W213 2107045-1•BVwG W213 2107045-1
W213 2107045-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015
Abgeltungsanspruch, Fallfrist, Genehmigungsantrag, Rechnungslegung,<br/>Reisegebühren, Verspätung
W 213 2107045-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 25.03.2015, GZ. S91266/4-PersA/2015 (1), betreffend Antrag auf Nachsicht von der Rechnungslegungsfrist (§ 36 RGV), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführersteht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund einer Information des Heerespersonalamtes (HPA), dass bei mehreren über die Selbstbedienerkomponente "Employee Self Service - Reisemanagement" (ESS-RM) eingebrachten Dienstreisen Fristversäumnis gem. § 36 Abs. 2 RGV vorliege, habe der Beschwerdeführermit Schreiben vom 09.01.2015 der belangten Behörde einen Antrag betreffend "Abrechnung von Inlandsdienstreisen (IDR); Ersuchen um bescheidmäßige Erlassung" übermittelt.
In der Begründung habe er u.a. ausgeführt, dass er sehr häufig IDR mit gleichlautenden Reisezielen durchzuführen haben, daher würden die Reiserechnungen von ihm in neue Anträge bzw. Rechnungen kopiert, es seien dann auch sämtliche Belege bereits im Antrag enthalten. Beim Vorgang der Umwandlung des Auftrages in eine Reiserechnung sei erstmals bei der Reise Nr. 107772640 vom 23.09.2014 (korrekt ist 23.09.2013) die Meldung "Übergeleitete und abgerechnete Reise ändern" erschienen sowie in der Historie die Meldung "Reiseabrechnung - ausgezahlt". Durch diese Meldungen sei er in der Annahme gewesen, dass der Antrag bereits in eine Reiserechnung umgewandelt worden wäre und dies einem Antrag gem. § 36 Abs. 2 RGV entspreche. Er habe daher die Sache auf sich beruhen lassen und keine weiteren Schritte mehr bei IDR dieser Art getätigt, sofern sich bei den Reisendaten bzw. Belegen nichts geändert hätte. Nachdem er durch eine Mitarbeiterin des Heerespersonalamtes (HPA) Ende Dezember 2014 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass noch viele Reiserechnungen für 2014 noch nicht gelegt worden seien, sei für ihn erst ersichtlich gewesen, dass eine erhebliche Anzahl von Anträgen in Rechnungen umzuwandeln seien, damit eine Auszahlung tatsächlich erfolgen könne. Daraufhin sei dies sofort für alle offenen Anträge ab Juli 2014 nachgeholt worden. Weiters habe der Beschwerdeführerangegeben, dass die Ursache der Überschreitung der Frist für die Umwandlung der Reiseanträge in Reiserechnungen nicht in seiner Säumigkeit zu suchen sei, sondern im Auftreten der irreführenden Meldungen am Bildschirm ("Übergeleitete und abgerechnete Reise ändern", "Reiseabrechnung ausgezahlt").
Die belangte Behörde führte eine Überprüfung der beim HPA über ESS-RM eingebrachten Reiserechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 23.09.2013 bis 30.06.2014 unter Berücksichtigung des im § 36 RGV normierten Fristenlaufes durch. In weiter erließ die belangte Behörde das Dienstrechtsmandat vom 25. Februar 2015, GZ S91266/2-PersA/2015(1), womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2015 abgewiesen wurde.
Darin wurde ausgeführt, dass nachstehend angeführten Dienstreisen durch den Beschwerdeführer als "Reise" erfasst, an seinen Vorgesetzten zur Genehmigung weitergeleitet und durch das HPA zur Anweisung gebracht worden seien.
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107788424
4600 Wels
107788349
5071 Wals-Siezenheim
108282587
1070 Wien
108368084
5071 Wals-Siezenheim
108475365
1300 Schwechat
108476575
1300 Schwechat
108477570
1070 Wien
108536339
5071 Wals-Siezenheim
108590536
6113 Wattenberg
108658351
6395 Hochfilzen
Die
nachstehend angeführten Inlandsdienstreisen seien durch den Beschwerdeführer als "Antrag" erfasst und durch seinen Vorgesetzten genehmigt worden. Nach Absolvierung der angeführten Dienstreisen habe der Beschwerdeführerdiese "Anträge" in eine "Reise" übergeführt. Nach Genehmigung durch seinen Vorgesetzten sei die Anweisung durch das HPA erfolgt. Wie den Reisezeiträumen zu entnehmen sei, sei diese Vorgangsweise auch bei Reisen vor dem 23. September 2013 bereits zur Anwendung gekommen.
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107628476
8010 Graz
107611725
5071 Wals-Siezenheim
107628526
1090 Wien
107647949
5071 Wals-Siezenheim
107656581
1070 Wien
107675129
5071 Wals-Siezenheim
107675128
5071 Wals-Siezenheim
107696310
1070 Wien
107719979
1070 Wien
107720092
5071 Wals-Siezenheim
107720412
5730 Mittersill
107792226
1070 Wien
107850486
5071 Wals-Siezenheim
107872200
1070 Wien
107872779
1070 Wien
107883594
5071 Wals-Siezenheim
107994861
1070 Wien
108193900
4600 Wels
108193901
5071 Wals-Siezenheim
108236769
1070 Wien
108582411
6113 Wattenberg
108590754
1070 Wien
108621009
1070 Wien
Nach auszugsweiser Wiedergabe des § 36 RGV wurde festgestellt, dass es sich bei der in § 36 Abs. 2 RGV normierten Frist von sechs Monaten um eine absolute Fallfrist handle, die im Gegensatz zu einer behördlichen Frist nicht erstreckt werden könne. Ein Ermessensspielraum der Behörde sei seit einer entsprechenden Novellierung 1994 nicht mehr gegeben.
Für die fristgerechte Rechnungslegung sei ausschließlich der Beamte verantwortlich. Dies treffe auch dann zu, wenn die Erfassung der Reiseabrechnungen im ESS-RM vorgenommen werde. Die Rechnungslegung gelte dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Bedienstete innerhalb der nach § 36 RGV vorgesehenen Frist die Rechnungslegung zur Genehmigung ("Bestätigung der sachlichen Richtigkeit im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht") an den Vorgesetzten weitergeleitet habe. Lediglich das Erfassen einer Reiseabrechnung im ESS-RM, auch wenn die Reiseabrechnung im System "Zwischengesichert" worden sei, gelte noch nicht als fristgerechte Einbringung im o.a. Sinn, da durch das "Zwischensichern" noch keine Weiterleitung an den Vorgesetzten erfolge (siehe auch den Einführungserlass zum ESS-RM vom 17. Juni 2013, GZ S91372/8- PersA/2013).
Seit 1. Juli 2013 verwende der Beschwerdeführer für seine Reiseanträge und Reiseabrechnungen die elektronische Rechnungslegung mittels ESS-RM. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seiner Reiseanträge nach Beendigung der Dienstreisen selbst in eine Reiseabrechnung übergeleitet und seinem Vorgesetzten zur Genehmigung vorgelegt habe. In weiterer Folge seien sie durch das HPA zur Anweisung gebracht worden. Nachdem diese Vorgangsweise auf zahlreiche Reiseabrechnungen des Beschwerdeführers vor dem 23. September 2013 zutreffe, könne man davon ausgehen, dass ihm das Abrechnungssystem auch nach dem 23. September 2013 vertraut gewesen sei.
Im System ESS-RM würden auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers alle von ihm erfassten Reiseanträge und Reiserechnungen angezeigt. In der Gesamtübersicht ("Liste der Reisen") würden die wichtigsten Informationen eines Reiseantrages bzw. einer Reiseabrechnung dargestellt. Unter der Spalte "Genehmigung" der Gesamtübersicht werde eindeutig angezeigt, ob es sich um einen Reiseantrag ("Antr. erfasst" oder "Antr. genehmigt") oder eine Reiseabrechnung ("Reise erfolgt", "Reise wartet" oder "Reise genehmigt") handle. Bei den o. a. Dienstreisen, welche nicht zur Anweisung gelangt seien, sei in der Historie der jeweiligen Reise eindeutig ersichtlich, dass es sich um Reiseanträge handle, die, innerhalb der gesetzlichen Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2 RGV , weder in eine Reiseabrechnung übergeleitet noch dem Vorgesetzten zur Genehmigung vorgelegt worden seien.
Die Erfassung eines Reiseantrages/Reiseabrechnung im Verfahren PM-SAP löse verfahrensintern einen Genehmigungs- und Abrechnungsprozess aus. Dies bedeute, dass auch Reiseanträge bei denen keine Vorschussanweisung erfolgen solle einem verfahrensinternen Abrechnungsprozess unterzogen würden. Dieser Vorgang sei einerseits in der Gesamtübersicht Spalte "Abrechnung" ersichtlich, aber auch als Information in der "Historie" des jeweiligen Reiseantrages bzw. der Reiseabrechnung erkennbar (Systeminfos - "ausgezahltDTA", "ausge.DTA/übg.Fl", "üb.DTA/übg.F/üb.L"). Betreffend der Systemmeldung des BMF "Übergeleitete und abgerechnete Reisen" werde angemerkt, dass diese Meldung auch bei Reiseanträgen erscheine, bei denen der Genehmigungsprozess bereits ausgelöst worden sei und somit eine dem Bundesstandard entsprechende "Abrechnung" - trotz "Nullsummenspiel" - erfolgt sei.
Wie bereits im o.a. Einführungserlass zum ESS-RM ausgeführt worden sei, stelle ein Reiseantrag im ESS-RM noch keine Reiseabrechnung dar, sondern lediglich den für eine auswärtige Dienstverrichtung erforderlichen Dienstauftrag. Dies lasse den Schluss zu, dass jeder Reiseantrag im ESS-RM auch eine konkrete Reiseabrechnung im System erforderlich mache (siehe auch Abschnitt 3 der Schulungsunterlagen des BMF - "vorhandener Reiseantrag wird zu einer Reiserechnung geändert"), sofern die Dienstreise absolviert worden sei. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers sowohl die Weiterleitung der gegenständlichen Dienstreisen als auch die Genehmigung durch den Vorgesetzten außerhalb der Rechnungslegungsfrist erfolgt sei, liege bei nachstehend angeführten Dienstreisen Fristversäumnis gemäß § 36 Abs. 2 RGV vor:
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107772640
8010 Graz
107792094
8740 Zeltweg
107933142
1070 Wien
107954124
1070 Wien
107979805
5071 Wals-Siezenheim
107994841
1070 Wien
108026179
1070 Wien
108061245
1070 Wien
108098369
5071 Wals-Siezenheim
108098471
8010 Graz
108131101
1070 Wien
108147764
1070 Wien
108167891
1070 Wien
108207074
5071 Wals-Siezenheim
108207077
1070 Wien
108477625
5071 Wals-Siezenheim
108488466
4600 Wels
108502555
1070 Wien
108536540
1070 Wien
108557579
1070 Wien
108566332
5730 Mittersill
108633118
1070 Wien
108633315
6900 Bregenz
Gegen dieses Dienstrechtsmandat erhob der Beschwerdeführermit Schreiben vom 09.03.2015 fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass bei der Beurteilung völlig unberücksichtigt geblieben sei, dass durch die erstmals bei der Reise 107772640 vom 23.09.2013 aufgetretene Meldung "Übergeleitete und abgerechnete Reise ändern" um eine Meldung gehandelt habe, die nicht korrekt sei, da es sich ja um einen Antrag und nicht um eine Reise handle, der hier verändert werden solle. Hier sei auf das Kapitel 1.1 der ESS Schulungsunterlage ESS-100, Version 4.0, Seite 8 zu verweisen, wo beim Status sehr wohl zwischen Antrag und Reise unterschieden werde, diese Begriffe zögen sich durch die gesamte Schulungsunterlage. Auch finde sich im Abschnitt 3 der o.a. Schulungsunterlage (Reiserechnung) kein Hinweis darauf, dass beim Ändern des Reiseantrages eine Meldung über eine "bereits abgerechnete Reise" erscheine, die doch eindeutig den Schluss zulassen müsse, dass dieser Antrag bereits in eine Reise umgewandelt und abgerechnet sei, denn Anträge seien "abzurechnen" und nicht "abgerechnet". Somit hätte er die im § 36 Abs. 2 RGV normierte Frist nicht durch eigenes Verschulden versäumt, da vom zur Verfügung gestellten elektronischen Abrechnungssystem vorgetäuscht worden sei, dass die in Frage kommenden Reisen bereits als Reiserechnungen eingebracht gelten würden. Auch der Umstand, dass die Meldung "Übergeleitete und abgerechnete Reise ändern" aufgetreten sei, zeige ja, dass er sehr wohl rechtzeitig den Reiseantrag in eine Reiserechnung umwandeln habe wollen, jedoch durch genau diese Meldung daran gehindert worden sei und habe annehmen dürfen, dies wäre schon vom System vollzogen worden. Sämtliche Belege seien ja bereits in den Antrag eingetragen worden. Auch der Umstand, dass die Erfassung eines Reiseantrages/Reiseabrechnung im Verfahren PM-SAP einen Prozess auslöse, der Meldungen wie "ausgezahltDTA" und in der Historie die Meldung "Reiseabrechnung - ausgezahlt" erzeuge, möge demjenigen, der mit dem System genauer befasst ist geläufig sein. Dem "einfachen" ESS Anwender werde aber hier offensichtlich ein Zustand vorgetäuscht, dass die betreffende Reise bereits abgerechnet sei. Auch fänden sich keinerlei Hinweise darauf in den an ihn verteilten Schulungsunterlagen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 09.01.2015 auf Abrechnung der Inlandsdienstreisen (IDR) im Zeitraum vom 23.09.2013 bis 30.06.2014 trotz Überschreitung der Rechnungslegungsfrist von 6 Monaten wird gem. § 36 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, abgewiesen."
In der Begründung folgte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Ausführungen im oben dargestellten Dienstrechtsmandat.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung wurde ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachten Argumente im Wesentlichen auf die vom BMF implementierten "Systemmeldungen" beruhten, die zugegebenermaßen zum Teil unglücklich formuliert seien, jedoch, wie vom Beschwerdeführerbehauptet werde, weder eine Behinderung bei der Umwandlung eines Reiseantrages in eine Reiserechnung darstellten noch den Zustand vortäuschten, dass die betreffende Reise bereits vom System automatisch abgerechnet sei. Dies lasse sich für den einzelnen ESS Anwender, wie auch bei dem vom Beschwerdeführerkonkret angeführten Beispiel (gemeint ist Reise Nr. 108633118 vom 23 06 2014 und nicht Reise Nr. 107772640 vom 23 09 2013), dadurch erkennen, dass in der Spalte "Genehmigung" der Gesamtübersicht auch nach dem Erscheinen der "Systemmeldungen" eindeutig erkennbar sei, ob es sich um einen Reiseantrag oder eine Reiseabrechnung handle. Wie bereits im o.a. Einführungserlass zum ESS-RM ausgeführt worden sei, stelle ein Reiseantrag im ESS-RM noch keine Reiseabrechnung dar, sondern lediglich den für eine auswärtige Dienstverrichtung erforderlichen Dienstauftrag. Dies lasse den Schluss zu, dass jeder Reiseantrag im ESS-RM auch eine konkrete Reiseabrechnung im System erforderlich mache (siehe auch Abschnitt 3 der Schulungsunterlagen des BMF - "vorhandener Reiseantrag wird zu einer Reiserechnung geändert"), sofern die Dienstreise absolviert worden sei. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass jede Reiseabrechnung, unabhängig von einer Rechnungslegung in Papierform oder im ESS-RM, zur Genehmigung dem Vorgesetzten vorzulegen sei (siehe Erlass vom 30. September 2008, GZ S91372/14-PersA/2008, VBl. I Nr. 75/2008), da ohne Genehmigung der "sachlichen Richtigkeit im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht" durch den Vorgesetzten eine Auszahlung durch die anweisende Dienststelle (HPA) nicht erfolgen könne. Der genaue Anweisungsbetrag könne durch eine Simulation der jeweiligen Abrechnung jederzeit genau eruiert werden. Schon der Umstand, dass auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers keine entsprechenden Zahlungseingänge ersichtlich gewesen seien, obwohl vom System angeblich eine "automatische Abrechnung" bereits vorgenommen worden sei, hätte zu einer entsprechende Reaktion des Beschwerdeführers führen müssen.
Nachdem im vorliegenden Fall die Weiterleitung der gegenständlichen Dienstreisen als auch die Genehmigung durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers außerhalb der Rechnungslegungsfrist erfolgt sei, liegt bei den verfahrensgegenständlichen Dienstreisen gem. § 36 Abs. 2 RGV eindeutig Fristversäumnis vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und stellte fest, dass die belangte Behörde sich im Wesentlichen auf die Begründung des Dienstrechtsmandates beschränke.
Unberücksichtigt sei aber geblieben, dass durch die erstmals bei der Reise 107772640 vom 23.09.2014 aufgetretene Meldung "Überleitete und abgerechnete Reise ändern" um eine Meldung handle, die nicht korrekt sei, da es sich ja um einen Antrag und nicht um eine Reise handle, der hier verändert werden solle. Es sei hier auf das Kapitel 1.1 der ESS- Schulungsunterlage ESS-100, Version 4.0, Seite 8, verwiesen, wo beim Status sehr wohl zwischen Antrag und Reise unterschieden werde. Diese Begriffe zögen sich durch die ganze Schulungsunterlage.
Auch finde sich im Abschnitt 3 der oben genannten Schulungsunterlage (Reiserechnung) kein Hinweis darauf, dass beim Ändern des Reiseantrages eine Meldung über eine "bereits abgerechnete" Reise erscheine, die doch eindeutig den Schluss zulassen müsse, dass dieser Antrag bereits in eine Reise umgewandelt und abgerechnet sei, den Anträge seien "abzurechnen" und nicht "abgerechnet".
Es könne nicht im Sinne eines automationsunterstützten Erfassungs- und Abrechnungssystems, welches das ESS darstelle, sein, dass der Anwender sämtliche Meldungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen müsse (bereits abgerechnete Reise). Das Argument der belangten Behörde, wonach "die Systemmeldungen weder eine Behinderung bei der Umwandlung eines Reiseantrags in eine Reiserechnung darstellen noch den Zustand vortäuschen, dass die betreffende Reise bereits vom System automatisch abgerechnet ist" könne daher nicht akzeptiert werden, denn der Bedienstete solle sich auf die vom System ausgegebenen Meldungen verlassen können, zumal es in den Schulungsunterlagen keine entsprechenden Hinweise gebe.
Er habe somit die in § 36 Abs. 2 RGV festgelegte Frist nicht aus eigenem Verschulden versäumt, da vom zur Verfügung gestellten elektronischen Abrechnungssystem vorgetäuscht worden sei, dass die in Frage kommenden Reisen bereits als Reiserechnungen eingebracht gegolten hätten. Auch der Umstand, dass die Meldung "Überleitete und abgerechnete Reise ändern" zeige ja, dass er sehr wohl den Reiseauftrag rechtzeitig in eine Reiserechnung habe umwandeln wollen, jedoch durch diese Meldung daran gehindert worden sei, zumal er habe annehmen dürfen, dies wäre schon im System vollzogen worden. Sämtliche Belege seien ja schon in den Antrag eingetragen worden.
Auch der Umstand, dass die Erfassung eines Reiseantrages im Verfahren PM-SAP einen Prozess auslöse, der Meldungen wie "ausgezahlt DTA" und in der Historie die Meldung "Reiseabrechnung - ausbezahlt" erzeuge, möge demjenigen, der mit dem System genauer befasst sei, geläufig sein. Dem "einfachen" ESS-Anwender werde hier offensichtlich ein Zustand vorgetäuscht, dass die betreffende Reise bereits abgerechnet sei. Auch fänden sich keine diesbezüglichen Hinweise in den an ihn verteilten Schulungsunterlagen.
Ebenso unschlüssig sei die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung, dass der genaue Anweisungsbetrag durch eine Simulation der der jeweiligen Abrechnung jederzeit genau hätte eruiert werden können. Schon der Umstand, dass auf seinem Gehaltskonto keine entsprechenden Zahlungseingänge ersichtlich gewesen seien, obwohl er von einer "automatischen Abrechnung" ausgegangen sei, hätte zu einer seinerseits führen müssen.
Der Nachvollzug auf dem Gehaltskonto sei nur erschwert möglich, da bei häufigen Dienstreisen Sammelüberweisungen vorgenommen würden und die einzelnen Reisen in den Kontoauszügen nicht angeführt seien. Außerdem sei es in der Vergangenheit häufig zu monatelangen Verzögerungen bei der Auszahlung von Reisegebühren gekommen, was die Kontrolle ebenfalls erschwert habe.
Die Fristüberschreitung sei daher nicht in seiner Säumigkeit zu suchen, sondern in irreführenden Meldungen des ESS. Er ersuche daher um positive Erledigung seines Antrags vom 09.01.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist als Hofrat (A1) beim MIMZ Innsbruck, Abteilung Bau- und Gebäudetechnik tätig. Mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 17.06.2013 wurde angeordnet, dass die Geltendmachung von Reisegebühren ab 01.07.2013 unter Verwendung der EDV-Applikation Employee Self Service-Reisemanagement (ESS-RM) zu erfolgen hat. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 23.09.2013 bis 30.06.2014 beim HPA über ESS-RM insgesamt 56 Reiserechnungen eingebracht.
Die nachstehend angeführten Dienstreisen wurden durch den Beschwerdeführer als "Reise" erfasst, an seinen Vorgesetzten zur Genehmigung weitergeleitet und durch das HPA zur Anweisung gebracht.
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107788424
4600 Wels
107788349
5071 Wals-Siezenheim
108282587
1070 Wien
108368084
5071 Wals-Siezenheim
108475365
1300 Schwechat
108476575
1300 Schwechat
108477570
1070 Wien
108536339
5071 Wals-Siezenheim
108590536
6113 Wattenberg
108658351
6395 Hochfilzen
Die
nachstehend angeführten Inlandsdienstreisen wurden durch den Beschwerdeführerals "Antrag" erfasst und durch seinen Vorgesetzten genehmigt. Nach Absolvierung der angeführten Dienstreisen hat der Beschwerdeführerdiese "Anträge" in eine "Reise" übergeführt. Nach Genehmigung durch seinen Vorgesetzten ist die Anweisung durch das HPA erfolgt. Wie den Reisezeiträumen zu entnehmen ist, ist diese Vorgangsweise auch bei Reisen vor dem 23. September 2013 bereits zur Anwendung gekommen.
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107628476
8010 Graz
107611725
5071 Wals-Siezenheim
107628526
1090 Wien
107647949
5071 Wals-Siezenheim
107656581
1070 Wien
107675129
5071 Wals-Siezenheim
107675128
5071 Wals-Siezenheim
107696310
1070 Wien
107719979
1070 Wien
107720092
5071 Wals-Siezenheim
107720412
5730 Mittersill
107792226
1070 Wien
107850486
5071 Wals-Siezenheim
107872200
1070 Wien
107872779
1070 Wien
107883594
5071 Wals-Siezenheim
107994861
1070 Wien
108193900
4600 Wels
108193901
5071 Wals-Siezenheim
108236769
1070 Wien
108582411
6113 Wattenberg
108590754
1070 Wien
108621009
1070 Wien
Bei nachstehend angeführten
Dienstreisen erfolgte sowohl die Weiterleitung der gegenständlichen Dienstreisen als auch die Genehmigung durch den Vorgesetzten außerhalb der Rechnungslegungsfrist, weshalb Fristversäumnis gemäß § 36 Abs. 2 RGV vorliegt:
Reisenr.
Beginn Reise/Periode
Ende Reise/Periode
Zielort
107772640
8010 Graz
107792094
8740 Zeltweg
107933142
1070 Wien
107954124
1070 Wien
107979805
5071 Wals-Siezenheim
107994841
1070 Wien
108026179
1070 Wien
108061245
1070 Wien
108098369
5071 Wals-Siezenheim
108098471
8010 Graz
108131101
1070 Wien
108147764
1070 Wien
108167891
1070 Wien
108207074
5071 Wals-Siezenheim
108207077
1070 Wien
108477625
5071 Wals-Siezenheim
108488466
4600 Wels
108502555
1070 Wien
108536540
1070 Wien
108557579
1070 Wien
108566332
5730 Mittersill
108633118
1070 Wien
108633315
6900 Bregenz
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 36 RGV hat nachstehenden Wortlaut:
"Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in insgesamt 23 Fällen seinen Anspruch auf Reisegebühren nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten bei seiner Dienststelle geltend gemacht hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2013 erlassmäßig verpflichtet war, sich hiezu der Applikation ESS-RM zu bedienen. Der Beschwerdeführerwendet lediglich ein, dass er durch eine aus seiner Sicht irreführende Systemmeldung der Meinung gewesen sei, dass einzelne Reisen bereits automatisch abgerechnet worden seien, wodurch eine Weiterleitung an den Vorgesetzten zur Genehmigung der Reiserechnung und Anweisung der gebühren unterblieben sei.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Die in § 36 Abs. 2 und 3 RGV genannte Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Reisegebührenansprüchen ist eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Reisegebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen, sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführerbei der Geltendmachung seiner Reisegebührenansprüche unter Verwendung des ESS-RM in 23 von 56 Fällen Fehler unterlaufen sind. Es ist nämlich nicht nur der Antrag auf Genehmigung der Dienstreise einzubringen, vielmehr ist nach Absolvierung der Dienstreise eine Reiserechnung zu legen. Das ist aber - wie oben festgestellt - in 23 von 56 Fällen unterblieben. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine nachträgliche Auszahlung der nicht fristgerecht geltend gemachten Reisegebühren ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß§ 36 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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