W131 2108806-1•BVwG W131 2108806-1
W131 2108806-1Federal Administrative CourtJul 21, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2108806-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 25.02.2015 zur AMS-Geschäftszahl: XXXX, XXXX, betreffend die Versagung der Zulassung des XXXX gemäß § 12b Z 1 AuslBG beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.06.2015 die im Entscheidungskopf konkretisierte Beschwerde seitens des Arbeitsmarktservice Mistelbach (= AMS) vorgelegt. Die Beschwerdeführerin (= Bf) zog die Beschwerde zwischenzeitig, insoweit rechtsgültig vertreten durch die beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär - GmBH der Beschwerdeführerin, zurück, nachdem zuvor ein Zurückziehungs - mail einer allein für die Bf nicht vertretungsbefugten Person an das AMS gesandt und von dort an das BVwG weitergeleitet worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist zu XXXX im Firmenbuch eingetragen.
Ihre Komplementärin, die XXXX, ist wiederum zu XXXX im Firmenbuch eingetragen, wobei deren Geschäftsführer kollektivvertretungsbefugt sind.
Die Bf hat die Beschwerde schließlich mit einer am 15.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Eingabe, unterschrieben durch die beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer ihrer Komplementär - GmbH, OZ 6 des Gerichtsakts, wirksam zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegende Verfahrenseinstellung.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Die Vertretungsbefugnis der Komplementärin der Bf für die Bf ergibt sich aus § 125 UGB unter Bedachtnahme auf § 170 UGB. Die (ausreichende) Vertretungsmacht der beiden Geschäftsführer der Komplementärin der Bf ergibt sich aus dem Firmenbuchstand iVm § 18 GmbHG iVm § 3 Abs 1 Z 8 FBG (iVm § 15 UGB).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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