BVwG W226 1419183-2

W226 1419183-2Federal Administrative CourtJul 21, 2015

Regest

Frist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W226 1419183-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1419183.2.00

Spruch

W226 1419183-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 800861803-1858313 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach GAMBIA gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015 wurde am 18.05.2015 dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt.

2. Mit dem am 08.06.2015 per Telefax übermittelten Schriftsatz erhob der vertretene BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ob der verspätet eingebrachten Berufung ein. Eine Stellungnahme dazu langte jedoch bis zum heutigen Tag nicht ein, der Verspätungsvorhalt wurde nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.05.2015 zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist ist somit der 01.06.2015.

In der Folge wurde vom Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am 08.06.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis bezüglich persönlicher Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter am 18.05.2015 (AS 423).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 01.06.2015.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 08.06.2015 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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