BVwG W111 2106361-1

W111 2106361-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG W111 2106361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2106361.1.00

Spruch

W111 2106360-1/5E

W111 2106361-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 1032352210-140034717, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 1032352101-1040034733, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Am 03.10.2014 stellten die Beschwerdeführerinnen die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab die Erstbeschwerdeführerin nach den Gründen ihrer Ausreise befragt an, die Stadt XXXX aufgrund der unsicheren und gefährlichen Situation verlassen zu haben. Die Separatisten würden rauben und die Zivilbevölkerung unter Druck setzen, Frauen würden vergewaltigt. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei von der ukrainischen Armee einberufen worden. Da sie dort keinen Schutz habe, habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, die Heimat gemeinsam mit ihrer Tochter, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, zu verlassen. Ihre Tochter habe darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Als Identitätsnachweise brachte die Erstbeschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass sowie die ukrainische Geburtsurkunde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 12.01.2015 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Auf entsprechende Befragung hin brachte die Erstbeschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, ebenso wie ihre Tochter, gesund zu sein, in der Heimat habe sie gemeinsam mit ihrem Mann, ihrer Tochter und ihren Eltern in einem Einfamilienhaus in XXXX gelebt; ihre Eltern und weitere Verwandte würden nach wie vor in XXXX leben, die finanzielle Situation der Familie habe sich als sehr gut gestaltet. Nach den Gründen ihrer Flucht befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Situation nach Kriegsausbruch habe sich wie ein Alptraum gestaltet, sie habe gesehen, wie Menschen getötet worden wären, die Polizei würde nicht helfen; Häuser und Restaurants, welche nicht im Besitz russischer Personen stünden, würden niedergebrannt, Menschen würden überfallen und angegriffen; die Beschwerdeführerin selbst habe als Kind den Krieg in Armenien miterlebt und wolle nicht, dass ihrer Tochter das Gleiche widerfahre; zu persönlichen Übergriffen auf ihre Person sei es nicht gekommen. Grund ihrer Flucht seien der Krieg und der Umstand, dass sie keinen staatlichen Schutz mehr bekommen hätten, gewesen; aus diesem Grund hätten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin beschlossen, dass sie sich in ein anderes Land begeben sollten; von ihrem Mann, welcher als Soldat einberufen bzw. vor rund vier Monaten einfach aus der Stadt von Militärangehörigen mitgenommen worden sei, gebe es kein Lebenszeichen. Auf die Frage, ob sie sich nicht in einen anderen Teil ihres Herkunftsstaates begeben hätte können, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Situation sei überall die gleiche, wenn man nicht russisch sei. Sollte sich die Situation in ihrer Heimat beruhigen, so würde sie sofort in diese zurückkehren. Nach den Fluchtgründen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin nochmals vor, sie wolle nicht, dass diese den Krieg miterleben müsse.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.03.2015, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 03.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass es keinesfalls als glaubhaft erachtet werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund einer Verfolgung bzw. aus Furcht vor einer solchen verlassen habe, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass diese aufgrund des Wunsches nach Emigration ausgereist sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten von keinen konkreten Übergriffen auf ihre Person berichtet. Überdies bestünde für die Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit eines innerstaatlichen Umzugs in einen westlichen Landesteil, wo die Lage laut Länderfeststellungen grundsätzlich als ruhig zu bezeichnen sei.

Da den Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, diese im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten, die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig sei und den Länderfeststellungen zufolge die Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet sei, gehe die Behörde davon aus, dass auch keine Gefahren drohen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

In Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass diese keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, in Österreich hätten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration nicht ausgegangen werden und ergäbe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnungen vom 30.03.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für beide Beschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz vom 16.04.2015 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass die Behörde ihrer Entscheidung veraltete Länderberichte zugrunde gelegt habe; insbesondere in Hinblick auf die gegenwärtige Situation von Binnenvertriebenen wären vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der Lage in der (Ost)Ukraine aktuelle Feststellungen erforderlich gewesen. Die Argumentation der Behörde, wonach eine Zwangsrekrutierung des Mannes der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet werde, erwiese sich als unschlüssig und seien weitere Ermittlungen zu diesem Punkt erforderlich. Hinsichtlich der Ansicht der Behörde, dass eine Entziehung vom Wehrdienst auf einfachem Wege möglich wäre, werde auf einen anbei übermittelten Bericht von UNHCR über den Zeitraum von 01.12.2014 bis 15.02.2015 verwiesen; der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Vorfall, bei welchem innerhalb einer halben Stunde 400 Menschen getötet worden wären, habe tatsächlich stattgefunden, nämlich am 02.05.2014 zwischen 12 und 14 Uhr in einer näher bezeichneten Straße in XXXX . Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Sicherheitslage in XXXX nicht als unbedenklich einzustufen, diesbezüglich werde ein Bericht der Jamestown Foundation vom 09.04.2015 übermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte als Kaukasierin im Falle ihrer Rückkehr eine Benachteiligung und Verfolgung, ohne vor diesem Hintergrund staatliche Hilfe erwarten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte Verfolgung aufgrund ihrer Nationalität, daneben fürchte sie, aufgrund des Konflikts in der Ukraine in eine Lage zu geraten, in welcher ihre Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK nicht länger gewährleistet wären.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.04.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch angeführten Personalien, sie sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der armenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 03.10.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die Beschwerdeführerinnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

(...)

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wird derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Binnenvertriebene

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.

Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.

Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.

Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Ombudsmann

Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.

Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.

Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.

Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.

Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.

Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.

Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.

Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).

Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.

Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.

Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.

Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)

Quellen:

Religiöse Gruppen

Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).

Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.

Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.

Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

• Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014

Ukraine - Binnenvertriebene

1. Werden die ukrainischen Staatsbürger aus den ostukrainischen Krisengebieten in den westlichen Gebieten der Ukraine mit Unterkunft und den lebensnotwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die meisten IDPs nicht im Westen der Ukraine sind, sondern im Osten. Die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, schlägt offenbar um. Das scheint besonders den Westen zu betreffen. Es geht hervor, dass humanitäre Hilfe für IDPs vorhanden ist, und zwar von Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die meisten IDPs wohnen bei Verwandten oder Freunden. Andere in eigens organisierten Unterbringungszentren. Auch legislativ wurde etwas unternommen um IDPs zu helfen. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar besonders im Westen. Die Vorbereitung auf den herannahenden Winter ist für IDPs in den Unterbringungszentren und die Helfer derzeit die vordringlichste Aufgabe.

Einzelquellen:

Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten - und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.

VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.

With the crisis in Ukraine entering its first winter, UNHCR is racing to help some of the most vulnerable displaced people cope with expected harsh winter conditions.

Ongoing fighting in the east, and the resulting breakdown of basic services, continues to drive more people from their homes. The need for humanitarian aid is increasing particularly around Donetsk, Kharkiv, Kyiv, and in the Dnipropetrovsk and Zaporizhzia regions. Estimates as of yesterday (Thursday 23 October) are that Ukraine's internally displaced population has risen to 430,000 people, some 170,000 more than at the start of September.

Some 95 per cent of the displaced are from eastern Ukraine, and are concentrated in Donetsk and Kharkiv, as well as in Kyiv and other cities. In all of these areas, UNHCR has been distributing emergency humanitarian assistance targeting the most vulnerable. We are planning to distribute additional winter clothes and blankets over the coming weeks, as well as providing 400,000 square metres of reinforced tarpaulin sheets for roof repairs in the east of Ukraine.

While the majority of the displaced people are staying in rented accommodation or with family and friends, an estimated 14,000 to 18,700 people are currently living in collective centres. With the onset of winter, one of the urgent priorities is to make sure that these centres are weather-proofed and that warm blankets and winter clothes are being provided for those in greatest need. UNHCR plans to refurbish forty collective centres in major arrival areas.

Cash assistance programmes amounting to some US$250,000 have been established in cooperation with the local authorities to support highly vulnerable individuals, many of whom have not received pensions or welfare payments due to the conflict. So far, some 1,600 people in the Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions have benefited from this. The programme is being extended to six other parts of Ukraine.

In the past two weeks, Ukraine has taken important steps to protect and assist displaced people with new government resolutions on registration and assistance. Some 16,000 families have been registered in the last week. UNHCR looks forward to the establishment of a central agency and full and timely registration of the displaced over the coming weeks.

On Monday, the Ukrainian parliament adopted a law on the rights and freedoms of internally displaced people. The law, which was developed with support from UNHCR and civil society, extends a specific set of rights to internally displaced people, providing protection against discrimination, forcible return and assistance in any voluntary returns. The law also simplifies access to different social and economic services.

UNHCR hopes that rapid implementation of this legislation will help displaced people in finding safe shelter, jobs and proper access to services. The law obliges the government to start developing a policy on integration of internally displaced people, which is expected to lead to better planning for those in need.

Meanwhile, in the Russian Federation, over 207,000 Ukrainians have applied for refugee status or temporary asylum since the beginning of this year, according to the Federal Migration Service of the Russian Federation. In addition, some 180,000 Ukrainians have applied for other forms of legal stay in Russia, such as temporary or permanent residence permits. A larger number of Ukrainians are arriving in Russia under the visa-free regime between the two countries.

Most Ukrainians arriving in Russia stay with relatives, friends or find private accommodation either in a host family or rent their own apartments. The Russian authorities have adopted several regulations to facilitate the temporary stay of Ukrainians arriving in their territory and UNHCR hopes that equal treatment will be afforded to refugees from other countries too.

As of the end of September, over 6,600 Ukrainians had requested asylum in European Union countries, compared with 903 applications during the whole of 2013. The EU country receiving the largest number of Ukrainian asylum seekers has been Poland (1,632), followed by Sweden (841). In addition, 581 Ukrainians have sought asylum this year in Belarus.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):

Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014

Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.

Based on discussions with local observers and NGOs providing assistance to both registered and unregistered IDPs, UNHCR estimates that the number of unregistered IDPs could be at least two or three times higher than the reported number of IDPs, known to Government social services.

Returns

According to Minister of Social Policy Lyudmyla Denisova, some 86,000 IDPs have returned back to their homes as of October 7.2 The number of returnees within the country is a very difficult figure to estimate, given IDPs were not officially registered in the first place. It is likely, that few report about their returns to the authorities, and the some returns are mixed with people moving back and forth.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.

UNHCR welcomes the passage of the law "On the rights and freedoms of Internally Displaced Persons" on 20 October. The adoption of this law, including related draft legislation on taxation and humanitarian aid, is a crucial starting point to help internally displaced Ukrainians in need. The law defines the full set of rights of available people, simplifies administrative procedures, increases access to humanitarian support and sets out the framework to begin preparing for longer-term solutions. The law will also pave the way for a broader government policy on supporting IDPs and helping them to make new homes or to return voluntarily.

On 1 October, the Cabinet of Ministers adopted resolutions on registration of IDPs and financial assistance for temporary housing. The resolution on registration states that the Ministry of Social Policy will take the lead in organizing registration, maintaining a unified database of registered IDPs, and issuing them a standard certificate. The Ministry is working with UNHCR and other experts on developing the tools for registration and data collection, as well as the software, which is based on the Ministry's existing system for processing social benefits. It is expected that the registration exercise will start shortly. According to the resolution on financial assistance, able-bodied adults registered as IDPs will receive a monthly subsidy of 442 UAH (34 USD) if they are actively seeking employment or have found employment in their place of displacement, while individuals who are not able to work (children, elderly, disabled) will receive 884 UAH (68 USD) for six months. This assistance will be exempt from personal income tax. UNHCR welcomes the government's effort to register IDPs, document their displacement and provide financial assistance to help them pay for rent. There is a great deal of work ahead to make the registration system work smoothly, such as introducing online application forms and mobilizing volunteers to assist in the process. While the financial assistance program will provide important assistance to individuals, it is still important to adopt a resolution on paying the bills accumulated by collective centres over the last months. There was a Cabinet of Ministers resolution to pay these costs for IDPs from Crimea, but centres hosting IDPs from eastern Ukraine have not been paid.

(...)

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.

While Government is focusing on providing cash assistance for rent according several vulnerability criteria, UNHCR is partnering with authorities at the regional level to prepare enough accommodation centres for the winter. UNHCR intends to refurbish 40 facilities with a total capacity of 1,200 people in Kharkiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia region, Mariupol and accessible parts of Donetsk and Luhansk regions. On October 3, the first agreement was signed with Kharkiv City Council for winterization and repairs of seven accommodation facilities. UNHCR is finalizing agreements with local authorities in Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk and Mariupol to start winterization of collective centres for accommodation of IDPs.

On 24 September, UNHCR airlifted 360 enforced plastic tarpaulin rolls to be used for some 1,000 damaged houses (3,500 people) in the eastern parts of Ukraine. The distribution of materials is ongoing in the northern part of Donetsk region (Slovyansk, Semenivka, Artemivsk and Seversk).

Another 1,400 plastic rolls and 2,014 plastic sheets will be delivered by sea and by road in the third week of October.

(...)

Non-Food Items (NFIs)

As of 15 October, UNHCR has dispatched more than 10,000 wool blankets, 2,000 bed linens, 4,200 towels, 1,800 clothing sets, 2,200 kitchen sets and 6,700 food packages in response to the urgent needs of IDPs in Kharkiv, Kyiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia, Donetsk and Luhansk region. UNHCR also plans to distribute blankets and clothes in the major reception areas. Procurement is ongoing for 10,000 winter warm clothing and 100,000 blankets that will be distributed by Ukrainian Society of Red Cross and People in Need, as well as directly by UNHCR teams. UNHCR organized the first delivery of humanitarian aid for 850 families in northern Luhansk region (Kremenna and Svatovo). On October 10, a Memorandum was signed with newly appointed Luhansk Governor Gennadiy Moskal to establish UNCHR presence in the region and support local authorities with assistance to 25,000 IDPs in the areas, controlled by the Government.

UNHCR together with local Government will conduct inventory of accommodation facilities, as well as develop cash assistance program and offer self-reliance grants to IDPs (Press release). Local authorities are increasingly requesting assistance as reliance on charity organizations has now reached exceed their capacities. UNHCR has deployed international staff to Dnipropetrovsk, Kharkiv and Mariupol and established presence through local staff and implementing partners in Kyiv, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odesa and Lviv regions. One time cash assistance projects for IDPs are being finalized with local Governors in six regions according to the vulnerability criteria, as piloted in Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions, where USD 250,000 were provided to support 1,560 displaced people.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

(...)

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.

Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.

Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:

(...)

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von "den Donezkern" birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

When heavy fighting erupted in her hometown of Horlivka, in eastern Ukraine, Yulia and her husband didn't think twice. They packed a few suitcases, buckled their children in the car, and drove all the way to Kyiv. Both have since found employment in the Ukrainian capital. Five months on, however, the family is still camped out in a hotel room.

"It's almost impossible for displaced people to find apartments," she says. "People immediately ask where we are from -- and then ask 'From Donbas? Goodbye.' One morning, I walked into the kitchen and my husband had been placing calls from 8 a.m. to 10 a.m. In the space of these two hours, he had been turned down 17 times."

This is an increasingly common tale in western Ukraine, where people displaced by the fighting are reporting huge difficulties finding landlords willing to rent them a flat.

Attitudes toward internally displaced persons (IDPs) in Ukraine appear to have shifted since the onset of the conflict pitting government forces against pro-Russian separatists in the country's east.

As displaced families continue to stream westward, the initial outpouring of solidarity -- which once saw residents extend free accommodation to IDPs -- is slowly giving way to impatience and distrust.

"You can often see ads that say 'Flat for rent, people from Donetsk, Luhansk, and Africa please abstain,'" says Ivan Kudoyar, a real estate lawyer in Kyiv.

Things like this aren't just happening in Kyiv.

Anastasia, a young woman who fled Donetsk two weeks ago, says she's losing hope of finding a flat to rent in the western city of Lviv.

"The main obstacle I've encountered during my search is my Donetsk registration," she says. "I meet with the landlord, we agree on the rent, then he looks into my passport and says 'Sorry, this is a matter of principle."

Irina Yaremko, a real estate agent in Lviv, says owners letting their flats through her agency now request that potential tenants from the Donetsk and Luhansk regions be immediately rejected.

Part of the problem is a growing perception that many eastern Ukrainians are taking advantage of the relief network set in place for IDPs to resettle in more prosperous Western cities.

With the protracted conflict showing no sign of abating, there are also concerns among flat owners about the solvency of tenants from strife-torn regions.

"People from Donetsk don't always have a job," says lawyer Ivan Kudoyar. "They have savings to last them a few months, but after six months money usually runs out and they may not be able to pay rent."

For IDPs with little or no financial resources, the chances of finding private accommodation are close to nil.

Hrigoriy, a pensioner from the Donetsk region, has been living in a ramshackle Kyiv building turned into a makeshift dormitory for the displaced.

Kyiv authorities have yet to process his pension, meaning he currently relies on the Red Cross for subsistence.

As winter approaches, Hrihoriy is filled with anxiety about the future.

"Cold weather will come, and if no one helps us with the heating we will have to leave," he says. "This place has heating, but who is going to pay for it?"

While being grateful for the continued support extended by many Western Ukrainians, IDPs are also stung by the hostility they now face in their adoptive cities.

"The situation was escalating and we understood our lives were at risk," Yulia recalls of her departure from Horlivka. "I didn't want my children to hear the shelling and the gunfire, I didn't want them to see these armed people in balaclavas. I was trying to protect them, that's why we left so quickly."

Oleksiy, who left his native Donetsk for the safety of Kyiv, calls on Western Ukrainians not to conflate IDPs with separatist sympathizers.

"People have been led to think that people from Donetsk are bad, that they are all separatists," he says. "But those who came to Kyiv are Ukrainians, they came to Ukraine, they chose Ukraine."

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 3.11.2014

(...)

1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den Beschwerdeführerinnen eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage stellt sich nach Einsicht in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende aktuelle Quellen (insbesondere den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine des deutschen Auswärtigen Amtes, Stand April 2015, aktuelle Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) sowie laufender Medienbeobachtung im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen.

1.5. Den Beschwerdeführerinnen steht die Möglichkeit offen, sich durch innerstaatlichen Umzug der angespannten Sicherheitslage in der Ost-Ukraine zu entziehen. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine gesunde, erwachsene Frau, welche über eine Schul- und Berufsbildung verfügt und war vor Ausreise erwerbstätig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, welche sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein gesundes, siebenjähriges Mädchen. Die Familie der Beschwerdeführerinnen lebte vor Ausreise in guten finanziellen Verhältnissen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin. Weiters durch Einsichtnahme in die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht aufgrund ihres im Original vorgelegten ukrainischen Reisepasses, welcher in Kopie im Verwaltungsakt einliegt, fest und sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass hinsichtlich ihrer Identitätsangaben eine Täuschung vorgenommen wurde. Die Identität der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer in Vorlage gebrachten ukrainischen Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die Beschwerdeführerinnen brachten im Laufe des Verfahrens keine individuell gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor, sondern gaben als Grund ihrer Flucht ausdrücklich die allgemeine prekäre Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt XXXX an.

Aus dem Umstand der Mitnahme bzw. Zwangsrekrutierung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin durch Militärangehörige ließe sich - auch im Falle der Wahrunterstellung - keine die Beschwerdeführerinnen individuell treffende Gefährdungslage ableiten und brachte auch die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht vor, weshalb sie bzw. ihre Tochter vor diesem Hintergrund eine unmittelbare und individuelle Bedrohungslage erwarten würde.

Auch aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin kriminelle Handlungen bzw. Kriegshandlungen miterlebt hätte, lässt sich keine individuelle Bedrohungssituation ableiten.

Insofern kann die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsaspekte letztlich dahin gestellt bleiben, da auch im Falle der Glaubwürdigkeit vor diesem Hintergrund kein günstigeres Verfahrensergebnis für die Beschwerdeführerinnen in Betracht käme (siehe dazu unten Punkt 3.3. und 3.4.).

Auch von Amts wegen haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat ergeben.

Dass im Falle der Beschwerdeführerinnen, wie vorgebracht, allgemeine Sicherheitsbedenken eine Rolle beim Fassen des Ausreiseentschlusses gespielt haben mögen, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, doch lässt sich hieraus kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten (siehe hiezu Punkt 3.3.), ebensowenig liegt eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene derart prekäre Sicherheitslage bzw. (Bürger)Kriegssituation vor, als dass eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geboten erschiene (vgl. Punkt 3.4.).

Insofern die Erstbeschwerdeführerin geltend machte, aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht auf dem Gebiet der Ukraine leben zu können, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen kein besonderes Gefährdungspotential vor diesem Hintergrund ergibt und auch die Erstbeschwerdeführerin keine konkret auf sie bezugnehmenden Vorfälle bzw. konkrete Befürchtungen in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt hat, sondern sich lediglich auf allgemein gehaltene vage Befürchtungen gestützt hat.

Nochmals festzuhalten bleibt, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle tatsächlicher Furcht vor Übergriffen bzw. Sicherheitsbedenken in Bezug auf ihre Heimatstadt XXXX die Möglichkeit eines innerstaatlichen Umzuges in einen westlichen Landesteil offen steht. Die dortige Sicherheitslage ist insgesamt als ruhig zu bezeichnen und wäre den Beschwerdeführerinnen ein innerstaatlicher Umzug auch vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen möglich und zumutbar. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, erwachsene Frau mit abgeschlossener Schul- und Berufsbildung, sodass davon auszugehen ist, dass ihr ein Neustart sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Landesteil möglich wäre. Zudem verfügt sie in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk, ihren eigenen Angaben zufolge hätte sich die finanzielle Situation ihrer Familie als sehr gut gestaltet, sodass auch vor diesem Hintergrund mit (finanzieller) Unterstützung gerechnet werden könnte. Darüber hinaus sei auf die oben wiedergegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2014 zur Situation von Binnenflüchtlingen in der Ukraine verwiesen. Aus dieser geht unter anderem hervor, dass eine Grundversorgung für Binnenflüchtlinge - wenn auch unter unterschiedlichen Bedingungen - prinzipiell gewährleistet ist und Kinder jedenfalls die Möglichkeit eines Schulbesuches hätten. Dass den Beschwerdeführerinnen ein innerstaatlicher Umzug vor dem Hintergrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht zumutbar wäre, kann aufgrund ihres Vorbringens in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie erwähnt, nicht erkannt werden und wurde auch im Beschwerdeschriftsatz kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet.

Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführerinnen dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Absätzen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen oder Hinweis auf eine individuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführerinnen zu bieten.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerinnen vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den Beschwerdeführerinnen behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei und diesen zudem die Möglichkeit eines innerstaatlichen Umzuges in einen westlichen Landesteil offen stünde, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

3.3.1. § 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der RSp im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insb nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Bf (VwGH 28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009, 2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).

3.3.2. Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Unsicherheit aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage bzw. des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Teilen ihrer Heimat ist zunächst Folgendes festzuhalten:

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Dass in der Stadt XXXX die Situation eines bewaffneten, in asylrelevantem Ausmaß, Konfliktes vorliegen würde, ist aufgrund der aktuellen Berichtslage nicht ersichtlich. Unabhängig davon haben die Beschwerdeführerinnen eine individuelle Gefährdung ihrer Personen aufgrund eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive nicht glaubhaft vorgebacht und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Im Übrigen bestünde im Falle der Beschwerdeführerinnen jedenfalls die Möglichkeit, sich der räumlich begrenzten Konfliktsituation bzw. unsicheren Sicherheitslage durch innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Umzug bzw. das Ausweichen in eine andere (westliche) Region der Ukraine mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Niederlassung in einem anderen Landesteil ist aber - mit Blick auf die ukrainischen Gesetze - rechtlich unproblematisch. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass Unterstützungsmaßnahmen existieren. Eine solche Niederlassung ist daher nicht nur faktisch möglich, sondern auch zumutbar. Besondere in den Personen der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die dem entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. (Siehe dazu auch die Punkte 2. sowie 3.4.)

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

3.4.1. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

3.4.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht (vgl. oben Punkt 3.3.1.).

3.4.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt XXXX - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Doch selbst wenn man vom Bestehen eines entsprechenden Sicherheitsrisikos in der Stadt XXXX ausginge, so wäre es den Beschwerdeführerinnen jedenfalls möglich und zumutbar, sich diesem durch einen innerstaatlichen Umzug in einen westlichen Landesteil zu entziehen (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. sowie die unter Punkt 3.3.1. zitierte Rechtsprechung).

Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen ist, dort 29 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die russische Sprache beherrscht, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Auch im Falle der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund ihrer erst kurzen Ortsabwesenheit keinesfalls eine Entwurzelung von ihrer Heimat angenommen werden. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Ukraine nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und ihnen dieses nach wie vor bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin, sowie ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige zu erwirtschaften und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu bestreiten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerinnen befinden sich erst seit Oktober 2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerinnen haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine - gemeinsam vollzogene - Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 03.10.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die Beschwerdeführerinnen befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die Beschwerdeführerinnen bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die Beschwerdeführerinnen gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein familiäres Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der Beschwerdeführerinnen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG - insbesondere vor dem Hintergrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative ? ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zurecht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im März 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde der Erstbeschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgehalten (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/19/0014-11) und trat sie diesem Umstand im Rahmen ihrer Befragung, ebenso wie im Beschwerdeschriftsatz, nicht in substantiierter Weise entgegen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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