W211 1425702-2•BVwG W211 1425702-2
W211 1425702-2Federal Administrative CourtJul 16, 2015
geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>vage Mutmaßungen
W211 1425702-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Kismayo zu kommen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Boon anzugehören. Sie sei vor ca. eineinhalb Monaten selbstständig von Kismayo mit einem PKW in Richtung Äthiopien gefahren. In Addis Abeba habe sie einen Schlepper getroffen, der sie mit einem falschen Pass mit dem Flugzeug nach Istanbul verbracht habe. Von Istanbul sei die beschwerdeführende Partei selbstständig nach Griechenland gereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass es in Somalia seit 1991 Konflikte und keine funktionierende Regierung gebe. Es herrsche keine Sicherheit. Die islamistische Miliz Al Shabaab würde immer wieder hart durchgreifen, wobei es auch Todesopfer gebe. Aus Angst sei die beschwerdeführende Partei geflohen.
3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 03.11.2011 durch die belangte Behörde gab diese soweit wesentlich an, dass ihre Eltern bereits 1996 bzw. 2006 gestorben seien. Sie habe keine Geschwister und habe die Schule acht Jahre lang besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Madibaan an, und sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden. Dies sei auch ein Grund, warum sie geflohen sei. Sie sei von größeren Stämmen, z.B. von den Darood, unterdrückt worden. Die Darood seien ein Stamm im Süden Somalias. Sie habe nicht gearbeitet, ihre Mutter habe sich um sie gekümmert. Nach deren Tod habe sie bei einem Onkel gelebt. Ihr Onkel züchte Ziegen, wovon alle haben leben können. Ihr Onkel habe Familie, so zwei Söhne, die jünger seien als die beschwerdeführende Partei. Sie sei in Kismayo geboren und habe dort bis zu ihrer Flucht ständig gelebt. Außer ihrem Onkel und dessen Familie habe sie keine Verwandten in Somalia. Mit ihrem Onkel habe sie telefonisch Kontakt.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass es in Somalia die Al Shabaab gebe, deretwegen sie habe flüchten müssen. Im Juni 2011 seien diese Leute, ihr Anführer sei Aden Madoobe, zu ihr nachhause gekommen und haben sie aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Das habe die beschwerdeführende Partei abgelehnt, weshalb sie von der Gruppe gleich mitgenommen und fünf Tage in einer Wohnung festgehalten worden sei. An einem Nachmittag, als sie alleine in der Wohnung gewesen sei, habe sie die Chance genützt und sei geflohen. Sie sei zu ihrem Onkel zurückgegangen, habe ihm alles erzählt und sich einen Tag in der Wohnung des Onkels versteckt. Am nächsten Tag habe ihr der Onkel Geld gegeben, und die beschwerdeführende Partei sei gleich weggegangen. Die Gruppe sei nur einmal bei der beschwerdeführenden Partei gewesen und habe sie gleich mitgenommen, als sie sich geweigert habe, sich freiwillig anzuschließen. Den Anführer und die anderen Gruppenmitglieder habe sie nicht gekannt, der Name des Anführers sei aber in Kismayo bekannt. In jener Wohnung sei sie in einem Zimmer festgehalten worden, habe zu essen bekommen, habe sich aber nicht frei bewegen können. Das Zimmer sei versperrt gewesen, und man habe sie immer wieder gefragt, warum sie nicht kämpfen wolle. Man habe ihr gedroht, sie jedoch nicht misshandelt, bis auf ein paar Ohrfeigen. Sie sei der einzige Gefangene in der Wohnung gewesen. Sie wisse nicht, warum sie an jenem Nachmittag alleine in der Wohnung gewesen sei; sie habe aber gemerkt, dass die Zimmertüre nicht versperrt, und sie das Zimmer habe verlassen können. Auch die Wohnungstür sei nicht versperrt gewesen. In der Wohnung seien ca. 12 oder 13 Personen gewesen, nicht immer alle gleichzeitig. Man habe die beschwerdeführende Partei unter Druck gesetzt. Sie habe von ähnlichen Fällen nie gehört. Freunde von ihr hätten sich Al Shabaab freiwillig angeschlossen. Außer in Kismayo kenne sie niemanden in Somalia. Auf die Frage, warum sie nicht in einen anderen Teil Somalias hätte ziehen können, gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab sie bedroht habe, weshalb sie Angst habe, auch in Mogadischu aufgespürt zu werden. Egal, wo sie sich verstecken würde, sie habe Angst, von Al Shabaab gefunden zu werden. Deshalb haben ihr Onkel und sie beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse. Sogar in Kismayo sei sie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit bedroht worden. Sie habe gedacht, dass das überall gleich sei. In Kismayo sei sie von Angehörigen der Darood bedroht worden, auch von Majerteen und Marehan-Angehörigen. Das seien drei große Clans. Das Land verlassen habe sich jedoch, weil sie zum Kämpfen aufgefordert worden sei.
4. Mit Bescheid vom 13.03.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsangehöriger und ledig sei. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich Somalia glaubhaft machen können. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend gab die belangte Behörde an, dass die beschwerdeführende Partei während der Erstbefragung sehr allgemein über die derzeit herrschenden Verhältnisse in Somalia gesprochen habe, von einer persönlichen Bedrohung, geschweige denn einer Anhaltung jedoch nichts erzählt habe. Auch sei die Flucht aus der Wohnung und aus der aus Somalia nicht nachvollziehbar.
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 18.04.2013 wurde der Spruchpunkt I. dieses Bescheids vom 13.03.2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6. Am 04.06.2013 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Dabei gab sie an, mit ihrem Onkel telefonisch Kontakt zu haben, wobei der letzte Kontakt vor vier Monaten stattgefunden habe. Der Onkel wohne mittlerweile seit sechs Monaten in einem Dorf südlich von Kismayo. Er sei wegen Problemen wegen seiner Clanzugehörigkeit weggezogen. Der Onkel habe weiter erzählt, dass er Probleme wegen der beschwerdeführenden Partei bekommen habe. Wenn er in die Stadt komme, nehme er Kontakt zu beschwerdeführenden Partei auf. Zu ihrer Volksgruppe befragt gab die beschwerdeführende Partei an, der Volksgruppe der Madhibaan-Midgaan anzugehören. Auf die Frage, warum sie bei der Erstbefragung die Volksgruppe der Boon angegeben habe, meinte sie, dass die Boon der Hauptclan seien. Dann gebe es Subclans. Sie sei ein Madhibaan, der Subclan heiße XXXX, der Sub-Subclan heiße XXXX. Madhibaan sei mit den Boon gleich zu setzen. Nach der Dolmetscherin sei Boon der südliche Oberbegriff für Madhibaan. Der Onkel gehöre demselben Clan an.
Erneut nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Sie habe so viele Probleme gehabt und sei in Unterdrückung aufgewachsen. Die Leute der großen Clans haben sie verachtet. Schließlich habe sie auch Probleme mit Al Shabaab bekommen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie nicht mit ihren Freunden habe spielen können. Sie sei beleidigt, "Midgaan" genannt und manchmal geschlagen worden. Auf Nachfrage gab sie an, sehr oft geschlagen und beleidigt worden zu sein. Sie sei auch in der Schule geschlagen worden. Bis zu ihrer Ausreise sei sie diskriminiert worden. Auf die Frage, warum sie nicht früher ausgereist sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie am Anfang zu klein dafür gewesen sei, und ihr Onkel damals auch finanziell nicht in der Lage gewesen sei, ihr zu helfen. Ihre Cousins würden auch in die Schule gehen und Schwierigkeiten haben. Der Onkel habe mit Tieren gehandelt und ihr das Geld für die Ausreise gegeben. Nach dem ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise befragt gab sie an, wegen ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Zusätzlich habe sie dann Schwierigkeiten mit Al Shabaab bekommen, die gemeint hätten, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten solle. Das habe sie abgelehnt. Danach seien Al Shabaab zu ihr nachhause gekommen und haben sie mitgenommen. Sie sei in einem Haus fünf Tage lang eingesperrt gewesen. Dort sei sie die ganze Zeit mit dem Tod bedroht worden, falls sie nicht mit Al Shabaab zusammenarbeiten würde. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch abgelehnt. Nach fünf Tagen sei es ihr gelungen wegzulaufen. Sie sei zu ihrem Onkel gegangen und habe ihm erzählt, dass die Rebellen sie umbringen würden. Er habe bereits gewusst, dass die beschwerdeführende Partei mitgenommen worden sei und habe dann die Flucht organisiert. Der Onkel habe ihr vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Er habe die beschwerdeführende Partei in ein anderes Haus gebracht, bis er das Geld beisammen gehabt habe. Danach habe er ihr das Geld gegeben, und die beschwerdeführende Partei habe ihre Heimat verlassen. Am 10.07.2011 sei sie von Kismayo mit dem Bus nach Addis Abeba gereist.
Der Besuch der Al Shabaab Milizen sei am 30.06.2011 gewesen. Es seien ca. zehn Personen zu ihr nachhause gekommen. Der Anführer, Sheik Adan Madoobe, sei mit einem Auto gekommen. Sie habe einsteigen müssen. Die Gruppe sehr schwer bewaffnet gewesen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass elf Leute in ein Auto passen würden, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es sich um einen Pick-up mit einer Ladefläche gehandelt habe. Sie seien nachmittags gegen 16.00 oder 17:00 Uhr gekommen. Damals seien die Frau des Onkels und die Kinder zuhause gewesen. Sie selbst sei gerade vom Fußballspielen zurückgekommen. Die beiden Buben haben die Tür geöffnet. Sheik Adan Madoobe habe dann mit der beschwerdeführenden Partei gesprochen. Er habe gesagt, dass man sie brauchen würde. Sie habe gefragt: "Was brauchen Sie von mir?". Sie haben gemeint, man wolle ihre Mitarbeit. Sie habe abgelehnt. Dann haben sie gemeint, sie solle aufstehen. Sie sei dann mit den Rebellen mitgegangen und ins Auto eingestiegen und in ein Haus gebracht worden. In dem Haus habe es fünf Zimmer gegeben, die beinahe leer gewesen seien. Dieses Haus würde für Gespräche genutzt werden; die Rebellen würden dort nicht wohnen. Man habe sie in einen Raum gebracht und diesen abgeschlossen. Eine Stunde später habe man sie gefragt, ob sie sich nun entschieden habe. Die beschwerdeführende Partei habe gemeint, dass sie nachhause wolle. Man habe ihr gesagt, dass sie in dem Raum bleiben müsse, bis sie "Ja" sagen würde. Man habe ihr eine Matratze und etwas zu essen gegeben. Sie sei alleine im Zimmer gewesen. Das Zimmer habe ein Fenster gehabt. Durch das Fenster habe man eine Mauer gesehen, die ca. 2 m hoch gewesen sei. Sie habe das Zimmer verlassen dürfen, um auf die Toilette zu gehen. Sie habe dort nichts getan. Die Rebellen seien immer wieder gekommen, um nach ihr zu sehen. Sie habe Angst gehabt. Sie sei nicht misshandelt, aber immer wieder bedroht worden. Viele Jugendliche, die sie gekannt habe, seien von Al Shabaab umgebracht worden, weil sie sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie sei der einzige Angehaltene im Haus gewesen. Es seien ca. 14 Rebellen beim Haus gewesen, manchmal mehr, manchmal weniger. Am Tag ihrer Flucht seien nicht viele Rebellen im Haus gewesen. Sie habe gesagt, dass sie zu Toilette gehen müsse, was man ihr erlaubt habe. Als sie zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass niemand da gewesen sei. Da sei sie weggelaufen, aus dem Haus raus. Das Haus habe einen Hof gehabt mit einem Tor, durch dieses sei sie durch und nach Hause gelaufen. Es seien vier Männer da gewesen, wo diese hingegangen seien, wisse sie nicht. Sie habe damals gebeten, auf die Toilette gehen zu können. Dann habe man die Tür geöffnet. Als sie zurückgekommen sei, habe man die Türe nicht zugemacht. Dann haben sie sich in einem anderen Zimmer unterhalten. Derjenige, der sie zur Toilette gebracht habe, sei zu den Rebellen ins andere Zimmer gegangen. Sie wisse nicht, worüber sie sich unterhalten haben, es müsse aber spannend gewesen sein. Diese Gelegenheit habe die beschwerdeführende Partei genutzt. Auf die Frage, wie die derzeitige Lage in Kismayo aussehe, meinte sie, dass Al Shabaab vertrieben worden sei. Jetzt seien ausländische Truppen in der Stadt. Al Shabaab Rebellen würden sich außerhalb von Kismayo aufhalten. Die Regierung sei mächtig geworden, sie habe das Land nun in der Hand. Al Shabaab würde nach wie vor Anschläge ausüben und Menschen töten. Auf die Frage, wie lange nach der Flucht die beschwerdeführende Partei noch bei ihrem Onkel aufhältig gewesen sei, gab sie an, eine Nacht bei ihm geschlafen zu haben. Am nächsten Tag sei sie zu einem Freund im Bezirk gegangen, wo sie sich vier Tage aufgehalten habe. Ihr Onkel habe ihr am 09.07.2011 das Geld für die Ausreise gebracht. Auf Vorhalt wiederholte die beschwerdeführende Partei, dass sie eine Nacht bei ihrem Onkel und die restlichen Tage bei einem Freund verbracht habe. Ihre persönliche Einstellung zu Al Shabaab sei, dass diese Terroristen seien. Auf die Frage, wovor sich die beschwerdeführende Partei nunmehr fürchte, gab sie an, dass selbst, wenn Al Shabaab vernichtet werde, sie immer noch einer Minderheit angehöre. Sie würde nach wie vor unterdrückt werden. Auf die Frage, warum ihr Onkel in der Heimat leben könne, gab sie an, dass ihr Onkel es so entschieden habe. Sie sei der einzige Sohn seines Bruders, weshalb man ihr ermöglicht habe, ins Ausland zu gehen. Sie solle endlich eine Zukunft haben. Der Onkel habe auch vor, seine eigenen Kinder wegzuschicken. Auf Nachfrage betreffend die Probleme des Onkels gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab Rebellen zu ihrem Onkel gekommen seien, nachdem sie ausgereist sei. Man habe ihn gefragt, wohin er die beschwerdeführende Partei geschickt habe. Der Onkel habe gesagt, dass sie die Rebellen mitgenommen und er die beschwerdeführende Partei nicht wieder gesehen habe. Die Rebellen haben dann den Onkel aufgefordert, ihnen finanziell zu helfen, weshalb er die Stadt verlassen habe.
7. Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge eine Sprachanalyse betreffend die beschwerdeführenden Partei. Der Sprachanalysebericht des schwedischen Instituts Verified vom 15.07.2013 auf Basis einer 23-minütigen Audiodatei führte zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei Somali auf muttersprachlichem Niveau spreche. Die morphologischen wie auch die syntaktischen Merkmale der Sprache der beschwerdeführenden Partei seien nicht mit Benadiri, aber mit nördlichem Somali in Einklang zu bringen. Die Sprachanalyse zeige eindeutig, dass die erzielten Ergebnisse höchstwahrscheinlich nicht im Einklang mit der Sprachgemeinschaft stehen würden, die in der Hypothese angegeben sei. Die dialektalen Merkmale seien mit einem Nordsomali Dialekt in Einklang zu bringen. Die Einflüsse von Benadiri seien deutlich weniger als erwartet. Die Analyse zeige, dass die Sprache der beschwerdeführenden Partei von der erwarteten Sprachgemeinschaft der Region Kismayo abweiche.
8. Bei der ergänzenden Einvernahme vom 22.08.2013 gab die beschwerdeführende Partei auf das Ergebnis der Sprachanalyse hingewiesen an, dass es nicht stimmen könne, dass sie einen nordsomalischen Dialekt sprechen würde. Es sei unglaublich, dass behauptet werde, dass sie aus dem Norden stamme.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststehe, alle ihre Angaben zum behaupteten Herkunftsort, zu ihrer Identität und sie als Person völlig unglaubwürdig seien. Sie stamme aus dem nördlichen Somalia. Den dargestellten Fluchtgrund und eine daraus resultierende Furcht habe sie nicht glaubhaft machen können. Danach traf belangte Behörde einige Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend verwies sie auf den Bericht der Sprachanalyse und auf weitere Widersprüche aus den Einvernahmen.
10. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass aus dem Gutachten keineswegs eindeutig hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei aus dem nördlichen Somalia stamme. In Kismayo gebe es keine klaren Dialekte. Es sei nicht klar abgrenzbar, welche Dialekte es gebe bzw. wo welche Dialekte gesprochen würden. Es fehle an aktuellen Feldstudien, und sei es zu einer Durchmischung von Dialekten gekommen. Auch sei die Methodik des Gutachtens anzuzweifeln, da das Gespräch per Telefon geführt worden sei. Die Qualität sei dabei sehr unterschiedlich und könne nicht mit einem persönlichen Gespräch verglichen werden. Es herrsche selbst unter den zitierten Experten Uneinigkeit über die gesprochenen Dialekte, so zB welcher Dialekt welcher Gruppe zuzuordnen sei und wo welcher Dialekt gesprochen werde. In weiterer Folge ging die beschwerdeführende Partei auf weitere angebliche Widersprüche in der Beweiswürdigung ein. Dass sich die Situation für Angehörige der Madhibaan wesentlich gebessert hätte, könne den Feststellungen nicht entnommen werden. Sie sei von Mitgliedern der Al Shabaab entführt und gefangen gehalten worden, weil ihr Verhalten den religiösen Vorstellungen der Rebellen nicht entsprochen habe. Al Shabaab habe auch politische Ziele verfolgt. Sie sei auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Madhibaan gefangen gewesen. Diese Volksgruppe stelle eine Minderheit da.
11. Mit Schreiben vom 05.06.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
12. Am 02.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In Kismayo, im Bezirk XXXX.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer und wo?
P: Mein Onkel und seine Frau mit zwei Kindern. Er ist von Kismayo in ein Dorf gezogen, das in der Umgebung von Kismayo liegt. Das Dorf heißt XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
P: Wenn er in die Stadt kommt, ruft er mich an, per Internet per Skype. Alle paar Monate einmal.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?
P: Ich habe keine andere Familie außer meinen Onkel väterlicherseits.
R: Womit verdienen sich Ihre Familienmitglieder in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?
P: Er züchtet Ziegen, bringt sie in die Stadt und verkauft sie.
R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Schule, Arbeit?
P: Ich habe die Schule bis zur Hauptschule besucht. Ich habe auch die Koranschule besucht, die Hauptschule bis zur 8. Klasse. Gearbeitet habe ich nicht.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Madhibaan, Subclan XXXX, Subsubclan XXXX.
R: Kennen Sie einen Überbegriff für die Madhibaan?
P: Midgan, Boon, der richtige Clanname ist Madhibaan, aber Midgan ist ein Schimpfwort.
R: Kennen Sie den Begriff Gabooye?
P: Ja.
R: Wissen Sie, wer sonst noch zu den Gabooye gezählt wird?
P: Viele, aber ich kenne sie nicht so gut.
R: Fällt Ihnen noch wer ein?
P: Aadan Roble, sonst niemand.
R: Haben Sie nur wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Ja, seit ich ein Kind war bis ich ein Erwachsener geworden bin, hat man uns diskriminiert. Die größeren Stämme diskriminieren uns, wir können uns nicht bei den anderen Somaliern integrieren.
R: Ich möchte wissen, ob Sie konkret aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu Madhibaan diskriminiert wurden.
P: Man hat mich ein paar Mal geschlagen, weil ich mit Frauen aus anderen Stämmen gesprochen habe.
R: Frauen von welchen Stämmen?
P: Von Darood.
R: Aber wie ich sehe konnten Sie trotzdem zur Schule gehen, nicht wahr?
P: Ja.
R: In der Schule waren Sie mit Kindern aus anderen Clans zusammen?
P: Ja.
R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen
Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:
P: Ich habe Somalia verlassen, weil ich Angst um mein Leben hatte. Die größeren Stämme haben mir Probleme gemacht und später Al Shabaab. Sie haben mich entführt, ich bin weggegangen, um mein Leben zu retten. Seit ich jung war, habe ich Probleme erlebt bis zum Erwachsenwerden. Mein Onkel hat mir später geraten, mein Land zu verlassen und woanders ein besseres Leben zu führen. Mein großes Problem war, dass ich diskriminiert wurde, und ich hatte Angst um mein Leben. Ich hatte Angst, dass mich Al Shabaab töten. Bis jetzt sind sie in der Stadt und machen Probleme. Sie haben die Macht. Wenn man verweigert, mit ihnen zu arbeiten, wird man getötet. Am meisten suchen sie junge Männer.
R: Das ist alles sehr allgemein, bitte erzählen Sie genau, was Ihr Grund war, aus Somalia wegzugehen?
P: Am 30.06.2011 sind Al Shabaab-Männer zu uns nach Hause gekommen. Vorher haben sie mich informiert, dass ich mit ihnen arbeiten soll. Ich habe mich geweigert, später sind sie zu uns nach Hause gekommen, am 30.06.2011. Bis zu ca. 10 Personen, mit dem Auto sind sie zu uns nach Hause gekommen. Ich, mein Onkel und seine Familie waren zu Hause. Sie haben mich aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Ich habe mich geweigert, dann haben sie mich mitgenommen. Wenn man mit denen arbeitet, wird man aufgefordert, dass man Selbstmordanschläge verübt oder andere tötet. Sie haben mich, als ich mich geweigert habe, mitgenommen. Sie haben mich zu einem Haus genommen, wo ich 5 Tage eingesperrt war. Sie haben mich bedroht, mir kein gutes Essen gegeben. Sie haben mir immer gedroht, wenn ich mich weigere, mit ihnen zu arbeiten, werden sie mich töten. Später habe ich Gelegenheit gehabt, zu flüchten. Das Haus war leer, die Leute waren nicht da, die wenigen, die da waren, waren beschäftigt. Ich bin geflüchtet. In der Zeit, in der ich eingesperrt war, haben die Al Shabaab-Leute mir Ohrfeigen gegeben und mich mit Füßen getreten. Als ich die Gelegenheit gefunden habe, zu flüchten, bin ich geflüchtet.
R: Wie sind Sie geflüchtet?
P: Das Haus bestand aus 5 Zimmern. Das war eingemauert. Sie haben in diesem Haus auch andere Leute gefangen gehalten, wie mich. Wenn sie kämpfen gingen, waren weniger Leute da. An dem Tag, als ich geflüchtet bin, waren nur 2 Al Shabaab-Leute da. Die Toilette lag draußen im Hof. Wenn man auf die Toilette musste, fragte man. Ich hab gesagt, dass ich auf die Toilette möchte. Als ich zurückgekommen bin, hat ein Al Shabaab-Mitglied die Tür nicht zugesperrt. Die zwei, die anwesend waren, haben sich unterhalten, ich bin geflüchtet.
R: Wie genau geflüchtet?
P: Sie haben den Haupteingang nicht versperrt. Er war immer offen. Sie haben immer die Tür des Hauses zugesperrt. (P macht eine Skizze.)
Die Dolmetscherin erklärt: die Zimmer und die Toilette waren von einer hohen Mauer umgeben, rundherum befand sich noch eine niedrigere Mauer von ca. 2 m Höhe.
Die Skizze wird zum Akt genommen
R: D.h. Sie sind einfach durch die beiden Türen gegangen?
P: Die erste Tür haben sie nicht zugesperrt, die äußere Tür war zugesperrt. Von innen konnte man aufmachen, von außen konnte man nicht hineinkommen. Die Gefangenen waren in den Zimmern eingesperrt.
R: Wie viele Al Shabaab waren anwesend an dem Tag, an dem Sie geflohen sind?
P: Draußen waren nur zwei, in den Zimmern habe ich die Stimmen von anderen gehört.
R: Al Shabaab oder Gefangene?
P: Ich weiß es nicht, ich glaube Al Shabaab, es können aber auch die Gefangenen gewesen sein. Ich habe nicht geplant zu fliehen. Ich wollte auf die Toilette, der Wächter hatte die Tür für mich aufgemacht. Als ich zurückkam, kam ich ins Zimmer, ich habe erwartet, dass er die Tür zusperrt, hat er aber nicht. Ich habe gemerkt, dass er beschäftigt ist, dann bin ich geflohen. Ich bin bis zu unserem Bezirk gerannt.
R: Ich habe deswegen nachgefragt, weil Sie vor der Erstinstanz gesagt haben, es wären 4 Al Shabaab im Haus gewesen.
P: Ich habe das nur geschätzt, ich konnte nicht wissen, wie viel genau. Ich hab gesagt, dass ich glaube, 4 waren anwesend.
R: Haben Sie andere Gefangene in dem Haus gekannt?
P: Ja, aber wir haben uns nicht miteinander unterhalten. Die Gelegenheit ergab sich nicht, jeder war in seinem Zimmer eingesperrt.
R: Woher wussten Sie dann, wer die anderen Gefangenen waren?
P: Man hat gemerkt, wie sie mit den anderen umgingen, wenn sie auf die Toiletten wollten und ihnen Essen gegeben haben.
R: Haben Sie die anderen Gefangen gekannt, waren es Freunde oder Nachbarn?
P: Die meisten habe ich nicht gekannt, sie kommen aus dem Stadtrand. Ich habe nur einen gekannt. Mit ihm habe ich Fußball gespielt. Die anderen habe ich nicht gekannt.
R: Wo war das Haus in Kismayo?
P: In Calanleey.
R: Sie wissen, dass es in Ihrem Fall eine Sprachanalyse gibt, die ergeben hat, dass Sie einen Dialekt sprechen, der "im Einklang mit Nordsomali" steht. Möchten Sie zum Ergebnis der Sprachanalyse etwas sagen?
P: Ich habe nie Nordsomalia gesehen. Der Analyst hat mit mir telefonisch und nicht lange gesprochen. Er hat mich nach den Bezirken der Stadt und den Gebäuden in der Stadt gefragt. Danach habe ich der Frau das Telefon gegeben. Besser kann man die Sprache der Person zuordnen, indem man persönlich spricht. Es gibt viele Leute, die aus dem Norden kommen und er hat sie Südsomalia zugeordnet und andere aus dem Süden hat er dem Norden zugeordnet. Es gibt viele Leute, die sich beschweren.
P legt vor einen Artikel aus den Salzburger Nachrichten betreffend dem Analysten EA 20 von SPRAKAB und den Artikel aus dem Juridikum betreffend die Sprachanalyse als umstrittenes Beweismittel.
R: Ich kenne diesen Artikel, dieser betrifft aber ein anderes Sprachinstitut, als das, das bei Ihnen eingesetzt wurde.
P: Ich sagte, als Beispiel, dass Fehler bei der Sprachanalyse passieren.
R: Ich nehme es zum Akt, und auch zur Kenntnis.
R: Ich werde Sie nun etwas zu Kismayo befragen: Wo liegt denn der Flughafen in Kismayo?
P: Ich glaube im Osten. Es ist ein bisschen weiter entfernt von der Stadt.
R: Können Sie mir die Bezirke Kismayos nennen?
P: Calanleey, Faanoole, Farjano. Es gibt jetzt noch zwei kleinere Bezirke, namens Lugo bahsi und Shaqaalaha.
R: Wieso ist Shaqaalaha ein neuer Bezirk?
P: Die Stadt wurde vergrößert.
R: In welcher Richtung liegt Shaqaalaha?
P: Im Norden.
R: Sind Sie sicher? Auf meinem Plan liegt es im Südosten.
P: Wenn man in Österreich ist, schätzt man die Richtung anders. Ich sage, wie ich es gesehen habe.
R: In welchem Stadtteil ist das Stadion?
P: Calanleey. Das große Stadion liegt dort, es gibt noch kleine Fußballplätze in jedem Bezirk.
R: Ich habe in meinem Plan ein sogenanntes Kismayo-Stadion. Wo liegt es?
P: Es liegt ca. in der Mitte.
R: Fällt Ihnen etwas ein, was daneben liegt?
P: Dort liegt ein Bogen, er heißt Arigo.
R: Entweder stimmt mein Plan nicht oder das was Sie sagen? Mein Kismayo-Stadion liegt in Farjano.
P: Ich komme aus dem Bezirk Faanoole. Es gibt dort auch ein Stadion, ist aber kleiner. Das große Stadion liegt in Calanleey.
R: Es gibt auch ein Football-Pitch in Calanleey. Das sieht mir aber kleiner aus
P: Das ist meine Stadt, woher ich komme. Wie ich gesagt habe, das von mir genannte Stadion ist größer als das andere.
R: Können Sie mir größere Hotels in Faanoole nennen?
P: Lugo bahsi, ein African Bar Hotel. Der größte Bezirk ist Calanleey, dort ist eine Polizeiinspektion und die Kirche von den Italienern, sowie mehrere Telekommunikationsfirmen.
R: Können Sie mir noch sagen, wie viele Bajuni-Inseln es gibt vor Kismayo?
P: 2, sie sind ein bisschen weiter entfernt.
R: Wer ist Ahmed Mohamed Islam Madobe?
P: Das ist der jetzige Präsident von Jubbaland. Er hat angefangen, nachdem ich das Land verlassen habe. Er ist ein Darood, und am meisten in der Stadt regieren die Darood.
R: Wer sind die Ras Kamboni?
P: Die sind auch Darood.
R: Erzählen Sie mir noch genauer, warum Al Shabaab Sie mitgenommen hat?
P: Al Shabaab möchte viele Kämpfer, damit sie gegen die AMISOM und die Regierung kämpfen. Deshalb sammeln sie junge Männer, sie versuchen, die jungen Männer auf zwei Arten zu rekrutieren. Zuerst versuchen sie, sie zu manipulieren, sie zu ihrer religiösen Sicht zu überreden, dass sie am Heiligen Kampf teilnehmen sollen. Wenn man sich weigert und nicht möchte, wird man gezwungen.
R: Was haben Sie in Ihrer Haft gemacht?
P Man hat nichts gemacht, man war im Zimmer eingesperrt. Es war ein kleines Zimmer, 4 Wände, nichts drinnen.
R: Ich frage deswegen, weil - wenn Sie sagen, Sie sind zum Dschihad rekrutiert worden - fängt Al Shabaab mit Ihnen nichts an, wenn Sie nur in einem Zimmer sitzen.
P. Ich bin nicht ein Kämpfer für Al Shabaab geworden. Sie wollten mich zu einem Kämpfer machen. Sie haben mich eingesperrt, damit ich akzeptiere, mit ihnen zu arbeiten.
R: Jetzt ist es so, dass sich die Situation von Al Shabaab auch in Kismayo geändert hat.
P: Sie kontrollieren nicht die Stadt Kismayo, sie sind aber in der Umgebung der Stadt. Kismayo wird von Soldaten von Aden Madobe regiert, das ist der Präsident von Jubbaland.
R: Meinen Sie Aden Madobe, den Sie in der ersten Instanz als den Anführer der Al Shabaab in Kismayo angegeben haben oder Ahmed Mohamed Islam Madobe, der jetzt Präsident von Jubbaland ist oder ist das die gleiche Person?
P: Das sind zwei Personen. Der von Jubbaland heißt Ahmed Mohamed Islam Madobe und der Shabaab-Führer heißt Aden Madobe.
R: Sie haben gemeint, Kismayo wird von Soldaten des Aden Madobe regiert.
P: Ich meinte Ahmed Mohamed Islam Madobe, beide haben ähnliche Namen. Die kenianischen Soldaten sind auch dort. Aber Al Shabaab machen Probleme, jederzeit. Vor 2 Tagen, am 29.06. haben sie einen Anschlag verübt.
P legt Auszüge einer BBC-Berichterstattung darüber vor.
R: Trotzdem, zurück zu meiner Frage. Kismayo ist heute in einer anderen Situation als im Jahr 2011. Wovor hätten Sie ganz konkret, Ihr persönliches Schicksal betreffend, Sorge, wenn Sie nach Kismayo zurückkehren würden?
P: Die Stämme, die uns diskriminiert haben, haben die Kontrolle jetzt dort, die Darood. Al Shabaab machen auch Terroranschläge und töten, wen sie wollen.
R: Deswegen haben Sie subsidiären Schutz in Österreich. Wenn Sie einen Asylantrag stellen, müssen wir prüfen, ob Sie persönlich einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt sind. Ich frage Sie nochmals, was wäre Ihre persönliche Sorge, theoretisch, denn Sie gehen nicht nach Kismayo zurück.
P: Ich bin sicher, dass ich sterben werde. Ich werde nicht weiterleben. Von Leuten, die aus dem Norden kommen, sagt man, sie kommen aus dem Süden.
R: Sie haben Recht, das kommt vor, das ist auch sehr ungerecht. Ich werde nicht feststellen, dass Sie aus Nordsomalia kommen, auch nicht, dass Sie aus Kismayo kommen. Ich werde eine rechtliche Prüfung machen, welcher Verfolgungsgefahr Sie im Fall einer Rückkehr nach Kismayo unterworfen wären.
P: Ich werde getötet, ich werde sterben. Mein Onkel hat mir das Geld gegeben, um mein Leben zu retten. Ich bin hierhergekommen, um mich zu retten.
R: Warum werden Sie sterben?
P: Mein Stamm, dem ich angehöre, hat keine Rechte. Wenn jemand von uns getötet wird, verteidigt uns niemand.
R: Letzte Frage dazu: Können Sie mir sagen, warum Sie über Äthiopien ausgereist sind?
P: Mein Onkel war damals dort und er hat mir geraten, dorthin zu gehen, damit ich von dort weg kann. Es gab für mich nur 2 Möglichkeiten, entweder, dass ich von Äthiopien oder von Kenia wegreise, Kenia war schwierig. In Äthiopien gibt es viele Leute, die die Leute wegbringen, das sind die Schlepper
R: Können Sie sich an größere Städte in Somalia erinnern, durch die Sie gereist sind auf dem Weg nach Äthiopien?
P: Ich war im Auto, ich weiß nicht. Das Auto hat mich von Somalia bis nach Äthiopien gebracht. Zuerst hat es mich über die Grenze gebracht.
R: Äthiopien ist weit weg, Kenia ist nah an Kismayo. Zur damaligen Zeit war das alles Al Shabaab-Gebiet.
P: Al Shabaab, die unterwegs waren, kennen mich nicht. Man sagt nicht, dass man Richtung Äthiopien möchte.
R: Es fällt Ihnen kein einziger Ort ein, durch den Sie durchgefahren sind zwischen Kismayo und äthiopischer Grenze?
P: Baydhabo. Wir haben nicht angehalten.
R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen?
P: Ich habe das meiste nicht verstanden.
R: Waren Sie damit bei einer Rechtsberatung?
P: Ja, ich war bei der Diakonie. Der Rechtsberater hat es gelesen und hat Fragen gestellt. Er hat mir zusammengefasst erzählt, was drinnen steht. Ein Dolmetscher war nicht anwesend. Das Ganze detailliert lesen und vorlegen war nicht möglich, das dauerte zu lange. Ich weiß nicht viel, was drinnen steht.
R: Möchten Sie Gelegenheit bekommen, es nochmals mit jemand zu besprechen?
P: Ja, das möchte ich."
13. Am 15.07.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderinformationen ein, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass Al Shabaab in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor Zwangsrekrutierungen vornehme und Deserteure verfolge. Die Madhibaan gehören zur niedrigsten Ebene der somalischen Gesellschaft und seien stärkeren Diskriminierungen ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangle, seien überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung uä betroffen. Die Lage in Süd- und Zentralsomalia bleibe kritisch; die Situation in Kismayo im Speziellen volatil. Die beschwerdeführende Partei gehöre zu einer sozialen Gruppe der jungen Männer als auch zur sozialen Gruppe der Angehörigen der Madhibaan, wonach eine asylrelevante Verfolgung vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 18.08.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Madhibaan wird nicht festgestellt. Es wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei vorbrachte, ein Angehöriger der Madhibaan zu sein.
Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Kismayo wird nicht festgestellt. Es wird festgehalten, dass sie vorgab, aus Kismayo zu stammen.
Eine Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Nordsomalia wird ebenfalls nicht festgestellt.
Ob und wo die beschwerdeführende Partei unter Umständen noch über Familienangehörige verfügt, kann nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Laufe des Verfahrens vor, im Juni 2011 von Al Shabaab in eines ihrer Häuser in Kismayo mitgenommen und inhaftiert worden zu sein. Sie sei fünf Tage lang eingesperrt gewesen und bedroht worden. Nach fünf Tagen sei es ihr gelungen zu fliehen.
Auf eine aktuelle Furcht vor Verfolgung angesprochen brachte die beschwerdeführende Partei weiter vor, Angst davor zu haben, in Somalia zu sterben, weil ihr Stamm dort keine Rechte habe.
Diese Vorbringen werden nicht festgestellt.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Kismayo und Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9ff)
Quellen:
"Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014)." (Seite 12)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kismayo und Mogadischu.
Kismayo: UNDSS habe erklärt, dass die Somali Regierung und die Juba Übergangsverwaltung am 06.11.2013 eine Vereinbarung in Adis Abeba unterzeichnet haben, nach der alle Konflikte zwischen den Parteien beendet sein sollten. Die Situation ist in Kismayo dennoch nicht stabil. Die Zusammensetzung der Clans sei komplex, und es bleibe abzuwarten, ob die verschiedenen Clans die Dominanz der Ras Kamboni Milizen und der Ogaden akzeptieren werden.
Mogadischu: Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
Die Kräfte der IJA (Interim Jubba Administration) seien die einzigen wesentlichen Sicherheitskräfte, die in Lower Jubba verblieben seien. AMISOM habe Stützpunkte in ua Kismayo. Kismayo, Afmadow und Dhobley seien frei von Al Shabaab Kampfeinheiten. Al Shabaab sei nach wie vor präsent an der südlichen Küste von Kismayo und im Gebiet zwischen der Küste und der Straße von Kismayo nach Kenia. Die ländlichen Gebiete würden unter der Kontrolle mobiler Einheiten der Al Shabaab verbleiben; Al Shabaab setze den Guerillakampf in der Region fort.
Zwischen 1200 und 1500 Soldaten der IJA seien im Umfeld von Kismayo im Einsatz. Für die Sicherheit in Kismayo ist die Polizei der IJA verantwortlich, ca. 400 Personen. Eine Polizeieinheit der AMISOM soll bald nach Kismayo entsendet werden. Eine weitere starke Kraft in Kismayo sei AMISOM. Spannungen in der Stadt würden vor allem zwischen Marehan und Ogaden bestehen. (Seite 70).
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
Quellen:
"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)
Quellen:
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014). (Seite 42)
Quellen:
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 05.06.2015.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist weder davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei der Minderheit der Madhibaan angehört, noch, dass sie aus Kismayo stammt.
Betreffend die Clanzugehörigkeit fiel dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf, dass die diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vage und generalisierend geblieben sind. Das Bundesverwaltungsgericht bemerkte nach Befragung, dass der beschwerdeführenden Partei Untergruppen der Gabooye nicht weiter bekannt waren, bis auf eine. Schließlich wirkten die Angaben zu angeblichen Diskriminierungen eher verallgemeinernd bzw. angelernt; die beschwerdeführende Partei schien dabei nicht von Selbsterlebtem gesprochen zu haben.
Betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Kismayo sticht natürlich die Sprachanalyse der Firma Verified ins Auge, nach welchem die beschwerdeführende Partei einen Dialekt sprechen würde, der "im Einklang mit Nordsomali" steht. Dem Sprachanalysegutachten spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).
Das Bundesverwaltungsgericht versuchte im Rahmen des Möglichen während der mündlichen Verhandlung eine rudimentäre Kenntnisabfrage durchzuführen. Im Zuge dieser Befragung beantwortete die beschwerdeführende Partei einige Fragen richtig (so zB zu den Bezirken Kismayos, mehr oder weniger auch zum Flughafen; auch gibt es ein Hotel Afrika in Farnoole), andere Fragen jedoch falsch (zur Lage des Bezirks Shaqaalaha und zum Stadion). Die angeführte richtige Information über die Gegend ist sicher solcher Art, dass sie auch leicht erlernbar ist. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist jedenfalls nicht ausgeprägt und detailliert genug, um eine Feststellung über die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus diesem Teil Somalias zu erlauben.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Da sich das eigentliche Fluchtvorbringen auf Südsomalia, genauer Kismayo, bezieht, und das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Würdigung des Vorbringens im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vornehmen wird, hat es sich dazu entschieden, Länderfeststellungen speziell für diese Gegend beizubehalten - siehe oben unter 2. Da es kein relevantes Vorbringen für Somaliland gibt, wurden auf Länderfeststellungen zu Nordsomalia verzichtet.
Die Stellungnahme vom 15.07.2015 steht den Ergebnissen der oben unter 2. angeführten Länderberichte nicht entgegen.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits zu den Feststellungen und zur Beweiswürdigung ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Herkunft aus Kismayo nicht fest.
Der Vollständigkeit halber soll jedoch eine Würdigung des Fluchtvorbringens, das sich notwendigerweise auf Kismayo beziehen muss, vorgenommen werden, um der beschwerdeführenden Partei auch auf Grundlage der nicht ganz eindeutigen Indizien über ihre Herkunft eine rechtliche Beurteilung ihrer Vorbringen zu ermöglichen:
4.3.2. Zum einen fällt dabei das Vorbringen ins Auge, dass die beschwerdeführende Partei im Juni 2011 von Al Shabaab mitgenommen und inhaftiert worden und nach fünf Tagen geflohen sei.
In diesem Zusammenhang muss auf die aktuellen Länderinformationen verwiesen werden, nach denen Kismayo im Jahr 2012 von somalischer Armee und AMISOM erobert wurde. Kismayo ist heute frei von Kampfeinheiten der Al Shabaab. Al Shabaab betätigt sich weiter in ländlichen Gebieten im Guerillakampf, und gibt es in der Stadt Spannungen zwischen den Marehan und den Ogaden-Clans (siehe oben unter 2.1.1. und 2.1.4.).
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob Al Shabaab, die fraglos auch aus befreiten Gebieten nicht einfach verschwunden ist, aber keine eigentliche Kontrolle mehr über - in diesem Fall - Kismayo hat, die beschwerdeführende Partei als entflohenen Häftling wiedererkennen und konkret und gezielt auch heute noch wegen ihrer Eigenschaft als Al Shabaab Gegner verfolgen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verneint diese Verfolgungsgefahr im Sinne einer relevanten Wahrscheinlichkeit für den gegenständlichen Fall: nach Angaben der beschwerdeführenden Partei war diese in einem Zimmer inhaftiert und sollte zur Mitarbeit überredet werden. Bei Annahme des Vorbringens als wahr, befand sie sich außerdem relativ kurz, nur fünf Tage, in Haft der Al Shabaab. Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall daher nicht von einer eigentlichen Rekrutierung, und damit auch nicht von einer eigentlichen Desertion der beschwerdeführenden Partei aus. Sie war wohl, bei Annahme des Vorbringens als wahr, einige Tage in Al Shabaab Haft, die nunmehr auch bereits vier Jahre zurückliegt. Warum sie inhaftiert worden sein soll, bleibt weitgehend unklar; die beschwerdeführende Partei meint selbst, sie sei als neuer Kämpfer mitgenommen worden, wurde aber in der Haft nicht weiter ausgebildet, sondern nur im Zimmer eingesperrt. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte dieses Vorbringens und unter Zugrundelegung der faktischen Veränderungen in Kismayo und Somalia insgesamt nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Al Shabaab heute noch die beschwerdeführende Partei als entflohenen Häftling und damit als deklarierten Gegner erkennen oder überhaupt wahrnehmen und deswegen mit entsprechender Intensität und Konsequenz verfolgen würde. Einen anderen Schluss lassen das diesbezüglich vage gebliebene Vorbringen und die entsprechenden Länderinformationen nicht zu.
4.3.3. Ergänzend dazu bemerkte das Bundesverwaltungsgericht außerdem, dass die beschwerdeführende Partei auf Nachfrage nach ihrer aktuellen Sorge im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Kismayo gar nicht erstrangig eine Angst vor Verfolgung durch Al Shabaab darlegte, sondern eher eine Sorge wegen ihrer vorgebrachten Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Somalia.
Die beschwerdeführende Partei ist dahingehend im Recht, dass die Madhibaan als Teil der Berufskasten die "niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft" bilden. Minderheiten können in Somalia auch immer noch mangels bewaffneten Schutzes Gewalt ausgesetzt sein und unter Diskriminierung und Ausgrenzung leiden (siehe oben Punkt 2.3.1.). Die sehr aktuelle Country Guidance des UK Home Office geht davon aus, dass Mitglieder von Minderheiten in Mogadischu alleine wegen ihrer Ethnie keine Verfolgung mehr fürchten müssen. Für die Gebiete außerhalb Mogadischus zählt der Einzelfall (siehe oben unter 2.3.3.). Gegenständlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend, dass die beschwerdeführende Partei konkret sie betreffend kein Vorbringen dahingehend erstattete, in einem asylrelevanten Sinne hinsichtlich Intensität und Maßgeblichkeit bereits Opfer von ethnisch motivierter Verfolgung gewesen zu sein. Ihr Vorbringen dazu bezieht sich darauf, wegen Gesprächen mit Darood-Frauen geschlagen worden zu sein. Dem steht jedoch gegenüber, dass die beschwerdeführende Partei mit Angehörigen anderer Clans acht Jahre lang in die Schule gehen konnte. Von einer an eine Verfolgung grenzenden Diskriminierung geht daher das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Die aktuellen Berichte erlauben aber auch nicht den Schluss, dass in Kismayo von einer allgemeinen asylrelevanten Verfolgung von Minderheiten - ohne individuelle Hinweise darauf - auszugehen sei.
4.3.4. Im Ergebnis kann daher das Bundesverwaltungsgericht weder eine aktuelle Gefahr von Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Kismayo durch Al Shabaab aus politischen oder religiösen Gründen, noch aufgrund ihrer Ethnie erkennen. Andere, als die oben untersuchten asylrelevanten Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
4.3.5. Mögliche Asylgründe, die sich auf Geschehnisse in Nordsomalia beziehen, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht und ergeben sich ebenso wenig aus der Aktenlage.
4.3.6. Wenn die beschwerdeführende Partei im Zuge der Verhandlung auf aktuelle Aktivitäten der Al Shabaab und die daher nach wie vor allgemein prekäre Sicherheitslage verweist, so wurde ihr diesbezüglich richtigerweise subsidiärer Schutz verliehen.
4.3.7. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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