W148 2005044-2•BVwG W148 2005044-2
W148 2005044-2Federal Administrative CourtJul 16, 2015
Aufsicht, Finanzmarktaufsicht, Irrtum, Kostenanteil,<br/>Kostenbeteiligung, Kostentragung, Mandatsbescheid, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Sorgfaltspflicht,<br/>verspätete Meldung, Verspätung
W148 2005044-2/ 8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Sibyll BÖCK und MMag Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX KG, Fn XXXX, mit Sitz in XXXX, vom 03.03.2014, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.02.2014 zu GZ. FMA-WL00658.150/0001-LAW/2013-10 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: "FMA") hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: "BF") mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013 einen Betrag von 3.187 Euro als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 vorgeschrieben, der in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2014, 15. April 2014, 15. Juli 2014 und 15. Oktober 2014 zu bezahlen sei.
2. Die BF erhob dagegen mit Schreiben (Mail) vom 11.12.2013 Vorstellung (OZ 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes) und führte begründend aus, dass dem Mandatsbescheid eine falsche Datenmeldung zu Grunde liege. Aufgrund eines Fehlers der BF sei bei den gemeldeten Umsätzen eine Null zu viel gemeldet worden, so dass die Umsätze richtigerweise 14.000 Euro betragen hätten (und nicht wie ursprünglich gemeldet 140.000 Euro).
3. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Aufforderung zur Stellungnahme) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 AVG eingeleitet worden sei und binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom 10.01.2014, Postaufgabedatum vom 13.01.2014, teilte die BF mit, dass die ursprüngliche Datenmeldung vom 04.06.2013 betreffend die Umsatzerlöse 2012 nicht korrekt gewesen sei. Diese Meldung habe sich aus Einnahmen in der Höhe von 132.771,36 ergeben (vorläufiger Jahresabschluss). Nach Absprache mit dem Steuerberater der BF wären zum damaligen Zeitpunkt eventuell noch zu berücksichtigende Einnahmen von etwa 7200 Euro zu rechnen gewesen, was somit insgesamt 140.000 Euro ergeben habe. Anders als ursprünglich in der Vorstellung geäußert, seien die gesamten Umsatzerlöse der Gesellschaft in der Meldung Umsatzerlöse angegeben worden. Die tatsächlichen Umsätze aus Wertpapierdienstleistungen hätten jedoch nur 21.180,39 Euro betragen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 05.02.2014, zugestellt am 06.02.2013) hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der beschwerdeführenden Partei den bereits im Mandatsbescheid genannten Betrag (3.187 Euro als Vorauszahlung für das FMA-Geschäftsjahr 2014) neuerlich zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass jene Kostenpflichtigen zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 verpflichtet seien, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FMA-KVO am 30. September 2013 erfüllt hätten. Die BF habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c FMA-KVO erfüllt. Weiters sei die Korrekturmeldung über die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 2012, die Voraussetzung für die Vorauszahlung für das FMA-Geschäftsjahr 2014 sei, erst nach dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (30. Juni des Folgejahres 2013) erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesamte Kostenberechnung der belangten Behörde für das betroffene Geschäftsjahr und die darauf basierende Berechnung des Kostenanteils der BF bereits abgeschlossen worden. Eine nachträgliche Korrektur der Umsatzerlöse könne nicht mehr berücksichtigt worden, da sich der Kostenanteil einer Wertpapierfirma bzw. eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) gemäß der FMA-Kostenverordnung aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirmen bzw. WPDLU zu den Gesamtumsatzerlösen aller beaufsichtigten Unternehmen ergebe. Eine Berücksichtigung nach der Berechnung der Kosten für ein Geschäftsjahr (Korrekturmeldungen nach dem gesetzlichen Stichtag) würde die gesamte Kostenberechnung der FMA betreffen und sei daher nicht möglich. Die Kostenanteile seien aufgrund der für die Kostenberechnung der FMA vorgesehenen Berechnungsmethode errechnet worden.
5. Dagegen richtete sich die Beschwerde, aufgegeben am 05.03.2014, mit der auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, über den das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 07.04.2014 zu GZ. W148 2005044-1 abweisend entschieden hat. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass dem Bescheid eine falsche Datenübermittlung zugrunde liege, wobei bei kurzer Sachverhaltsprüfung davon auszugehen sei, dass die irrtümlich gemeldeten Umsätze um das Zehnfache höher als in realiter gewesen seien. In ihrer Stellungnahme vom 10.01.2014 habe die BF ihr Vorbringen dahin gehend konkretisiert, dass es sich bei der Datenmeldung für das Geschäftsjahr 2012 um die Gesamtumsätze der BF (140.000 Euro) gehandelt habe, anstatt richtigerweise um Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen, die lediglich 21.180,39 Euro ausgemacht hätten. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Recht auf Berichtigung der Kosten der FMA verletzt.
Die FMA vertrete die irrige Rechtsansicht, dass eine Berücksichtigung von für ein Geschäftsjahr gemeldeten Umsatzerlösen nach Berechnung der FMA-Kosten nicht mehr möglich sei. Gemäß § 19 Abs. 1 FMABG sei die FMA zu einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung verpflichtet. Der Begriff "Aufsichtskosten" setze eine behördliche Aufsichtstätigkeit voraus. Es können daher Aufsichtskosten erst dann entstehen, wenn ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen eine aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit auszuüben beginne.
Auch der Umfang der Kostenpflicht sei im Gesetz ausdrücklich geregelt. § 15 FMA-KVO (FMA-Kostenverordnung) verpflichte die Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3 (Wertpapierdienstleistungen) die zur Kostenbemessung für das FMA-Geschäftsjahr maßgeblichen "Referenzdaten" zu übermitteln. Dies seien gemäß § 15 Abs. 2 der FMA-KVO ausschließlich Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen. Dem angefochtenen Bescheid seien jedoch Gesamtumsätze der BF zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde räume im angefochtenen Bescheid ein, dass die Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung falsch gewesen sei, jedoch die Korrekturmeldung zu spät erfolgt sei. Bereits aus § 6 Abs. 4 FMA-KVO ergebe sich die Möglichkeit einer Korrekturmeldung. Zu der darin genannten Befristung sei aber für den Fall, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, zu bedenken, dass die FMA nach § 39 AVG aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden habe und daher ein neues Vorbringen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen habe. Die Behörde habe aufgrund von § 39 AVG neue Tatsachen und Beweismittel, insbesondere Korrekturmeldungen, zu berücksichtigen. Der Ausschluss von Korrekturmeldungen im § 6 Abs. 4 FMA KVO widerspreche § 39 AVG, so dass eine gesetzwidrige Bestimmung vorliegen dürfe. Ein Ausschluss der Korrekturmeldung nach Abschluss der FMA-Kostenberechnung führe zu dem absurden Ergebnis, dass jegliche Beanstandung der FMA-Kostenbescheide zu keiner Abänderung des angefochtenen Bescheides führe, selbst bei Obsiegen des kostenpflichtigen Beschwerdeführers. Dadurch sei der Rechtsschutz ausgehöhlt und dieses Ergebnis nicht vom Gesetzgeber gewollt.
Dass dem nicht so ist, zeige die Möglichkeit der Aufrollung der Kostenvorschreibung und der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nachträglich hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel (nova reperta). Die Begründung der belangten Behörde sei hinsichtlich der Vorauszahlung für das FMA-Geschäftsjahr 2014 umso widersprüchlicher, weil für dieses Jahr die Berechnung der gesamten FMA-Kosten noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Eine Neuberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsatzerlöse sei auch im Hinblick auf eine Interessensabwägung zwischen der existenzbedrohenden Überbelastung der BF einerseits und der allenfalls nicht besonders ins Gewicht fallenden Veränderung der Datenbasis für die übrigen Kostenbescheide andererseits geboten. Bei den Gesamtkosten der FMA in der Höhe von 40,7 Millionen Euro habe der Kostenbeitrag der BF keine besonders schwerwiegenden Folgen.
Weiters werde durch den angefochtenen Bescheid auch das strenge Verursacherprinzip (§ 19 Abs. 10 FMA-BG) verletzt. Nach diesem Prinzip wäre die konkrete Aufsichtstätigkeit (der FMA) mittels Gebühren durch das Unternehmen abzugelten, das die Tätigkeit verursache. Der (überwiegende) Teil der in Frage stehenden Kosten (der FMA) sei daher, insbesondere betreffend die konkrete Aufsichtstätigkeit der FMA, bereits durch die eingehoben Gebühren abgegolten.
Überdies seien durch den angefochtenen Bescheid auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil der der BF unterlaufene Irrtum der belangten Behörde hätte auffallen müssen. Die BF habe seit 2004 eine Konzession gemäß § 4 WAG 2007. Bislang habe die BF eine FMA-Beitragspflicht im Bereich der Mindesthöhe gehabt. Ein Umsatzanstieg um rund das Sechsfache hätte der belangten Behörde auffallen und zumindest zu einer Nachfrage zur Verifizierung der Datenmeldung führen müssen. Die belangte Behörde hätte die Datenmeldung in ihrem EDV-System mittels eines Plausibilitätsschecks überprüfen müssen. Dies sei jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Dabei hätte die belangte Behörde (unter Anwendung des § 7 FMA-KVO) die Datenbasis anhand der historischen Daten der BF behördlich festsetzen können. Die gemeldeten Daten seien insofern unvollständig gewesen, als die Gesamtumsätze der BF nicht nach Tätigkeitsfeldern gegliedert gewesen seien, so dass auch der auf die Wertpapierdienstleistungen entfallende Anteil der Umsätze nicht gesondert ausgeführt gewesen sei.
Das Recht auf Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG) sei insofern verletzt worden, als die belangte Behörde im Rahmen der Vorkorrespondenz (vor Bescheiderlassung) zu keinem Zeitpunkt ihre Rechtsansicht, wonach eine Korrekturmeldung nach Abschluss der gesamten Kostenberechnung nicht mehr möglich sei, kundgetan habe. Damit verstoße sie gegen das Überraschungsverbot, weil sie ihre Rechtsansicht nicht vorab zur Kenntnis gebracht habe. Weiters habe die belangte Behörde unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Der belangten Behörde sei der unterlaufene Irrtum mit Stellungnahme vom 10.01.2014 bekannt gegeben worden. Solange der Irrtum nicht auffalle, könne er auch nicht korrigiert werden. Die BF sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, weil sie alle bedeutsamen Umstände offen gelegt habe. Die belangte Behörde hätte bei sorgfältigem Studium der vorgelegten Urkunden zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Korrekturmeldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt und die falsche Datenmeldung auf ein leichtes Versehen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Dieser Pflicht sei die belangte Behörde aber nicht nachgekommen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche daher für die Anwendung der Bestimmungen des FMABG und der FMA-KVO nicht aus. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Bemessungsgrundlage überhöht und die Kostenvorschreibung daher unrichtig gewesen sei.
Darüber hinaus bleibe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid schuldig, weil sie es verabsäumt habe eine schlüssige Begründung zu erstatten. Es hätte dargetan werden sollen, welcher Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand erfolge.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Bescheid aufheben und den Kostenbeitrag für das betroffene Geschäftsjahr neu berechnen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen und 2. den Bund schuldig zu erkennen, die entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. In einer Stellungnahme vom 08.04.2014 hat die belangte Behörde vorgebracht, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die BF sei seit dem 24.11.2004 Inhaberin einer Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 WAG 2007. Das System der Finanzierung der FMA sei im § 19 FMABG neu geregelt; die Finanzierung der FMA erfolge aus drei Quellen: Dem pauschalierten jährlichen Kostenbeitrag des Bundes (Abs. 4), den Gebühren für Aufsichtsleistungen (FMA-Gebührenverordnung basierend auf § 19 Abs. 10 FMABG) und dem Anteil, der dem Beaufsichtigten im Weg der Kostenumlage vorzuschreiben sei.
Die FMA habe gemäß § 19 Abs. 1 FMABG für jeden Ihrer vier Aufsichtsbereiche (Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Pensionskassen) einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Dabei sei sie verpflichtet, eine Ausgestaltung ihrer internen Kosten für eine weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten zum jeweiligen Rechnungskreis zu sorgen (verursachergerechte Kostenzuordnung). Betreffend die verursachergerechte Zuordnung der Personalkosten auf die Rechnungskreise habe die FMA ein integriertes Zeit- und Leistungserfassungssystem (ZLES) implementiert. Dadurch erfolge die Aufteilung der Personalkosten verursachergerecht auf die einzelnen Rechnungskreise. Minutengetreu werde die individuelle Arbeitszeit jedes Mitarbeiters elektronisch erfasst. Die erfassten Zeiten würden mittels eines elektronischen Tools leistungs- und rechnungskreisbezogen zugeordnet werden. Das Controlling generiere daraus quartalsweise Auswertungen, die als Steuerungs- und Führungsinstrumente dienten. Die direkten Kosten würden dem betreffenden Rechnungskreis unmittelbar zugeordnet werden. Die Kosten, die keinem Rechnungskreis direkt zugeordnet werden könnten ("Overhead-" bzw. "Allgemeinkosten"), würden gemäß einer Verhältniszahl (§ 19 Abs. 2 FMABG) auf die einzelnen Rechnungskreise aufgeteilt werden.
Für den Jahresabschluss der FMA müsse sie eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung erstellen, die gemeinsam mit dem Jahresabschluss jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu veröffentlichen sei. Der Jahresabschluss der FMA inklusive Kostenabrechnung diene als Ausgangspunkt für die Umlage der Aufsichtskosten (§ 19 Abs. 5 FMABG). Der Prozess der Ermittlung der zurechenbaren Kosten werde mit der Prüfung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung gemäß § 18 FMABG abgeschlossen. Die Gesamtkosten der FMA würden sich gemäß § 19 Abs. 4 FMABG aus der Summe der den Rechnungskreisen 1 bis 4 direkt und verhältnismäßig zugeordneten Kosten errechnen. Der Kostenbeitrag des Bundes und sonstige Erträgnisse würden abgezogen werden. Die verbleibenden Kosten würden in Anwendung der Verhältniszahl auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt und mittels Kostenbescheiden vorgeschrieben werden.
Der Zeitplan zur Vorschreibung der Kosten und Vorauszahlungen am Beispiel für die Geschäftsjahre 2012/2014 veranschauliche das System. Danach müssten die Gesamtkosten (in diesem Fallbeispiel für das Geschäftsjahr 2012) bis zum 30.06.2013 festgestellt sein; davon werde der Bundesanteil abgezogen und es erfolge eine Aufteilung des Differenzbetrages auf die vier Rechnungskreise (§ 19 FMABG), innerhalb der Rechnungskreise bzw. Subrechnungskreise nach den Vorschriften der Materiengesetze nach Abzug der rechnungskreisbezogenen Bewilligungsgebühren. Die in der Folge errechneten Anteile der einzelnen Kostenpflichtigen an den Gesamtkosten für 2012 seien daraufhin mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenzurechnen. Im Jahr 2014 seien des Weiteren auf Basis des Jahresabschlusses 2012 die um einen Zuschlag erhöhten Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2014 festzusetzen; die Gegenrechnung mit diesen Vorauszahlungsbeträgen erfolge sodann im Jahr 2015 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses für 2014. Sodann müssten erneut bis 30.06.2014 mit dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2013 die FMA-Gesamtkosten dieses Geschäftsjahres festgestellt sein.
Gemäß § 4 FMA-KVO seien die Ist-Kostenbescheide bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht werde, vorzuschreiben. Zeitgleich mit der Berechnung der individuellen Kostenbeiträge seien gemäß § 19 Abs. 5 FMABG für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr Vorauszahlungen in der Höhe von 105 % dieser Beiträge zu berechnen, die von den einzelnen Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. des betreffenden Jahres zu bezahlen seien. Die von den Kostenpflichtigen der Rechnungskreise (gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FMA-KVO) zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zwecks Berechnung der Ist-Kosten und der Vorauszahlungsbeträge seien der FMA gemäß § 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 FMA-KVO spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Das Verursacherprinzip gemäß § 19 Abs. 1 FMABG und § 90 Abs. 1 zweiter Satz WAG 2007 gewährleiste die weitestmögliche Zuordnung der tatsächlich entstandenen Kosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) der Aufsicht zu den jeweiligen Rechnungskreisen bzw. Subrechnungskreisen im Sinne der "Kostenabrechnung" gemäß § 19 Absatz 1 FMABG. Der Prozess der Kostenermittlung werde mit der Prüfung des Jahresabschlusses (samt Kostenabrechnung) gemäß § 18 FMABG abgeschlossen. Die Materiengesetze sehen für die Verteilung der Aufsichtskosten je Rechnungskreis bzw. Subrechnungskreis eigenständige Methodologien für die betroffenen Kategorien von Kostenpflichtigen vor. Daher habe die Errechnung der auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenen Beträge innerhalb der Rechnungskreise auf Grundlage eines jeden Jahresabschlusses und ausschließlich nach den Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen zu erfolgen. Im Falle des hier betroffenen Rechnungskreises Wertpapieraufsicht seien hierfür als Kriterium für die nach § 90 Abs. 2 WAG 2007 zu erlassende Verordnung ausdrücklich "Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen" bzw. der "ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente" gesetzlich vorgegeben.
Die Gesamtkosten der FMA für das Geschäftsjahr 2012 hätten 40.718.535,47 Euro betragen, wovon auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Kostenbetrag von 9.978.278,02 Euro entfalle (§ 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG). Davon wiederum entfalle auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen (§ 10 Z. 3 FMA-KVO) ein Kostenbetrag von insgesamt 3.747.418,50 Euro (Subrechnungskreis 3). Von der BF seien am 04.06.2013 Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen für das Geschäftsjahr 2012 in der Höhe von insgesamt 140.000 Euro als Referenzdaten für die Kostenumlegung gemeldet worden. Die Summe der Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3 im Jahr 2012 habe 172.317.763,96 Euro betragen, woraus sich der rechnerische Kostenanteil der BF vor einem noch näher zu beschreibenden Ausgleich 3.044,60 Euro ergeben habe. Gemäß FMA-KVO (§ 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 2) sei allen Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von 500 Euro nicht übersteige, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse seien so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolge, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteige. Daraus ergebe sich für die BF ein Betrag von 9 Euro, der von 3.044,60 Euro abzuziehen sei. Nach der Vorschrift des § 5 FMA-KVO (Rundung von Beträgen) habe der endgültig auf die BF entfallende Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2012 3.036,00 Euro betragen. Der sich nach Abzug der bereits für 2012 geleisteten Vorauszahlungen (635 Euro) ergebende Differenzbetrag von 2.401 Euro sei der BF mit dem Mandatsbescheid vom 02.12.2013 zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Der Kostenanteil der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2012 in der Höhe von 3.036 Euro erhöht um 5% habe einen Vorauszahlungsbetrag für das Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von 3.187 Euro ergeben, der ihr mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013 vorgeschrieben worden sei. Die Höhe der Vorauszahlungsbeträge sei ex lege pauschaliert und der belangten Behörde sei kein Ermessen eingeräumt. Die Verrechnung des tatsächlichen Kostenbeitrages der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2014 erfolge erst anlässlich des Jahresabschlusses 2014 auf Basis der von der BF dann zu meldenden Referenzdaten.
Der Kostenbescheid sei als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden, da es sich um eine Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab gehandelt habe. Der Bescheid sei aufgrund der Vielzahl an Kostenpflichtigen im Interesse der Verfahrensökonomie und -effizienz zunächst ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden.
Zu der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides wegen der nicht erfolgten Berücksichtigung der Korrekturmeldung werde vorgebracht, dass ex lege (§ 6 Abs. 4 FMA-KVO) lediglich für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 lit. a FMA-KVO (meldepflichtige Institute - Subrechnungskreis 1) die Möglichkeit zur Abgabe von Korrekturmeldungen bestehe. Aber auch in diesem Fall ende am 10. Juni des jeweiligen Folgejahres die Möglichkeit einer Korrektur, somit jedenfalls vor Durchführung der FMA-Kostenberechnung. Die von der BF in der Beschwerde (Punkt 5.1.a) getätigten Ausführungen seien demnach mangels Anwendbarkeit nicht relevant. Im Gegensatz zur Ansicht der BF sei der Umstand, dass nach Abschluss der FMA-Kostenberechnung keine Abänderung des angefochtenen Bescheides vorgesehen sei, nicht zu beanstanden. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht möglich, weil dies lediglich ein Korrektiv gegen rechtskräftige Bescheide zur Verfügung stelle, von denen sich nachträglich herausstelle, dass sie an einer qualifizierten, ihre Grundlagen erschütternden Rechtswidrigkeit leiden.
Auch sei das Verursacherprinzip (§ 19 Abs. 10 FMABG) nicht verletzt worden. Vielmehr beziehe sich dieses Prinzip auf die Abgeltung einer konkreten Aufsichtstätigkeit mittels Gebühren. § 19 Abs. 10 leg.cit. ermächtige die FMA lediglich, Gebühren für Bewilligungen und sonstige Amtshandlungen in kostendeckender Höhe festzusetzen. Für den Bewilligungswerber ersetze diese Gebühr die Bundesverwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983. Die Bewilligungsgebühr ist rechnungskreisbezogen kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Weiters entstünden im Rahmen der laufenden Arbeit auch nicht von Gebühren abgedeckte Kosten, die gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionierenden Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen seien. Dies setze ein permanentes Monitoring der Aufsichtsunterworfenen voraus, womit Kosten erwachsen, die nicht nur aus antragsbezogener Aufsichtstätigkeit entstünden. Somit würden auch rechtskonform agierende Unternehmen regelmäßig Aufsichtskosten verursachen, die nicht von Gebühren umfasst seien. Die Rechtsansicht der BF, wonach der überwiegende Teil der Kosten für konkrete Aufsichtstätigkeit bereits durch Gebühren abgegolten sei, sei demnach unrichtig und es liege kein Verstoß der FMA gegen das strenge Verursacherprinzip vor.
Die Buchhaltungsabteilung der belangten Behörde habe die Datenmeldung der BF auf Plausibilität geprüft und dabei festgestellt, dass die abgegebene Datenmeldung vollständig im Sinne des § 7 Abs. 1 FMA-KVO gewesen sei und bei Unvollständigkeit von der FMA nachgefordert worden wäre. Im Gegensatz zur Ansicht der BF seien die Gesamtumsätze der (meldepflichtigen) Gesellschaft für die Meldung der Referenzdaten "Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen" irrelevant. Die Referenzdatenmeldung sei in jedem Fall der Sphäre des Kostenpflichtigen zuzurechnen, was dadurch unterstrichen werde, dass ein Teil der Kostenpflichtigen im Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 3 (Wertpapierfirmen, Versicherungen gemäß § 2 Abs. 2 WAG 2007 und Verwaltungsgesellschaften gemäß § 2 Abs. 3 WAG 2007) von den Kostenpflichtigen zusätzlich durch einen Abschlussprüfer überprüft werden müsse (§ 15 Abs. 1 FMA-KVO). Dabei handle es sich um ein organisatorisches Erfordernis, welches im Interesse der kostenpflichtigen Unternehmen liege; der Abschlussprüfer sei jedoch kein Organ der Aufsicht (§ 3 Abs. 5 FMABG).
Die BF sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fristgerecht zur Stellungnahme binnen sechs Wochen aufgefordert worden, worauf die BF mit einer Stellungnahme fristgerecht geantwortet habe, weshalb dem Recht auf Parteiengehör genüge getan worden sei. Auch sei das Vorbringen der BF, wonach die Korrekturmeldungen zum frühest möglichen Zeitpunkt erstattet worden sei und ihr der Irrtum nicht hätte auffallen können, unrichtig. Die BF habe seit Juni 2009 fortlaufend elektronische Datenmeldungen über das WPDL-Portal bei der FMA eingebracht und es müsse ihr bekannt seien, dass sie fortlaufend in die abgegebenen Meldungen Einsicht nehmen könne. Dies habe sie auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 10.01.2014 getan. Bei sorgfältiger Kontrolle hätte die Falschmeldung auffallen müssen und die BF hätte auch noch rechtzeitig eine Korrekturmeldung erstatten können. An die BF sei der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an jedes andere kostenpflichtige Unternehmen zu setzen, unabhängig davon, ob deren Datenmeldung (gemäß § 15 Absatz 1 FMA-KVO) die Bestätigung eines Abschlussprüfers benötige oder nicht. Es liege daher keine Unterlassung der amtswegigen Sachverhaltsermittlung vor. Der angefochtene Bescheid sei sehr ausführlich und schlüssig begründet und die FMA habe sich mit dem Vorbringen der BF intensiv auseinandergesetzt. Alle maßgeblichen Beweismittel seien offen gelegt worden, weshalb keine konkrete Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
7. Mit Stellungnahme vom 09.07.2014 hat die belangte Behörde einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04,2014, GZ 2012/17/0142, mit dem Hinweis vor gelegt, dass es dem gegenständlichen Sachverhalt und der Rechtsfrage ähnle.
8. Mit Stellungnahme vom 25.09.2014 hat die BF mitgeteilt, dass gemäß Bescheid der FMA vom 11.06.2014 ihre Konzession mit 01.06.2014 erloschen sei. Zu den übermittelten Stellungnahmen der belangten Behörde (vom 08.04.2014 und vom 09.07.2014) hat sich die BF nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die BF,XXXXKG mit Sitz in XXXX, ist im im Firmenbuch des LG Wiener Neustadt zu XXXXeingetragen und war von November 2004 bis 01.06.2014 konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007.
Es wird festgestellt, dass die BF ihre Referenzdaten gemäß § 15 Abs. 1 und 2 FMA-KVO für das Geschäftsjahr 2012 der FMA (1.1. bis 31.12.2012) elektronisch über das sogenannte "WPDL-Portal" der FMA am 04.06.2013 übermittelt hat. Dabei wurde im betreffenden Dateneingabefeld des WPDL-Portals (unter dem Registerfeld "Referenzdaten") der Betrag "140.000" (Euro) eingetragen.
Die FMA hat darauf der BF mittels Mandatsbescheid vom 02.12.2013 den auf die BF entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von 3.187 Euro vorgeschrieben.
Am 11.12.2013 teilte die BF in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid mit, dass bei der Meldung der Referenzdaten vom 04.06.2013 eine Null (gemeint eine Dezimalstellen) zu viel gemeldet worden ist und die Umsatzerlöse richtigerweise mit 14.000 Euro anzusetzen sind.
Es wird festgestellt, dass die BF mit Stellungnahme vom 10.01.2014 an die belangte Behörde bekannt gegeben hat, dass ihr bei der Meldung vom 04.06.2013 und bei der Vorstellung (11.12.2013) Fehler hinsichtlich der Referenzdaten unterlaufen sind. Erstens hat der am 04.06.2013 übermittelte Betrag richtiger Weise 132.771,36 Euro zu lauten (und nicht 140.000 Euro) und zweitens wurden bislang nicht die Umsätze aus Wertpapierdienstleistungen ("WPDL") gemeldet, die nur 21.180,39 Euro betragen haben, sondern die Gesamtumsatzerlöse des Unternehmens.
Es wird festgestellt, dass auf der für die Dateneingabe (der Referenzdaten) betreffenden Seite des WPDL-Portals der FMA unter der Rubrik (wörtlich) "Meldung der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen" vor den Eingabefeldern ein Hinweis mit folgendem Wortlaut (unkorrigiert) zu finden ist: "Die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 15 FMA-KVO betrugen im Geschäftsjahr2012 (Angaben in €): ".
Weiters befinden sich unter diesem Hinweis drei Eingabefelder, die die Bezeichnungen "aus a)", "aus b)" und "aus c)" tragen. Für jedes dieser drei Eingabefelder ist auf derselben Seite eine Erklärung zu den in den Eingabefeldern einzutragenden Umsatzerlösen mit folgendem Wortlaut zu finden (Hervorhebungen auch im Original):
"Erklärungen zu Angaben der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 15 FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO, BGBL. II Nr. 340/2003 i.d.g.F.:
a) Umsatzerlöse aus der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (inkl. "Advisorytätigkeit" - für Investmentfonds).
"b) Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (inkl. Anlageverwaltung - "Drittmanagement" - von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 InvFG).
c) Umsatzerlöse aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
Welche dieser Zahlen gemeldet werden können, ist von der Konzession abhängig."
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf Einsicht in das offene Firmenbuch, den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie auf die Beschwerde und die Stellungnahmen der BF und der belangten Behörde.
Insbesondere wurde Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und in die Beschwerde. Soweit die Beschwerde Tatsachen betrifft, wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt von der BF nicht bestritten. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt und für den Inhalt der Erstmeldung sowie der beiden Korrekturmeldungen (OZ 5 und OZ 6).
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Meldung vom 04.06.2013 und der beiden Korrekturmeldungen ergeben sich nicht nur zweifelsfrei aus dem Behördenakt (OZ 1, OZ 5 und OZ 6), sondern wurden in der Beschwerde bestätigt. Die Feststellungen zum elektronischen WPDL-Portal für die von der FMA Beaufsichtigten ergeben sich aus der Stellungnahme der BF (Anhang 2) vom 10.01.2014 (OZ 5).
Der Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (05.03.2014, Datum des Poststempels) ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde (OZ 13).
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (außer in Verwaltungsstrafsachen mit einer Geldstrafe unter 600 Euro). Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das angefochtene Erkenntnis datiert vom 05.02.2014 und wurde der BF am 06.02.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde, wurde am 05.03.2014 (Postaufgabe) fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist zulässig, aber nicht berechtigt.
3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zugrundeliegende Rechtslage:
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 19 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 (§ 19 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 145/2011) lautet (auszugsweise):
"Kosten der Aufsicht
§ 19.
(1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 129l VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.
(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des ZGVG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen ... entfallenden Kosten für das vorangegangene
Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; ...
(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:
1. die Kosten der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.
(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen."
§ 90 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 lautet:
"Kosten
§ 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis
Wertpapieraufsicht ... sind von den meldepflichtigen Instituten, den
Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. ...
(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."
Die §§ 3, 4, 6, 9, 10, 15 und 16 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003 (§ 3 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 275/2011, § 6, 10, 15 und 16 idF BGBl. II Nr. 270/2007) lauten (auszugsweise):
"Artikel I
Allgemeiner Teil
...
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
...
3. Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
...
c) denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde,
...
...
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
...
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen, das sind:
...
§ ... 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie ...
...
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. ...
...
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. ...
...
Artikel II
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
...
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);
...
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)
Meldepflicht
§ 15. (1) Die Kostenersatzpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. ...
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. ...
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in einem Erkenntnis vom 29.04.2014, GZ. 2012/17/0142, dem eine ähnliche Sach- und Rechtslage zu Grunde lag, festgehalten:
"Die von den Beaufsichtigten der FMA zu erstattenden Aufsichtskosten sind auf der Grundlage der Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu ermitteln, welche der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu übermitteln sind. Für den Subrechnungskreis 3 sind das die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
Unstrittig ging die belangte Behörde bei Erlassung des Mandatsbescheides von den durch die beschwerdeführende Partei rechtzeitig bekannt gegebenen Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen für das Geschäftsjahr 2010 aus. Die mit der Vorstellung bekannt gegebene Berichtigung der irrtümlich zu hoch angegebenen Umsatzerlöse erfolgte erst am 14. Dezember 2011, somit nach Ablauf der durch § 15 Abs. 1 FMA-KVO festgesetzten Frist des 30. Juni.
Soweit nun die beschwerdeführende Partei eine Ermittlung und Feststellung des "wahren" Sachverhalts in dem über die Vorstellung ergangenen angefochtenen Bescheid dahingehend verlangt, dass die tatsächlichen geringeren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen zugrunde zu legen wären, steht dem der gesetzliche Tatbestand für die Kostenberechnung entgegen, weil nach § 6 Abs. 1 FMA-KVO die zu erstattenden Datenmeldungen die Grundlage bilden.
Bereits gemäß § 6 Abs. 2 leg, cit. sind die von allen Kostenpflichtigen zu erstattenden Datenmeldungen der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. § 15 Abs. 1 FMA-KVO verlangt für den hier maßgeblichen Subrechnungskreis 3 die Meldung der dafür erforderlichen Referenzdaten ebenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Da die der FMA zu erstattenden Kosten auf die Beaufsichtigten verhältnismäßig aufzuteilen sind, ist die Bedachtnahme auf die für die Datenmeldungen und Vorschreibungen der Kostenpflicht in der FMA-KVO jeweils genannten Frist von wesentlicher Bedeutung; diese Regelung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung hatte sich daher auf die fristgerecht übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken. Die belangte Behörde hielt sich somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide an die in der FMA-KVO enthaltenen Anordnungen, insbesonders § 15 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Frist für die Übermittlung der Referenzdaten durch die Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei wird mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen, sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiellrechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert. Die in der Beschwerde vorgetragene Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO (idS auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 6 FMA-KVO, Rz 15) wurde bereits - über Parallelbeschwerde der beschwerdeführenden Partei - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 535/12, verneint. Aus den dort angestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO an den Verfassungsgerichtshof zur neuerlichen Überprüfung heranzutragen."
Der VwGH hat in diesem Erkenntnis klargestellt, dass eine verspätete (also nach dem 30. Juni des Folgejahres) Datenmeldung eines kostenpflichtigen Beaufsichtigten (hier: Wertpapierdienstleistungsunternehmen/WPDLU), welcher dem Subrechnungskreis 3 zuzurechnen ist (§ 15 FMA-KVO), von der FMA nicht mehr zu berücksichtigen ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Kostenberechnungsgrundlage mit einer materiellrechtlichen Frist für die Abgabe der Meldung an die Behörde geschaffen.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, sieht auch der Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 11.06.2012, GZ. B 535/12) darin keine Gesetzwidrigkeit, insbesondere keine dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) widerstreitende Regelung.
Die belangte Behörde konnte daher rechtmäßig von den bis 30. Juni 2013 erstatteten Umsatzerlösen ausgehen. Der Vorwurf (Seite 4 der Beschwerde), dass sich die Behörde zu Unrecht der Korrekturmeldung verweigert habe, geht daher ins Leere. Der Vorwurf (Seite 6 der Beschwerde), dass bezüglich des angefochtenen FMA-Bescheids für die Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 die FMA-Kosten noch nicht abgeschlossen sind und daher Korrekturmeldungen zu berücksichtigen sind, ist nicht berechtigt. Eine Berücksichtigung der Korrekturmeldung konnte deshalb unterbleiben, weil die Meldung der Referenzdaten auch für die Vorauszahlungen für künftige FMA-Geschäftsjahre gilt, wenn der Kostenpflichtige die Bedingung des § 9 Abs. 1 FMA-KVO (Innehabung einer Konzession nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG 2007 zum Stichtag 30. September des Vorjahres) erfüllt. Dies trifft auf die BF zu. Weiters bestimmt § 6 Abs. 2 FMA-KVO, dass der Stichtag (30. Juni des Folgejahres) für die Meldung der Referenzdaten auch für die Vorauszahlungsbeträge gilt. Daran ändert auch das Argument der Beschwerde (Seite 6) nichts, dass die FMA-Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2014 zum damaligen Zeitpunkt (der Bescheiderlassung) noch nicht festgestanden sind. Ebenso geht der Vorwurf (Seite 7 der Beschwerde) ins Leere, dass die FMA das Verursacherprinzip (bei der Berechnung der Kostenanteile) verletzt hat. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, werden die Aufsichtskosten (teilweise) verursachergerecht den Rechnungskreisen (und Subrechnungskreisen) nach einer exakten Berechnungsmethode zugeordnet (vgl. Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides). Dazu hat der VwGH jüngst (29.04.2013, GZ. 2013/17/0699) festgehalten, dass in der gegenständlich angewendeten Regelung (der Wertpapieraufsicht) keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, weil im geltenden Regime (im Unterschied zur Vorgängerregelung) eine Verursachergerechtigkeit eingeführt wurde.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde rechtswidrig eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Umsatzerlöse unterlassen hat (Seite 7 der Beschwerde). Wie oben dargetan enthält die Rubrik des elektronischen WPDL-Portals vielmehr eindeutige Bezeichnungen bzw. sogar Erklärungen für die einzelnen Eingabefelder. Aus den Erklärungen geht hervor, dass bei den zu meldenden Referenzdaten nur Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen umfasst sind. Es ist der Sphäre der Kostenpflichtigen zuzurechnen, wenn sie irrtümliche Referenzdaten meldet und nicht innerhalb der Frist korrigiert. Die BF hätte ihre Datenmeldung durch Einsicht oder durch Nachfrage bei der belangten Behörde vor Fristende überprüfen (und korrigieren) können. Außerdem führt die belangte Behörde in gewissem Rahmen eine Plausibilisierung durch die Buchhaltung durch. Dem Vorbringen (Seite 9 der Beschwerde), dass das Parteiengehör verletzt worden ist, konnte ebenfalls nicht gefolgt werden, weil die belangte Behörde die Datenmeldung innerhalb der Frist (bis 30. Juni des Folgejahres) ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen und die verspäteten Korrekturmeldungen rechtmäßig unberücksichtigt lassen konnte. Es liegt kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor, wenn die belangte Behörde eine gesetzliche Bestimmung (hier: eine Frist zur Erstattung von Meldungen) gesetzeskonform anwendet und verspätete Eingaben unberücksichtigt lässt. Auch hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (Seite 9f der Beschwerde). Der Sachverhalt lag zum 30. Juni des Folgejahres vor und die belangte Behörde konnte von einer korrekten Meldung ausgehen. Es hat daher kein Anlass für eine (weitere) amtswegige Sachverhaltsermittlung bestanden. Weiters war der belangten Behörde insofern zu folgen, als der angefochtene Bescheid eine ausführliche, begründete und rechtmäßige Begründung enthielt (Seite 10 der Beschwerde), die im Übrigen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsprach.
3.2.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung
Im gegenständlichen Verfahren konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der BF wurde hinsichtlich der Stellungnahmen der belangten Behörde vom 08.04.2014 und vom 09.07.2014 die Möglichkeit gegeben sich zu äußern. Außerdem wurde die BF in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen und hat sie im Beschwerdeschriftsatz eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Weiters ließen die Akten nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Unterlassen der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, wenn das Vorbringen - wie verfahrensgegenständlich - erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH vom 14.03.2012, GZ. U 466/11 Pkt. 7.4). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH vom 28.05.2014, GZ. Ra 2014/20/0017, der dort den Verfassungsgerichtshof zitiert).
Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass gegenständlich keine Verhandlungspflicht gemäß § 24 VwGVG vorliegt (vgl. VwGH vom 29.04.2014, GZ. 2012/17/0142, und vom 28.05.2014, GZ. Ra 2014/20/0017; Lehofer, Die Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2014, 850 und Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 537).
3.3. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unter
3.2. angeführte ausführliche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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