W213 2014292-1•BVwG W213 2014292-1
W213 2014292-1Federal Administrative CourtJul 21, 2015
Dauerverwendung, Dienststelle, ersatzlose Behebung,<br/>Organisationsänderung, Versetzung, Verweisungsarbeitsplatz,<br/>wichtiges dienstliches Interesse
W 213 2014292-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. am 06.05.1965 gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.09.2014, GZ. P417151/73-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG i.V.m. § 38 BDG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 976, Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG 1979, zur Einarbeitung auf den für ihn als Zielarbeitsplatz vorgesehenen Arbeitsplatz PosNr. 173, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, KdoSanZ FAmb SanZS, diensteinzuteilen.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 10.07.2014 gegen die in Aussicht genommene Personalmaßnahme Einwände erhoben und vorgebracht, dass er zur Zeit einen K3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleiden, und er demgemäß mit massiven besoldungsmäßigen Verschlechterungen zu rechnen hätte. Ferner habe er festgestellt, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fachlich schlechter gestellt werde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 976, Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, zur Einarbeitung auf den für Sie als Zielarbeitsplatz vorgesehenen Arbeitsplatz PosNr. 173, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1, KdoSanZ FAmb SanZS, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Rechtsgrundlagen: § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 2 Abs 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung;"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 an der SanLKp/SanZ Süd, LAusbPers, diensteingeteilt worden sei.
Seine Verwendung als LUO NFSAusb habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
"Verwendung: LUO NFSAusb
OplNr: AK7
PosNr: 013
MTC: V2758
AUFGABEN:
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Lehrtätigkeit für Notfallsanitäter durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung
• StbUOLG/SanD
Zivile Ausbildung/Kenntnisse
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
Persönliche Merkmale
• Pädagogisches Einfühlungsvermögen
• Teamfähigkeit
• Flexibilität
VORVERWENDUNG
Vorwendung(en):
• SanUO
Internationale Erfahrung:
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen Ausbildung im Bereich NFSAusb
• Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen
• Durchführung der Erste Hilfe-Ausbildung
• Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
• Durchführung von Kaderfortbildungen im Bereich NFSAusb
• Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich
• Durchführung von Prüfungen
• Beurteilung der Soldaten (Kaderanwärter) nach Leistung, Wissen, Können, Fähigkeiten und Motivation als Beitrag zur Mitarbeiterentwicklung und im Rahmen von Lehrgängen und Kursen
• Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung
• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge
• Teilnahme an Übungen und Verlegungen gemäß Auftrag Kdt LKp"
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch das Sanitätszentrum Süd sei aufgrund dieser Organisationänderung geändert worden, wobei die SanLKp SanZ Süd aufgelöst worden und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden sei. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 013 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 3) gebe, die jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen gewesen seien. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 seien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt worden.
Im Bereich des KdoEU gebe es somit keinen freien M BUO 1/3-Arbeitsplatz, der der Wertigkeit des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entspreche.
In Graz sei ein annähernd adäquater Arbeitsplatz mit der PosNr. 173, der seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im KdoSanZ FAmb SanZ S, Betten-StatGrp (extramural), vorhanden.
Dieser Arbeitsplatz mit der PosNr. 173 sei derzeit jedoch noch besetzt, sodass dieser Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer als Zielarbeitsplatz vorgesehen sei, sobald dieser frei werde. Daher wird ihm zum Zwecke der Einarbeitung zwischenzeitlich der Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 976 zugewiesen.
Es werde festgehalten, dass sich damit der Dienstort des Beschwerdeführers nicht verändert habe.
Seine Verwendung als SanUO beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"Verwendung: SanUO
OPlNr: SZ2
PosNr: 173
MTC: V2140
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/San
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Teamfähigkeit
• Belastbarkeit
• Organisationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): NFSUO
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
• Betreuung stationärer und ambulanter Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung der einschlägigen Patientendokumentation und Administration
• Umsetzung der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Krankheitsvorsorge (Präventivmaßnahmen und Hygiene)
• Durchführung der Gesundheitsberatung und der psychosozialen Erstbetreuung
• Mitwirkung an festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc
• Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes
• Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen als Notfallsanitäter
• Herstellung der Transportfähigkeit von Verletzten und Erkrankten
• Zuführung von Patienten zu höherwertigen San- Einrichtungen
• Mitwirkung bei Errichtung und Betrieb der Feldsanitätsstation
• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen
• Durchführung der Dekontamination von Patienten."
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könne, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde lägen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers.
Grundsätzlich obliege es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Diese sachliche Organisationsänderung habe der Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Im gegenständlichen Fall sei die SanLKp/SanZ Süd aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden.
Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen würden, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betreffe und keine Hinweise darauf bestehe, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um ihm persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).
Wie eingangs festgestellt, bleibe der Dienstort gleich, sodass die Bestimmung nach Abs. 4 nicht anwendbar seien. Eine trotzdem durchgeführte Vergleichsprüfung habe jedoch ergeben, dass kein anderer Beamter zur Verfügung stehe, den der wirtschaftliche Nachteil weniger hart treffen würde. Es liege daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ferner ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße entstehe (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Einen Rechtsanspruch des Beamten darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17- BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen seien (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Aus den vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen könnte nicht das Recht abgeleitet, werden, dass er seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt werde. Er habe lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einem bestimmten von ihm gewünschten Arbeitsplatz (vgl BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/11-BK/06).
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die belangte Behörde der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen habe, da die Dienstbehörde ihn auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Zielarbeitsplatz an demselben Dienstort wie bisher dienstgeteilt hat, nämlich auf dem Zielarbeitsplatz "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 in Graz.
Aufgrund der Wahrungsbestimmung des § 152c BDG 1979 erfahren der Beschwerdeführer keine finanzielle Einbuße gegenüber seiner alten Funktionsgruppe 3.
Die Beurteilung, ob ihm Nebengebühren und Zulagen zustehen oder nicht, sei nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe ihm die Bewertung des für ihn vorgesehenen Arbeitsplatzes im K-Schema bekanntzugeben. Ferner fehle im bekämpften Bescheid die Nennung der Dienststelle von welcher er wegversetzt werde. Die absehbaren finanziellen Verluste beliefen sich auf mindestens € 700,- pro Monat und würden sofort schlagend. Damit würde die vom VfGH im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegte Grenze von 10% bei weitem überschritten.
Die absehbare Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher ergebe sich aus den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid gegenübergestellten Arbeitsplatzbeschreibungen.
Auf seinem alten Arbeitsplatz sei er von Amts wegen mit dem MTC V2758 in K3 samt Pflegedienst-Chargenzulage besoldet worden. Auf dem neuen Arbeitsplatz sei zusätzlich das allgemeine Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 erforderlich. Außerdem werde eine D-wertige Ausbildung zu NFS nach den Vorgaben des San02 verlangt.
Die gegenständliche Maßnahme sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es zu keiner Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung komme, sei nicht nachvollziehbar, da diese Feststellungen nur auf das M-Schema bezogen seien. Die für ihn nachteiligen Folgen ergäben sich aber aus den Veränderungen im K-Schema, wobei durch die Umstufung von K3 auf K4 der massive Einkommensverlust von € 700,-
pro Monat entstehe.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz, Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 an der SanLKp/SanZ Süd, LAusbPers, abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 976, Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn , zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
Die Dienstbehörde begründet die Maßnahme damit, dass mit der Sanitätsorganisation 2013 beabsichtigt wurde, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch das Sanitätszentrum Süd sei aufgrund dieser Organisationänderung geändert worden, wobei die SanLKp SanZ Süd aufgelöst worden und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden sei. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 013 sei damit untergegangen.
Zum wichtigen dienstlichen Interesse an der Versetzung wird von der Behörde ausgeführt: "Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 3) gab, die jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen waren. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 wurden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt. Im Bereich des KdoEU gibt es somit keinen freien M BUO 1/3-Arbeitsplatz, der Ihrer alten Wertigkeit entspricht. In Graz ist ein annähernd adäquater Arbeitsplatz mit der PosNr. 173, der Ihrerfachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im KdoSanZ FAmb SanZ S, Betten-StatGrp (extramural), vorhanden. Dieser Arbeitsplatz mit der PosNr. 173 ist derzeit jedoch noch besetzt, sodass dieser Arbeitsplatz für Sie als Zielarbeitsplatz vorgesehen ist, sobald dieser frei wird. Daher wird Ihnen zum Zwecke der Einarbeitung zwischenzeitlich der Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 976 zugewiesen. Es wird festgehalten, dass sich damit Ihr Dienstort nicht verändert hat."
Daraus ist zu entnehmen, dass es sich bei der Zuweisung des gegenständlichen Arbeitsplatzes im Personalprovider nicht um die Zuweisung einer neuen Verwendung auf Dauer handelt, sondern bloß um eine vorübergehende zur Vornahme von Ein- und Umschulungsmaßnahmen, um (zu einem späteren Zeitpunkt) auf einen gegenwärtig noch besetzten Zielarbeitsplatz versetzt zu werden Dem Beschwerdeführer wurde also keine neue Dauerverwendung zugewiesen, sondern handelt es sich - zumal auch kein Fall des § 40 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt - um eine solche nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 (Abberufung ohne Neuzuweisung).
Die angefochtene Personalmaßnahme erweist sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil die Versetzung eine Dauerverwendung am Zielarbeitsplatz voraussetzt (vgl. zB BerK 16.07.2012, GZ 57/10-BK/12; 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11). Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Beamte zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (Arbeitsplatz) zuzuweisen (BerK 30.03.2005, GZ 167/11-BK/04; 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11).
Für den Fall einer in Betracht zu ziehenden Personalmaßnahme nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ist anzuführen, dass die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme darstellt. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; 17.04.2013, 2012/12/0116).
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid vom 18.08.2014 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 07.11.2014 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission geklärt sind.
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