W195 2106905-1•BVwG W195 2106905-1
W195 2106905-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK),<br/>Einspruch, Gerichtsbarkeit, Säumnis, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Zurückweisung
W195 2106905-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Inneres beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wandte sich am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, wo er persönlich ein Schreiben mit Datum vom selben Tag einbrachte.
Dabei handelte es sich um die Kopie eines als Säumnisbeschwerde bezeichneten, am XXXX beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten und durch Notizen des Beschwerdeführers ergänzten Schriftsatz. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beschwert, er werde "nachweislich und ohne einen einzigen Grund" bespitzelt. Um nicht ermitteln zu müssen, habe man der Beschwerde keine eigene Aktenzahl gegeben, sondern diese dem bereits eingestellten - vom gegenständlichen Fall gänzlich unabhängigen - Verfahren zur XXXX zugeordnet. Durch das Verbergen der Wahrheit und die Nichterfüllung der Dienstpflicht begehe das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung einen "Doppelbetrug" bzw. ein "Doppelverbrechen". Auf die vier vom Beschwerdeführer in weiterer Folge beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten Beschwerden vom XXXX und XXXX habe er keine Antwort erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht möge nun feststellen, dass sich der Beschwerdeführer viermal beim Bundesministerium für Inneres beschwert habe, worüber ihm jedes Mal eine Bestätigung ausgestellt worden sei und dass es beim Bundesministerium keine Akte zu ihm gebe und somit Betrug vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht möge klären, warum bezüglich des Betrugs auf dem Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nicht ermittelt bzw. dieser nicht angezeigt werde und was man mit diesem Betrug verbergen wolle. Er ersuche, die Informationen der Polizei über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für unrichtig und rechtswidrig zu erklären und das Aufheben des Materials zu untersagen. Das Gericht möge vom Bundesministerium Akteneinsicht und die Beantwortung folgender drei Fragen in einer Verhandlung verlangen:
1. War XXXX Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?
2. Gab es bei XXXX einen einzigen Grund für Verdacht für Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?
3. Gibt es einen einzigen Grund, dass XXXX in Österreich/in jedem Land der Welt bespitzelt sein muss?"
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.
Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe vier Mal beim Bundesministerium für Inneres schriftlich um einen Bescheid bzw. eine Stellungnahme gebeten. Da er nie eine Antwort erhalten habe, habe er am XXXX eine dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegende Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Nach der Frist von sechs Wochen habe er wieder keine Antwort erhalten und die Säumnisbeschwerde daraufhin am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sinn der Beschwerde sei nicht, "ob der Beschwerdeführer einen Bescheid bzw. etwas Schriftliches habe, sondern, warum er nach vier Mal Beschwerden/Anträgen gar nichts bekommen habe."
Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, ergänzte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom XXXX, indem er den Wortlaut des ersten Satzes des § 9 Abs. 5 VwGVG wiedergab und diesbezüglich auf Stellen in seiner Beschwerde verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentliche Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BAK-G normieren Folgendes:
§ 8. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick
auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.
§ 9. (1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht."
Um also im konkreten Fall beurteilen zu können, an wen sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegen das gemäß § 6 Abs. 1 SPG iVm § 1 BAK-G beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hätte richten müssen, ist also zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Tätigkeit des Bundesamts zur Verfügung stand.
Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt. In Abs. 2 leg. cit. wird bestimmt, dass in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.
Ein solcher Instanzenzug ist in § 106 StPO geregelt:
"(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
[...]
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
[...]
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen."
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtssachen, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen, zu erkennen. (Art 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.") Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass dazu insbesondere jene Rechtsangelegenheiten gehören, die Art. 94 Abs. 2 B-VG zugewiesen werden, also auch ein Einspruch im Sinn des § 106 StPO (Linsinger, "§ 106 StPO - eine Reform der Reform" in: RZ Heft 9, S 202).
Den Erläuternden Bemerkungen zum BAK-G ist zu entnehmen, dass das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO ist (219 der Beilagen XXIV. GP, S 4). Dem Beschwerdeführer stand somit das Rechtsmittel des Einspruches gemäß § 106 StPO offen.
Die Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Es war aber auch dem Antragsbegehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht statt zu geben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sind. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC liegt durch Entfall der Verhandlung nicht vor, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG, Anm. 7 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglichen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
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