BVwG L504 2017370-1

L504 2017370-1Federal Administrative CourtJul 21, 2015

Regest

Geschäftsführer, Haftung, Konkurs, Meldepflicht

Full text

BVwG L504 2017370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2017370.1.00

Spruch

L504 2017370-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 28.11.2014,XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Haftungsbrief vom 29.10.2014 hat die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXXGKK) XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemalige Geschäftsführerin und damit Vertreterin der XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXXGmbH) auf Grund ausständiger Beiträge für den Beitragszeitraum April 2003 bis Juni 2004 aufgefordert, Beweisanbote beizubringen bzw. persönlich vorzusprechen, um ihr Verschulden an der Meldepflichtverletzung zu entkräften, ansonsten ihre Haftung mittels Bescheid festgestellt werde. Ersucht wurde um Begleichung des Rückstandes bis spätestens 12.11.2014, bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.

Das Schreiben wurde am 31.10.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Ein Antwortschreiben bzw. eine Stellungnahme findet sich nicht im Akt.

2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.11.2014 hat die XXXXGKK die bP gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge aus den Vorschreibungen für die Nachverrechnung der Zeiträume Jänner 2004 bis Jänner 2005 in Höhe von EUR 48.262,84 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28.11.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründend führte die SGKK aus, dass auf dem Beitragskonto der XXXXGmbH per 28.11.2014 ein Gesamtrückstand in Höhe von EUR 336.449,00 offen sei. Der Rückstandsausweis vom 28.11.2014 weise einen Beitrag GPLA Rest in Höhe von EUR 70.691,89 auf; im Zuge der Ausfallshaftung werden gegen die bP als Geschäftsführerin EUR 48.262,84 geltend gemacht. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass die bP ab 08.05.1998 Geschäftsführerin der XXXXGmbH sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzgeldfonds, sei der Betrag iHv EUR 48.262,84 bei der BGmbH uneinbringlich. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Zu den Pflichten des Geschäftsführers zählen ua. die ordnungsgemäße Anmeldung, Abrechnung und Abfuhr der Beiträge. Als Geschäftsführerin sei die bP somit verantwortlich gewesen, die Dienstnehmer ordentlich anzumelden und abzurechnen, sowie die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen.

Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), sei die Beitragspflicht für die im angefochtenen Bescheid näher genannten Personen sowie der Zeitraum der Nachverrechnung festgestellt und die Beiträge nachverrechnet worden.

Die Beitragspflicht bezüglich dieser Personen sei durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels Bescheid vom 27.06.2012, XXXX rechtskräftig bestätigt worden.

Seitens der XXXXGKK sei die bP mit Schreiben vom 29.10.2014 aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder die Gründe darzulegen bzw. Unterlagen vorzulegen, die ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen. Dieses Schreiben sei von der bP am 31.10.2014 persönlich übernommen worden. Auf dieses Schreiben habe sich der Rechtsanwalt der bP zwar gemeldet, jedoch seien die versprochenen Unterlagen nicht übermittelt worden, welche gegen ihr Verschulden sprechen würden.

Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der § 410 Abs. 1 Z 4 iVm §§ 56 ff AVG, §§ 83, 67 Abs. 10 ASVG.

Dem Bescheid angeschlossen wurde ein Rückstandausweis vom 28.11.2014.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 03.12.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Mit bei der XXXXGKK am 05.01.2015 eingelangten Schreiben erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die XXXXGmbH wäre zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Beiträge zu bezahlen, wenn diese in dieser Form abgerechnet worden wären. Es habe keine Bevorteilung oder Benachteiligung der Gläubiger gegeben. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Zum Beweis wurde der Beschwerde der Jahresabschluss 2007 der XXXXGmbH beigeschlossen. Auf den gekennzeichneten Seiten sei ersichtlich, dass in den Jahren 2005 bis 2007 der von der XXXXGKK geforderte Betrag erwirtschaftet worden sei.

4. Am 16.01.2015 legte die XXXX Gebietskrankenkasse mit Vorlageantrag die Verwaltungsakte vor. Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wird ausgeführt, dass die Beschwerde weder Argumente enthält, noch seien Beilagen gegen die bewiesene Meldepflichtverletzung vorgelegt worden. Die Beschwerde bestätige, dass die XXXXGmbH, wäre die Anmeldung der angeführten Personen ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Mittel gehabt hätte, die offenen Beiträge zu bezahlen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP war laut Firmenbuch (FN 170544 a) seit 08.05.1998 im beitragsgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführerin der Firma XXXX.

Mit Rückstandsausweis vom 28.11.2014 fordert die SGKK gem. § 64 ASVG von der XXXXGmbH für den Zeitraum 01.05.2009 - 31.05.2009 Beiträge in der Höhe von 48.262,84 Euro (+ Verzugszinsen).

Die bP hat es unterlassen, Dienstnehmer XXXX im Beitragszeitraum 2004 bis 2005 ordentlich zur Sozialversicherung anzumelden und abzurechnen, sowie die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 05.07.2010 wurde das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 27.07.2010 mangels Vermögens rechtskräftig aufgehoben.

Der von der XXXXGKK geforderte gegenständliche Betrag wurde nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unstreitig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der XXXXGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 58 ASVG

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) Abweichend von Abs. 2 schulden

1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),

2. der Dienstnehmer

gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.

(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.

§ 59 ASVG

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1.

nach der Fälligkeit,

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

§ 67 ASVG

(1)...

(2)...

(3)...

(4)...

(5)...

(6)...

(7)...

(8)...

(9)...

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83 ASVG

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

§ 410 ASVG

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.

...

2.

...

3.

...

4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.

...

6.

...

7.

...

8.

...

9.

...

(2) ...

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 05.07.2010, eröffnet und die BGmbH aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist unstreitig. Unstreitig war die bP des Weiteren im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführerin der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Pflichtverletzung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die BGmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld (2004 bis 2005) sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die Beiträge zu bezahlen, wenn diese in dieser Form abgerechnet worden wären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen [(VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038), (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212)].

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurden in den Jahren 2007 und 2008 Meldepflichtverletzungen festgestellt. Im Konkreten wurde für die im Folgenden genannten Personen die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht festgestellt und die Beiträge nachverrechnet:

XXXX, Zeitraum der Nachverrechnung: 05.01.2004 - 14.01.2005 iHv EUR 11668,58,

XXXX, Zeitraum der Nachverrechnung: 05.01.2004 - 25.06.2004 iHv EUR 6.373,57 sowie für den Zeitraum 25.06.2004 - 02.07.2004 iHv EUR 292,24,

XXXX, Zeitraum der Nachverrechnung: 05.01.2004 - 21.01.2005 iHv EUR 12.185,18,

XXXX, geb. XXXX, Zeitraum der Nachverrechnung: 05.01.2004 - 31.12.2004 iHv EUR 11.281,14 und

XXXX, geb. XXXX, Zeitraum der Nachverrechnung: 28.06.2004 - 15.01.2005 iHv EUR 6.462,13.

Die Beitragspflicht der eben genannten Personen wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels Bescheid vom 27.06.2012, GZ. BMASK-424512/0002-II/A/3/2010, rechtskräftig bestätigt.

Mit Haftungsbrief der GKK vom 29.10.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass ihr eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen wird, welche in weiterer Folge dazu geführt hat, dass der im Rückstandausweis ersichtlich und von der GKK reduzierte Betrag, bei der BGmbH nicht mehr einbringlich gemacht werden kann. Neben dem Ersuchen binnen einer festgesetzten Frist den Rückstand zu begleichen, wurde der bP die Möglichkeit eröffnet, "alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen".

Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft (VwGH 99/08/0075, ZfVB 2000/1575 = ARD 5141/26/2000 = SVSlg 45.036). Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen auch immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Rz 142 zu § 67). Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 128 zu § 67 mwN).

Der rechtsfreundliche Vertreter der bP hat sich zwar bei der GKK gemeldet, jedoch die versprochenen Unterlagen, welche gegen ein Verschulden der bP sprechen sollen, nicht übermittelt, womit hier mangels Substanziiertheit von Einwendungen zumindest leichte Fahrlässigkeit der bP anzunehmen ist. Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und der schuldhaften Verletzung der der bP als faktischer Geschäftsführer der BGmbH auferlegten Pflichten. Somit durfte die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und sie für die ausstehenden, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.

Der Umstand, dass die Abrechnung unrichtig erfolgte, vermag die bP nicht zu exkulpieren. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (Hinweis: E 14. September 2005, 2004/08/0104), (VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).

Dass sich die bP hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse sachkundig gemacht hat und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, hat die bP nicht vorgebracht.

Die Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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