BVwG L513 2107914-1

L513 2107914-1Federal Administrative CourtJul 20, 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG L513 2107914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2107914.1.00

Spruch

L513 2107914-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef MAIER, 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.03.2015, Zl. VR/RS-sj-4801, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 10, 11, 35 ASVG und § 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 11.03.2015 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "OÖGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, gegenüber festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "MH"), XXXX, aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Die OÖGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, 5 Abs. 2, 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 471a bis 471e und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Erhebungen der AUVA zum Unfall vom 04.10.2014, bei welchem Herr MH tödlich verunglückte, festgestellt wurde, dass MH an diesem Tag Arbeiten bei der XXXX, verrichtete. Diese Arbeiten wurden vom Geschäftsführer Herrn XXXX an seinen Bruder XXXX vergeben. Dieser ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen sowie Dienstleistungen für Forst-, Land- und Baumaschinen. Herr MH wäre am Unfalltag mit dem privaten Traktor des XXXX gefahren und habe die Arbeiten im Namen des XXXX bei der Fa. XXXX verrichtet. Nach Aussage des XXXX habe MH die Arbeiten freiwillig und unentgeltlich verrichtet. MH sei lediglich zum Entenessen beim Auftraggeber eingeladen gewesen. Nach Aussage der Mutter des MH hätte dieser am Unfalltag um 06:45 Uhr das Haus verlassen, um um 07:00 Uhr in der XXXX Verdichtungsarbeiten mit dem Traktor durchzuführen. Die Mutter des MH könne sich nicht vorstellen, dass ihr Sohn unentgeltlich gearbeitet habe, da an diesem Tag am eigenen Hof Silierungsarbeiten angestanden wären und er gebraucht worden wäre. Auch hätte ihr Sohn zwar Herrn XXXX gekannt, befreundet sei er jedoch mit diesem nicht gewesen.

Die OÖGKK stellte zum Sachverhalt fest, dass Herr XXXX eine Firma betreibe, die mit Landmaschinen handelt und diese auch vermietet bzw. Dienstleistungen mit Forst-, Land- und Baumaschinen erbringt. Herr XXXX führte für die XXXX Ende September/Anfang Oktober 2014 Verdichtungsarbeiten durch. Herr MH vereinbarte mit XXXX am Samstag, den 04.10.2014 und an weiteren Tagen gegen Entgelt bei den Verdichtungsarbeiten auszuhelfen.

Mit MH wurde als Arbeitsbeginn 07:00 Uhr vereinbart. MH fuhr mit dem privaten Traktor von XXXX und war bis zum Unfallszeitpunkt um ca. 12:15 Uhr tätig.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, bei Herrn MH wäre keine Dienstnehmereigenschaft vorgelegen, da weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit und auch keine Entgeltlichkeit gegeben gewesen wäre, einen pauschalen Einwand darstelle, jedoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Betreffend Unentgeltlichkeit wird auf die Mutter des MH verwiesen, wonach ihr Sohn beim besten Willen nicht das ganze Wochenende über Arbeiten vorgenommen hätte. Lediglich für ein Entenessen hätte er das sicher nicht gemacht. Gegen die Unentgeltlichkeit spreche auch, dass MH in keinem aufrechten Dienstverhältnis sich befand und auch kein Geld des AMS bezogen habe. Noch dazu wären am eigenen Hof Arbeiten zu erledigen gewesen. Zwischen XXXX und MH bestand ebensowenig ein Freundschaftsverhältnis, welches als Motiv für einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst in Betracht kommen könne. Weiters wären von XXXX auch die Arbeitsstunden von MH aufgezeichnet worden. Es wird auch auf ein Telefonat von Herrn XXXX(Onkel von MH) mit Herrn XXXX verwiesen, wonach XXXX erklärte, er habe bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet und dieser habe ihm empfohlen, MH nicht im Nachhinein als Dienstnehmer anzumelden. Vielmehr solle er behaupten, MH hätte lediglich eine Probefahrt mit dem Traktor gemacht und wäre dabei verunglückt. Somit wäre auch XXXX und dessen rechtsfreundlicher Vertreter von einem Dienstverhältnis ausgegangen.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne. Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist laut Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Im gegenständlichen Fall vereinbarte MH mit XXXX als Arbeitsbeginn den 04.10.2014 um 07:00 Uhr in der XXXX. Arbeitsort und Arbeitszeit wären daher jedenfalls für MH gegeben.

Es war auch von persönlicher Arbeitspflicht auszugehen, da von keiner Partei die Vertretungsmöglichkeit vorgebracht wurde. MH verfügte auch über keine eigenen Betriebsmittel. MH fuhr mit dem privaten Traktor des XXXX woraus sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt. MH unterlag auch den Weisungen von XXXX und war daher weisungsgebunden und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert.

Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und gem. § 1152 ABGB hatte Herr MH einen Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Metallgewerbe.

Gegenständlich liege bei MH ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd einschlägigen Bestimmungen des ASVG vor. Er sei in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden und wäre daher als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden gewesen.

Der Bescheid wurde der bP an dessen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.03.2015 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz vom 13.04.2015 Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tätigkeit des MH nicht zu einer persönlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der bP führen würde. Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Eine ergänzende Stellungnahme werde nachgereicht, da noch teilweise Unterlagen fehlen würden.

In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 18.05.2015 wurde durch den Vertreter der bP mitgeteilt, dass der von MH gelenkte Traktor der private Traktor des Herrn XXXX wäre, den er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes führe. Die Arbeiten wären unentgeltlich von MH verrichtet worden. MH hätte XXXX gefragt, ob er ihm einmal bei den Ernteeinbringungen als Traktorfahrer freiwillig und unentgeltlich aushelfen könne, wozu sich am 4.10.2014 die Möglichkeit ergeben hätte. Es wäre eine Nachbarschaftshilfe bzw. die Hilfe eines Freundes gewesen. XXXX hätte auch die angeblichen Angaben des Herrn XXXX nicht gemacht. Im Gegenteil, er hätte darauf hingewiesen, dass er nicht beschäftigt gewesen wäre, sondern ihm als Landwirt privat ausgeholfen habe. Es wäre auch Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen. MH wäre klar gewesen, dass er kein Entgelt erhalten würde. Es wäre auch keine Arbeitspflicht vorgelegen, da MH jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeit zu beenden. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit wäre nicht vorgelegen, da MH ja mit dem Traktor der Landwirtschaft des XXXX gefahren wäre und keinen Weisungen unterlegen war. Auch organisatorisch sei er nicht im Betrieb eingebunden gewesen, zumal MH die Arbeit eigenständig verrichtete als Landwirt. Die Aufzeichnungen hätte die bP nur deshalb gemacht, um einen Überblick zu haben, mit wie vielen Maschinen sie im Einsatz war und welche Zeiten gearbeitet wurden.

Es wird beantragt, eine zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX und seines Bruders vorzunehmen sowie bei der XXXX eine Abfrage zwecks behördlicher Anmeldung des von MH gelenkten Traktors durchzuführen.

3. Im Rahmen des Vorlageschreibens der OÖGKK an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.05.2015 wurde darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen, MH wäre mit dem privat angemeldeten Traktor des XXXX gefahren, völlig unerheblich wäre, da die Verdichtungsarbeiten bei der Biogasanlage auf Rechnung des XXXX erledigt wurden. Mit welchen Maschinen diese Arbeiten ausgeführt werden, wäre für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses irrelevant. Auch der von der bP vorgebrachte Nachbarschaftshilfe wäre zu widersprechen, da die Erhebungen ergeben haben, dass weder enge Freundschaft noch Nachbarn zueinander bestanden hat. Es wäre für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Arbeiter des XXXX entlohnt worden wären, nur MH hätte als Einziger keinen Lohn erhalten. Auch würde das Vorbringen, MH hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Arbeiten zu beenden, fehlschlagen, da XXXX auch Arbeiter einer Subfirma herangezogen habe und der offenkundige Personalbedarf spreche dafür, dass die vorgebrachte Freiheit des MH, die Arbeiten beenden zu können, dagegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

MH war am 4.10.2014 mit dem Traktor und im Namen des XXXX mit Arbeiten bei der Fa. XXXX beschäftigt. XXXX hat diesen Arbeitsauftrag durch seinen Bruder XXXX, welcher Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX ist, erhalten. Für diesen Arbeitsauftrag hat XXXX zwei eigene Arbeiter und einen Arbeiter einer Subfirma sowie MH herangezogen.

Die bP hat für MH als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes festgestellt werden.

Das erkennende Gericht hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei MH im gegenständlichen Zeitraum um einen gem. § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelte und dieser damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde, vor allem auf folgende Unterlagen gestützt:

Den im Verfahren von der OÖGKK berücksichtigten Beweismitteln wurde von der bP auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 4 Abs. 1 ASVG

In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [...]

§ 4 Abs. 2 ASVG

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [....].

§ 10 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 11 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

§ 35 Abs. 1 ASVG

Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zur Dienstnehmereigenschaft des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus:

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.

Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch

steht (vgl VwGH 2007/08/0145). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach ständiger Rechtsprechung, wenn sich der Beschäftigte generell vertreten lassen darf, Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen kann oder Hilfskräfte hinzuziehen darf. Einem Beschäftigten kommt ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" dann zu, wenn er die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise ablehnen darf (vgl VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220).

Im vorliegenden Fall wurde von keiner der Parteien die Möglichkeit einer Vertretung vorgebracht, sodass von einer persönlichen Arbeitspflicht des MH auszugehen ist. Ein generelles Vertretungsrecht oder die Hinzuziehung von Hilfskräften sind nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben, da gerade MH bei dem von XXXX angenommenen Auftrag - neben anderen Arbeitern - als Traktorfahrer mithelfen sollte. Ein Vertretungsrecht war somit nicht gegeben.

Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit. Eine Bindung an den Arbeitsort ist schon daran erkennbar, dass die Verdichtungsarbeiten nur bei der XXXX vorgenommen wurden. Der Arbeitsort ist in der Natur der Sache begründet. Zur Arbeitszeit ist festzuhalten, dass von XXXX in der Niederschrift vom 29.10.2014 erklärt wurde, dass zwischen ihm und MH vereinbart wurde, dass MH am Samstag um 07:00 Uhr bei der XXXX sein solle. Wenn nunmehr von der bP in der Beschwerde angeführt wird, MH wäre an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen, er hätte jederzeit seine Arbeit beenden können, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, da XXXX einen Arbeitsauftrag abzuschließen hatte und neben MH auch weitere Arbeiter für diesen Auftrag beschäftigte. Ein weiteres Argument, dass MH sehr wohl an Arbeitszeiten gebunden gewesen wäre, ist auch darin gelegen, dass seine Mutter erklärte, er hätte am Samstag und Sonntag und eventuell auch am Montag bei der XXXX für XXXX arbeiten müssen.

Ergänzend ist festzuhalten, wenn auch eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen hat, so ist die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert und spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl VwGH 2004/08/0221). Auch wenn es durch die bP zu keinen direkten Weisungen an MH in zeitlicher Hinsicht gekommen wäre, so ist doch von einer stillen Autorität auszugehen.

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (Vgl. VwGH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041).

Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991).

Auch wenn es durch die bP keine konkreten Weisungen hinsichtlich der erwünschten Arbeiten gegenüber MH gegeben hätte, ist festzustellen, dass MH wegen seiner mannigfaltigen Tätigkeiten am Areal der XXXX für die bP tätig wurde. Dies wurde auch von XXXX dahingehend unterstrichen, dass er erklärte, dass MH erst um 09:30 Uhr von ihm eine (ergänzende) Sicherheitsbelehrung erhalten habe. Eine ausdrückliche Anweisung an MH war dadurch entbehrlich, da ja der bP bekannt war, welche Tätigkeiten (Maissilage) von MH erledigt werden. Auch hierbei kann von einer "stillen Autorität" seitens der bP ausgegangen werden. Da MH in concreto wegen seiner Verlässlichkeit notwendige Arbeiten vorzunehmen, beschäftigt wurde, ist dem zu unterstellen, dass hier eine Vorgabe seitens der bP gegeben war, da eben MH nur konkrete Arbeiten zu verrichten hatte.

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht (oder auch selbständig tätig ist) und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden. Der Entgeltsanspruch ergibt sich - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB. Wäre die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so wäre ein angemessener Lohn zu zahlen. Von einer familienhaften Mittätigkeit des MH kann mangels Familienverhältnisses nicht ausgegangen werden.

Zum Vorbringen der bP, dass MH kein Entgelt erhalten habe, weshalb er auch nicht beschäftigt gewesen sein könne, wird festgestellt, dass selbst wenn MH keine Gegenleistung gefordert hätte, diesfalls ein Anspruch auf Entgelt besteht. Für den Entgeltbegriff des ASVG (gem. § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem DVerh Anspruch hat (Der SV-Komm, Mosler/Müller/Pfeil, RZ 9 zu § 49)) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150), weshalb die bP mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

Die bP behauptet, dass MH nur die Einladung zu einem "Entenessen" für seine Dienste erhalten hätte, weshalb die ausgeübte Tätigkeit ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gewesen sei. Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Jedenfalls liegt ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst hier schon deshalb nicht vor, weil allein auf Grund der Behauptung, dass MH für ein "Entenessen" gearbeitet habe, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen der bP und MH dargelegt wurde, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Dass ein solches Freundschaftsverhältnis nicht vorgelegen ist, ist auch den Aussagen der bP in der Niederschrift mit der AUVA zu entnehmen, wonach er darin erklärte, "ich kannte MH von früher und ging davon aus, dass er Landwirt ist und daher mit dem Traktor umgehen kann. Er war auch öfter mit Traktoren bei mir in der Werkstatt als Kunde". Außerdem ist darauf zu verweisen, dass MH weitere Tage bei der bP arbeiten sollte. Auch von der besten jahrelangen Bekanntschaft ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass diese im Rahmen des Betriebes der bP Hilfsarbeiten über mehrere Tage als Gefälligkeitsdienste leistet. Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die bP nicht genannt. Dem sind auch die Aussagen der Mutter des MH entgegen zu halten, wonach ihres Wissens zwar ihr Sohn und XXXX bekannt, jedoch nicht befreundet waren. Somit ist schon aus lebensnahen Umständen nicht davon auszugehen, dass MH für seine (vorgesehene) Arbeitsleistung am Samstag und Sonntag und in eventu am Montag diese für eine bekannte Person unentgeltlich leisten wollte, wo er doch kein eigenes Einkommen hatte und eigene Arbeiten zu Hause deswegen vernachlässigte. Dass die Arbeiten einige Tage in Anspruch genommen hätten, wird auch vom Auftraggeber dahingehend bestätigt, dass er erklärt, dass die Verdichtungsarbeiten in einem Zeitraum von ca. 5 bis 10 Tagen durchzuführen wären.

Insoweit die bP einwendet, dass MH die Arbeit unentgeltlich gemacht hätte und nicht in den Betriebsablauf eingebunden gewesen sei, keine Anweisungen zu befolgen gehabt habe und keinen Ordnungsvorschriften unterlegen wäre, so wird festgestellt, dass generell bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die von MH (bis zu seinem tödlichen Unfall) hauptsächlich ausgeführten Arbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0213, mwN). Darüber hinaus wird festgestellt, dass Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen idR von geringer Aussagekraft ist.

Hinsichtlich dem weiteren Beschwerdevorbringen, der von MH bei den Arbeiten benutzte Traktor wäre der Landwirtschaft des XXXX zuzuordnen und nicht seinem Betrieb, ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass dies für vorliegendes Verfahren unerheblich ist, bediente sich MH doch eines von der bP für die Arbeiten zur Verfügung gestelltes Betriebsmittel (Traktor). Wenn die bP vermeint, dass bei MH keine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen wäre, da er mit dem Traktor der Landwirtschaft des XXXX als Landwirt für einen Landwirt gefahren wäre, ist festzustellen, dass gerade die bP in ihrer Einvernahme vor der AUVA erklärte, wenn MH diese Arbeiten nicht gemacht hätte, hätte diese der Onkel der bP erledigen müssen. Für das erkennende Gericht liegt hier einwandfrei ein Auftrag an die Firma XXXX von der Fa. XXXX vor und hat dieser durch eigene Arbeiter, einen Arbeiter einer Subfirma und eben MH erledigen lassen.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Arbeitszeitaufzeichnungen hätte die bP nur deshalb gemacht, um einen Überblick zu haben, mit wie vielen Maschinen der Einsatz bewältigt und welche Zeiten gearbeitet wurde, ist festzustellen, dass nach Aussage des Auftraggebers, Herrn XXXX, die Aufzeichnungen der Arbeitsstunden dafür dienten, um die Arbeiter nach ihren geleisteten Stunden zu bezahlen.

Zum Antrag der bP, eine zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX und seines Bruders vorzunehmen, ist festzustellen, dass bei einer neuerlichen Einvernahme der Genannten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären und daher Abstand zu nehmen ist. Zum Anbringen, bei der XXXX eine Abfrage des von MH gelenkten Traktors durchzuführen, dass dieser in der Landwirtschaft der bP angemeldet ist, ist festzustellen, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit davon auszugehen, dass MH am Unfallstag (4.10.2014) für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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