BVwG I402 1236628-2

I402 1236628-2Federal Administrative CourtJul 22, 2015

Regest

Rechtskraft, Übergangsbestimmungen, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Full text

BVwG I402 1236628-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1236628.2.01

Spruch

I402 1236628-2/14E

Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeteten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehöriger Algeriens, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2011, Zl. 03 08.571-BAW, in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 beschlossen:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich - unstrittiger - Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2011, Zl. 03 08.571-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 19.03.2013 langte beim Bundesasylamt seine dagegen erhobene Beschwerde ein, die dem Asylgerichtshof in weiterer Folge vorgelegt wurde. Am 22.07.2015 fand vor dem - seit 01.01.2014 zuständigen - Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und bei der er durch eine (von ihm bevollmächtigte) ebenfalls anwesende Rechtsberaterin der Diakonie vertreten war. Nach einer Einvernahme durch den zuständigen Richter zog sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsberaterin zur Besprechung zurück und erklärte danach die Zurückziehung seiner Beschwerde im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Zulässigkeit und Beschlussform

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

1.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG war die Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung (etwa in der Verhandlung) ausreicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6 und K 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgegebene Beschwerdeverzicht des Beschwerdeführers erfolgte unzweideutig und nach ausreichender Überlegung und Rücksprache mit der bzw. Beratung durch die Vertreterin des Beschwerdeführers.

2.2. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren, soweit es sich auf Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezog, beschlussmäßig einzustellen.

3. Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005

3.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2. Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor.

3.3. Für die Erlassung einer Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, fehlen im - insofern nicht entscheidungsreifen - Beschwerdefall ausreichende Anhaltspunkte. Daher war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen).

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