W228 2106401-1•BVwG W228 2106401-1
W228 2106401-1Federal Administrative CourtJul 17, 2015
Anrechnung, Einkommenssteuerbescheid, Lebensgemeinschaft,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W228 2106401-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 27.03.2015, Zl. XXXX , wegen Widerruf der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.02.2011 - 26.05.2011, 08.06.2011 - 16.12.2011 und 09.01.2012 - 26.03.2012 gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 01.10.2014, XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 01.02.2011 - 26.05.2011, 08.06.2011 - 16.12.2011 und 09.01.2012 - 26.03.2012 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG verloren habe und es wurde eine Rückforderung gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 9.745,78 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da das anrechenbare Einkommen des Gatten laut Steuerbescheiden 2011 und 2012 das Ausmaß der Notstandshilfe übersteigt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die am 23.01.2015 beim AMS Wien Redergasse einlangte, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Zustellung erst am 15.01.2015 durch Heilung erfolgte, da die am Bescheid angegebene Adresse keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG darstelle. Sie wohne nicht dort und sei auch behördlich dort nicht gemeldet. Mit Beschluss vom 11.10.2010 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Laut dem Scheidungsvergleich vom 11.03.2010 haben die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Soweit die Beschwerdeführerin danach noch einige Zeit im gleichen Haushalt wohnte, bringe sie vor, dass dies keinesfalls eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Vorschriften des § 36 AlVG war, da die Ehe wie dargelegt geschieden war und keinerlei Beziehung mehr bestand. In eventu beantrage sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015, Zl XXXX , führte das AMS Wien Redergasse aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Sie haben, nach Beendigung Ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bei den Firmen XXXX , mit 1.6.2010 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt. Bereits in diesem Antragsformular haben Sie als Familienstand einerseits geschieden, andererseits Lebensgemeinschaft angegeben. Auf Seite 2 dieses Antragsformulars haben Sie unter dem Punkt 1) ‚In meinem Haushalt leben Angehörige' einerseits Ihre Tochter, XXXX , andererseits Ihren Lebensgefährten, Herrn XXXX , eingetragen (zusätzlich vermerkten Sie, dass Ihr Lebensgefährte selbständig erwerbstätig wäre). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Sie selber in dem obenstehenden Antragsformular Ihren Ex-Gatten als Lebensgefährten bezeichneten. Aufgrund dieser Angaben wurde Ihnen in weiterer Folge Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 16.1.2011 (für 210 Bezugstage) mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 26,13 (ab 1.1.2011 € 26,45) angewiesen. Am 27.12.2010 beantragten Sie, mit Geltendmachung 17.1.2011, die Zuerkennung der Notstandshilfe. Auch in diesem Antragsformular haben Sie angegeben, dass Sie geschieden wären, aber in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX leben würden. In einem mit Ihnen geführten Telefonat bestätigten Sie noch explizit, dass Herr XXXX Ihr Lebensgefährte wäre und dieser selbständig erwerbstätig ist. In weiterer Folge haben Sie auch die Ihnen ausgefolgten Erklärungen über das Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten dem Arbeitsmarktservice Redergasse abgegeben. Auch im Antragsformular auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2012 (Verlängerungsantrag) haben Sie neuerlich angegeben, dass Sie in einer Lebensgemeinschaft leben würden und im Antrag auf Seite 2 Herrn XXXX als Lebensgefährten bezeichnet. Auch hier haben Sie die Erklärungen über das Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten monatlich vorgelegt. Aufgrund vorstehender Angaben, unter rollierender Anrechnung des Einkommens Ihres Lebensgefährten, wurde Ihnen die Notstandshilfe vorläufig (bis zur Überprüfung anhand des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2011 bzw. 2012 Ihres Lebensgefährten) wie folgt gewährt:
Zeitraum täglicher Anspruch
17.01. 2011 - 26.05.2011 € 25,18
08.06. 2011 - 16.12.2011 € 25,18
09.01. 2012 - 26.03.2012 € 25,84
Der Einkommenssteuerbescheid Ihres Lebensgefährten für das Jahr 2010, erstellt am 2.11.2011 vom Finanzamt Wien 8/16/17, wurde vom Arbeitsmarktservice, zur Überprüfung der Gebührlichkeit der Notstandshilfe, über Finanz Online am 10.10.2012 angefordert, da Sie Ihrer Verpflichtung, den Einkommenssteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Erhalt vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Dieser Einkommensteuerbescheid weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 9.855,07 aus, als Sonderausgaben wurden € 415,92 angeführt. Die Einkommensteuer wurde mit € 0,00 festgesetzt. Diese Angaben im Einkommensteuerbescheid 2010 Ihres Lebensgefährten führten dazu, dass die im Zeitraum vom 17.1.2011 bis 31.1.2011 bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 25,18 auf täglich € 24,03 berichtigt wurde - gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 15.10.2012 ausgesprochen, dass aufgrund der Neuberechnung Ihrer Notstandshilfe anhand des Einkommensteuerbescheid für 2010 eine Differenzrückforderung für den Zeitraum vom 17.1.2011 bis 31.1.2011 in der Höhe von € 17,25 entstanden wäre, welche von Ihnen rückgefordert wird. Die aushaftende Rückforderung in der Höhe von €
17,25 haben Sie dem Arbeitsmarktservice auch rückerstattet. Mit 1.10.2013 bzw. 5.2.2014 ergingen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 seitens des Finanzamtes Wien 8/16/17. Diese wurden ebenfalls online angefordert, weil Sie neuerlich Ihrer Verpflichtung, die Einkommensteuerbescheide binnen 14 Tagen nach Erhalt vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 Ihres Lebensgefährten weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 30.000,00 aus - als Sonderausgaben werden € 60,00 angeführt, die Einkommensteuer wurde mit jeweils € 7.245,00 festgesetzt. Dies ergibt ein Jahreseinkommen in der Höhe von netto € 22.695,00 (€ 30.000,00 - Sonderausgaben €
60,00 - Einkommensteuer € 7.245,00 = € 22.695,00). Dies bedeutet wiederum, dass Ihr Lebensgefährte im Jahr 2011 und 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 1.891,25 (Jahreseinkommen € 22.695,00 / 12 Monate = € 1.891,25) hatte. Aufgrund dieses durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens laut Einkommensteuerbescheid 2011 und 2012 Ihres Lebensgefährten wurde Ihre Notstandshilfe neuerlich berechnet, rückwirkend zur Gänze mangels Vorliegen von Notlage widerrufen und rückgefordert. Mit nachweislichem Schreiben vom 3.2.2015 wurden Ihnen seitens des Arbeitsmarktservice Wien die Sach- und Rechtslage erläutert, insbesondere wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Sie selber in den Antragsformularen angegeben haben, dass es sich bei Herrn XXXX um Ihren Lebensgefährten handelt. In einem Schreiben vom 13.2.2015 führten Sie als Reaktion auf das oben genannte Schreiben aus, dass Sie zunächst auf den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt verweisen würden, wonach Ihre Ehe mit Herrn XXXX bereits mit Scheidungsvergleich am 11.3.2010 geschieden worden wäre und dass Sie wechselseitig auf Unterhalt verzichtet hätten. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung hätte entgegen der Feststellung der belangten Behörde keine Lebensgemeinschaft mehr vorgelegen. Zwar hätten Sie die Wohnung in der XXXX einige Zeit mit Ihrem Exmann gemeinsam bewohnt, jedoch wäre keine Lebensgemeinschaft mehr vorgelegen. In dieser Zeit hätten Sie getrennte Schlafzimmer gehabt. Während der Zeit bis zum Umzug hätten Sie sich das Schlafzimmer mit Ihrer Tochter geteilt. Eine Lebensgemeinschaft mit Ihrem Exmann wäre somit ab der Scheidung am 11.3.2010 nicht mehr vorgelegen. Auch wie im Vergleich festgehalten, wäre wechselseitig auf Unterhalt verzichtet worden, sodass Ihr Exmann trotz des gemeinsamen Wohnsitzes nicht zu Ihrem Lebensunterhalt beigetragen hätte. Eine Lebensgemeinschaft hätte daher ab dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr vorgelegen, da Ihr Exmann und Sie weder ein Schlafzimmer teilten, noch die laufenden Kosten gemeinsam getragen hätten. Da das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, wird wohl nicht anzunehmen sein, dass nach der Scheidung, deren Ziel es ist, eine eheliches Zusammenleben zu beenden, weiterhin eine Lebensgemeinschaft zu sehen. Besonders wenn keine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht und jeder seine Kosten zur Gänze selbst trägt. Dazu verweisen Sie auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1996, 95/08/0147, wonach zur Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft zählt und es regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankommt, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Bezüglich der Feststellung, dass Sie Ihren Exmann im Antrag 1.6.2010 als Lebensgefährten angegeben hätten, teilten Sie mit, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung erst kurze Zeit geschieden waren und Sie nach wie vor in der gleichen Wohnung wie Ihr Exmann gelebt hätten. Auch weisen Sie darauf hin, dass es nach einer Scheidung und ohne Beschäftigung nicht einfach wäre eine Wohnung zu finden, die auch finanziell leistbar wäre, sodass Sie gezwungen gewesen wären, weiterhin in der Wohnung mit Ihrem Exmann zu bleiben. Erst nachdem Sie eine Beschäftigung gefunden hätten, wäre es Ihnen auch möglich gewesen, Ihren Wohnsitz zu ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten Sie mit Ihrem Exmann aber weder eine Geschlechtsgemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft geführt. Dies könne Ihr Exmann sicher bestätigen und beantragten Sie die Einvernahme Ihres Exmannes Herrn XXXX . Bezüglich der Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012 weisen Sie darauf hin, dass über das Vermögen Ihres Exmannes am 14.2.2012 das Konkursverfahren zu GZ XXXX am Handelsgericht Wien eröffnet wurde. Zunächst wäre das Unternehmen fortgeführt und ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt worden. Dieser Sanierungsplan wäre aber gescheitert, sodass ein neuerliches Konkursverfahren zu GZ XXXX am Handelsgericht Wien eröffnet worden wäre und im Zuge dieses Verfahrens das Unternehmen geschlossen werden musste. Am 1.12.2014 wäre dann ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt worden. Die angeführten Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012 hätten Sie nicht überprüfen können. Sie würden auch davon ausgehen, dass diese noch nicht die korrigierten Beträge enthalten würden, sodass das jährliche Einkommen Ihres Exmannes in den als Grundlage für die Einkommensanrechnung herangezogenen Bescheiden nicht korrekt wäre bzw. könnten Ihrem Exmann diese Beträge nicht zugeflossen sein, da es andernfalls zu keiner Insolvenz gekommen wäre. Sie würden davon ausgehen, dass auf die Notstandshilfe ausschließlich dem Arbeitslosen im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte anzurechnen wären. Es gelte für die Frage der Anrechnung das Bezugs- und nicht das Anspruchsprinzip. Auch dazu könne Ihr Exmann Auskunft geben. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde Herr XXXX , unter Wahrheitsermahnung, als Zeuge befragt und hat dieser wie folgt angegeben: ‚Mit Vergleich vom 11.3.2010 (rechtskräftig seit 12.5.2010) wurde ich von Frau XXXX geschieden (leider, weil ich mich eigentlich nicht scheiden lassen wollte). Zum Zeitpunkt der Scheidung war Frau XXXX nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft (jedoch weiterhin angemeldet bzw. ist sie sporadisch wegen des gemeinsamen Kindes gekommen). Ich nehme an, dass sie bei einem Freund gewohnt hat. Jedenfalls vor Weihnachten 2010 ist Frau XXXX dann wieder bei mir eingezogen. Die Wohnung in der XXXX , hat 75 m2 und besteht aus Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer (im April 2010 habe ich die Wohnung übernommen - Mietvertrag habe ich vorgelegt). Nach neuerlichem Einzug von Frau XXXX im Dezember 2010 bin ausschließlich ich für die Wohnkosten und Lebenshaltungskosten (Nahrungsmittel usw.) aufgekommen. Hauptsächlich hat Frau XXXX gekocht und auch die gesamte Wäsche (auch meine) gewaschen. Frau XXXX hat ab 12/2010 im Zimmer bei der gemeinsamen Tochter geschlafen (gemeinsam in einem Bett - meine Ex-Frau hat auch vor der Scheidung immer schon bei meiner Tochter geschlafen). Eine sexuelle Beziehung hat es eigentlich nicht gegeben, obwohl ich es versucht habe. Es gab auch eine gemeinsame Freizeitgestaltung, weil wir auch ein gemeinsames Kind hatten. Auch sind wir, gemeinsam mit dem Kind, zu den Eltern von Frau XXXX nach Bosnien gefahren. Ich habe immer versucht, mit meiner Ex-Gattin wieder zusammenzukommen. Im November 2013 haben dann die Probleme begonnen - Frau XXXX ist immer öfters nächtelang weggeblieben. Schlussendlich ist sie dann im Jänner 2014 ausgezogen, ich habe auch das Schloss tauschen lassen. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt auch nicht wo sie sich aufhält. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Kontakt zu meiner Ex-Frau nur ausschließlich wegen des Kindes. Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 habe ich seitens des Finanzamtes erhalten, jedoch keine Beschwerde eingebracht bzw. auch keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011 und 2012, die in den Bescheiden angegeben sind, stimmen in etwa, obwohl Sie seitens des Finanzamtes geschätzt wurden. Erhöhte Aufwendungen (z. B. einen Kredit wegen Wohnraumsanierung oder Wohnraumschaffung) bzw. Erkrankungen (auch Behinderungen) in der Familie hat es nicht gegeben. Seit Februar 2014 bin ich im Privatkonkurs.' Die niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX wurden Ihnen bei Ihrer persönlichen Vorsprache am 16.3.2015 zur Kenntnis gebracht und haben Sie folgend zu Protokoll gegeben: ‚Die Aussagen des Herrn XXXX in der Niederschrift vom 16.3.2015 wurden mir zur Kenntnis gebracht. Ich gebe an, dass ich wegen des gemeinsamen Kindes vor Weihnachten wieder zu meinem Ex-Gatten gezogen bin. Es entspricht den Tatsachen, dass mein Ex-Gatte aufgrund meiner finanziellen Situation alleine für die Wohnkosten bzw. Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Allerdings habe ich vorwiegend für mich und für meine Tochter gekocht. Vorwiegend habe ich auch die Wäsche nur für meine Tochter und für mich gewaschen. Es kann durchaus auch sein, dass ich einige Male seine Wäsche mitgewaschen habe. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass es nach der Scheidung noch gemeinsame Besuche bei meinen Eltern in Bosnien gegeben hat. Es gab auch in Österreich keine gemeinsame Freizeitgestaltung." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Lebensgefährten sind Ehegatten gleichgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (VwGH vom 27.9.2012 zu Z12009/08/0055). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass diese wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet hingegen auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. - aus der ständigen Rechtsprechung - etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0187, mwN). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2010/08/0130, mwN). Sofern Sie nun in Ihrer Beschwerde ausführen, Sie wären von Ihrem Ehegatten seit 11.3.2010 geschieden und hätten danach keine Beziehung mehr mit ihm geführt - es würde sich somit um keine Lebensgemeinschaft handeln - sei ausgeführt, dass Sie selber in jedem Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen (selbst im Antragsformular auf Zuerkennung der Arbeitslosengeldes, wo Einkünfte eines Lebensgefährten keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben) Ihren Ex-Ehegatten, Herrn XXXX Peter, als Lebensgefährten bezeichnet haben und auch monatlich die Erklärungen über sein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgegeben haben. Sie hätten wohl kaum diese Erklärungen vorgelegt, wären Sie damals der Meinung gewesen, es hätte sich nicht um eine Lebensgemeinschaft gehandelt - zumal Sie in Kenntnis waren, dass Sie die jeweiligen Einkommensteuerbescheid dem Arbeitsmarktservice vorzulegen haben, da der Leistungsanspruch aufgrund dieser Bescheide endgültig beurteilt wird. Schlussendlich haben Sie selber in der Niederschrift vom 16.3.2015 angegeben, dass Sie wissen würden, was der Begriff "Lebensgemeinschaft" bedeutet. Sie haben während des Bezuges der Notstandshilfe mit keinem Wort erwähnt, dass Herr XXXX nicht Ihr Lebensgefährte wäre und haben somit dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit genommen, die nunmehrige Behauptung, es hätte sich nicht um eine Lebensgemeinschaft gehandelt, durch eine zeitnahe Erhebung an der gemeinsamen Adresse XXXX , zu überprüfen. Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, soweit es dem Arbeitsmarktservice möglich war, hat ergeben, dass Sie nach der Scheidung zwar kurze Zeit aus der gemeinsamen Wohnung an Adresse XXXX , ausgezogen sind, aber spätestens wieder im Dezember 2010 zu Ihrem Ex-Mann gezogen sind und schlussendlich erst im November 2013 tatsächlich wieder ausgezogen sind (dies hat sowohl die Zeugeneinvernahme von Hausbewohnern als auch die Befragung von Herrn XXXX ergeben). Im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben Sie also gemeinsam mit Herrn XXXX (und der gemeinsamen Tochter) gewohnt, wobei Sie keinen eigenen Wohnbereich hatten (bzw. auch schon während der aufrechten Ehe bei Ihrer Tochter öfters geschlafen haben). Im fraglichen Zeitraum konnte daher jedenfalls eine Wohngemeinschaft mit Herrn XXXX festgestellt werden. Hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn XXXX ist auszuführen, dass dieser die gesamten Wohnkosten bzw. Lebenshaltungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übernommen hat und Sie, laut Zeugenaussage des Herrn XXXX , hauptsächlich gekocht und die Wäsche gemacht haben (auch die des Herrn XXXX ). Damit sind nach der dargestellten Rechtsprechung sämtliche Kriterien für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigen, erfüllt. Die Wirtschaftsgemeinschaft lässt auch aus dem Umstand ableiten, dass Sie selber für die gemeinsame Wohnung noch im Oktober 2010 ein Wohnzimmer gekauft haben. Auch hinsichtlich der Ausführungen des Herrn XXXX , es hätte nach der Scheidung noch gemeinsame Urlaube in Bosnien gegeben, ist auszuführen, dass diese glaubhaft sind und Sie die gemeinsame Urlaube nur deshalb bestritten haben, um der Rückforderung zu entgehen. Dies auch deshalb, weil Fotos auf Ihrem Facebook-Account auf einen Urlaub in Bosnien schließen lassen. Auch die Rückforderung für den Zeitraum vom 17.1.2011 bis 31.1.2011, welche aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2010 Ihres Lebensgefährten vorgenommen wurde, haben Sie akzeptiert und den zu Unrecht bezogenen Betrag einbezahlt. Wäre keine Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ex-Gatten vorgelegen, hätten Sie wohl bereits anlässlich dieses Rückforderungsbescheides vom 15.10.2012 ein Rechtsmittel ergriffen. Sie haben somit indirekt auch die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX bestätigt. Ihre Ausführungen, Sie hätten nach der Scheidung von Ihrem Gatten mit diesem keine Lebensgemeinschaft geführt, müssen als Schutzbehauptung gewertet werden, um der verfahrensgegenständlichen Rückforderung zu entgehen. Dies auch deshalb, weil die (nachträgliche) Überprüfung sowohl eine Wohn- als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn XXXX ergeben hat (auf das Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft kommt es daher laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen nicht mehr an). Aufgrund der obigen Ausführungen, handelte es sich bei Ihrem Ex-Mann im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich, wie Sie es in jedem Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen richtig angegeben haben, um Ihren Lebensgefährten, dessen Einkommen auf Ihre Notstandshilfe anzurechnen war. Ihr Lebensgefährte, Herr XXXX , war selbständig erwerbstätig. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird das monatliche Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen wie folgt berechnet: Der selbständig Erwerbstätige erklärt sein Einkommen jeweils monatlich im Nachhinein, wobei auch Verluste anzugeben sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens ist jeweils ein Kalenderjahr. Es erfolgt dann eine sogenannte rollierende Berechnung, d.h. das Einkommen des Monats März z.B. ermittelt sich durch Addition der Einkommen Jänner bis März geteilt durch drei (Monate), das des Monats September durch Addition der Monate Jänner bis September geteilt durch 9 (Monate). Abhängig von den jeweiligen Erklärungen wird für jedes Monat gesondert festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Anspruch auf Notstandshilfe haben. Nach Einlangen des Einkommensteuersteuerbescheides Ihres Partners für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage Sie verpflichtet gewesen wären, erfolgt die abschließende Berechnung durch das Arbeitsmarktservice. Dazu wird das Jahreseinkommen abzüglich Einkommensteuer laut Einkommensteuerbescheid durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt ob ein Anspruch auf Notstandshilfe bestand oder nicht. Dementsprechenden kann es entweder zu einer Nachzahlung durch das Arbeitsmarktservice oder zu einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen kommen. Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden hat, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Auch in Monaten, in denen keine oder nur geringe Umsätze bzw. Einkünfte erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, die entsprechende Kammer oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht. Ihr Lebensgefährte war die gesamten Jahre 2011 und 2012 selbständig erwerbstätig; das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten aus selbständiger Erwerbstätigkeit beträgt (wie bereits in den Feststellungen ausgeführt wurde) somit € 1.891,25. Ihre gesamten Beschwerdeausführungen betreffend die Einkommensteuerbescheide Ihres Lebensgefährten gehen insofern ins Leere, als der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14.3.2013 zu Zl 2013/08/0022 ausführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners (§ 36 Abs. 2 AIVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Einerseits hat das Finanzamt als auch Ihr Lebensgefährte bestätigt, dass hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 kein Rechtsmittelverfahren anhängig ist bzw. auch kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingeleitet wurde, andererseits hat Ihr Lebensgefährte niederschriftlich bestätigt, dass die im Spruch der Bescheide angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Tatsachen entsprechen. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide muss daher zur Beurteilung der Notlage von den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden Ihres Lebensgefährten ausgegangen werden. Vom Nettoeinkommen des Partners werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2011 € 501,00 (2012 € 515,00). Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 250,50 im Jahr 2011 (Wert 2012 € 257,50) werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Sie haben Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind (Tochter XXXX ). Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Kreditverpflichtungen dann zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn der Kredit zum Zweck der Wohnraumbeschaffung oder der Wohnungssanierung aufgenommen wurde und der Verwendungszweck des Kredites mittels Rechnungen belegt ist. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen. Sie haben keine freigrenzenerhöhenden Umstände im Antragsformular bekanntgegeben, welche berücksichtigt werden hätten können bzw. konnten derartige von Amts wegen auch nicht festgestellt werden. Ihre erst im Beschwerdevorprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend Wohnzimmerkauf können nicht berücksichtigt werden, da Kreditaufnahmen (bei Firma XXXX ) bei bereits eingetretener Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden können. Zudem ist der Kauf einer Wohnzimmereinrichtung nicht zwangsläufig notwendig bzw. haben Sie weder die Rechnung noch Zahlungsbelege der Kreditrate im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.
Es ergibt sich daher nachstehende endgültige Berechnung:
Berechnung für die Zeiträume vom 1.2.2011 bis 26.56.2011, 8.6.2011 bis 16.12.2011:
Einkommen € 1.891,25
abzüglich
Freigrenze für Ihren Partner €501,00
Freigrenze f. XXXX € 250,50
anrechenbares Einkommen €1.139,75 (1.140,00 gerundet) x 12 Monate/365 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 37,47 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung inklusive einem Familienzuschläge für Ihre minderjährige Tochter betrüge € 25,18 - nach Abzug der täglichen Anrechnung von € 37,47 verbleibt kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Berechnung für den Zeitraum vom 9.1.2012 bis 26.3.2012:
Einkommen € 1.891,25
abzüglich
Freigrenze für Ihren Partner € 515,00
Freigrenze f. XXXX € 257,50
anrechenbares Einkommen € 1.118,75 (1.119,00 gerundet) x 12 Monate/366 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 36,68 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung inklusive einen Familienzuschlag für Ihre minderjährige Tochter betrüge 2012 € 25,84 - nach Abzug der täglichen Anrechnung von € 36,68 verbleibt kein Anspruch auf Notstandshilfe. Der sog. Mindeststandard 2011 beträgt €
1. 129,00 (€ 2012 € 1.159,00) für Paare, zuzüglich je € 136,00 (2012 € 139,00) für das erste bis dritte (minderjährige) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Mindeststandard beträgt daher für Sie im Jahre 2011 € 1.265,00 (2012 € 1.298,00). Bereits das Einkommen Ihres Lebensgefährten übersteigt den für Sie gültigen Mindeststandard - eine Aufzahlung auf den Mindeststandard ist daher nicht möglich. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass selbst bei Berücksichtigung der Kreditrate in Höhe von monatlich € 100,00 (wegen Ankauf einer Wohnzimmereinrichtung) im Rahmen einer Freigrenzenerhöhung das anrechenbare Einkommen Ihres Lebensgefährten noch immer Ihren Notstandshilfeanspruch überschreitet und daher Notlage nicht gegeben ist. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Notstandshilfe war daher jedenfalls für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 26.5.2011, 8.6.2011 bis 16.12.2011 und vom 9.1.2012 bis 26.3.2012 mangels Vorliegen von Notlage zu widerrufen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist aber auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Zeitraum
Anzahl Tage
urspr. Tagsatz
tats. Tagsatz
Differenz
Rückforderungsbetrag
115
25,18
0,00
25,18
192
25,18
0,00
25,18
78
25,84
0,00
25,84
Gesamt
Rück-
forderungs-
summe
Im Vorlageantrag, am 14.04.2015 beim AMS Wien Redergasse eingelangt, wird die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt, da das AMS nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden habe. Es wird darin ausgeführt: "[...] Dazu bringe ich vor, dass die Angaben meines Ex Mannes nicht zur Gänze korrekt sind. Als weiteren Beweis, dass ich bereits von meinem Exmann nach der Scheidung getrennt gelebt habe, lege ich ein Protokoll einer Zeugeneinvernahme bei der Landespolizeidirektion Wien vor. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich nach der Scheidung 4-5 Monate getrennt von ihm gelebt habe. Danach bin ich zwar wegen meiner Tochter wieder in die Wohnung eingezogen, jedoch habe ich dann mit meiner Tochter ein Zimmer geteilt. Zur gemeinsamen Freizeitgestaltung, die mein Exmann erwähnt hat, weise ich darauf hin, dass dies wegen unserer gemeinsamen Tochter zum Teil notwendig war. Ausdrücklich bestreite ich sowohl die Aussage meines Ex Mannes als auch die der belangten Behörde, dass ich gemeinsam mit meinem Exmann und meiner Tochter nach der Scheidung nach Bosnien zu meiner Familie gereist bin. [...] Ich habe zwar mit meinem Exmann in der gemeinsamen Wohnung gewohnt, jedoch habe ich finanziell keine Unterstützung erhalten. Nochmals weise ich darauf hin, dass mein Exmann bereits im Jahr 2011 massive finanzielle Probleme hatte. Wie der Ediktsdatei zu entnehmen ist, wurde am 14.02.2012 bereits ein Konkursverfahren über das Vermögen meines Ex Mannes eröffnet. Welche finanzielle Unterstützung hätte ich somit von ihm erhalten sollen, wenn er aufgrund der Insolvenz selbst höchstens das Existenzminimum zur Verfügung gehabt hatte. Auch ist der Aussage meines Mannes zu entnehmen, dass das Finanzamt eine Schätzung vorgenommen hat und auf Basis dieser Schätzung die Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012 erlassen wurden. Da mein Exmann aber gegen diese Schätzungen nichts unternimmt, bleibt der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig. Da die Einkünfte geschätzt wurden, gehe ich davon aus, dass diese obwohl sie rechtskräftig sind, nicht der tatsächlichen Höhe entsprechen, ich aber keine Beschwerde dagegen einbringen kann. Daher verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/08/0195, wonach im Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf dem bloßen Umstand gestützt werden kann, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es komme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vergleiche die Erkenntnisse vom 16. März 2011, 2007/08/0023, und vom 14. November 2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Dass ich das Waschen der Wäsche übernommen habe, ist darauf zurückzuführen, dass ich mich um die Versorgung meiner Tochter gekümmert habe und dadurch nicht nur die Wäsche meiner Tochter gewaschen habe, sondern auch die meines Ex Mannes. Dies aber nicht aufgrund einer Lebensgemeinschaft, sondern weil die Waschmaschine andernfalls nur halb voll gewesen wäre. Ausdrücklich weise ich daher nochmals darauf hin, dass ich nach der Scheidung von meinem Exmann keine Lebensgemeinschaft mehr mit ihm hatte. "
Seitens des AMS Wien Redergasse langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, dass sie 4-5 Monate vom Ex-Gatten nach der Scheidung getrennt gelebt habe, zeigt sie keinen Mangel der Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung der AMS Beschwerdevorentscheidung auf. Dieses ging offensichtlich von einer Scheidung Mitte Mai und einem Wiedereinzug im Dezember 2010 aus. Das wären sogar mehr als die monierten 5 Monate.
Aus allen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Ex-Gatte alleine für Wohnkosten und Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet im Vorlageantrag keine finanzielle Unterstützung erhalten zu haben, jedoch ist auch die Tragung von Wohnkosten und Lebenshaltungskosten als Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Gerade dadurch werden die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig, im Sinne der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur. Nur eine Beteiligung an den Wohnkosten und Lebenshaltungskosten in einem Ausmaß, das dem Fremdvergleich standhielte, würde zu einem Gleichgewicht der wechselseitigen Beiträge führen. Aufgrund des klaren Ungleichgewichtes sind die Ausführungen des AMS nachvollziehbar und zeigt die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch auf.
Soweit bezüglich des Wäschewaschens der Erklärungsversuch in das Vorbringen der Beschwerdeführerin hineininterpretiert werden kann, dass Sie auch die Wäsche des Exgatten aus Effektivitäts- oder Umweltgedanken gewaschen habe, da sonst die Waschmaschine nicht voll sei, ist zu erwidern, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Kostengründe für dieses Handeln ausschlaggebend sind und das Gericht alle Aspekte zu berücksichtigen hat, nicht nur jene, die die Beschwerdeführerin für sich herauszupicken vermeint. Insofern erzeugt die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich beim erkennenden Senat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Entscheidung des AMS, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gegen die Einkommenssteuerbescheide des Mannes, mangels Parteistellung, nichts unternehmen zu können, und gleichzeitig auf die Insolvenzverfahren des Mannes verweist, die schon am 14.02.2012 ihren Beginn nahmen, und insoweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass der Exgatte auf das Existenzminimum beschränkt war und dieser somit nicht mehr im Sinne der Idee des Gesetzgebers bezüglich der Anrechnung des Partnereinkommens ihr als Notstandshilfebezieherin Unterstützung leisten konnte, so zeigen diese Ausführungen durchaus ein, als Ungerechtigkeit zu empfindendes, Ergebnis auf. Es wird nämlich auch für den Zeitraum nach dem 14.02.2012 Notstandshilfe von der Beschwerdeführerin rückgefordert.
An dieser empfundenen Ungerechtigkeit kann der erkennende Senat jedoch nichts ändern. § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG sieht vor, dass das Einkommen wie folgt nachzuweisen ist: "1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, [...]." Der Gesetzgeber hat die Prüfung des Einkommens an den Einkommenssteuerbescheid geknüpft. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens ist nicht vorhanden. Dass der Gesetzgeber auf eine diesbezügliche Regelung vergessen habe, ist diesem nicht zuzusinnen, zumal der VwGH in ständiger Judikatur ausspricht, dass diese Regelung "der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient" (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2013/08/0022). Mangels einer ungewollten Lücke kann es somit auch zu keinem Lückenschluss kommen. Eine passende, analog heranzuziehende Bestimmung ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beschwerdeführerin stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das Erkenntnis hält sich an die im Verfahrensgang und unter Punkt II A.) zitierte VwGH Judikatur.
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