W226 1249254-3•BVwG W226 1249254-3
W226 1249254-3Federal Administrative CourtJul 21, 2015
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
W226 1249254-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Senegal alias Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 800841909-1857694, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 u. 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsbürger Senegals, reiste am 11.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2004, Zahl: 03 24.253-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz Nachfrage - keine konkreten oder detaillierten Angaben machen konnte. In einer Gesamtschau war daher aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals etwas mit Rebellen zu tun hatte und seinem Vorbringen deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein. Nachdem er sich dem Berufungsverfahren entzogen hatte, hat der Unabhängige Bundesasylsenat am 14.04.2005, Zahl:
249. 254/0-III/07/04, das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.
Gemäß Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2010 von der Schweiz rückübernommen.
Am 11.09.2010 brachte er beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.09.2010 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt an:
"F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 03 24.253 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
Wenn ja: Aus welchem Grund?
A: Die Schweiz war eigentlich mein Ziel. Ich wurde irgendwo in Europa abgesetzt und das war hier in Österreich. Ich stellte dann meinen Asylantrag. Im Jahre 2004 reiste ich schließlich in die Schweiz wo ich bis 2009 illegal lebte. Ich hatte bis voriges Jahr in der Schweiz in Genf eine Freundin, bei ihr lebte ich illegal. Voriges Jahr beendete sie die Beziehung und ich hatte keine Wohnmöglichkeit mehr also stellte ich einen Asylantrag. Die Genaue Adresse in Genf weiß ich nicht. Ich stellte den Asylantrag in XXXX und lebte bis zu meiner Rücküberstellung nach Österreich in XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft. Ich stellte in der Schweiz auch einen zweiten Asylantrag da der erste negativ wurde.
F: Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
A: Ich war in XXXX beherbergt.
F: Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?
A: Ich kam jetzt von der Schweiz mit Laissez-Passer zurück nach Österreich. Ich flog am 10.09.2010 mit dem Reisedokument von XXXX nach Flughafen XXXX .
F: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?
A: Die Schweiz hat mich nach Österreich zurückgeschickt. Warum ich erneut einen Asylantrag stelle ist wegen meiner Probleme die ich in meinem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben habe. In der Schweiz habe ich andere Fluchtgründe angegeben, da ich eine andere Nationalität und falschen Namen angegeben habe. Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich möchte auf die Angaben im ersten Asylverfahren verweisen.
Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl 03 24.253 wurde bereits rechtskräftig entschieden.
In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
F: Warum haben sie in der Schweiz mit falschen Namen und Nationalität um Asyl angesucht?
A: Ich hatte Angst, dass mich die Schweiz sofort in den Senegal abschiebt, deshalb habe ich eine falsche Nationalität und Namen angegeben.
F: Haben Sie neue Gründe? Welche?
A: Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich möchte auf die Angaben im ersten Asylverfahren verweisen.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Es herrscht noch immer das Rebellenproblem in XXXX . Ich habe Angst von den Rebellen getötet zu werden. Die Rebellen haben eine Namensliste von jungen Leuten, diese jungen Leute werden von den Rebellen entführt um für sie zu kämpfen. Ich musste auch für sie kämpfen, ich bin jedoch geflohen. Jetzt suchen sie nach mir. Im Falle einer Rückkehr würden sie mich wegen meiner Flucht sofort töten.
F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Die Regierung glaubt ich bin ein Rebell weil ich auf der Liste der Rebellen stehe. Die Regierung könnte gegen mich sogar die Todesstrafe verhängen."
Nach Zulassung des Asylverfahrens am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.
Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
"...
F: Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie bereits einen Asylantrag, nämlich im Jahre 2003 einbrachten bzw. stellten, der negativ entschieden wurde. Warum brachten Sie Ihren nunmehrigen Asylantrag ein, insbesondere haben sich zwischenzeitlich, gemeint seit Ihrem Aufenthalt, Veränderungen in Ihrer persönlichen Situation ergeben?
A: Ich war in Österreich und habe einen Asylantrag gestellt, bin dann aber in die Schweiz gegangen. Ich habe dann in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, da ich aber bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, wurde ich nach Österreich zurück überstellt. Ich wurde mit dem Flugzeug nach Österreich geschickt.
F: Haben Sie neue Fluchtgründe?
A: Nein, ich habe keine neuen Gründe, ich bleibe bei den Angaben aus dem ersten Asylverfahren.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat erleiden zu müssen?
A: Ich habe Angst, weil mein Dorf ist ein Dorf, in welchem die Rebellen oft vorbei gekommen sind. Die Rebellen haben oft die Kinder mitgenommen und als Soldaten ausgebildet. Meine Bilder sind bei der Polizei.
F: Warum hat die Polizei Bilder von Ihnen?
A: Die Polizei hat Verdacht geschöpft, dass ich auch ein Rebell bin.
F: Wie ist die Polizei zu diesem Verdacht gekommen?
A: Das Bundesheer jagt die Rebellen und hat Soldaten haben die Bilder von den jungen Soldaten gefunden.
F: Welche Verfolgung müssten Sie bei einer Rückkehr befürchten?
A: Ich habe Angst, wenn ich zurück nach Hause kehre, weiß die Behörde, dass ich wieder zurück bin und da diese vermuten, dass ich bei den Rebellen war, könnte ich Schwierigkeiten bekommen.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt in Ihre Heimat?
A: Dort gibt es keinen Kontakt, es gibt dort kein Telefon.
V: Sie haben seit 2003 keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie oder mit Dorfbewohnern?
A: Bis jetzt habe ich keinen Kontakt mit der Heimat gehabt.
F: Haben Sie schon einmal mit der Polizei oder mit dem Gericht Probleme gehabt?
A: Nein.
F: Was haben Sie die letzten Jahre in der Schweiz gemacht?
A: Ich habe nichts gemacht.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
INTEGRATION:
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Nein.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Seit 10.09.2010.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich befinde mich in Grundversorgung.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Deutschkurs besucht?
A: Ich möchte einen Deutschkurs machen.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie kurz einen durchschnittlichen Tagesablauf von Ihnen? Was unternehmen Sie so?
A: Ich kann nur Spazierengehen und Fernsehen.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Ja.
F: Wer lebt von Ihrer Familie noch?
A: Meine Mutter und meine zwei Schwestern.
F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familienmitglieder noch leben?
A: Ich habe Nachrichten von Leuten aus Gambia, ich kenne viele Leute aus Gambia und diese geben mir Nachricht über meine Familie in der Heimat.
F: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität nachweisen können?
A: Nein.
F: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu den bisher gestellten Fragen angeben?
A: Ich wollte nur Hilfe von Österreich erhalten.
V: Woher wissen Sie, dass die Polizei Fotos von Ihnen hat?
A: Ich habe bereits in Traiskirchen gesagt, dass die Polizei Fotos von mir hat.
V: Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.09.2010 haben Sie nichts von Fotos, welche die Polizei in Händen hätte, erwähnt. Sie sagten, dass Sie Angst vor den Rebellen hätten, da Sie auf der Rebellenliste stehen würden. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe dort auch gesagt, dass die Polizei Fotos hat.
V: Heute gaben Sie an, dass Sie von der Polizei verfolgt werden würden, bei der Erstbefragung am 12.09.2010 haben Sie lediglich eine Verfolgung durch die Rebellen angegeben?
A: Die Polizei hat den Verdacht, dass ich ein Rebell sei.
F: Unter Wahrung Ihrer Anonymität können Recherchen in Ihrem Heimatland notwendig sein. Erteilen Sie dazu Ihre Zustimmung? (wenn nein: warum und Hinweis auf Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG)
A: Ja.
ALLGEMEINE FRAGEN
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?
A: Nein.
..."
Dem Ersuchen um Stellungnahme vom 04.05.2011 wurde am 20.05.2011 Folge geleistet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Er besuche unregelmäßig einen Deutschkurs. Ungefähr 1x im Monat telefoniert er mit Freunden im Senegal. Derzeit habe er keine körperlichen Beschwerden. Seine Psychotherapie wurde beendet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog, bzw. lediglich eine Scheinmeldung vorlag, wurde das Verfahren am 21.03.2012 vom Asylgerichtshof gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt. Nach Vorlage eines Meldezettels wurde das Verfahren am 04.12.2012 fortgesetzt.
Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.08.2014 zusätzlich eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 18.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Rebellen laut Landsleuten, mit denen er in Österreich gesprochen habe, noch immer mächtig und daher seine Befürchtungen noch aktuell seien. Er sei seit 2003 nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Seine Mutter sei wieder nach Gambia zurückgekehrt und er habe bei einer Rückkehr keinerlei soziales Netz mehr, was aufgrund der allgemeinen Lage zu gravierenden Problemen führen dürfte. Hinsichtlich seiner Integration legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse im Zeitraum von März bis Mai 2014.
Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 regelmäßig einen Alphabetisierungskurs besuche. Er nehme bereits an einem Deutschkurs auf A1 Niveau teil und zeige den starken Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Weiters wurde ein medizinischer Befund vom September 2014, der eine mäßig- bis höhergradige chronische Gastritis diagnostiziert.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. vollinhaltlich ab. Das Verfahren wurde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (§ 75 Abs. 20 AsylG).
Zum besseren Verständnis wurden die wesentlichen Teile dieser Entscheidung an dieser Stelle wiedergegeben:
"Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Senegals, reiste 2003 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Von 2004 bis 2009 hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Gemäß Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2010 von der Schweiz rückübernommen und stellte am 11.09.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Region XXXX , besuchte eine Koranschule und arbeitete in der Landwirtschaft. Der Vater ist verstorben, seine Mutter und zwei Schwestern leben in Guinea.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen Verfolgung durch Rebellen in der XXXX und durch die Regierung Senegals konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit bis dato nur in Einzelfällen aufgetreten ist.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 16. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit 2010 hält er sich, nachdem er bereits 2003 bis 2004 in Österreich Asylwerber war, nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis ist nicht gegeben. Seit April 2014 besucht er Deutschkurse, eine Sprachprüfung hat er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
"...
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SENEGAL, MFDC Rebellen Rekrutierung:
Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz Casamance, rekrutieren?
Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Einzelquellen:
Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.
Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia. OB-Dakar (19.4.2013):
Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC
Das Auswärtige Amt berichtet im Oktober 2012 über den Konflikt in der Casamance nachfolgendes:
Eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik bleibt der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der Casamance ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt.
AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Senegal - Innenpolitik,
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.
html, Zugriff 15.4.2013
...
Laut einem älteren Länderbericht der UK Border Agency vom Oktober 2010 scheint es keine aktive Rekrutierung von MFDC Mitgliedern zu geben - entrechtete Jugendliche jedoch folgen oft freiwillig und ohne Zwang der MFDC Rebellenorganisation. There does not appear to be active recruitment into the MFDC at this time, though disenfranchised youth still join. Recruitment has been mostly voluntary, with perhaps some use of persuasion but no reports of forced abductions.
UK Border Agency (10.2010): Senegal - Country of Origin Information
Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1289390255_senegal-
211010. pdf, Zugriff 19.4.2013
Auszüge aus dem Länderbericht zu Senegal vom 11.09.2013 (dt. auswärtiges Amt)
Zusammenfassung
? Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil sehr kritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten
Versuche religiöser Kreise im oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine Wirkung.
? Senegal hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten demokratischen Wahlprozess am 25.03.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident ist Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 03.04.2012 eine neue Regierung. Am 01.07.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner funktionierenden Demokratie deutlich in der Region hervor.
Im Juni 2011 sowie im unmittelbaren Vorfeld der Präsidentschaftswahlen war es teilweise zu gewaltsamen Unruhen mit mehreren Verletzten gekommen. Die Mehrzahl der Proteste verlief jedoch friedlich. Die Opposition demonstrierte öffentlich. Die Medien berichteten umfassend.
? Die neue senegalesische Regierung hat Machtmissbrauch und Korruption den Kampf angesagt und bemüht sich, entsprechende Verstöße aus der Zeit vor dem Machtwechsel aufzuklären und juristisch aufzuarbeiten.
? Problematisch ist weiterhin die Situation der zahlreichen bettelnden Kinder in den Großstädten und der Handel mit Kindern, die Diskriminierung von Homosexuellen sowie die - vor allem in ländlichen Gebieten - verbreitete häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fortschritte auf diesem Gebiet werden vor allem von religiösen Führern (Marabouts) blockiert.
? Die Zivilbevölkerung im Landesteil Casamance leidet zudem unter den Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischer Armee. 2011 kam es dort zu Überfällen, Raub und Tötungen. Nach den Wahlen im Jahr 2012 hat sich die Lage etwas entspannt.
Allgemeine politische Lage
Überblick
Senegal ist seit seiner Unabhängigkeit 1960 politisch vergleichsweise stabil. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair.
Präsident Abdoulaye Wade (2000 - 2012) hat durch zahlreiche Verfassungsänderungen, häufige Regierungsumbildungen, die Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften versucht, seine Macht langfristig zu erhalten. Seine erneute Kandidatur war verfassungsrechtlich umstritten. Präsident Wade wurde am 25.03.2012 in einem demokratischen Wahlprozess abgewählt und hat noch am Wahlabend seine Niederlage anerkannt. Es gab mehrere Oppositionskandidaten. Aus dem ersten Wahlgang ging am 26.03.2012 Macky Sall als erfolgreichster Oppositionskandidat hervor, der daraufhin von allen anderen Oppositionskandidaten unterstützt wurde. Im Vorfeld waren alle wichtigen politischen Kräfte an der Wahlbeobachtergruppe (Comité de Veille) beteiligt, die u.a. Vorschläge zur Reform des Wahlgesetzes machte und die von der Regierung vorgenommene Neuregelung der Wahlbezirke kritisierte. EU, USA und Deutschland hatten Beobachterstatus im Comité de Veille. Beide Wahlgänge wurden von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern (u.a. der EU) begleitet. Neuwahlen zum Parlament fanden am 01.07.2012 statt. Die Mehrheit errang das Wahlbündnis Benno Bokk Yakaar um Präsident Sall. Die PDS ("Partie démocratique du Sénégal") ist nunmehr mit 12 Sitzen in Fraktionsstärke im Parlament vertreten, kleinere Oppositionsparteien erhielten 4 Sitze. Erstmals zogen auch muslimische Geistliche ins Parlament ein. Weiterhin ungelöst ist der Konflikt in der Casamance im Süden des Landes. Präsident Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Verhandlungen gestalten sich allerdings schwierig, auch wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau und in Gambia. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) ließen 2012 deutlich nach (s. II.3.1).
...
Ausweichmöglichkeiten
Lokal begrenzte bewaffnete Auseinandersetzungen in der Casamance lösten dort zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea- Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jahr 2010 bei 22.400, neuere Angaben liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Bürgerkriegsgebiete
Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend. In der Casamance finden sich Minen, die im Laufe des Bürgerkriegs gelegt, aber nicht kartografiert wurden. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Minenräumung, hierbei wird sie unter anderem von der EU unterstützt. Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Armee und Rebellengruppen in der Stadt Bignona mit neun Todesopfern auf Seiten der Streitkräfte und ca. 40 getöteten Rebellen. 2011 intensivierte sich der Konflikt mehrfach, so im März und im Dezember. Übergriffe forderten über 70 Menschenleben.
Am 13. und 20.12.2011 gab es erneut zwei schwere Zwischenfälle, die gegen die senegalesische Streitkräfte gerichtet waren - mit insgesamt ca. 15 Toten, neun Verletzten und vier Entführungsopfern allein auf Seiten der Streitkräfte. Auch im Frühjahr 2012 kam es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rebellen der MFDC und der Armee, als das senegalesische Militär versuchte, die Rebellen aus ihren Operationsstützpunkten im Gebiet
nordöstlich von Ziguinchor zu vertreiben.
Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft.
Seit den Präsidentschaftswahlen 2012 ist es zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen gekommen. Präsident Sall erhält auch in der Casamance einen Vertrauensvorschuss. Die neue Regierung hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Ende 2012 fanden Gespräche zwischen Regierung und einer MFDC-Fraktion bei St Egidio in Rom statt. Im Dezember ließen die Rebellen durch Vermittlung Gambias acht senegalesische Soldaten frei.
...Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrer
Die neue senegalesische Regierung steht vor beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die neue Regierung bislang nicht erfüllen.
Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Die neue Regierung strebt integratives Wachstum an und unternimmt erste Schritte zum Aufbau eines Sozialsystems. Die Haushaltslage ist allerdings äußerst angespannt. Die Staatsverschuldung hat sich seit dem Schuldenschnitt 2006 wieder fast verdoppelt. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Der Haushalt 2013 hat die Ausgaben deutlich begrenzt. Maßnahmen zur Budgetkontrolle wurden eingeführt.
Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert.
Behandlung von Rückkehrern
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierende Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen.
Einreisekontrollen
Einreisekontrollen am Flughafen Dakar sind gründlich und entsprechen internationalen Standards. Bei Einreisen an den wenigen Kontrollstellen auf dem Landweg (z.B. aus Gambia) wird als Einreisedokument auch die Geburtsurkunde (ohne Lichtbild) geduldet. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Deutschland bzw. Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem "Sauf Conduit".
Abschiebewege
Der Weg für Abschiebungen führt über den internationalen Leopold-Sedar-Senghor- Flughafen in Dakar. Von Spanien wird bisweilen auch der Flughafen St. Louis genutzt, um Distanz zur kritischen Öffentlichkeit der Hauptstadt Dakar zu halten.
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Feststellungen zur Lage im Senegal des Bundesasylamtes vom April 2012:
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Senegal ist eine Präsidialdemokratie mit einer stark exekutiven Rolle des Staatspräsidenten. Die Regierung steht formell unter der Leitung eines vom Präsidenten ernannten Premierministers. Das Parlament besteht aus der direkt gewählten "Assemblée Nationale" und dem Senat. Die Judikative weist ähnlichen Aufbau und Kompetenzen wie in Frankreich auf.
Im Justizbereich wurden 2008 der "Cour de Cassation" (Kassationsgericht) und der "Conseil d'Etat" durch den "Cour Suprême" (Höchstes Gericht) ersetzt. Es gibt außerdem einen Rechnungshof ("Cour des comptes"), der der Ausgabenkontrolle öffentlicher Finanzen dienen soll. Die Regionen wurden mit dem Dezentralisierungsgesetz vom 5. Februar 1996 zu 3 eigenständigen Gebietskörperschaften (Region, Kommune, Landgemeinde) mit direkt gewählten Regionalparlamenten. Sie erhielten in wichtigen Bereichen originäre Zuständigkeiten (Finanzautonomie, Verwaltung von Grund und Boden).
Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Präsidentenwahlen mit friedlichem Machtwechsel
Die Präsidentenwahl in der westafrikanischen Republik Senegal hat Oppositionskandidat Macky Sall nach dem offiziellen vorläufigen Auszählungsergebnis mit 65,8 Prozent der Stimmen gewonnen. Sein Kontrahent, der langjährige Staatschef Abdoulaye Wade, erhielt 34,2 Prozent, wie die Wahlkommission am Dienstag in der Hauptstadt Dakar verlautbarte. Demnach lag die Wahlbeteiligung bei 55 Prozent und war in der zweiten Runde etwas höher als beim ersten Wahlgang mit knapp 52 Prozent.
Die Zahlen werden nun dem Verfassungsrat übermittelt, der das Endergebnis an einem noch nicht feststehenden Tag kundmachen soll. Der 85-jährige Wade hatte bereits am Sonntagabend seinem 50 Jahre alten Rivalen Sall zum Wahlsieg gratuliert. Der friedliche Machtwechsel wurde im In- und Ausland begrüßt. (APA, 27.3.2012) (DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,
http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012 / BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012)
Aus der Stichwahl ging der Oppositions-Kandidat Macky Sall als Sieger hervor. Dass Ex- Präsident Wade gleich seine Niederlage einräumte und dem Neuen gratulierte, zerstreute die Befürchtung, dass Wade an der Macht bleiben und neue Gewalt verursachen würde. Senegal rettete seinen Ruf, eins der demokratisch stabilsten Länder Westafrikas zu sein. Friedliche Machtwechsel sind auf dem Kontinent nicht selbstverständlich.
(Netzwerk Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012)
Der bekannte senegalesische Sänger Youssou N'Dour ist in seiner Heimat Senegal zum Kultur- und Tourismusminister ernannt worden, gab der neue Regierungschef Abdoul Mbaye in der Nacht zum Donnerstag bekannt. Mbaye selbst war erst am Dienstag von Präsident Macky Sall nominiert worden. Dieser hatte am 25. März die Stichwahl um das Präsidentenamt gegen den langjährigen Staatschef Abdoulaye Wade gewonnen.
N'Dour ist einer der erfolgreichsten Musikstars Afrikas und hatte ursprünglich selbst für das Präsidentenamt kandidieren wollen. Er wurde aber nicht zugelassen, weil er nicht genügend gültige Stimmen haben soll. Letztlich unterstützte er Sall. (DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff 11.4.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
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Konflikt in der Casamance
Eine der größten Herausforderungen der senegalesischen Innenpolitik ist der seit drei Jahrzehnten mit unterschiedlicher Intensität geführte Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" um die Unabhängigkeit der Region, die eine sich vom Rest des Landes unterscheidende historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung hat.
Seit 1999 gab es Bemühungen aller Seiten zur friedlichen Überwindung des Konflikts. Am 30.12.2004 wurde ein Waffenstillstand geschlossen. Seit März 2006 kam es im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem radikalen und dem gemäßigten Flügel des MFDC. Anfang 2007 flammten lokal auch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischen Sicherheitskräften wieder auf. Diese halten bis heute an. Ob und wann eine dauerhafte Friedenslösung gefunden wird, ist ungewiss. Internationale Geber - darunter Deutschland - wollen mit der Aufnahme und Weiterführung der Projektarbeit in der Region eine wirtschaftliche Perspektive bieten und damit die Stabilisierungsmaßnahmen der Regierung flankieren. Daneben sollen Maßnahmen wie Hilfe für die vom Konflikt Vertriebenen und die Entminung dazu beitragen, die Region wirtschaftlich wieder aufzubauen.
Der Ausfall der einzigen Fähre zwischen der Casamance und der Hauptstadt Dakar, bei deren Untergang im September 2002 über 1800 Menschen starben, stellte eine große Belastung dar und hat bei den Bewohnern der Region das Gefühl der Abgeschlossenheit verstärkt. Die Bundesregierung hat einen substantiellen Beitrag zur Finanzierung der neuen Fähre "Aline Sitoë Diatta" geleistet. Die Fähre wurde im Dezember 2007 übergeben und hat Mitte März 2008 ihren regulären Fährdienst zwischen Dakar und Ziguinchor aufgenommen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.4.2012)
Eines der größten innenpolitischen Probleme, auf dessen Lösung sich der designierte
Präsident konzentrieren muss, ist der seit Mitte der 80er Jahre schwelende Casamance-
Konflikt.
Präsident Wade hatte eine friedliche Lösung zu einer der obersten Prioritäten seiner ersten Amtszeit gemacht, doch trotz eines am 30. Dezember 2004 unterzeichneten Friedensvertrages änderte sich an der prekären Situation im südlichen Landesteil de facto nichts. In den letzten Jahren ist der Konflikt wieder gewaltsam aufgeflammt und eine Lösung scheint fürs erste nicht in Sicht. Im Vorfeld der Wahlen verstärkte die Rebellenbewegung MFDC sogar die Attacken und es kam zu zahlreichen Todesopfern unter Militärs und Zivilisten.
Der Casamance-Konflikt wurde stets auch durch die Nachbarländer Guinea-Bissau und Gambia angeheizt, die die Rebellen teilweise unterstützten oder ihnen zumindest Rückzugsgelegenheiten über die Grenze boten. Leidtragende sind natürlich Zivilisten, Dörfer mussten evakuiert werden, Felder und offenes Land sind vermint und die einstmals blühende Region ist ökonomisch am Boden. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012)
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Menschenrechte
Allgemein
Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.0.2012)
In manchen Bereichen gab es noch Probleme, z.B. unmenschliche Behandlung von Häftlingen und Überbelegung in Gefängnissen waren problematisch, ebenso wie unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Korruption und Straffreiheit stellten ebenfalls Probleme dar. Häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und Diskriminierung von Frauen waren ernsthafte Probleme. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) war weit verbreitet. Ebenso kam es zu Misshandlungen von Kindern sowie Verletzungen ihrer Rechte. Menschenrechtsgruppen und NGOs operieren ungehindert im Senegal. Gewerkschaften sind ein bedeutender politischer Einflussfaktor, obwohl sie bei ihrer Gründung einer präsidentiellen Genehmigung bedürfen. (U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011 / Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011)
In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Staatliche Gängelung wegen politischen Überzeugungen kommt aber in Einzelfällen vor. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
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Oppositionelle Betätigung
Opposition und Zivilgesellschaft klagten in den letzten Jahren über die undemokratischen Verhältnisse im Land, dennoch muss gesagt werden, dass im Gegensatz zu anderen Ländern der Region die freie Meinungsäußerung glücklicherweise möglich ist und die Opposition weitgehend ungehindert agieren kann.
Die wichtigsten Oppositionsparteien waren in den letzten Jahren in der Front Siggil Sénégal (Kopf hoch Senegal) organisiert.
Zu den wichtigsten Oppositionsparteien gehörten in der Ära Wade die PS (Parti Socialiste), die bereits genannte AFP, die linksgerichteten LD/MPT (Ligue Démocratique/Mouvement pour le Parti du Travail), PIT (Parti de l'indépendance et du travail), die Alliance Jëf Jël und die grüne Partei Rassemblement des Ecologistes du Sénégal - les VERTS. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat
Politik, 2012,
http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012) Senegal verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 150 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Senegal hatte mit den Präsidentschaftswahlen im März 2000 sowie dem Verfassungsreferendum und den vorgezogenen Neuwahlen, die beide 2001 abgehalten wurden, einen im schwierigen regionalen Kontext beispielhaften, demokratischen und friedlichen Machtwechsel erlebt.
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht grundsätzlich eingeschränkt. In Einzelfällen können gegen den Präsidenten oder seine Entourage gerichtete Kritik von Journalisten oder politischen Gegnern aber zu einer staatlichen Gängelung bis hin zur Verhaftung führen, indem gesetzliche Bestimmungen
instrumentalisiert oder überschritten werden. Immer wieder werden Oppositionspolitiker auch wegen der Ermittlung in Staatsschutz- oder Verleumdungsdelikten zu Verhören bei der DIC einbestellt.
Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international beschreiben die Verhöre als demütigend. Bis zu acht Stunden müssten die vorgeladenen Politiker, Mitglieder der Zivilgesellschaft und auch Journalisten unter belastenden Bedingungen, oft stehend, dem psychologischen Druck der Verhöre der DIC standhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
Minderheiten
Allgemein
Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten.
Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheirate" Mitglieder verschiedener Ethnien (wobei bestimmte Ethnien wie die Peulhs den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere).
(Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)
Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der senegalesischen Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die am stärksten mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
Rückkehr
Grundversorgung
Die Lage in Senegal bleibt von den schwachen Rahmenbedingungen eines Entwicklungslandes geprägt. Das Land ist anfällig für exogene Schocks, Klimaprobleme und politische Konflikte in der UEMOA-Region. Positive Ansätze erscheinen in der Armutsbekämpfungsstrategie, wenn diese auch bislang wenig erfolgreich verlaufen ist, in der Sanierung des Haushalts, der Exportförderung und im Bürokratieabbau. Der Ausbau des Verkehrsnetzes in und um Dakar beginnt. Der Energiesektor wird umstrukturiert und ausgeweitet. Die Leistungsbilanz für 2010 weist vorläufig ein Defizit von 787 Millionen Euro oder 8,2 Prozent des BIP auf.
Der Anteil der ärmsten Bevölkerung beläuft sich auf 17 Prozent. Die Einkommensverteilung ist ungleich, es gibt ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle, die Analphabetenrate ist hoch. Zentrales politisches Ziel ist die Armutsbekämpfung.
Die Volkswirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, schmale Exportbasis, kleinen Heimatmarkt und einen breiten informellen Sektor gekennzeichnet. Hinzu kommen Defizite in der Energieversorgung, der Verkehrsinfrastruktur sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich. Ineffiziente Verwaltung, überkommenes Bodenrecht sowie Korruption sind hemmende Faktoren. (Auswärtiges Amt:
Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012)
Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Die wichtigsten multilateralen Geber sind die Weltbank und die EU. Daneben sind fast alle UN Programme mit nationalen Agenturen und oft auch den Regionalbüros für Westafrika vertreten. Der internationale Währungsfonds, die afrikanische Entwicklungsbank, die europäische Entwicklungsbank, die westafrikanische Entwicklungsbank und die islamische Entwicklungsbank sind ebenfalls präsent. Die französische Entwicklungsagentur, USAID, MCC, die spanische Agentur zur Entwicklungszusammenarbeit oder die japanische Entwicklungsagentur sind nur als einige weitere unter vielen bilateralen Geber zu nennen. Daneben gibt es noch eine Vielzahl an internationalen NGOs, die sich im Senegal betätigen. Bei der Vielzahl dieser Geber ist es nicht verwunderlich, dass es oft schwierig ist, die Aktivitäten zu koordinieren und zu harmonisieren: Aid Effectiveness bleibt im Senegal noch ein hoch gestecktes Ziel. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012)
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. 2006 verfügte das Land über 594 Ärzte und 3.287 Krankenpfleger, sodass auf 1.000 Einwohner noch lange keine Betreuungsperson kommt. (Die genauen Zahlen: 0,06 Ärzte und 0,32 Pfleger pro 1.000 Einwohner, in den östlichen Landesteilen ist es sogar 1 Arzt für mehr als 100.000 Menschen.) Etwa drei Viertel der Ärzte praktiziert zudem in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden.
Der Senegal versucht, den gefährlichsten Krankheiten wie AIDS, Malaria oder Tuberkulose mit nationalen Bekämpfungsprogrammen Herr zu werden. Sogenannte Zivilisationskrankheiten sind auf dem Vormarsch und heute sind Herz- Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache im Senegal. Die HIV Prävalenzrate ist für ein afrikanisches Land niedrig und liegt bei einem Prozent, was u. a. auf die frühe und umsichtige Einführung eines nationalen Aidsbekämpfungsprogramms Mitte der 80er zurückzuführen ist. Zudem ist die Prostitution im Senegal erlaubt und Sexarbeiterinnen unterziehen sich regelmäßigen Gesundheitskontrollen. Dennoch ist die
Infektionsquote besonders bei ihnen im Steigen begriffen und variiert innerhalb dieser Risikogruppe mittlerweile zwischen 11 und 30%. AIDS Kranke klagen über gesellschaftliche Marginalisierung. Neben der westlichen Schulmedizin ist die traditionelle Medizin weit verbreitet, auf die weite Bevölkerungsschichten zurückgreifen. Es gibt auch Bestrebungen, die traditionelle Medizin zu standardisieren und ihre Qualität zu steigern. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)
Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche senegalesische Gesundheitssystem unzureichend, in dem Patienten Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen
Zugang zu parallel existierenden privaten Dienstleistern, die befriedigende Leistungen erbringen, aber für sie viel zu teuer sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Soweit ha. bekannt, haben abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Österreich keinen Repressionen ausgesetzt.
(ÖB Dakar: Stellungnahme zum Casamance Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011)
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass der Abgeschobene seine senegalesische
Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls wird der Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgeschickt.
Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
Echtheit von Dokumenten/Meldewesen
In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig. Die Vorlage von echten Dokumenten mit falschem Inhalt kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sind echte Wohnsitz- oder Ledigkeitsbescheinigungen unwahren Inhalts leicht zu beschaffen. Bei den von der Botschaft Dakar durchgeführten Überprüfungen von Personenstandsurkunden wurde eine Fälschungsquote von höchstens 1 % festgestellt. Die Herstellung und der
Gebrauch falscher und gefälschter Urkunden wird nach Aussage des senegalesischen Innenministeriums strafrechtlich verfolgt. Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)
Quellenblatt zu Feststellungen SENEGAL April 2012
Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011 Auswärtiges Amt: Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012
BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012
DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,
http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012
DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011,
http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012
Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011 Netzwerk
Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012
ÖB Dakar: Stellungnahme zum Casamance Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011
U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011
U.S. Department of State: Senegal - International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010
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Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2015.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Er konnte auch einfache Fragen zu den Fluchtgründen und mögliche Verfolgungen durch Rebellen sowie der senegalesischen Behörden nicht substantiell beantworten.
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer vor rechtskräftiger Entscheidung seines ersten Asylantrages dem Verfahren durch illegale Weiterreise in die Schweiz entzogen und bei einem Asylantrag in der Schweiz andere Angaben über seine Identität und über seine Fluchtgründe gemacht hat. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, er habe im vorliegenden Verfahren aufgrund seines Analphabetismus dem Gang des Verfahrens nicht vollinhaltlich folgen können und keinerlei Möglichkeit gehabt sein Vorbringen zu untermauern bzw. Aussagen im Protokoll nicht aufscheinen, geht ins Leere. Aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen immer vertreten war (25.02.2004 durch XXXX , 28.10.2010 durch XXXX ). Er hat schriftlich bestätigt, dass ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht wurde. In der EV vom 25.02.2004 nach der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angemerkt, dass eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Fluchtgründe nicht mehr erforderlich wäre.
Vom Beschwerdeführer konnte auch nicht bestritten werden, dass sich die Lage in der Provinz XXXX seit dem Regierungswechsel im April 2012 verbessert hat. (vgl. S 16; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Senegal vom 06.05.2013). Auch der Länderbericht des dt. auswärtigen Amtes (vgl. S 17ff) spricht davon, dass die Lage im Land stabil ist. In der Provinz XXXX haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der XXXX -Rebellen, XXXX , hat nach Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung in Italien am 30.04.14 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.05.2014 zu "Senegal - Rebellen erklären Waffenstillstand", Seite 6).
Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe eine aktuelle Verfolgung nicht gegeben sein kann.
Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung ausgeht, ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - noch dazu mehr als 10 Jahre nach seiner angeblichen Flucht - von Rebellen verfolgt wird.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden."
Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Am 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, sich schriftlich zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung zu äußern. Hiezu erstattete er am 19.05.2015 eine umfangreiche Stellungnahme: Er habe keine Verwandte in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und besuche regelmäßig die XXXX . Er habe keine Arbeit, er helfe aber "einigen Leuten ohne Geld". Einer Beschäftigung sei er nie nachgegangen. Er sei zuletzt 2003 im Senegal gewesen. Er lebe nicht in einer Ehe oder Partnerschaft, habe aber sehr viele Freunde gefunden.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal gemäß
§ 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens legalisiert habe. Er habe in Österreich keinerlei qualifizierte Anknüpfungspunkte. Er habe angegeben, Deutschkurse zu besuchen, sei im Asylverfahren aber nicht in der Lage gewesen ohne Dolmetscher den Antrag zu begründen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Senegal zurück könne. Er halte sich beinahe 5 Jahre in Österreich auf. Er habe sich bemüht, sich zu integrieren und die Sprache zu verbessern. In Senegal habe er keine sozialen Kontakte mehr, er wäre dort ein Fremder.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, dem Parteiengehör vom 11.05.2015 durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger des Senegal.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 28.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, ein eigenes Einkommen konnte er nie erzielen.
Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Dieser spricht nach fast 5 Jahren Aufenthalt Deutsch auf einem sehr einfachen Niveau, worauf das BVwG nach persönlicher Einvernahme in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 bereits hingewiesen hat, hat zudem keinerlei nennenswerte Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. In der Entscheidung vom 28.04.2015 wurde bereits dargelegt, dass integrative Schritte seitens des Beschwerdeführers erst seit dem Jahr 2014 erkennbar sind.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführers. Dieser ist jedoch in der Schweiz als angeblicher Staatsbürger von Guinea - Bissau, zudem mit anderer Identität, aufgetreten. Dokumente zum Beweis der Identität wurden nie verfolgt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie dem vorliegenden Akt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Einräumung von Parteiengehör nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der BF wurde zudem bereits durch das BVwG ausführlich - auch zu integrativen Aspekten - befragt.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.04.2015
das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Familiäre Bindung zu Österreich wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verweist allgemein darauf, viele Freunde gefunden zu haben, kann diese jedoch nicht nennen, sodass die Intensität der Freundschaft nicht beurteilt werden kann. Im Ergebnis verweist der BF einzig auf Schreiben seiner "TrainerInnen im Alphabetisierungskurs", woraus sich eine intensive Bindung in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht nicht ableiten läßt.
Bei der Beurteilung der zusätzlichen Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit September 2010 - wieder - im Bundesgebiet befindet, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet theoretisch so lang ist, als dass ein wesentlicher Eingriff in das genannte Recht anzunehmen sein könnte.
Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der BF sich ausschließlich auf sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber stützen konnte, das Gesamtvorbringen hat sich als unglaubwürdig erwiesen, erneut ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2015 zu verweisen.
Insoweit die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, ist ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2010 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Dies umso mehr, als das Beschwerdeverfahren beinahe das gesamte Jahr 2012 wegen unbekannten Aufenthalts des BF einzustellen war. Auch derzeit ist der Aufenthaltsort des BF in Folge polizeilicher Abmeldung unbekannt.
Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 wurde dargestellt, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. An dieser Einschätzung hat sich nichts zum Vorteil des BF geändert, hat dieser doch zwischenzeitig keinerlei zusätzliche Aus- und Fortbildung absolviert. Bereits in der genannten Entscheidung des BVwG vom 28.04.2015 wurde dargestellt, dass der BF erst im Jahr 2014 mit Deutschkurse begonnen hat. An dieser Einschätzung hat sich wenige Monate später nichts geändert, ist er doch erneut untergetaucht .
Somit ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert:
Der erwachsene Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, hat zwar einen Deutschkurs (A1) besucht, nimmt darüber hinaus erkennbar keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebte bislang von der Grundversorgung.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - der BF regelmäßig untertaucht, in der Schweiz unter ganz anderer Identität Asylanträge stellt und sogar den Herkunftsstaat geradezu beliebig austauscht.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 28.04.2015 rechtskräftig verneint.
Dass sich an dieser Einschätzung relevantes geändert hätte, wurde weder in der Stellungnahme vom 19.05.2015 noch in der Beschwerde substantiiert behauptet. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Senegal nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal ist daher zulässig.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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