15.09.2014 ein Dienstverhältnis antrete. Es wurde eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der angeführt ist, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers am 15.09.2014 endet. In dieser Betreuungsvereinbarung ist wörtlich festgehalten: "Endet Ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit." Mit 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Leistungsbezug abgemeldet. Am 14.10.2014 rief der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an und teilte mit, dass sich der Beginn seines Dienstverhältnisses auf den 20.10.2014 verschiebe und er am 02.09.2014 angegeben habe, dass das Dienstverhältnis am 15.10.2014 - und nicht am 15.09.2014 -beginne. Es wurde in der Folge eine Unterbrechung des Bezugs von 15.09.2014 bis 13.10.2014 veranlasst. Am 03.11.2014 sprach der Beschwerdeführer in der Infostelle der belangten Behörde persönlich vor und gab bekannt, dass die Beschäftigung nicht zustande kam und wurde daraufhin eine Unterbrechung des Bezugs von 20.10.2014 bis 02.11.2014 veranlasst. Zur Abklärung des Sachverhalts wurde für den Beschwerdeführer ein Termin für den 12.11.2014 gebucht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.

Entscheidungswesentlich wird zudem vom Gericht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde immer wieder Einstellzusagen bekanntgegeben hat (sämtliche dieser Einstellzusagen sind aktenmäßig belegt), welche dann immer so endeten wie auch im gegenständlichen Fall, nämlich, dass eine Einstellung des Beschwerdeführers nicht erfolgte.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag wird in der rechtlichen Beurteilung im Punkt 3.7. eingegangen und einer Würdigung unterzogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin (Hausärztin) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (4)...

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.7. zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 6 betrifft Arbeitslose, die den Termin der Unterbrechung oder des Ruhens vorher bekanntgegeben haben. Tritt der betreffende Tatbestand dann aber nicht ein, genügt eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Der Beschwerdeführer hat am 02.09.2014 die bevorstehende Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses ab 15.09.2014 mitgeteilt. Am 14.10.2014 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass seine Beschäftigung erst am 20.10.2014 beginnt. Im gegenständlichen Fall ist der Unterbrechungstatbestand somit nicht eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner am 02.09.2015 getätigten Bekanntgabe - ab dem 15.09.2015 doch nicht in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis befand. Bei Nichteintritt des Unterbrechungsgrundes ist gemäß § 46 Abs. 6 eine Wiedermeldung binnen Wochenfrist erforderlich. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall wäre sohin für die Geltendmachung eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche ab dem 15.09.2014 (Tag der Einstellung des Leistungsbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 14.10.2014. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da die Notstandshilfe dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am 02.09.2014 bekannt gegeben habe, dass er ab 15.10.2014 - und nicht ab 15.09.2014 - eine Einstellzusage habe, ist zu bemerken, dass bei seiner Vorsprache am 02.09.2014 im gegenseitigen Einvernehmen eine schriftliche Betreuungsvereinbarung erstellt wurde, in der eindeutig der 15.09.2014 als Beginn der Beschäftigung angeführt ist. Auch ist in der Betreuungsvereinbarung der Hinweis vermerkt, dass der Beschwerdeführer, falls seine Arbeitslosigkeit früher oder später als mit 15.09.2014 enden sollte, dies der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Wenn im Vorlageantrag rechtfertigend ausgeführt wird, dass er diese Betreuungsvereinbarung weder unterschrieben habe noch sie ihm in Kopie ausgehändigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es seit Jahren Vorgabe der Bundessgeschäftsstelle der belangten Behörde ist, dass Betreuungsvereinbarungen an die Kunden der belangten Behörde ausgefolgt werden müssen und die Einhaltung dieser Regelung auch streng kontrolliert wird. Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 02.09.2014 extra vermerkt wurde, dass die Betreuungsvereinbarung am 02.09.2014 an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurde. Das Festhalten eines Vorganges (diesfalls das Aushändigen der Betreuungsvereinbarung) in einem Aktenvermerk deutet stark darauf hin, dass dieser Vorgang auch tatsächlich stattgefunden hat und ist für das Gericht kein Grund hervorgekommen, daran zu zweifeln. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung am 02.09.2014 ausgehändigt wurde und es sich bei seinem Vorbringen im Vorlagenantrag um eine reine Schutzbehauptung handelt.

Am 03.11.2014 gab der Beschwerdeführer schließlich im Zuge einer persönlichen Vorsprache der belangten Behörde bekannt, dass sein Beschäftigungsverhältnis am 20.10.2014 doch nicht begonnen habe. Es ist somit neuerlich der Unterbrechungstatbestand nicht eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner am 14.10.2014 getätigten Bekanntgabe - ab dem 20.10.2014 doch nicht in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis befand. Es wäre sohin eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche ab dem 20.10.2014 notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 03.11.2014.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vom 20.10.2014 bis 02.11.2014 krank gewesen sei und diese Erkrankung ihn daran gehindert habe, der belangten Behörde mitzuteilen, dass er ab 20.10.2014 doch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung jedoch nicht bei der belangten Behörde gemeldet hat, obwohl er, da er sich schon seit längerer Zeit im Leistungsbezug befand, wissen hätte müssen, dass eine Erkrankung zu melden ist. Auch hat der Beschwerdeführer bei seinen Vorsprachen am 03.11.2014, 05.11.2014 und 12.11.2014 seine Erkrankung mit keinem Wort erwähnt und kann es nicht nachvollzogen werden, warum er seine Erkrankung in der Beschwerde vom 10.12.2014 erstmals vorbrachte. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, warum die Erkrankung des Beschwerdeführers ihn daran hindern hätte sollen, bei der belangten Behörde anzurufen und bekannt zu geben, dass das Beschäftigungsverhältnis ab 20.10.2014 doch nicht zu Stande kam. Es ist festzuhalten, dass § 46 Abs. 6 AlVG eine Wiedermeldung binnen einer Woche vorsieht und keinerlei Spielraum offen lässt, diese Frist aufgrund einer Verhinderung zu verlängern.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume 15.09.2014 bis 13.10.2014 und 20.10.2014 bis 02.11.2014 keine Notstandshilfe gebührt.

Wenn vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den Leistungsbezug ab 14.10.2014 nach der telefonischen Wiedermeldung, dass sein Dienstverhältnis erst am 20.10.2014 beginne, umgehend freigeben hätte müssen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 14.10.2014 bis 19.10.2014 ohnehin im Leistungsbezug stand.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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