BVwG W192 2110751-1

W192 2110751-1Federal Administrative CourtJul 17, 2015

Regest

Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, real risk, Sachverständigengutachten,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG W192 2110751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2110751.1.00

Spruch

W192 2110751-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA.: Kirgisische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl.:

1060949605/150366601-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, gelangte legal mit einem deutschen Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Sie gab bei der Erstbefragung am 14.04.2015 an, dass ihr von der deutschen Botschaft im Herkunftsstadt ein bis zum 12.04.2015 gültiges Visum ausgestellt worden sei. Ihren Reisepass habe sie vor einigen Tagen weggeworfen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, weil sie im Internet gelesen habe, dass es in Österreich gute Ärzte gebe und sie einen Tumor im Kopf habe, wobei ihr die Ärzte im Herkunftsstadt nicht garantieren hätten können, dass sie weitere Operationen überleben würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.04.2015 jeweils ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 01.06.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu.

Am 19.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich einige Termine bei Ärzten habe und dazu Befunde vorlege. Die Vorlage von Befunden wurde durch einen Vermerk in der Niederschrift über die Einvernahme festgehalten. Derartige Befunde oder etwaige Kopien wurden jedoch offensichtlich nicht zum Verwaltungsakt genommen. Entsprechende Befunde wurden offenkundig erst als Beilagen zur Beschwerde zum Akt genommen.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese "nicht ganz gesund" sei und seit vielen Jahren an einem Kopftumor (leide), welcher schon mehrmals operiert werden musste. Die Krankheiten würden sich aufgrund der vorgelegten ärztlichen Befunde ergeben.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 08.07.2015 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 13.07.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin an einem Gehirntumor leide und in Österreich bereits zwei Mal im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Die diesbezüglichen Befunde würden beilegen. Die gesundheitliche Situation würde sehr schlecht aussehen und die Beschwerdeführerin habe laut den Ärzten nur noch wenige Monate zu leben. Es sei der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der Behörde nicht möglich gewesen, alles darzulegen, sondern sie habe hauptsächlich geschwiegen, da sie aufgrund des Gehirntumors auch die Fähigkeit verliere, zu kommunizieren. Weiters leide sie auch an epileptischen Anfällen. Die Behörde habe es unterlassen, den gesundheitlichen Zustand anhand eines medizinischen Gutachtens zu prüfen, obwohl der schlechte gesundheitliche Zustand bei der Einvernahme offensichtlich gewesen sei.

Der Beschwerde wurden ein ambulanter Arztbrief der Abteilung für Neurochirurgie eines Universitätsklinikums vom 10.06.2015 angeschlossen, woraus sich ergibt, dass in der Anamnese erhoben wurde, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstadt 2004 sowie 2011 an einer Raumforderung operiert worden sei. Durch eine MRT-Untersuchung sei ein Zustand nach Craniotomie sowie nach Tumorresektion sowie ein bifrontales Tumorgeschehen festgestellt worden.

Einem Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 19.05.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 15.05.2015 bis 19.05.2015 wegen Verdachts auf Oligodendrogliom (Z.n. Operation vor 6 Jahren in Kirgistan) stationär behandelt worden ist.

1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 16.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, da die Behörde die vorgelegten ärztlichen Befunde in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, was schon die im angefochtenen Bescheid enthaltene Formulierung, die Beschwerdeführerin sei "nicht ganz gesund", erkennen lässt.

Angesichts des Erfordernisses einer nicht nur kurzfristigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin liegt es auf der Hand, dass nur durch sachverständige Feststellungen deren Gesundheitszustand als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Deutschland ausgeschlossen werden könnte.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen und auch zu zu prüfen haben, ob allenfalls eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).

Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.