BVwG W128 2101158-1

W128 2101158-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>Flüchtlingseigenschaft, Minderjährige

Full text

BVwG W128 2101158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2101158.1.00

Spruch

W128 2101158-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. 1001346105 / 150050213 / BMI-BFA-RD-STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er gelangte gemeinsam mit seiner Mutter legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet, wo er am 15.01.2015 durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenso stellte seine Mutter am selben Tag einen gleichlautenden Antrag. Der Vater des Beschwerdeführers war bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 10.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 24.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die gesetzliche Vertreterin angab, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe habe. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der gemeinsam mit seiner Mutter legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das österreichische Bundesgebiet gelangte und - gemeinsam mit seiner Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Vater des Beschwerdeführers reiste bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.06.2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 10 05.027-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn der XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, Zl. 2101157-1XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Der Beschwerdeführer ist strafunmündig und sohin nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid folgende Erwägungen getroffen:

Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend sämtliche Familienmitglieder. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigen anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus seiner Strafunmündigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn der XXXX und erfüllt somit die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da der Mutter des minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Mutter gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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