W141 2105213-1•BVwG W141 2105213-1
W141 2105213-1Federal Administrative CourtJul 21, 2015
Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, Meldepflicht
W141 2105213-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 13.01.2015, VN XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stand ab 26.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld.
Bei der Vorsprache am 08.10.2014 habe die Beschwerdeführerin vor dem AMS XXXX mitgeteilt, dass sie vorhabe, voraussichtlich Ende November 2014 ins XXXX zu übersiedeln. Weiters sei im Betreuungsplan eine Stellensuche im Raum XXXX vereinbart und die Zugangsdaten für das eAMS-Konto seien der Beschwerdeführerin übergeben worden. Außerdem sei der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 03.12.2014 vorgeschrieben worden. Diese Terminvorschreibung sei der Beschwerdeführerin am 08.10.2014 persönlich ausgehändigt und eine Rechtsbelehrung sei durchgeführt worden.
Am 16.10.2014 sei die Beschwerdeführerin zur Schulung "Wiedereinstieg mit Zukunft" mit Kursbeginn am 02.12.2014 gebucht worden. Die Schulung habe sie aber nicht angetreten.
Am 02.12.2014 habe die Beschwerdeführerin erneut die Übermittlung der Zugangsdaten für das eAMS-Konto angefordert. Diese seien am 02.12.2014 mittels Rsa-Zustellung an die von der Beschwerdeführerin genannte Adresse in XXXX zugestellt worden.
Den Kontrolltermin am 03.12.2014 habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges sei daher aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrolltermins am 05.12.2014 durchgeführt worden und die Einstellungsmitteilung sei der Beschwerdeführerin per Post an die von ihr genannte Adresse in XXXX versandt worden. Das Schreiben sei jedoch mit dem Postvermerk "verzogen" retourniert worden.
Am 09.12.2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Wohnanschrift in XXXX, via e-AMS-Konto an das AMS XXXX übermittelt. Weitere Kontaktaufnahmen seien seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt.
Erst am 08.01.2015 habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Serviceline des AMS XXXX gemeldet und daraufhin sei sie zur persönlichen Vorsprache aufgefordert worden.
Aus der Niederschrift vom 08.01.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie den Kontrolltermin am 03.12.2014 nicht eingehalten habe, weil sie bereits mit 01.12.2014 ins XXXX übersiedelt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Übersiedlung am 08.10.2014 bei Frau XXXX, Mitarbeiterin des AMS XXXX, gemeldet und diese habe gemeint, sie solle die neue Adresse bekanntgeben und dann würde sie einen Termin von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erhalten. Da die Beschwerdeführerin die am 08.10.2014 ausgefolgten Zugangsdaten für das eAMS-Konto verlegt habe, habe sie diese neu angefordert und am 09.12.2014 habe sie die Adressenänderung via e-AMS-Konto bekannt gegeben.
Aus dem Zentralen Melderegister sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2014 Ihren Hauptwohnsitz in XXXX begründet habe.
2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 13.01.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 03.12.2014 bis 07.01.2015
gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.12.2014 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 08.01.2015 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. würden diese nicht berücksichtigt werden können.
Am 22.01.2015 wurde von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie nur die Anweisungen des AMS XXXX befolgt habe, was sie nach einem Umzug zu machen habe. Daher könne die Beschwerdeführerin absolut nicht nachvollziehen warum ihr der Bezug gesperrt wurde. Sie habe in XXXX bekannt gegeben, dass sie den Termin am 03.12.2014 nicht wahrnehmen könne weil sie am 01.12.2014 bereits im XXXX wohne. Somit habe sie nur die Anweisungen befolgt. Sie habe eine XXXX Tochter und sei auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen.
Aus einem Aktenvermerk des AMS XXXX vom 26.02.2015 über ein Telefonat mit Frau XXXX, Mitarbeiterin des AMS XXXX, geht hervor, dass den Kunden erklärt werde, dass man eine Übersiedlung über das eAMS-Konto melden könne. Weiters werde die Auskunft erteilt, dass eine persönliche Meldung bei der nach der Übersiedelung zuständigen regionalen Geschäftsstelle binnen 5 Werktagen zu erfolgen haben. Außerdem würden Kunden immer auf die Einhaltung der Meldepflichten hingewiesen werden und es werde diesen auch erklärt, dass bei ordnungsgemäßer Meldung die Akten an die neue zuständige regionale Geschäftsstelle gesandt werden. Außerdem habe Frau XXXX angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 08.10.2014 eine voraussichtliche Übersiedlung gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe auch mit Sicherheit die Auskunft erhalten, dass sie die Übersiedlung per eAMS-Konto beim AMS XXXX XXXX zu melden habe und dass sie eine persönliche Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle binnen 5 Werktagen nach Übersiedlung durchzuführen habe.
Mit Schreiben vom 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 05.03.2015 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin per E-Mail ein. Darin erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie bei ihrem ersten Termin nach der Karenz, dem AMS XXXX bekannt gegeben habe, dass sie am 01.12.2014 umziehe. Ihre damalige Beraterin habe zu ihr gesagt, sie müsse ihr den nächst möglichen freien Termin geben, welcher dann am 03.12.2014 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sie mit 01.12.2014 nicht mehr in XXXX gemeldet sein werde. Dazu sei ihr gesagt worden, sie solle ihre neue Adresse auf dem eAMS-Konto ändern. Dies habe sie auch sofort nach Erhalt ihrer neuen Zugangsdaten erledigt. Bei der Adressänderung auf ihrem eAMS-Konto sei gestanden: "Ein Mitarbeiter der belangten Behörde wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen."
Nichts weiter. Da sie sich nicht mit den Pflichten der Mitarbeiter des AMS XXXX auskenne und nicht wisse in welchem Zeitraum sich ein Mitarbeiter mit ihr in Verbindung setzen müsse, habe sie sich erst Anfang des neuen Jahres beim AMS in XXXX gemeldet. Dort habe sie dann die Nachricht über ihre Sperre erhalten. Da sie auch den Brief über ihre Abmeldung nicht erhalten habe weil sie da schon im XXXX gewohnt habe, habe sie auch nicht schneller reagieren können. Sie sei davon ausgegangen, dass sich ein Mitarbeiter mit ihr in Verbindung setzen werde. Hätte sie davon gewusst, wäre sie mit Sicherheit früher zum AMS XXXX gefahren.
3. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 09.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 13.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Gemäß § 49 AlVG besteht für die Zeit vom 03.12.2014 bis 07.01.2015 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass sich die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes auf den Leistungsakt, den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen des AMS und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gründen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert das AMS XXXX den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 19.03.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umzug nicht nur voraussichtlich geplant gewesen sei, wie von der Mitarbeiterin des AMS XXXX mitgeteilt wurde, sondern sie habe gesagt, dass sie mit 01.12.2014 umziehe. Daraufhin sei ihr gesagt worden, sie solle ihre Adresse bei dem e-AMS Konto ändern, was sie auch getan habe. Dort sei gestanden, dass sich ein Mitarbeiter mit ihr in Verbindung setzen werde. Daher sei sie davon ausgegangen, dass dies auch getan werde. Da sie nicht von ihrer Bezugsabmeldung gewusst habe, da diese an die alte Adresse geschickt worden sei, habe sie keinen Grund dafür gesehen, sich früher zu melden. Schließlich habe sie ja darauf gewartet, dass sich ein Mitarbeiter bei ihr melde.
In einem Aktenvermerk des AMS XXXX vom 02.04.2015 wird festgehalten, dass in keiner der in Kopie beigelegten Empfangsbestätigungen die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werde, dass ein Mitarbeiter Kontakt mit ihr aufnehmen werde.
Am 07.04.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 03.06.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) , sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. XXXX (BHV) an der Verhandlung teil. Der geladenen Zeugin Frau XXXX XXXX war der Besuch nicht möglich, da sie XXXX bis 30.06.2015 ortsabwesend sei.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Zum Sachverhalt gibt die BF an, dass alles nach ihrer Karenzzeit angefangen habe. Sie habe sich beim AMS arbeitslos gemeldet und beim zweiten Termin, bei der Abgabe des Antrages, habe sie schon bekannt gegeben, dass sie verziehen werde. Das genaue Datum habe sie aber nicht genannt weil sie es noch nicht wusste. Die Antragsabgabe sei am 08.10. gewesen.
Die BF führt weiters aus, dass sie Frau XXXX schon damals mitgeteilt habe, dass sie verziehen werde. Außerdem habe sie auch bekannt gegeben, dass sie am 03.12. nicht mehr in XXXX sein werde. Sie habe gewusst, dass sie am 03.12 nicht mehr in XXXX sein werde, da sie schon den Umzug organisiert gehabt habe. Am 01.12 habe sie sich dann im XXXX gemeldet.
Beim Umzug habe sie ihre ersten Zugangsdaten vom AMS verloren, was sie dann sogleich bekannt gegeben habe und gleichzeitig habe sie neue Zugangsdaten für das Teams Konto beantragt. Diese habe sie am 08. oder 09.12 nach XXXX zugesandt bekommen.
Weiters gibt die BF befragt an, dass bei der Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes im eAMS Konto am Bildschirm gestanden sei, dass sich eine Kollegin des AMS mit ihr in Verbindung setzen werde. Ihre Beraterin beim AMS XXXX habe zudem auch gesagt, dass man dies beim AMS sehen würde.
Dazu wird seitens der BHV angegeben, dass man eine solche Information nicht erhalten bzw. diese nicht aufscheinen würde.
Die BF gibt an, dass diese Information aufgescheint sei, weil es bearbeitet wurde. Auch Frau XXXX habe laut BF gesagt, dass sie das am Bildschirm gesehen habe. Diese habe außerdem angegeben, dass diese Information deshalb aufscheine, weil es in XXXX noch nicht bearbeitet wurde. Diese Informationen seien der BF mitgeteilt worden. Diese Information dass sich jemand vom AMS bei der BF melden werde habe sie zum damaligen Zeitpunkt am Bildschirm gesehen, ob das jetzt noch so ist und sie diese Meldung noch ausdrucken könne wisse sie nicht.
Befragt gab die BF an, dass sie den Termin am 03.12. nicht wahrgenommen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen gewesen sei. Dies habe sie der Dame beim AMS auch bekannt gegeben. Zur Frau XXXX habe sie das gesagt.
Darüber hinaus wird von der BF festgehalten, dass sie im Jänner zum AMS gegangen sei, weil sie kein Geld mehr bekommen habe. Hätte sie das vorher schon gewusst, hätte sie sich vorher darum gekümmert. Sie habe, sobald sie die Zugangsdaten bekommen habe, ihre neue Adresse via eAMS geändert und da sei aufgeschienen, dass sich ein AMS Mitarbeiter mit ihr in Verbindung setzen werde. Daher sei sie davon ausgegangen, dass sie jemand kontaktiere und ihr einen Termin in XXXX geben werde. Außerdem habe sie nicht gewusst, dass sie bereits vom AMS abgemeldet war, weil sie die Briefe nicht erhalten habe.
Die BHV gibt an, dass normalerweise bei einem Umzug ein ZMR Auszug gemacht und zweiter Zustellversuch unternommen werde. Es gebe dazu aber nur eine Texteintragung vom AMS XXXX: "Kundin hat noch einen weiteren Wohnsitz, Klärung bei Neukontakt". Laut BHV wird demjenigen der eine Übersiedelung meldet mitgeteilt, dass man sich binnen einer Woche bei der neuen Geschäftsstelle melden müsse. Normalerweise schreibt diese dann die neue Geschäftsstelle an und teilt ihr mit, dass eine Übersiedlung bekannt gegeben wurde. Und dann könne die neue Geschäftsstelle erst reagieren. Außerdem werde der Person auch mitgeteilt, dass diese sich bei der neuen Geschäftsstelle melden müsse und man geht davon aus, dass dies auch gemacht wird.
Weiters wird von der BHV mitgeteilt, dass die BF ihre Zugangsdaten am 08.12. aktiviert habe und am 09.12. sei die Meldung über den neuen Wohnsitz eingegangen.
Von der BF wird weiters ausgeführt, dass nachdem sie kein Geld mehr vom AMS erhalten habe, sie in XXXX angerufen habe. Die Mitarbeiterin in XXXX habe ihr mitgeteilt, sie müsse das Problem mit XXXX klären. In XXXX die Mitarbeiterin habe ihr wiederum gesagt, dass sie das mit XXXX zu klären habe. Daraufhin sei sie dann nach XXXX gefahren und habe das mit der Frau XXXX geklärt. Sie würde ihr Geld doch nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, da sie wisse, dass sie den Kindergarten für ihr Kind dann nicht bezahlen könne. Außerdem gibt sie an, dass sie damals auch einen Nachsendeauftrag geschalten habe und bei ihrer Post nie etwas vom AMS dabei gewesen sei.
Dazu gibt die BHV an, dass auf den retournierten Brief "nicht nachsenden" steht. AMS Briefe werden nicht nachgesendet, damit dass AMS weiß, ob die Leute erreichbar sind.
Der VR vertagte die Verhandlung auf den 08.07.2015. Die Zeugen XXXX XXXX, XXXX XXXX und XXXX wurden geladen.
5. Am 08.07.2015 fand erneut eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter
KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, Mag. XXXX, sowie die Zeugen XXXX XXXX (Z1), XXXX XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
Eingangs erklärte der Vertreter der belangten Behörde, dass er versucht habe, zu recherchieren, wie die Ummeldung einer Adresse über das eAMS Konto abläuft. Er habe allerdings keine diesbezügliche Meldung gefunden, dass die Eingabe der Daten erfolgreich war. Befragt gab er dazu an, dass der Kunde die Änderung sehen würde bzw. selbst eine Empfangsbestätigung per Email bekommen würde.
Der übliche Vorgang bei einer Adressänderung (XXXX - XXXX) wäre, dass der betroffene Akt von den Kollegen aus XXXX angefordert werden würde, weil sich die Kundin unmittelbar nach der Übersiedelung bei der XXXXer Geschäftsstelle, spätestens nach einer Woche, zu melden habe. Die Kundin wird diesbezüglich nicht postalisch verständigt, sondern ihr wird bei einer persönlichen Vorsprache die Information gegeben oder dies erfolgt telefonisch.
Die Zeugen wurden jeweils gemäß § 49 AVG belehrt und gemäß § 50 AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 49 Abs. 5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugen wurden insbesondere auch gemäß § 50 AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.
Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Befragt gab Z1 an, dass sie die Kundin nicht genau zuordnen könne, aber wisse, dass sie ihre Kundin sei. Sie habe dokumentiert, dass ein Umzug geplant sei, aber ohne ein konkretes Datum. Einen neuerlichen Termin habe sie vergeben, da sie dies in einem gewissen Zeitraum machen müsse, vor allem, da sie nicht genau wusste, wann die Kundin umziehen würde. Wäre klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin übersiedelt, wäre eine Mitteilung vom BRZ gekommen. Sie teile aber automatisch mit, dass bei einer Adressänderung eine telefonische Mitteilung reichen würde und dass eine Meldung bei der neuen zuständigen Geschäftsstelle erforderlich sei. Sie teile sogar mit, wo sich die Geschäftsstelle befindet, sofern dies erforderlich ist.
Die BF gab zu diesem Punkt befragt an, dass sie diese Information nicht erhalten habe.
Z1 gab an, dass für die Beschwerdeführerin eine Weiterbildungsmaßnahme am 16.10.2014 für den 02.12.2014 zugebucht wurde, aber sie wisse nicht, wer diese Zubuchung durchgeführt habe.
Die Stellensuche der Beschwerdeführerin wurde für das XXXX eingegeben um ihr jede Möglichkeit zu bieten. Festgehalten wurde auch, dass der Betreuungsort nicht der Arbeitsort sein muss und, dass es Sanktionen gibt, wenn ein Kunde eine Maßnahme nicht antritt. Am 02.12.2014 gab es seitens der Z1 keine weitere Reaktion bezüglich der Maßnahmen, da die Zuständigkeit bereits bei der Beratungszone war.
Die Zugangsdaten wurden mit 02.12.2014 an die neue Adresse geschickt. Danach wurde der Akt abgelegt. Mitgeteilt wurde, dass sie dann auf die Kompetenzänderung von der neuen Geschäftsstelle warten würden. Danach würde der Akt an die zuständige Geschäftsstelle geschickt werden.
Befragt gab die Z1 an, dass sie die Zugangsdaten erhalten habe, danach sei eine Änderung zum Personenstand gefolgt. Sie sehe aber nicht, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Geschäftsstelle melde. Sie wisse auch nicht, welche Mitteilungen über das eAMS Konto rausgeschickt werden würden. In punkto Bezug des Arbeitslosengeldes wurde angegeben, dass bei einer Übersiedelung der Bezug eingestellt werden würde und es erfolge eine Mitteilung an den Kunden. Sollte der Kunde nicht erreichbar sein, finde trotzdem eine Einstellung des Arbeitslosenbezuges statt.
Die Z1 sei am 02.12.2014 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin umgezogen sei, da sie den Kontrolltermin nicht eingehalten habe und sie sich wahrscheinlich bei der neuen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Im Hinblick auf das Kontrollmeldeversäumnis könne sie nur angeben, dass dies nicht von ihr, sondern von der Beratungszone angegeben wurde.
Hätte die Z1 Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdeführerin am 03.12.2014 den Termin nicht wahrnehmen könne, hätte sie sicher gesagt, dass sie sich bei der neuen Geschäftsstelle melden müsse.
Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht genau wisse, ob sie damals gesagt habe, dass sie wisse, dass sie umziehe oder, ob sie dies vorhabe. Die alte Wohnung habe sie Ende November zurückgegeben.
Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Einleitend berichtete die Z3, dass sie die Abteilungsleiterin der Servicezone sei und Herrn XXXX, Leiter des AMS XXXX, vertrete. Die Servicezone ist zuständig für die ersten 3 - 4 Monate ab der Arbeitslosmeldung. Die Beschwerdeführerin wurde allerdings früher abgegeben, da dies bei einem bestimmten Personenkreis (behinderte Personen, erschwerte Vermittlung, usw.) möglich sei. Die Kunden werden dann in die Beratungszone oder in die Landesgeschäftsstelle überstellt.
Ein normaler Ablauf einer Übersiedelung würde folgendermaßen ablaufen: Meldung des Kunden, dass er übersiedelt. Nach Übersiedelung muss der Kunde einen Meldezettel bringen oder schicken. Es erfolgt eine Mitteilung an welche Geschäftsstelle sich der Kunde melden muss und wann (innerhalb einer Woche). Es gebe auch noch die Option, für den Kunden einen Termin bei der neuen zuständigen Geschäftsstelle zu vereinbaren, dies ist aber äußerst umständlich und daher nicht der übliche Weg. Unbedingt notwendig ist aber der übermittelte ZMR-Auszug.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass sie mit 01.12.2014 übersiedelt sei und am 03.12.2014 einen Kontrolltermin gehabt habe, welchen sie nicht wahrnahm. Am 02.12.2014 seien neue eAMS Daten angefordert worden, welche ihr auf die neue Adresse zugeschickt wurden. Der Termin am 03.12.2014 sei verbindlich gewesen und dies habe die Beschwerdeführerin auch gewusst. Dieses Datum sei auch in der Meldekarte eingetragen worden.
Die Benachrichtigung der Einstellung des Geldbezuges erfolge normalerweise postalisch. Da das eAMS Konto der Beschwerdeführerin nicht aktiviert worden war, sei der Brief postalisch versandt worden. Die Beschwerdeführerin habe hier keine Möglichkeit gehabt zu reagieren, da ihr persönlich keine Meldung zugestellt wurde. Der Brief über die Einstellungsbenachrichtigung wurde ihr nicht nachgeschickt, da auf den Briefen des AMS vermerkt sei "nicht nachsenden".
Befragt gab die Z3 an, dass es durchaus vorkommt, dass Kunden Leistungsmitteilungen per Post nicht erhalten würden. Einen Nachweis der Zustellung gebe es nicht, der Leistungsbezug würde aber trotzdem eingestellt werden. Das wichtigste sei aber die Kontrollkarte, wo alle Termine vermerkt sind.
Hätte die Beschwerdeführerin sich einen neuen Termin mit der Geschäftsstelle ausgemacht, wäre es zu keiner Einstellung des Leistungsbezuges gekommen.
Diesbezüglich teilte der BHV mit, dass dies in vielen Fällen bei Vorsprachen passieren würde. Es würde gesagt werden, dass eine Meldung bei der neuen Geschäftsstelle zu erfolgen habe und, dass ein Zuständigkeitswechsel erfolgt sei. Dies gelte allerdings nicht für jeden Einzelfall. Die Information sollte aber an die Kundin ergehen und soweit er weiß, sei diese auch an die Kundin ergangen.
Weiters kann ein Terminversäumnis nur wieder mit einer persönlichen Vorsprache rückgängig gemacht werden. Dazu habe sie sogar die Möglichkeit gehabt, da sie die Information am 08.10.2014 gehabt habe, in XXXX vorzusprechen.
Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Die Z2 wurde dazu befragt, dass sie angeblich am Bildschirm des eAMS Kontos gesehen habe, dass sich ein Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin melden werde. Diesbezüglich gab die Z2 an, dass dies nicht der Fall sei. Sie habe dies der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt. Die Z2 teilte mit, dass sie nur die Meldung sehe, dass eine Änderung durchgeführt worden wäre. Sie wisse auch, dass die Beschwerdeführerin ein eAMS Konto habe und, dass dies aktiviert worden sei.
Die Leistungseinstellung an sich würde sie über das Kommunikationsmanagement sehen, habe aber diesbezüglich nicht nachgesehen.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass die Änderung aufscheinen müsse, wenn sie nun eine erneute Adressänderung durchführe. Dies sei von der BF während der Verhandlung am Computer des BVwG durchgeführt worden.
Ersichtlich war diesbezüglich nach Eingabe der neuen Daten folgende Information: "Mit Bestätigen der Schaltfläche "Senden" werden die Daten an Ihre zuständige regionale Geschäftsstelle weitergeleitet und von Ihrem Berater bzw. Ihrer Beraterin einer Überprüfung übernommen." Nach Absendung der Daten kommt folgende Information: "
Die Eingabe Ihrer Daten war erfolgreich. Vielen Dank für die Zusendung Ihrer persönlichen Daten. Ihre Zusendung wird binnen 3 Arbeitstagen bearbeitet. Ihre übermittelten Daten wurden im Nachrichtenausgang Ihres eAMS-Kontos abgespeichert. [...]".
Dies wurde bei der Eingabe von Seiten des BHV und des Richtersenates live mitverfolgt.
Die Z2 teilte hierzu mit, dass die Bearbeitung der Daten nicht nach drei Tagen erfolgt sei, sondern erst am 09.12.2014 geändert worden seien.
Z3 gab befragt an, dass sie eine Einstellung nicht sofort bearbeiten müsse, sondern darauf warten würde, bis sich die Kundin bei der Geschäftsstelle melde. Hat der Kunde keinen Leistungsbezug, ist eine Änderung nicht notwendig. Sie müsse eine Änderung nur bei einer Exekution durchführen.
Der Bezug sei im Fall der Beschwerdeführerin am 05.12.2014 eingestellt worden und danach sei nichts mehr bearbeitet worden.
Die Beschwerdeführerin teilte befragt mit, dass sie das Fenster mit der Meldung "ein Berater wird sich bei Ihnen melden" gesehen habe und nicht die zuvor genannte Information erhalten habe.
Abschließend berichtete der BHV, dass es vor diesem Versäumnis 5 weitere Versäumnisse gegeben habe und auch aktuell schon wieder. Aktuell handelt es sich um den Zeitraum vom 22.06.2015 - 01.07.2015. Diesbezüglich wurde keine Beschwerde eingereicht, da die BF angibt, dass es ihr Verschulden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermin ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einem Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Anspruchsverlust als Sanktion eines Kontrollterminveräumnises hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Jänner 2015, § 49, Rz 825; VwGH Erkenntnis vom 20.11.2002, 2002/08/0136).
Im Rahmen der Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS XXXX am 08.10.2014 wurde ein Kontrolltermin für den 03.12.2014 vorgeschrieben. Dies wurde auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bestätigt. Der Kontrolltermin wurde der Beschwerdeführerin auch nachweislich zur Kenntnis gebracht (Kontrollmeldetext und Betreuungsplan vom 08.10.2014), welches von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt wurde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrolltermins informiert. Bei diesem Termin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie eine Übersiedlung ins XXXX planen würde. Aufgrund dessen wurde sie auch durch ihre Beraterin über die Meldepflichten bei einer Übersiedlung informiert. Diese Meldepflicht besteht aus der Bekanntgabe der neuen Adresse beim AMS und einer persönlichen Meldung bei der nach der Übersiedlung zuständigen regionalen Geschäftsstelle binnen fünf Werktagen.
Einen konkreten Übersiedlungstermin hat die Beschwerdeführerin bei der Vorsprache am 08.10.2014 nicht bekanntgegeben, welches wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von Seiten der Beschwerdeführerin bestätigt wurde.
Den Kontrolltermin, welcher für den 03.12.2014 vereinbart war, hat die Beschwerdeführerin nicht eingehalten und dieser Termin wurde seitens des AMS XXXX auch weder erlassen noch verschoben. Es wurde keine persönliche Meldung beim AMS XXXX durchgeführt und die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 09.12.2014 in dem sie ihre Adressänderungen via eAMS-Konto übermittelte.
Auch eine persönliche Meldung der Beschwerdeführerin bei der nach der Übersiedlung zuständigen regionalen Geschäftsstelle binnen 5 Werktagen ist nicht erfolgt. Da die Beschwerdeführerin am 01.12.2014 übersiedelt ist, wäre die Meldung der Übersiedlung bis zum 05.12.2014 durchzuführen gewesen. Weiters wäre es auch an der Beschwerdeführerin gelegen den Kontrolltermin beim AMS XXXX am 03.12.2014 einzuhalten oder die von ihr durchgeführte Übersiedlung zeitnah (binnen 5 Werktagen) ordnungsgemäß durch eine persönliche Vorsprache bei der neuen zuständigen regionalen Geschäftsstelle bekanntzugeben.
Die Beschwerdeführerin ist bei ihrer Vorsprache am 08.10.2014 von ihrer Beraterin sowohl über die Meldepflichten bei einer Übersiedlung als auch über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eines Kontrolltermins informiert worden. Wie aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX zu entnehmen ist, ist eine Sanktionierung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin nicht unbekannt, da ihr bei ihrem letzten Bezugszeitraum vom 05.11.2001 bis 21.10.2010 5 Bezugssperren aufgrund versäumter Kontrollmeldungen gemäß § 49 AIVG verhängt wurden. Weiters stellte sich im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG heraus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wiederum eine Bezugssperre vom 22.06.2015 bis 01.07.2015 hat, da sie wiederum einen Termin nicht wahrgenommen hat.
Da die Beschwerdeführerin über die Einhaltung des Kontrolltermins am 03.12.2014 ausreichend informiert war, ist auch davon auszugehen, dass eine neuerliche Zuerkennung der Leistung gemäß § 49 AIVG erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 08.01.2015, erfolgen kann.
Darüber hinaus liegt kein triftiger Grund vor bzw. konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kein diesbezüglicher triftiger Grund für das Versäumnis der Kontrollmeldung am 03.12.2014 vorgebracht werden. Da die Geltendmachung des Fortbezuges erst durch die Vorsprache der Beschwerdeführerin am 08.01.2015 erfolgte, ist für die Zeit vom 03.12.2014 bis 07.01.2015 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin mehrfach angegebene Feststellung, dass bei ihrer Adressänderung die Mitteilung am eAMS Konto aufschien "ein Berater wird sich bei Ihnen melden" konnte weder durch die Zeugenbefragung noch durch die während der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin am eAMS Konto live durchgeführten Adressänderung vor dem Vertreter der belangten Behörde und dem Richtersenat bestätigt werden. Bei der live durchgeführten Adressänderung schienen lediglich folgende Mitteilungen auf: "Mit Bestätigen der Schaltfläche "Senden" werden die Daten an Ihre zuständige regionale Geschäftsstelle weitergeleitet und von Ihrem Berater bzw. Ihrer Beraterin einer Überprüfung übernommen." und "
Die Eingabe Ihrer Daten war erfolgreich. Vielen Dank für die Zusendung Ihrer persönlichen Daten. Ihre Zusendung wird binnen 3 Arbeitstagen bearbeitet. Ihre übermittelten Daten wurden im Nachrichtenausgang Ihres eAMS-Kontos abgespeichert. [...]".
Abweisung der Beschwerde:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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