BVwG L513 2105366-1

L513 2105366-1Federal Administrative CourtJul 21, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, bestehendes Familienleben,<br/>Einreiseverbot, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG L513 2105366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2105366.1.00

Spruch

L513 2105366-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015, Zl. 581613106-1463225 (EAM), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge eines Suchtmittelscheinkaufes wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 28.09.2012 festgenommen. Der BF verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen von der MA 35 am 11.04.2012 ausgestellten und bis 11.04.2013 gültigen Aufenthaltstitel.

2. In der Folge wurde der BF von der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, während der Untersuchungshaft am 25.10.2012 niederschriftlich einvernommen. Der BF führte hierbei aus, dass er zuletzt von Ungarn kommend vor einem Jahr mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist sei. Der Reisepass befinde sich an seiner Wohnadresse in Wien und der Aufenthaltstitel sei bei der Polizei.

Außer seiner Gattin und seinem Kind befänden sich noch ein Bruder und eine Schwester in Österreich. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch angemeldete Arbeit als Bodenleger bestritten. Seine Frau arbeite an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Sekretärin. Ihr jeweiliger Verdienst betrage ca. € 1.200,-- pro Monat. Er verfüge in Serbien über keine Heimatadresse und liege sein Lebensmittelpunkt mit seiner Familie in Österreich.

3. Mit Urteil des Straflandesgerichts Wien vom 15.01.2013 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 14 Monate, wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

4. Am 04.04.2013 brachte der BF bei der MA 35 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.

5. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.12.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass er am 28.09.2012 straffällig geworden und aus diesem Grunde vom Straflandesgericht Wien rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund des festgestelltes Sachverhaltes sei es beabsichtigt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu erlassen.

Um allerdings den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der BF um die Beantwortung mehrerer Fragen und um Vorlage der entsprechenden Belege gebeten. Dem BF wurde ferner einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben vom 21.01.2015 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Hierin wurde ausgeführt, dass allein aufgrund der Verurteilung des BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung nach § 53 Abs. 3 FPG sicher darstelle. Vielmehr seien Feststellungen aus dem Urteil notwendig. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass der BF die Tat vorwiegend deswegen begangen habe, um seine Suchtgiftergebenheit zu finanzieren. Der BF habe dann vom Landesgericht für Strafsachen Wien Strafaufschub gem. § 39 SMG erhalten, damit er eine Therapie absolviere. Das Gericht stelle fest, dass der BF die Tat vorwiegend deswegen begangen habe, um seinen Konsum zu finanzieren. Würde man seine Suchtgiftergebenheit wegdenken, so hätte der BF die Tat nicht begangen. Der BF absolviere eine Therapie und gelte als geheilt. Daher könne angenommen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Ferner besage § 9 BFA-VG, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, so sei die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Der BF weise massive familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf.

Für die Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes gelte:

Beschäftigung nach

Im Heimatland des BF würden keine Familienangehörigen leben bzw. habe er zu diesen keinen Kontakt mehr.

Der BF habe mit seinem strafrechtlichen Vorleben abgeschlossen und habe sich zur Familie gewandt. Er konsumiere keine Suchgifte mehr und sei bemüht Vorbild für seine Familie zu sein.

Zum Beweis wurden - neben der angebotenen Einvernahme der Gattin des BF - vom rechtsfreundlichen Vertreter folgende Unterlagen in Vorlage gebracht (AS 57 - 128):

o Kopie des Nutzungsvertrags für eine gemeinnützige Wohnung zwischen der Gattin des BF und der GBV

o Kopie des Reisepasses des BF

o Kopie der ersten Seite des Reisepasses der Gattin

o Kopie der ersten Seite des Reisepasses des Sohnes

o Kopie des Zertifikats "Start Deutsch A2" vom 11.10.2013

o Kopie des Auszugs aus dem zentralen Melderegister

o Kopie des Meldezettels der Gattin

o Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes

o Kopie der Heiratsurkunde

o Kopie der Lohn- und Gehaltsabrechnung (Oktober, November 2014)

o Kopie des Sozialversicherungsdatenauszugs des BF vom 14.01.2015

o Kopie des Sozialversicherungsdatenauszugs der Gattin vom 12.03.2015

o Kopie eines in Deutsch übersetzten Diploms über die Ablegung der Abschlussprüfung - Hersteller von Endprodukten aus Holz - Tischler

o Kopie der Dienstgebermitteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien samt vorhergehenden Ansuchen auf Teilzeitkarenz

o Kopie des Endbefundes vom Synlab-Labordienstleistungen vom 17.01.2014, 05.06.2014 und 16.10.2014

Abschließend könne gesagt werden, dass der BF zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, jedoch aufgrund seiner damaligen Suchtgiftergebenheit, welche nicht mehr gegeben sei. Er weise massive Bindungen zum Bundesgebiet auf und habe gezeigt, dass er nicht mehr straffällig werde. Auch würden sämtliche Familienangehörige des BF im Bundesgebiet leben. Seit seiner einzigen Verurteilung habe sich der BF im Bundesgebiet über eine längere Zeit wohlverhalten. Außerdem sei der BF sowohl sprachlich, beruflich als auch kulturell bestens integriert.

Somit wurde beantragt, von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot Abstand zu nehmen und den BF lediglich zu verwarnen.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise ein Frist von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nach Abwägung der dargelegten persönlichen Umstände nicht zu erteilen gewesen sei. Es lägen auch keine Gründe vor, aus denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters legte das BFA dar, warum die Dauer des Einreiseverbotes sieben Jahren betrage.

8. Mit dem am 31.03.2015 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das BFA keinerlei Feststellungen zu dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des BF getroffen habe. Auch dem Bescheid würden sich solche Feststellungen nicht entnehmen lassen. Von einer nachvollziehbaren Darstellung der Gefährdungsannahme iSd Rechtsprechung könne daher keine Rede sein.

Allein aufgrund der Verurteilung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch habe es die Behörde unterlassen, somit den Strafakt beizuschaffen, was zumutbar gewesen wäre. Das Strafgericht habe festgestellt, dass der BF die Tat vorwiegend deswegen begangen habe, um seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Würde man somit seine Suchtgiftergebenheit wegdenken, so hätte der BF die Tat nicht begangen.

Das BFA komme vielmehr auf Seite 7 und 8 des Bescheides zum Ergebnis, dass aufgrund der Vorlage von drei Laborbefunden aufgrund des relativ kurzen Zeitrahmens von keiner Heilung gesprochen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFA zu diesem Ergebnis komme. Dazu sei medizinisches Wissen notwendig.

Die Tat, welche zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides geführt habe, liege beinahe drei Jahre zurück. In diesen drei Jahren habe der BF gezeigt, dass er sich wohlverhalten habe und mit seinem Vorleben abgeschlossen habe.

Ferner besage § 9 BFA-VG, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, so sei die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Der BF weise massive familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf.

Für die Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes gelte:

Beschäftigung nach

Auch seien mehrere Befundberichte vorgelegt worden, wonach der BF "clean" sei. Der BF bereue seine Taten zutiefst und habe mit seinem strafrechtlichen Vorleben abgeschlossen. Er habe den Kontakt zu seinen früheren Bekanntschaften abgebrochen und konzentriere sich auf seine Arbeit und seine Familie.

Abschließend könne gesagt werden, dass der BF zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, jedoch habe er die Tat aufgrund seiner damaligen Suchtgiftergebenheit begangen. Er weise massive Bindungen im Bundesgebiet auf und habe gezeigt, dass er nicht mehr straffällig werde. Auch würden sämtliche Familienangehörige des BF im Bundesgebiet leben. Seit seiner einzigen Verurteilung habe sich der BF im Bundesgebiet über eine längere Zeit wohlverhalten. Außerdem sei der BF sowohl sprachlich, kulturell als auch beruflich integriert. Er gehe einer Beschäftigung nach.

Darüber hinaus bleibe das BFA eine Antwort schuldig, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall angenommen werde, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Außerdem werde nicht begründet, aus welchen Gründen ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot notwendig sei und nicht das Auslangen mit einer Verwarnung gefunden werden könne.

Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich seit 19.04.2012 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bereits zuvor war der BF aber seit 11.05.2010 immer wieder vorübergehend in Österreich gemeldet.

Dem BF wurde am 11.04.2012 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (Dokument gültig bis 11.04.2013) erteilt.

Am 04.04.2013 brachte der BF bei der Magistratsabteilung 35 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

1.2. Der BF weist eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf:

  1. XXXX

XXXX

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe XXXX,

Probezeit 3 Jahre

zu XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 28.01.2013

XXXX

1.3. Der BF ist mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes mit dem Namen XXXX, der ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Der BF lebt mit seiner Gattin und dem minderjährigen Sohn in Wien in einem gemeinsamen Haushalt. Weites befinden sich ein Bruder und eine Schwester des BF in Österreich.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Österreich. Die Eltern des BF, zu denen kein Kontakt besteht, leben vermutlich in Serbien.

Der BF spricht Deutsch auf A2-Niveau und ist selbsterhaltungsfähig. Er geht bei einem Nettoverdienst von ca. € 1.200,-- einer Beschäftigung als Bodenleger nach. Seine Gattin verdient ebenfalls ca. € 1.200,- als Sekretärin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zum bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Im Übrigen ist im gesamten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, das an der Richtigkeit der Angaben des BF Zweifel aufkommen lassen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Aufhebung des Bescheides):

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung in seinem Spruch ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und auch in der Begründung keinen anderen Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannt oder der Sache nach herangezogen (siehe etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, die strengeren Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG). Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Z 2 dieser Bestimmung ist nicht einschlägig) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass der BF vom 11.04.2012 bis 11.04.2013 über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügte und dass er am 04.04.2013 bei der Magistratsabteilung 35 einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrags, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Es finden sich nun im angefochtenen Bescheid einerseits Feststellungen zur Art des Aufenthaltstitels, über den der BF bis 11.04.2013 verfügte. Andererseits finden sich auch Ausführungen dazu, inwieweit der vor Ablauf des letztgültigen Aufenthaltstitels gestellte Verlängerungsantrag Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status des BF hat. So kann den Feststellungen des angefochtenen Bescheides klar entnommen werden, dass auch das BFA davon ausgeht, dass sich der BF aufgrund dieses Verlängerungsantrages legal im Bundesgebiet aufhält (vgl. aber zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005).

Es kam somit die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2013, 2013/18/0047 und vom 22.05.2013, 2013/18/0009).

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde aber nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG auch in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht. Der angefochtene Bescheid lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens aber vermissen.

Was die einmalige Straffälligkeit des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF wegen des XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt wurde. Ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich XXXX, wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Wie die belangte Behörde zwar zu Recht aufgezeigt hat, ist der Verhinderung von Straftaten ein besonders großes Gewicht bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Betroffenen beizumessen, zumal Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen sind; der EGMR billigt in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Allerdings hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch angemessen mitberücksichtigen müssen, dass dies bislang die einzige Verurteilung des BF ist und der BF vor der Tat einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hat. Der BF legte zudem im Strafverfahren ein reumütiges und umfassendes Geständnis ab. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF zum Tatzeitpunkt selbst schwer süchtig war und der BF die Straftaten offenbar vorwiegend begangen hat, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Der BF hat den Kontakt zu seinen früheren Bekannten abgebrochen, konzentriert sich auf seine Arbeit und Familie und hat eine Therapie durchgeführt. Die vorgelegten Befundberichte vom 17.01.2014, 05.06.2014 und 16.10.2014 belegen, dass die Therapie bislang erfolgreich verlaufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner einzigen Verurteilung im Jänner 2013 wohl verhalten hat.

Weiters wurde von der belangten Behörde bei einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der BF nunmehr bereits mehrere Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ist und er unzweifelhaft über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt. So ist BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und auch leiblicher Vater eines dreijährigen Sohnes, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Die Familie verfügt über einen gemeinsamen Wohnsitz und finden sich im Verwaltungsakt keine Anzeichen, die gegen das Vorliegen eines intakten Familienlebens sprechen. Darüber hinaus leben noch ein Bruder und eine Schwester des BF im Bundesgebiet. Was die Eltern des BF betrifft, so gab der BF lediglich zu Protokoll, dass sich diese vermutlich in Serbien befinden. Er brachte aber auch zum Ausdruck, dass zu diesen - auch wenn sie sich noch in Serbien befinden sollten - jedenfalls kein Kontakt mehr besteht.

Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass der BF Deutsch auf dem Niveau A2 beherrscht und einer geregelten Beschäftigung nachgeht, wobei er ein Einkommen in der Höhe von € 1.200,-- netto erzielt. Gemeinsam mit seiner Ehegattin, die ebenfalls über ein Einkommen von ca. € 1.200,-- verfügt, war der BF stets in der Lage seine Lebensbedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen.

Die belangte Behörde hätte somit unter Berücksichtigung des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaat im konkreten Einzelfall eine nachvollziehbare Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht vorliegen.

3.2.3. Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kann auch der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfasst schließlich auch die - damit jeweils zusammenhängende - Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (gemäß § 52 Abs. 9 FPG) und die Frist für die freiwillige Ausreise (gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes (gemäß § 53 FPG).

3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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