W221 2107575-1•BVwG W221 2107575-1
W221 2107575-1Federal Administrative CourtJul 16, 2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, ersatzlose<br/>Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W221 2107575-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Tansania, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 596363004-150415394, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 04 20.775-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers begründet.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge immer wieder durch das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 6. Fall und Abs. 2 Z 2 2. Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 6. Fall und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG sowie § 270 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG sowie § 27 Abs. 1
1. und 2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und. 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
8. Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 wurde der damalige rechtsfreundliche Vertreter als Sachwalter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund der mehrfachen Verurteilung wegen Suchtmittelhandels die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter beabsichtigt sei, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Der damalige rechtsfreundliche Vertreter teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.04.2015 mit, dass er seines Amtes als Sachwalter enthoben und der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter als Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei. Dazu wurde auf den beigelegten Beschluss des BG XXXX vom XXXX, verwiesen.
In der Stellungnahme des nunmehrigen Sachwalters des Beschwerdeführers vom 05.05.2015 führte dieser aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorlägen, da keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe. So sei es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verstößen gegen das SMG rechtskräftig verurteilt worden sei, doch sei der Beschwerdeführer bislang ausschließlich wegen der Weitergabe vergleichsweise geringer Mengen von Suchtgift verurteilt worden. Zudem lasse sich aus den Verurteilungen ein Muster erkennen, welches augenscheinlich mit einer manifesten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehe, da dieser an paranoider Schizophrenie leide. Auch mehrfache Verurteilungen wegen Vergehen nach dem SMG rechtfertigten aber nicht die Annahme, dass der weitere Aufenthalt eines Fremden in Österreich eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik darstelle. Dazu bedürfe es einer begründeten Prognose, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft die Begehung eines oder mehrerer Verbrechen zu befürchten sei. Eine solche Prognose könne aber aus den angeführten Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Der bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, es lägen unzweifelhaft Verurteilungen wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz vor. Aufgrund dieser unter den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 subsumierbaren gerichtlichen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Höhe, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Wegen der bloßen Anzahl der Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafausmaße sei davon auszugehen, dass eine enorm hohe Wahrscheinlichkeit von Rückfällen bestehe. Darüber hinaus sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der Suchtmitteldelinquenz zur erkennen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 15.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde ausgeführt, dass sich der angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stütze. Diese Subsumtion sei jedoch unrichtig, da Verbrechen gemäß § 17 StGB vorsätzliche Handlungen seien, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht seien. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX habe § 27 SMG jedoch keine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe vorgesehen. Daher sei der Beschwerdeführer - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - bislang nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Darüber hinaus habe die Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eindeutig auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgestellt, während sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand der Ziffer 3 leg. cit. stütze. Die belangte Behörde habe damit den Aberkennungstatbestand zur Gänze ausgewechselt, ohne dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 04 20.775-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln gemäß § 27 SMG und einmal wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten gemäß § 270 StGB rechtskräftig verurteilt. Vier dieser Verurteilungen wurden im Zeitraum zwischen 2004 bis 2007 und daher vor der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf dem im Akt aufliegenden aktuellen Strafregisterauszug, und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.05.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 15.05.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Einteilung der strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch lautet folgendermaßen:
"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."
Gegen den Beschwerdeführer liegen sieben strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 27 SMG und eine Verurteilung gemäß § 270 StGB vor.
Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ist gemäß § 27 Abs. 1 SMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, gemäß Abs. 2 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, gemäß Abs. 3 und 4 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie gemäß Abs. 5 leg. cit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf einen Beamten ist gemäß § 270 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Doch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen jeweils um Vergehen gemäß § 17 Abs. 2 StGB und nicht um Verbrechen, da sowohl der Tatbestand des § 27 SMG als auch der des § 270 StGB nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist (und auch nie war).
Es liegen somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor, wonach eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auch wenn sich im Spruch des angefochtenen Bescheides die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stützt, lässt die Bescheidbegründung keine Umdeutung des Aberkennungstatbestandes auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu. So führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich aus, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und nicht nach der Ziffer 2 leg. cit. erfolge (Seite 5 des angefochtenen Bescheides).
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch § 8 Abs. 3a AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt [vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10]).
Da der angefochtene Bescheid zu beheben ist, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben.
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