W220 2017738-1•BVwG W220 2017738-1
W220 2017738-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige
W220 2017738-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zl. 1001533903-14086134, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihrer Mutter (Verfahren zu Zl. W220 2017741-1) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 06.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 08.02.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. In XXXX habe sie von 1993 bis 1996 die Grundschule besucht. Sie lebe seit ihrem 15. Lebensjahr in einer Lebensgemeinschaft. Sie sei auf der Flucht in der Türkei von ihrem Lebensgefährten und ihren Zwillingstöchtern getrennt worden. In XXXX seien noch ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und vier Schwestern wohnhaft. Sie habe bis etwa 01.01.2012 ihren Wohnsitz in QALAHI SHADA im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX gehabt. Von 01.01.2013 bis 01.01.2014 habe sie in der Türkei gelebt. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen drei Kindern vor zweieinhalb Jahren mit dem Auto Richtung Pakistan ausgereist, wo sie ein halbes Jahr geblieben seien. Danach seien sie schlepperunterstützt in den Iran und von dort in die Türkei gelangt, wo ihr Lebensgefährte abermals mit Schleppern Kontakt aufgenommen habe. Sie sei mit ihrer minderjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin) in einem Fahrzeug, ihr Lebensgefährte und die Zwillinge in einem anderen PKW untergebracht worden. Sie sei mit ihrer Tochter am 06.02.2014 hier angekommen. Das letzte ihr bekannte Land sei die Türkei gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Vater und ihr Schwiegervater Brüder seien und vereinbart hätten, dass die Kinder untereinander heiraten sollten. Vor etwa 13 Jahren habe sie den Sohn ihres Onkels (Schwiegervaters), XXXX, nach moslemischem Recht geheiratet. Der Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, hätte vor etwa 2 1/2 Jahren eine Tochter ihres Schwiegervaters, XXXX, heiraten sollen. Der Vater dieses Mädchens (der Schwiegervater der Mutter der Beschwerdeführerin) sei aber gegen diese Verbindung gewesen. Aus diesem Grund habe ihr Bruder XXXX sie vor etwa 2 1/2 Jahren mit dem Messer attackiert und in den Oberschenkel gestochen. Auch ihren Mann habe dieser mit dem Messer verletzt. Aus diesem Grund hätten sie Afghanistan verlassen und seien seither auf der Flucht. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, diese habe keine eigenen Fluchtgründe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 01.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie sei seit 13 Jahren mit ihrem Gatten XXXX verheiratet. Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei sie 15 Jahre alt gewesen. Ihr Vater und ihr Onkel hätten diese Ehe arrangiert, sie sei damit einverstanden gewesen. Es sei ihr beigebracht worden, dass die Entscheidungen älterer Personen richtig seien. Sie habe drei Kinder und wisse nicht, wo sich ihr Gatte und die Zwillinge momentan aufhalten würden, da sie unterwegs getrennt worden seien. Gefragt, wer in einigen Jahren die Ehegatten für ihre Töchter aussuchen solle, gab sie an, sie wolle, dass diese das selber aussuchten. Sie habe seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in XXXX in einem näher bezeichneten Stadtviertel gelebt. Dort würden sich nun auch ihre Angehörigen aufhalten. Ihr Vater und ihre Brüder würden arbeiten (sie hätten ein Geschäft und einen Wagen zum Warentransport), ihre verheirateten Schwestern würden jeweils von ihren Ehegatten versorgt. Das Verhältnis zu ihren Angehörigen sei nicht gut gewesen, sie seien zerstritten gewesen. Ihre Familie habe an Besitztümern ein Haus und ein Geschäft. Es habe keine wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen Afghanistans gegeben. Sie habe seit der Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Familie. Sie habe für drei Klassen die Schule besucht. Sie sei in der Heimat von ihrer Schwiegerfamilie versorgt worden. Sie bejahte die Frage, ob sie sich nach ihrem zweimonatigen Aufenthalt in Österreich vorstellen könne, sich an die westliche Lebensweise anzupassen und ob sie überhaupt so leben wolle. Sie habe in Afghanistan nur in Begleitung ihres Mannes einkaufen gehen können. Zuhause sei sie von ihrem Schwager und ihren Schwiegereltern immer geschlagen und beschimpft worden. Sie habe nicht alleine hinausgehen dürfen. In Afghanistan seien nur Männer etwas wert, Frauen jedoch nicht. Nach den Gründen für die Ausreise befragt, brachte sie familiäre Probleme vor. Sie und ihr Gatte seien Cousine und Cousin. Ihr Vater und ihr Onkel hätten beschlossen, die Kinder untereinander zu verheiraten. Ihr Bruder hätte die Schwester ihres Ehegatten heiraten sollen. Als dieser im heiratsfähigen Alter gewesen sei, habe ihr Onkel bzw. Schwiegervater den Heiratsvorschlag nicht akzeptiert. So seien ihr Vater und ihr Bruder mit der Schwiegerfamilie in Streit geraten. Eines Abends sei ihr Bruder in den Garten ihres Hauses gekommen und habe zuerst ihren Ehemann und dann sie selbst mit einem Messer gestochen. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt und seien, als es ihnen besser gegangen sei, aus der Heimat geflüchtet. Ihr Onkel sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil er gemeint hätte, dass ihr Bruder seine Tochter nicht versorgen könne. Der Onkel habe sie so und so immer beschimpft und geschlagen, nachdem er mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, habe dies noch zugenommen. Ihr Bruder habe Alkohol getrunken, gespielt und nicht gearbeitet. Er habe nicht auf die Älteren gehört und gemacht, was er gewollt habe. Der Vater der Mutter der Beschwerdeführerin sei einige Male gekommen, um um die Hand der Cousine anzuhalten. Deren Onkel habe das immer abgelehnt und sei ihr Vater sehr wütend gewesen. Es habe zwischen ihrem Vater und Onkel verbale Auseinandersetzungen gegeben und habe letzterer ihren Vater aus dem Haus geworfen. Ihr Vater und ihr Bruder hätten verlangt, dass sie sich von ihrem Gatten trenne, weil ihr Onkel ihnen die Cousine nicht als Frau geben habe wollen. Da sie das abgelehnt habe, seien sie auf die Mutter der Beschwerdeführerin wütend gewesen. Der Vorfall mit ihrem Bruder habe sich so zugetragen, dass sie und ihr Gatte vom Einkaufen zurückgekommen seien, als es an der Haustür geklopft habe. Ihr Ehemann habe die Tür geöffnet. Sie habe Schreie gehört, sich umgedreht und sei zu ihrem Mann gerannt. Als sie dort angelangt sei, habe ihr Bruder sie zuerst an der Hand gezogen und sie mitnehmen wollen. Sie habe sich losgerissen und zurück zu ihrem Gatten gewollt, als sie einen Stich am Gesäß gespürt habe. Als sie an die betreffende Stelle gegriffen habe, sei ihre Hand voller Blut gewesen, dann sei sie ihn Ohnmacht gefallen und erst beim Arzt wieder aufgewacht. Ihr Gatte sei an der Hand verletzt gewesen. Ihr Bruder sei dann geflüchtet, sie wisse nicht, wohin. Vermutlich halte sich dieser in XXXX auf. Eine Woche später seien sie aus der Heimat geflüchtet. Sie wisse nicht, was ihr Vater zu dem Vorfall sage, da sie zerstritten gewesen seien und sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Er habe gemeint, dass sie nicht mehr seine Tochter sei, da sie nicht auf ihn hören habe wollen. Dieser Vorfall sei nicht angezeigt worden, der zuvor Geschehene jedoch schon: Sein Bruder und dessen Freunde hätten ca. ein Monat zuvor ihrem Ehemann aufgelauert und ihn stark verprügelt, weil sie gewollt hätten, dass er sich von der Mutter der Beschwerdeführerin trenne. Bei der Anzeige sei ihnen gesagt worden, dass es sich um Familienprobleme handle, weshalb sie den zweiten Vorfall nicht mehr angezeigt hätten. Sie habe keinen Schutz bei ihren Verwandten (Familie, Tanten und Onkel) gesucht, weil ihr Bruder sie auch dort gefunden hätte. Ihr Bruder habe ihren Onkel damit nötigen wollen, ihm seine Tochter zur Frau zu geben. Ihr Bruder habe sich rächen wollen und gemeint, wenn sein Onkel seine Tochter nicht hergebe, dann solle er seine Schwester (die Mutter der Beschwerdeführerin) nicht bekommen. Ihre Familie habe sich an die Abmachung gehalten, ihr Onkel jedoch nicht, weshalb ihr Bruder wütend gewesen sei und sie zurückholen habe wollen. Sie habe auch Probleme mit den Schwiegereltern gehabt, die sie ständig beschimpft und geschlagen hätten, sie sei sehr unterdrückt gewesen. Ihr Kind (die minderjährige Beschwerdeführerin) habe keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben. Eine Frau habe in Afghanistan keine Rechte und keinen Wert. Sie wolle nicht unterdrückt werden. Es gebe keine Möglichkeit, innerhalb Afghanistans ein Leben aufzubauen. Sie habe gesehen, wie die Frauen hier (in Österreich) leben würden und dass diese hier Freiheit hätten. Das würde sie in Afghanistan auf keinen Fall haben. Außerdem habe sie Angst davor, dass ihr Bruder sie töte. Gefragt, welche Zukunftsvorstellungen sie für den Fall der positiven Entscheidung ihres Antrags habe, gab sie an, sie wolle gern die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und etwas arbeiten. In Afghanistan könnten Frauen so etwas nicht machen, dort seien Frauen eingesperrt. Sie wolle, dass auch ihre Kinder lernen und eine Ausbildung machen. Zu ihrem Ehemann habe sie ein gutes Verhältnis, dieser habe sie nicht unterdrückt. Da sie sich noch nicht so gut in Österreich auskenne, sei sie bisher immer in Begleitung von Freunden einkaufen gewesen. Es mache ihr nichts aus, ob sie männliche oder weibliche Freunde habe. Zum Kleiderkauf habe sie von der Diakonie eine Karte bekommen, mit der sie sich Kleidung geholt habe. Gefragt, wie sie sich gewohnheitsmäßig in Österreich kleide, gab sie an, so, wie sie jetzt angezogen sei (Kopftuch, schwarze Hose und Jeansbluse), das liebe sie. Sie habe in Afghanistan ihr Gesicht verdecken und sich ganz verschleiern müssen. Sie wolle auch gern ganz ohne Kopftuch gehen, müsse sich daran aber erst gewöhnen. Gefragt, ob sie Kontakte zu Menschen (insbesondere Männern ihres Alters) außerhalb der afghanischen Community pflege, gab sie an, sie mache keine Unterschiede zwischen Mann und Frau und habe Kontakt zu verschiedenen Leuten, z.B. Tschetschenen, Iranern und Russen. Sie rede gern mit Leuten und sei gern in Gesellschaft. Sie habe von dem Angriff an Gesäß eine Narbe, diese sei 2-3 Jahre alt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte in weiterer Folge einen medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob die von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und der angegebene Zeitraum wahrscheinlich sei. Aus dem am 27.06.2014 eingelangten unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen ergibt sich im Wesentlichen, dass die Narbe in der Gesäßregion wesentlich älter sei als dem angegebenen Misshandlungszeitraum entsprechen würde. Die Narbe sei durch schneidende und nicht durch stechende Gewalt entstanden und seien die Angaben hinsichtlich der Wundversorgung medizinisch nicht nachvollziehbar.
Einem Schreiben vom 29.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin regelmäßig an einem Kurs "Deutsch 1" teilnimmt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2014 erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie spreche ein bisschen Deutsch und besuche auch einen Deutschkurs. In ihrer Freizeit besuche sie diesen Kurs, sehe fern, gehe spazieren und habe Kontakt zu den Afghanen und Iranern, die in ihrer Unterkunft leben würden. Sie habe keine sonstigen Kontakte zu Österreichern. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens gab sie an, das, was ihr widerfahren sei, habe sie auch angegeben. Dieser Vorfall sei passiert, sie habe nichts erfunden. Der Vorfall habe auch in dem von ihr angegebenen Zeitraum stattgefunden, es sei ihr unverständlich, dass der Arzt etwas anderes behaupte. Ihre Ehe sei von ihrem Vater und Onkel arrangiert worden, sie habe dies akzeptiert und sei einverstanden gewesen. Damals sei sie 15 Jahre alt gewesen. Sie habe drei Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt, ihr Mann habe für sie gesorgt. Ihre Kinder sollten sich ihre Ehegatten selbst aussuchen. Sie habe in Afghanistan beim Verlassen des Hauses eine Burka getragen. Zuhause habe sie, wie es üblich sei, einen Schleier getragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es seien für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Den Fluchtgründen ihrer Mutter sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Eine die Beschwerdeführerin selbst betreffende Bedrohungs- Verfolgungssituation sei nicht geltend gemacht worden, ebensowenig gesundheitliche Beeinträchtigungen. Rechtlich kam die Behörde zu dem Schluss, dass schon die Ausführungen ihrer Mutter nicht glaubhaft gewesen seien und demzufolge auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erkannt werden habe können. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei ihr kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei kein schützenswertes Privatleben entstanden, eine Aufenthaltsbeendigung käme nur gemeinsam mit ihrer Mutter in Betracht, weshalb auch diesfalls das Familienleben gewahrt bliebe. Eine besondere Integration sei nicht hervorgekommen, vielmehr habe sie ihr bisheriges Leben in Afghanistan verbracht, dort ihre familiären Bezugspunkte und sei sie dort sozialisiert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen, Anhaltspunkt für eine solche nach § 57 AsylG seien nicht hervorgekommen. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd § 50 FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage.
Gegen diese am 13.01.2015 zugestellte Entscheidung erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen (gleichermaßen bezugnehmend auf die Beschwerdeführerin und ihre Mutter) vorgebracht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe mehrmals auf die Ehrverletzung hingewiesen, da ihr Schwiegervater das Versprechen gegenüber ihrem Bruder gebrochen habe. Diese habe dadurch noch zugenommen, dass sie eine Trennung von ihrem Gatten strikt abgelehnt habe. Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen würden keinen Bezug auf ihr Vorbringen nehmen. Zu den rechtlichen und kulturellen Folgen der Nichteinhaltung eines Eheversprechens bzw. der Auflösung eines Verlöbnisses wurde auf das Buch "Afghanisches Eherecht" von XXXX verwiesen, wovon auch Auszüge wiedergegeben wurden. Bei konkreten Ermittlungen wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Aussagen zu Verlöbnissen und Eheschließungen und der Ehrverletzung durch die Auflösung von Verlöbnissen der Wahrheit entsprechen würden; ihr Bruder habe deshalb eine Verfolgung ihres Gatten und der Mutter der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt angesehen. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit dem Thema der häuslichen Gewalt gegeben, obwohl sie mehrmals entsprechende Angaben gemacht habe, dazu wurde ein Konvolut von Berichten wiedergegeben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, ebensowenig das Ergebnis des medizinischen Gutachtens. Ihre Aussagen würden eine Befürwortung des westlichen Lebensstils durch sie und die Beschwerdeführerin widerspiegeln. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bereits das Kopftuch abgelegt, habe viele, auch männliche Freunde in Österreich gefunden, besuche Deutschkurse und wolle eine Ausbildung beginnen. Außerdem wolle sie ihre Töchter frei deren Ehepartner wählen lassen. Die Behörde sei auf die herrschende Judikatur nicht eingegangen. Ihr drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und sei ihr die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht zumutbar. Es wäre der Beschwerdeführerin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen; das Fehlen eines Abgleichs mit den einschlägigen Länderberichten und einer ernsthaften Würdigung ihres Vorbringens habe auch hier entscheidende Konsequenzen. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei nur unzureichend geprüft worden, sie hätten bereits zahlreiche Integrationsschritte gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführerin, deren Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe gestützt ist wie jener ihrer Mutter, Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, sie stamme aus XXXX und führte Fluchtgründe aufgrund der Nichteinhaltung eines zwischen ihrem Vater und ihrem Onkel (gleichzeitig ihr Schwiegervater) getroffenen Ehearrangements ins Treffen, äußerte sich zu ihr widerfahrener Gewalt (Schläge und Beschimpfungen) seitens der Schwiegereltern, weiters zu ihrer Weigerung, sich auf Verlangen ihrer Familie von ihrem Ehegatten zu trennen und zu ihrer Haltung gegenüber der Unterdrückung der Frauen in Afghanistan sowie zu ihrem Lebensstil in Österreich (Kleidung, soziale Kontakte, Zukunftsvorstellung, Ausbildung etc.).
Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin als gänzlich unglaubwürdig. Hinsichtlich des Vorbringens zum gebrochenen Ehearrangement stützte sie sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten zur Verletzung der Mutter der Beschwerdeführerin und damit nur auf einen Aspekt ihrer Angaben (eben der Verletzung durch ihren Bruder). Eine Ermittlung der bzw. Auseinandersetzung mit der Grundthematik ihres Vorbringens (insbesondere den Konsequenzen eines solchen Vorgehens für Familienmitglieder, die bei der anderen Familie leben) ist dem Ermittlungsverfahren wie auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt blieb die gebotene Ermittlung des Sachverhalts insofern mangelhaft, als keine Länderberichte zur Frage der Lösung von bereits verabredeten Verlöbnissen und daraus resultierenden Konsequenzen eingeholt und der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sprach sich mehrmals gegen die ihr in Afghanistan widerfahrene Unterdrückung aus und stellte ihr Leben in Österreich in einem deutlichen Kontrast dazu dar. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der angefochtene Bescheid zwar umfassende Feststellungen zur Situation von Frauen anführt, darin aber keine konkreten Berichte zur Situation von Frauen, die sich bereits längere Zeit im (westlichen) Ausland aufhielten und allenfalls entsprechende Lebensformen angenommen haben, enthalten. Da sich die Länderfeststellungen insofern als unzureichend erweisen, wird auch dieser Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Im gegenständlichen Fall wären auch insofern weitere Sachverhaltsermittlungen geboten gewesen, als die Mutter der Beschwerdeführerin durchgehend angab, dass sie mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern geflohen wäre, diesen und zwei der Kinder jedoch verloren hätte. Insofern wäre sie bei einer Rückkehr mit der minderjährigen Beschwerdeführerin als alleinstehend anzusehen, die Ermittlungen zu ihrer Rückkehrsituation (v.a. Möglichkeit der Wiederaufnahme in die Familie) erweisen sich als ergänzungsbedürftig. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mehrmals von physischen Übergriffen und Beschimpfungen seitens ihrer Schwiegereltern sprach.
Wenn auch allein aufgrund der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes nicht bereits von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte gesprochen werden kann (vgl. VwGH 20.05.2015, Zl. Ra 2014/20/0146) und die gegenständliche kassatorische Entscheidung auch nicht auf einer anderen beweiswürdigenden Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht beruht, so ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die von der Behörde angenommene "Freiwilligkeit" (vgl. Bescheid S. 80 ff), mit der sich die Mutter der Beschwerdeführerin "den traditionellen Sitten unterworfen" hätte, jedenfalls vor den im Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen nicht bestehen können. Es fehlen demnach, sollte das Bundesamt tatsächlich eine "Freiwilligkeit" der Mutter der Beschwerdeführerin bei der in Afghanistan erfolgten Verheiratung mit ihrem Cousin im Alter von 15 Jahren, der sozialen Isolation (nur Kontakt zu Schwiegereltern), des Tragens eine Schleiers bzw. einer Burka, dem Einfügen in einen patriarchalischen Familienverband etc. annehmen, Ermittlungsergebnisse, die diese Feststellungen der belangten Behörde stützen könnten (insbesondere wird dabei zu beleuchten sein, inwiefern bei den evidenten Konsequenzen [siehe auch im angefochtenen Bescheid die Abschnitte zu Ehr- und Moralverbrechen, Seite 55-60] des Abweichens von dem vorgeschriebenen Verhalten eine "Freiwilligkeit" der Mutter der Beschwerdeführerin angenommen werden kann). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Annahme des Bundesamtes zum "unveränderten Festhalten am traditionellen Rollenbild" durch die Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Bescheid S. 80) insofern ergänzende Sachverhaltsermittlungen notwendig macht, als sich dies allein aus ihren bisherigen Angaben (siehe dazu exemplarisch: Akt Seiten 47 unten, 59 unten, 60, 67) und ihrem Auftreten (etwa zur Bekleidung bei der Einvernahme Akt Seite 67) nicht ableiten lässt. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt mehrere Anhaltspunkte für eine solche ins Treffen, womit sie zumindest in Grundzügen ein zu überprüfendes Vorbringen hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit den dargelegten frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. die oben dargelegten spezifischen Ermittlungen zur Situation der Mutter der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dem angefochtenen Bescheid sind zwar allgemeine Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan zu entnehmen, es fehlt jedoch an konkreten, auf den gegenständlichen Fall abgestimmten Länderfeststellungen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Konstatierung der belangten Behörde, wonach die Mutter Beschwerdeführerin keine Bildungseinrichtungen besuche, insofern als aktenwidrig erweist, als sie den Besuch eines Deutschkurses in der Einvernahme (Akt Seiten 63, 155) angab und auch durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens (Akt Seite 147) belegte. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch keine Sachverhaltsermittlungen getätigt hat, die die Festhaltung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation Afghanistan verlassen hätte (Bescheid Seite 81), tragen würden. Auch diesbezüglich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der Mutter Beschwerdeführerin sowie (aufgrund des Familienverfahrens) der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine fallspezifische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund geeigneter Länderfeststellungen stattgefunden hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen der Mutter der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr in ihre Heimatregion (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Zl W220 2017741-1 wurde der Bescheid des Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgehoben.
Aus diesem Grund ist der gegenständlich angefochtene Bescheid im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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