W125 1435371-1•BVwG W125 1435371-1
W125 1435371-1Federal Administrative CourtJul 16, 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
W125 1435371-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 13.242-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe der Ibo und dem christlichen Glauben zugehörig, brachte am 23.09.2012 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt irregulär ins Bundesgebiet gelangt war.
Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll, er sei in XXXX, Sierra Leone, geboren und habe von 1993 bis 1999 die Grundschule besucht. Sein Vater sei im Jahr 1988 verstorben, an noch im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Mutter, eines Bruders, einer Schwester sowie seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu Protokoll. Er habe den Entschluss zur Ausreise im Herbst 2002 gefasst und seine Reisebewegung von XXXX aus begonnen, im Dezember 2002 sei er irregulär auf einem Schiff ausgereist. Um Darlegung der konkreten Reiseroute ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, bis zum Jahr 2002 in XXXX, XXXX, in Nigeria gelebt zu haben. Im Jahr 2002 habe er sich nach Sierra Leone begeben und sei nach einem kurzen Aufenthalt mittels Schiff nach Griechenland gelangt. Nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt habe er in XXXX um internationalen Schutz angesucht und habe er sich in der Folge von 2002 bis 2012 durchgehend in Griechenland aufgehalten, in diesem Zeitraum habe er in Athen als KFZ-Mechaniker sowie als Küchengehilfe gearbeitet. Am 20.09.2012 sei er aus Griechenland über Italien nach Österreich gelangt. In Griechenland hätte er ein Schriftstück sowie eine "pinke" Karte erhalten, diese Dokumente besitze er jedoch nicht mehr. Anfangs habe sich die Lage in Griechenland gut gestaltet, doch sei zuletzt in Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise verstärkter Rassismus aufgetreten, in diesem Zusammenhang sei es auch zu einem gewaltsamen Übergriff und Drohungen gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen, weshalb er um seine Sicherheit gefürchtet hätte.
In Hinblick auf den Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Großvater sei König gewesen und hätte der Vater des Beschwerdeführers dessen Erbe antreten sollen, dies habe jener jedoch nicht gewollt. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Bewohner gewollt, dass der Beschwerdeführer König werde. Der Beschwerdeführer habe dies aufgrund seines christlichen Glaubensbekenntnisses abgelehnt und sei daher geflohen. Auf Vorhalt seiner zuvor getätigten Angabe, wonach sein Vater bereits im Jahr 1988 verstorben wäre, als der Beschwerdeführer selbst erst ein Jahr alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte nach männlicher Reife König werden sollen und Nigeria sohin im Jahr 2002 verlassen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Staat Nigeria befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zurückkehren zu können, da in XXXX laut medialer Berichterstattung sehr viele Leute gekidnappt würden, hiervor fürchte sich der Beschwerdeführer.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge zugelassen.
Mit 08.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, nachdem über ihn wegen des Verdachtes der Begehung eines Deliktes nach §§ 27 Abs. 1 und 3 SMG, 15 StGB, die Untersuchungshaft verhängt worden war.
Am 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung im Stande zu fühlen, gesund zu sein und sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus Nigeria zu stammen ? zumal sein Vater Nigerianer sei ? sein Geburtsort liege jedoch in Sierra Leone. Seine Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung seien, nachgefragt, wahrheitsgemäß und vollständig gewesen, ein identitätsbezeugendes Dokument könne er nicht in Vorlage bringen. Er habe Sierra Leone im Dezember 2002 verlassen und anschließend zehn Jahre lang in Griechenland gelebt, seine anschließende Einreise nach Österreich sei auf irregulärem Weg erfolgt.
Entsprechend befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, etwa die ersten sechs Lebensjahre an einer näher bezeichneten Anschrift in Sierra Leone verbracht zu haben, bevor er von seiner Mutter nach Nigeria in das Dorf XXXX gebracht worden sei. Die Frage nach einem Schulbesuch verneinte der Beschwerdeführer. Er habe den Beruf des Motorradmechanikers erlernt, seine Familie - nachgefragt handle es sich dabei, um seine Mutter, sein Vater sei in Sierra Leone verstoben, als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen sei - würde nach wie vor im erwähnten Dorf leben. Nachgefragt, habe er keine Geschwister.
Um konkrete Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei als Schiffsverkäufer tätig gewesen, er habe Leute von Sierra Leone nach Europa gebracht und sich deshalb in Sierra Leone aufgehalten. In Nigeria gäbe es einen Gott, welcher auch als Schrein bezeichnet werde. Sein Vater sei Christ gewesen und hätte diesem Schrein dienen sollen - die Hüter des Schreins in XXXX, Nigeria, hätten den Vater des Beschwerdeführers wiederholtermaßen zur Rückkehr aufgefordert, was dieser jedoch immer wieder abgelehnt hätte, da zu den Ritualen dieses Schreins die Erbringung von Menschenopfern gezählt hätte. Aus diesem Grund seien die Hüter des Schreins nach Sierra Leone gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers durch böse Geister angegriffen; nach einer Stunde sei sein Vater von diesen bösen Geistern völlig zerschmettert und nicht mehr am Leben gewesen. Nunmehr wolle man, dass der Beschwerdeführer seinen Vater ersetze. Jene Leute hätten erfahren, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen nach Nigeria zurückgebracht hätte, um dort dessen Sprachstörung behandeln zu lassen und um ihm zu ermöglichen, das Handwerk des Motorradmechanikers zu erlernen. Man habe ihn dann mit Gewalt von dort wegholen wollen. Seine Mutter hätte von diesem Plan jedoch im Vorfeld erfahren und daraufhin ihren Bruder in Sierra Leone kontaktiert, welcher den Beschwerdeführer von Lagos nach Sierra Leone gebracht hätte. Dies hätte sich etwa im Dezember 2002 zugetragen. Sein Onkel hätte gemeint, dass der Vater des Beschwerdeführers auch aufgrund der gleichen Probleme verstorben wäre und es daher das beste wäre, den Beschwerdeführer aus Sierra Leone wegzubringen; in weiterer Folge habe er dessen Ausreise per Schiff nach Griechenland in die Wege geleitet.
Nachgefragt, habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe vollständig angegeben, er sei wegen des Schreins und der damit zusammenhängenden Lebensgefahr geflüchtet. Auf die Frage, ob er jemals eine persönliche Verfolgung wahrgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, während seiner Zeit in Griechenland seien ihm die erwähnten Leute manchmal in seinen Träumen erschienen und hätten ihn zur Rückkehr nach Nigeria aufgefordert. Die nochmalige Nachfrage, ob er persönlich bedroht oder attackiert worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenfalls verneint wurde die Frage nach allfälligen Problemen mit Behörden in Nigeria oder Sierra Leone. Eine Rückkehr nach Nigeria würde das Ende seines Lebens bedeuten, da man ihn dort umbringen würde. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Sierra Leone befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei dort getötet worden, das Land liege ebenfalls in Afrika, weshalb der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könne. Nachgefragt, habe er seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen, er sei hierhergekommen, um sein Leben zu retten.
Weiters befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein; er sei nicht verheiratet, er habe jedoch zwei Kinder mit seiner Freundin, welche aus Sierra Leone stamme und seines Wissens gemeinsam mit seiner Mutter leben würde. Nach Bezugspunkten zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, eine Freundin hier zu haben, die von ihm schwanger sei; er lebe jedoch nicht mit ihr zusammen, auch sei ihm ihr vollständiger Name nicht bekannt; zurzeit sei der Beschwerdeführer inhaftiert, er habe noch keinen Deutschkurs besuchen können und keine Arbeitsstelle in Aussicht, er sei jedoch arbeitswillig.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.03.2013, Zl. 12 13.242-BAW, wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunkt des Beschwerdefürhers mit Nigeria festgestellt werden konnte. Die präzise Identität stehe jedoch nicht fest. Die Ausführungen zu den Gründen seiner Ausreise hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdungslage ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur allgemeinen politischen Lage und Sicherheitslage, zu Menschenrechten, Rückkehrfragen, insbesondere zu Grundversorgung/Wirtschaft und medizinischer Versorgung, sowie zu Geheimgesellschaften und Kulten in Nigeria.
Beweiswürdigend wurde durch das Bundesasylamt hinsichtlich der Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zunächst festgehalten, diese gründe sich auf die glaubhafte Angabe des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen Sprachkenntnissen (Englisch und Ibo) sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe wurde im Wesentlichen erwogen, dass aus dessen alleinigen Behauptungen hinsichtlich einer Verfolgung durch Schreinangehörige, welche ihn in seinen Träumen heimsuchen und im Falle einer Rückkehr eine Gefahr für sein Leben bedeuten würden, kein Sachverhalt erkannt werden könne, aufgrundessen eine Asylgewährung in Frage käme. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, in Nigeria keinerlei Probleme mit (Sicherheits)Behörden oder Gerichten gehabt zu haben und nie persönlich bedroht oder attakiert worden zu sein. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachvehaltes ergeben, welcher eine Asylgewährung geboten erscheinen ließe.
Im Übrigen hätten sich auch vor dem Hintergrund der aus den heangezogenen Herkunftslandquellen ersichtlichen aktuellen Lage in Nigeria keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde und stelle die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens nennenswerter integrativer Anknüpfungspunkte im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Bescheiderlassung der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.1. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt - infolge der Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht eingelangte Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Vollmacht des XXXX, bekanntgegeben. In der mit 19.03.2013 datierten handschriftlichen englischsprachigen Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, in Afrika "große Probleme" gehabt zu haben. Nur ein Jahr nach seiner Geburt sei sein Vater verstorben, der Beschwerdeführer hätte von Geburt an Probleme mit den Ohren gehabt und wie ein Taubstummer nicht sprechen können. Seine Mutter hätte ihn nach Nigeria gebracht, da es dort eine Person gegeben hätte, welche ihn durch Gebete habe heilen können. Bevor der Beschwerdeführer nach Nigeria gebracht worden sei, sei sein Vater aufgrund einer "spirituellen Attacke" verstorben. Später hätten die gleichen Probleme für den Beschwerdeführer begonnen, was ihn schließlich zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätte.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 03.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2013 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2013 erging die Information, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2013 wegen des Verdachts einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes vorläufig festgenommen worden sei. Eine Abfrage des ZMR hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 19.04.2013 an einer näher genannten Adresse in XXXX als obdachlos gemeldet wäre.
Am 10.07.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofs eine Verdahrensanordnung betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens getroffen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 29.07.2014, Zl. W125 1435371-1/14E, wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG), neuerlich eingestellt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 15.09.2014 wurde infolge Mitteilung einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verfügt.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 27.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren (neu) eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
"(...)
VR: Gab es in der Einvernahme vor dem BAW im Februar 2013 irgendwelche Schwierigkeiten für Sie?
BF: Ja. Es gab Fragen, auf die ich länger hätte antworten wollen. Doch mir wurde mehrmals gesagt, nein, das sei nicht wichtig. Man hat mir zwar schon zugehört, aber nicht bei allem, was ich erzählen wollte. Nein, nicht der Dolmetscher, die einvernehmende Beamtin hat gesagt, dass ich nicht alles beantworten soll. Die Einvernahme hat damals im Landesgericht stattgefunden.
VR: Haben Sie bisher im Verfahren, vor dem BAA, immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie irgendetwas korrigieren?
BF: Ja, um Ihnen zu zeigen, was die Wahrheit ist, möge mir der Richter dieselben Fragen nochmals stellen und ich werde sie so beantworten wie damals.
VR: Haben Sie damals bewusst immer die Wahrheit angegeben?
BF: Ja. Ich habe denen ganz genau erklärt, warum und wie ich zuerst nach Griechenland und von dort dann hierher gekommen ist.
VR: Es gab wiederholt Schwierigkeiten, herauszufinden, wo Sie sind. Weshalb gab es die wiederholte Verletzung von Meldepflicht, die auch die Einstellung des Verfahrens zur Konsequenz hatte?
BF: Ich war bis April 2012 durchgehend in Österreich. Nach meiner Einvernahme und dem Erhalt des negativen Bescheides hatte ich dann das Problem, dass ich hier nicht bleiben durfte und man mich nach Afrika bringen wollte. Deswegen habe ich im April 2012 Österreich verlassen und bin in die Schweiz gereist. Ich sollte dort Arbeitspapiere bekommen. In der Schweiz stellte man fest - und ich habe das auch zugegeben -, dass ich zuvor bereits in Österreich gewesen bin. Daraufhin hat man mich am 04.07.2012 wieder nach Österreich zurückverbracht.
VR: Der negative Bescheid in Österreich datiert vom Februar 2013. Die Abschiebung war 2014.
BF: Ja, 2014. Ich war nur 3 Monate in der Schweiz.
2012 bis April 2014 war ich durchgehend in Österreich.
Zum Akt genommen wird das Laissez-Passer der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den dort als StA von Sierra Leone bezeichneten BF, aus dem hervorgeht, dass der BF am 04.07.2014, gem. der Dublin-III-Verordnung, von der Schweiz nach Österreich überstellt worden ist.
VR: Wo in der Schweiz haben Sie einen Asylantrag gestellt?
BF: XXXX.
VR: Wie sind Sie von Österreich an die französische Grenze gekommen?
BF: Mit dem Zug über XXXX. Ich wollte aber nicht nach Frankreich. In XXXX kann man um Asyl ansuchen, darum bin ich dort hin.
VR: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie hier familiäre/private Bezugspunkte?
BF: Vor der damaligen Einvernahme hat mir ein Salzburger Mädchen namens XXXX ein Baby geboren. Ich konnte sie aber dann nicht mehr ausfindig machen. Ich weiß nicht, wo sie ist.
VR: Ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Mutter des Kindes bezügliches Ihres gemeinsamen Kindes nicht meldet? Gab es einen Streit oder einen Konflikt?
BF: Sie hat entbunden, während ich im Landesgericht war, bzw. hätte sie 1 Monat vorher entbinden sollen. Ich war dann im Landesgericht und ich weiß seither nicht, wo sie ist. Im Landesgericht hat man mich nach dem Namen ihres Vaters gefragt. Den wusste ich auch nicht.
VR: Wie sieht Ihr Alltag in XXXX aus? Was machen Sie dort?
BF: Ich habe einen Freund in XXXX, ich wohne mit diesem in einer Wohnung. Der Staat bezahlt uns die Miete für diese Wohnung monatlich.
VR: Gehen Sie in einen Deutschkurs? Besuchen Sie die Kirche? Bitte schildern Sie Ihren Alltag!
BF: Ich bin ein Kirchenmitglied in XXXX und zwar XXXX. Ich arbeite zusammen mit anderen Afrikanern. Ich zerlege Motoren und Autos, die nach Afrika geschickt werden.
VR: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie sich dort einen österreichischen Freundeskreis aufbauen können?
BF: Ich habe Freunde, die zwar nicht Österreicher, aber Asylwerber aus Afghanistan und Somalia sind. Ich spiele mit ihnen Fußball.
VR: Haben Sie Kinder in Nigeria? (nach der Aktenlage wäre das der Fall?)
BF: Ja, das stimmt.
VR: Haben Sie zu diesen Kindern irgendeinen Kontakt?
BF: Meinen Personalien werden Sie entnehmen, dass wir ursprünglich in Sierra Leone gelebt haben. Als mein Vater verstarb, begannen die Probleme. Meine Mutter lebte auch in Sierra Leone und so auch die Mutter meiner beiden Kinder. Doch auf Grund der Probleme ist meine Mutter dann nach Nigeria zurückgegangen. Ich habe erfahren, dass sie einen Schlaganfall hatte und jetzt sehr krank bzw. zum Teil sehr gelähmt ist. Meine beiden Kinder würden mich auch gerne sehen. Es gibt keine Papiere.
VR: Ihre beiden Kinder sind weiter in Sierra Leone?
BF: Ja, aber wegen dieser Ebola-Situation hat sie meine Mutter nach Nigeria gebracht. Sie konnten dort nicht allein bleiben.
VR: Wo ist die Mutter der Kinder?
BF: Sie sind alle zusammen nach Nigeria gegangen.
VR: Wo in Nigeria?
BF: Im XXXX in XXXX.
VR: Wie bestreiten die Mutter und die Mutter der Kinder den Lebensunterhalt? Wovon leben dort die Familienangehörigen?
BF: Meine Mutter hat nur mich, meine beiden Kinder und die Verlobte, sonst niemanden.
VR: Wie überleben die genannten Verwandten in Nigeria? Besteht ein Kontakt? Können Sie irgendeine Form der Unterstützung leisten?
BF: In Afrika ist es nicht so wie hier. Man findet immer jemanden, der einem etwas zum Essen gibt oder hilft. Ich kann kein Geld nach Afrika schicken. Meine Miete zahlt der Staat.
VR: Telefonieren Sie? Gibt es aktuell Kontakt zu Ihren Verwandten im XXXX?
BF: Ja. Zuletzt habe ich sie zur Weihnachtszeit gesprochen.
VR: Worüber haben Sie gesprochen?
BF: Meine Mutter war krank. Sie konnte nicht so gut sprechen. Mit der Mutter meiner Kinder habe ich gesprochen. Sie sagte, wie es ihnen allen geht. Sie wollen nur wissen, ob es mir gut geht. Ihnen ist mein Leben wichtig.
VR: Wie geht es allen? Kommen sie über die Runden? Wie ist die Lage?
BF: Sie machen ein bisschen Landwirtschaft, wovon sie leben.
VR: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern?
BF: Mein Vater ist Nigerianer. Er arbeitet als Matrose auf einem Schiff in Sierra Leone. Meine Mutter ist aus Sierra Leone. Mein Vater ist Nigerianer. Immer, wenn ich sage, dass ich aus Sierra Leone komme, heißt es, dass das nicht stimmt, weil mein Vater Nigerianer ist.
VR: Sind Sie in Sierra Leone oder in Nigeria geboren?
BF: In Sierra Leone.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie das erste Mal nach Nigeria gekommen sind?
BF: XXXX bin ich geboren. XXXX war ich erstmals in Nigeria wegen meiner Behandlung.
VR: In welchen Zeiträumen ungefähr waren Sie dann in Nigeria?
BF: XXXX bin ich zur Behandlung für 6 Jahre nach Nigeria gegangen. Ich wurde taubstumm geboren. Erst XXXX konnte ich ein bisschen hören. XXXX wollte die Familie meines Vaters, dass ich nach Sierra Leone zurückkehre, weil man mich abholen wollte, um den Schrein zu repräsentieren. Dann bin ich nach Sierra Leone gegangen. Meine Mutter hat dann ihren Bruder angerufen. Er hat mich aus Nigeria abgeholt, nach Sierra Leone gebracht und dann mit dem Schiff nach Griechenland.
VR: Hatten Sie eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass aus Sierra Leone?
BF: Nein. In Afrika ist es so, dass man eine Geburtsurkunde bekommt, aus der man ersehen kann, wo man geboren wurde. Ich hatte nie so ein Dokument. Ich bin ohne Dokumente nach Europa gekommen.
VR: Als Sie damals zu Ihrer Behandlung von Sierra nach Nigeria gingen, hatten Sie auch kein Dokument? Sie mussten ja staatliche Grenzen überqueren, um von Sierra Leone nach Nigeria zu gelangen.
BF: Vielleicht hat meine Mutter eine Geburtsurkunde vorgewiesen. Als Kind kann man auch so in Afrika über die Grenze.
VR: Von Ihrer Zeit in Nigeria hatten Sie auch keine Dokumente (Bestätigung beispielsweise aus dem Spital)?
BF: In Nigeria hat man mir gesagt, um einen Ausweis in Nigeria oder Sierra Leone zu bekommen, muss ich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit 14/15 Jahren verließ ich aber das Land.
VR: Würden Sie sich selbst als Staatsangehöriger von Nigeria oder von Sierra Leone bezeichnen oder stellt sich die Frage gar nicht, weil Sie vor Ihrem 18. Lebensjahr Afrika verlassen haben?
BF: Das ist eine gute Frage. In Traiskirchen hat man mir gesagt, dass ich Nigerianer bin, weil auch mein Vater Nigerianer sei. Ich möchte die Sache nicht verkomplizieren und geradeaus sagen, ja ich bin Nigerianer. Dann ist es einfacher, über die nigerianische Botschaft einen Ausweis zu bekommen und hier zu arbeiten. Mit Sierra Leone wäre das schwieriger.
VR: Haben Ihnen die Schweizer Behörden gesagt, dass Sie als jemand von Sierra Leone oder von Nigeria angesehen werden?
BF: XXXX ist im französischen Teil. Ich konnte sehen, dass sie bei mir "Sierra Leone" geschrieben haben. Ich habe klipp und klar gesagt, dass ich in Österreich war und dort alle meine Daten im Computersystem aufscheinen.
VR: Gehen Sie in XXXX einer Beschäftigung nach? Haben Sie dort einen Job?
BF: Als Geschirrwäscher könnte ich in einem Restaurant arbeiten. Ich habe mich insgesamt bei 3 Arbeitsplätzen beworben.
VR: Haben Sie inzwischen Kurse/Ausbildungen besucht? Sprechen Sie schon etwas Deutsch?
BF: Ich war bei der CARITAS, um einen Kursplatz für den Deutschkurs zu bekommen. Heute wäre der 1. Unterrichtstag gewesen. Meine beiden Freunde sind heute auch in den Deutschkurs gegangen. Ich konnte nicht mit, wegen meines heutigen Interviews.
VR: Haben Sie schon Deutschkenntnisse?
BF: Ich spreche noch nicht sehr viel, nur ein klein wenig. Von den Freunden habe ich einige Wörter gelernt. Ich warte, dass der Kurs losgeht.
VR: Sie wurden während Ihres Aufenthaltes bereits zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt?
BF: Dasselbe Problem hatte ich auch damals, als XXXX schwanger war. Ich habe das selbst genommen. Der Richter am Gericht hat gesagt, dass ich keine Drogen nehmen darf. Ich war damals hungrig und ich hatte nichts zum Essen. Darum habe ich das gemacht. Mittlerweile bekomme ich Unterstützung vom Staat, Unterkunft und Verpflegung. Ich werde so eine Tat nicht wieder begehen. Es tut mir auch leid, dass das passierte.
VR: Wann hatten Sie die letzte Verhandlung diesbezüglich am Landesgericht?
BF: Am 06. April oder am 06. Oktober. Im Dezember 2013 wurde ich aus dem Gefängnis entlassen. Seither habe ich keine Straftat mehr begangen.
VR: Sind Sie gesund?
BF: Mir geht es gut. Nur, wenn ich einmal Stress habe, sonst geht es mir gut.
VR: Was passiert, wenn Sie Stress haben?
BF: Meine Mutter ist halbseitig gelähmt. Sie kann ihren Arm nicht mehr bewegen. Ich kann für sie nichts tun.
VR: Haben Sie Geschwister? Sie haben einmal gesagt, Sie hätten einen älteren Bruder (AS 11), ein anderes Mal sprachen Sie davon, dass Sie gar keine Geschwister hätten (AS 97)?
BF: Ja, meine Mutter hat XXXX, ihren Bruder. Er ist XXXX Jahre alt. XXXX ihre Schwester, ist XXXX Jahre alt. Diese habe ich - wie in Afrika üblich - als meinen Bruder und meine Schweser bezeichnet. Sie sind Onkel und Tante.
VR: Sind diese auch in Nigeria?
BF: Wir sind damals in Sierra Leone geblieben und nicht nach Nigeria gegangen.
VR: Ist es richtig, dass Sie sich von 2002 bis 2012 durchgehend in Griechenland aufgehalten haben?
BF: Ja.
VR: Haben Sie in all dieser Zeit eine abschließende Entscheidung über Ihren Asylantrag erhalten. Sie hatten eine pinke Karte. Das bedeutet in Griechenland, dass das Asylverfahren noch offen ist. Hat das Asylverfahren in Griechenland 10 Jahre gedauert?
BF: Nein. In Griechenland erhielt ich keinerlei Dokumente und auch keine Karte, sondern nur ein rosa Papier. Mir wurden auch Fingerabdrücke in Griechenland abgenommen. In der Folge habe ich in Griechenland gearbeitet, bis ich Probleme mit einer Gruppe bekam, die mir nach dem Leben trachtete. Mir ist es in Griechenland sonst gut gegangen. Doch auf Grund dieses Vorfalls mit dieser sehr exponierten Gruppe bin ich dann weg. Eines Tages wurde, als ich in der Wohnung allein war, überfallen. Die Täter wollten Geld und haben mich mit einem elektrischen Bügeleisen verletzt, wovon ich eine bis heute sichtbare Narbe, die ich jetzt dem Gericht zeige, davontrage.
VR: Sie haben in Griechenland 10 Jahre lang kein Gespräch über Ihren Asylantrag gehabt?
BF: In Griechenland läuft das anders als in Österreich oder in der Schweiz. Ich habe zunächst ein Papier gehabt, da war ein Lichtbild oben. Damit konnte ich 8-9 Monate in Griechenland bleiben. Dann wird man zumeist zu einem Gespräch vorgeladen. Ich wurde auch vorgeladen. Doch ich wurde nicht einvernommen. Ich erhielt die rosa Karte, sie ist 6 Monate gültig und muss alle 6 Monate verlängert werden.
VR: Um auf Ihre ursprünglichen Fluchtgründe zurückzukommen: Dem Akt und Ihren zuvor gemachten Angaben ist zu entnehmen, dass Sie 2002 die Nachfolge im Schrein übernehmen hätten sollen. Warum wollten Sie das nicht tun, sondern haben Ihrem eigenen Vorbringen nach den gesamten westafrikanischen Raum verlassen?
BF: Dieser Schrein, den ich übernehmen hätte sollen, ist derselbe Schrein, der für den Tod meines Vaters verantwortlich ist. Sie haben meinen Vater damals aufgefordert, diesem Schrein zu dienen. Das lehnte mein Vater ab. In Nigeria/XXXX befindet sich der Schrein. Mein Vater hat das abgelehnt, weil diesem Schrein Menschenopfer gebracht werden. Kleine Babys werden getötet, um das Blut zu opfern. Der Geist dieses Schreins ist dann umgegangen. Die Leute verehren dort den Schrein als Gott. Nachdem sich mein Vater geweigert hatte, dem Schrein zu dienen, haben die Leute gedroht, ihn auf spirituelle Weise zu töten, das taten sie auch.
VR: Wie und wo verstarb Ihr Vater?
BF: In Sierra Leone. Wie das passierte, hat mir meine Mutter erklärt, als ich wieder Hören und Sprechen konnte. Ich habe meine Mutter gefragt, wie das mit dem Tod meines Vaters gewesen ist. Meine Mutter hat erzählt, dass ich 1 Jahr alt war, als mein Vater starb.
Er schrie eines Nachts: "Feuer, Feuer". Dann nach ein paar Minuten war er tot. Meine Mutter hat gesagt, dass diese bösen Leute gekommen sind und ihn mit Geisteskraft getötet haben.
VR: Als Ihr Vater verstarb, waren Sie 1 Jahr alt?
BF: Ja.
VR: Wann ist der Schrein auf Sie losgegangen?
BF: Es gibt Regeln und ein Gesetz. Ich war der einzige Sohn meines Vaters. Wenn der Vater sich weigert, den Schrein zu übernehmen, dann muss der Sohn das übernehmen. Mein Vater ließ es nicht zu, dass ich diesem Schrein diene.
VR: Der Schrein ist noch nicht auf Sie losgegangen, als Sie ein kleines Kind waren?
BF: Als ich 14, 15 Jahre alt war, wollten mich diese Leute zu einer Zeremonie mitnehmen, bei der ich in diesen Schrein eingeführt wurde. Ich wollte das nicht und ich lief weg.
VR: Haben Sie Leute vom Schrein tatsächlich gesehen? Haben Sie befürchtet, dass diese kommen?
BF: Diese Leute waren auf dem Weg, um mich abzuholen. Jemand hat meine Mutter rechtzeitig informiert und gesagt: "Erinnerst du dich, was dein Mann zu dir vor seinem Tod sagte". Der Bruder der Mutter wurde verständigt und ich verließ Sierra Leone.
VR: Hat der Schrein einen bestimmten Namen?
BF: Nicht, dass ich wüsste. In Afrika hat jeder Schrein seinen eigenen Namen.
VR: Am 26.02.2013 sagten Sie vor dem BAA aus, dass der Hüter des Schreins aus XXXX sei. Stimmt das?
BF: Ja, jemand hat meiner Mutter erzählt, dass diese Gruppe von Leuten dorther stammt. Das ist jedoch nicht der Schreinname.
VR: Können Sie noch etwas über den Schrein erzählen? Als Sie älter wurden, haben Sie wahrscheinlich darüber nachgedacht!?
BF: Der Grund, warum ich Afrika verlassen habe war, dass man meinem Vater gedroht hatte, dass man ihn umbringen würde, wenn er diesem Schrein nicht diene. Man werde ihn überall in Afrika finden. Ich verließ Afrika, damit mich dieser Schrein nie zu Gesicht bekommt. Das gilt aber nur bis zum 30. Lebensjahr. Wenn man 30 Jahre alt ist, ist die Gefahr vorbei.
VR: Beschränkt sich die spirituelle Kraft auf Afrika? Haben Sie hier auch Angst vor dem Schrein?
BF: Nein. In Europa ist mir nichts passiert, bis auf diesen 1 Tag in Griechenland, als ich eine Art Traum hatte. In diesem Traum sagte jemand: "Du bist aus Afrika davongelaufen. Jetzt ist die Zeit gekommen, dass du uns dienst". Ich habe versucht, diesen Traum sofort zu vergessen. Glücklicherweise wurde ich hier in Europa nie angegriffen. Hier geht es mir eigentlich gut.
VR: Hat es vor Ihrer Ausreise jemals persönliche Übergriffe oder Drohungen gegen Ihre Person gegeben?
BF: Ich selbst hatte keinerlei derartige Begegnung. Nachdem sie meinen Vater umgebracht haben, der nicht in Nigeria, sondern in Sierra Leone war, bin ich dann geflohen.
VR: Sie haben zuvor von Menschenopfern gesprochen, welche die Anhänger dieses Schreins machen. Was machen die Leute Ihres Wissens nach für diesen Schrein?
BF: Wenn man der Oberpriester von einem solchen Schrein ist, dann verlangt der Schrein alle 3-6 Monate von ihm ein Opfer. Meine Mutter hat mir erzählt, dass dann Babys geopfert werden. Alle 3-6 Monate holen sie ein Baby, verbinden die Arme am Rücken. Sie legen es 7 Tage in eine Tasche, bis das Baby tot ist. Dieses wird dem Schrein geopfert. Das ist Unsinn und nicht normal und die Regierung kann dagegen nichts tun.
VR: Was denken Sie, würde Sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria erwarten? Könnte es nicht sein, dass der Schrein durch die viele vergangene Zeit inzwischen einen anderen Oberpriester hat?
BF: Wenn jemand das Amt des Schreinpriesters ablehnt, dann wird jemand anderer als Priester installiert. Doch sucht man auch weiterhin nach demjenigen, der dieses Amt von Rechts wegen übernehmen müsse. Dann wird derjenige auch bestraft, der sich geweigert hat. nicht nur mein Vater, sondern auch viele andere haben sich geweigert, das Amt zu übernehmen. Erst 30 Jahre, nachdem man das Land verlassen hat, ist diese Gefahr vorbei.
VR: Bei einer Rückkehr würde Sie der Schrein töten wollen?
BF: Ja. Der Schrein wäre weiterhin nach meinem Leben.
VR: Können oder wollen die Behörden nichts tun?
BF: Die Polizei oder der Staat können nichts tun. Diese Leute sind keine Christen. Sie stehen außerhalb.
VR unterbricht um 16.29 Uhr die Verhandlung zwecks Erholungspause.
Fortsetzung: 16.44 Uhr.
VR: Bei Aktenstudium ist mir aufgefallen, dass Sie 2012, als Sie nach Österreich kamen, erklärten, Ihre Ehefrau sei ca. XXXX Jahre alt. Wenn das stimmt und Sie mit dieser Ehefrau 2 Kinder hätten, hätte diese schon die Kinder mit weniger als XXXX Jahren bekommen. Ist das richtig?
BF: Meine Mutter hat mir das Alter meiner Frau so gesagt. Es war auch meine Mutter, die mir diese Frau "besorgt" hat. Ich war damals noch sehr klein. Als erstgeborener Sohn wollte meine Mutter für mich eine Frau, damit diese dann meinen Namen trägt. Ich war noch sehr jung und das war dann meine Frau, wobei es in unserer Kultur kein Problem ist, wenn diese dann auch mit anderen Männern zu tun hat. XXXX hat sie mir das 1. Kind geboren. XXXX, als ich schon in Griechenland war, das 2. Kind. Ich habe diese Kinder als meine Töchter bezeichnet. Ich weiß jedoch nicht, ob das meine Töchter sind. Es könnte auch sein, dass sie von anderen Männern sind. Das ist in unserer Kultur auch kein Problem.
VR: Als Ihr Vater gestorben ist, in Sierra Leone, waren den Erzählungen Ihrer Mutter zufolge tatsächliche Leute des Schreins anwesend? Ist sein Tod nur durch spirituelle Kräfte erfolgt?
BF: Nein, ich sagte, er ist durch spirituelle Kräfte gestorben. Plötzlich hat er geschrien.
VR: Zu Ihren 2 Kindern: Handelt es sich um Söhne oder um Töchter?
BF: 2 Töchter.
VR: Die Töchter können den Schrein nicht übernehmen? Können das nur Söhne?
BF: Ja, nur Männer dürfen dem Schrein dienen, keine Frauen.
VR: Vorhin sprachen wir davon, dass Sie für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria fürchten, dass Sie die Schreinleute töten würden. Würde das auch nur durch spirituelle Art und Weise erfolgen oder würden Leute, die für den Schrein arbeiten, Sie physisch angreifen und so um das Leben bringen?
BF: Diese Mitglieder treten nie von Angesicht zu Angesicht gegenüber, immer nur über den Geist. Dadurch können sie einen immer beobachten und sehen. Es ist der Geist, vor dem ich Angst habe. Würde es sich um ein menschliches Wesen handeln, dann könnte ich in ein anderes afrikanisches Land gehen, um sicher zu sein. Es geht um diesen Geist. Darum habe ich Angst.
VR: Zuvor erwähnten Sie, dass Sie fallweise zu Ihren Familienangehörigen Kontakt haben, die alle in Nigeria sind. Erzählten die Angehörige etwas Neues vom Schrein? Wurde das Thema bei diesen Konversationen nicht angesprochen?
BF: Im Dezember habe ich - wie gesagt um die Weihnachtszeit - letztmalig mit meinen Verwandten gesprochen. Der Schlaganfall, den meine Mutter erlitten hat, steht im Zusammenhang mit diesem Schrein.
Diese Leute sagen: "Gut, du hast deinen Sohn in das Ausland gebracht. Kein Problem. Wir werden sehen". Wenn diese Leute diese Wortwahl "wir werden sehen" verwenden, dann heißt das, dass sie einem alles Mögliche, was immer sie wollen, antun. Sie greifen einen dann nicht physisch an, sondern durch diesen Geist. Bei meiner Mutter war es so, dass der Geist sie nicht töten wollte, sondern bloß "ohnmächtig" machte. Ich kann Ihnen Bilder von meiner Mutter zukommen lassen, damit sie sehen, was der Geist getan hat. Ich möchte diesbezüglich nichts Falsches sagen.
VR: Sie haben auch vorhin dargelegt, dass Sie selbst taubstumm gewesen seien und erst durch eine Behandlung geheilt wurden. Hängt auch diese Behandlung mit dem Wirken des Geistes zusammen?
BF: Ja. Meine Mutter hat gesagt, dass man ihr gedroht hätte, mir "die Ohren, den Mund und die Augen zu verschließen". Es war ein Zeichen, das sie mir gegeben haben. Doch dank dieses Medizinmannes, der stärker war, wurde ich geheilt. Ich kann jetzt wieder hören und sprechen und ich bin außerhalb von Afrika.
VR: Das heißt, der Grund, warum Sie damals zur Heilung nach Nigeria gebracht wurden, war, dass dort ein Medizinmann war, der kräftiger als der Schrein war? Sie wurden auch durch spirituelle Kräfte von der Taubstummheit geheilt?
BF: Nein. Das war nicht spirituell. Dieser Mann hat nach der Bibel gebetet.
VR: So wurden Sie geheilt? Erfolgte die Heilung nur durch die Gebete des Mannes?
BF: Wir haben so viele Kirchen in Nigeria. Dieser Mann hat Bibelgebete gesprochen. Nach Jahren war ich geheilt. Er warnte mich. Ich soll das Land verlassen, sonst kommt dieser Geist wieder und ergreift von mir Besitz.
VR: Gab und gibt es andere Gründe, außer dem Schrein und den daraus resultierenden Problemen?
BF: Nein. Was mich davon abhält nach Afrika zu gehen ist der Schrein und dass er mich tötet.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Human Rights Watch, Nigeria: At Least 1,000 Civilians Dead Since January (26.02.2015)
http://www.hrw.org/news/2015/03/26/nigeria-least-1000-civilians-dead-january-0
*) Amnesty International Report 2014/15: The State of the World's Human Rights, 27-30 (25.02.2015) https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/
*) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria (Stand 01.04.2015)
*) Neue Züricher Zeitung, Präsidentenwahl in Nigeria - Historischer Machtwechsel in Nigeria (31.03.2015) http://www.nzz.ch/international/afrika/regierungspartei-wiegelt-anhaenger-zu-protesten-auf-1.18514293;
NZZ, Nigerias neuer Präsident Buhari - Der geläuterte Diktator (2.4.2015)
http://www.nzz.ch/international/afrika/der-gelaeuterte-diktator-1.18515177;
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum, zu Konflikten Christen/Moslems und zu Ebola.
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat, nämlich der Vorsitzende der APC Buhari gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Zwischenzeitig haben auch Gouverneurs- und Regionalwahlen stattgefunden; auch dadurch hat sich keine andere Lagebeurteilung ergeben.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen. Im Anambra-State gibt es zuletzt keinen Zustand der allgemeinen Gewalt.
Zur Situation mit Schreinen und Kulten ist auszuführen, dass derartige Glaubenssysteme in Nigeria verbreitet sind und es Berichte über Opferungen und andere Verbrechen gibt; staatlicherseits wird dagegen vorgegangen.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.
Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich bin kein Politiker. Ich rechne bloß die 30 Jahre ab 2002 hoch, die ich im Ausland bin. Nach 30 Jahren ist der Spuk dann zu Ende.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
BF: Alles, was Sie mich gefragt haben, war sehr korrekt. Ich möchte nur eines hinzufügen: Ich brauche Hilfe. Deswegen bin ich damals auch in die Schweiz gegangen, weil ich hier keine Arbeitspapiere bekommen konnte und man mir versprochen hat, dass ich solche Papiere in der Schweiz erhalten würde. Könnte ich eine Arbeitserlaubnis hier erlangen, dann würde ich arbeiten, Steuern zahlen und das Leben ginge weiter. Ich bin sehr froh, wie diese Befragung abgelaufen ist. Ich brauche aber Hilfe.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
BF: Der Dolmetscher hat das gut gemacht.
(...)"
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 22 Abs. 2 SMG zu einer, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, Freiheitsstrafe in Dauer von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, sowie die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten gewertet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2015 vollständig erhoben worden.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährig gewesener Staatsangehöriger Nigerias, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und ist christlichen Glaubens; die präzise Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Sein Vater war Staatsangehöriger Nigerias, seine Mutter stammt aus Sierra Leone. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, Sierra Leone, geboren und verbrachte etwa die ersten sechs Lebensjahre dort, bevor er gemeinsam mit seiner Mutter nach Nigeria umzog, wo er in der Folge bis zum Jahr XXXX in XXXX lebte. In XXXX leben nach wie vor enge Angehörige des Beschwerdeführers, insbesondere seine minderjährigen Kinder
Nach Ausreise aus seiner Heimat im Jahr 2002 stellte der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Zumindest seit September 2012 hielt er sich, nach irregulärer Einreise, schließlich im österreichischen Bundesgebiet auf. Am 04.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Zürich nach Österreich rücküberstellt, nachdem er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt irregulär in die Schweiz gelangt war, und dort einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer ihm drohenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer ihm im Falle einer Rückkehr nach Afrika drohenden (rein) spirituellen Verfolgung aufgrund seiner im Jahr 2002 erfolgten Weigerung, die Nachfolge als Oberpriester eines Schreins anzutreten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich einer Furcht vor Übergriffen auf seine Person von staatlicher oder privater Seite aus einem der zuvor genannten Motive erstattet.
Desweiteren nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Nigeria eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine objektivierbaren familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des XXXX vom XXXX und vom XXXX sowie mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt. Eine außergewöhnliche Form der Integration in Österreich kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat sich keine besonderen Deutschkenntnisse angeeignet und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge einige Freundschaften in Österreich geschlossen, über Familienangehörige oder sonstige enge soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt er nicht. Er gab an, möglicherweise Vater eines Kindes zu sein (ein Beweis hiefür liegt nicht vor), er hat aber jedenfalls zur Mutter und zum Kind keinen feststellbaren näheren Bezug.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte und unter Punkt I.5. wiedergegebene Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden/aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, die mit den Verfahrensergebnissen des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes in ihren entscheidungsrelevanten Aspekten in Einklang steht und deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Aus der nach wie vor aktuellen Berichtslage ergibt sich keine landesweite Bürgerkriegssituation, Konflikte stellen sich als lokal begrenzt dar. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ergibt sich aus der Quellenlage eindeutig.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Religionsfreiheit, zu Rückkehrfragen und zur Staatsangehörigkeit ergibt sich ? in Übereinstimmung, beziehungsweise Fortsetzung mit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Herkunftslandquellen - aus der Quellenlage im Detail Folgendes (vgl. insb. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 1.4.2015):
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 10.2013b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit gehört Nigeria zu den erstgereihten Ländern. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen ihren eigenen Lebensstil zu führen (OD 2014).
Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen (USDOS 20.5.2013), fürchten sich viele Christen vor einer Eskalation der Gewalt im Zuge der Wahlen im Jahr 2015 (OD 2014).
Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Doch die Verfolgung beschränkt sich nicht nur auf Christen mit muslimischem Hintergrund, sondern betrifft alle Kategorien von Christen in vielen nördlichen Staaten. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. In Kano zum Beispiel, wurden in einem Haus über 40 christliche Mädchen entdeckt, die nach ihrer Entführung dort festgehalten, islamisiert und für die Zwangsverheiratung mit Muslimen vorbereitet wurden (OD 2014).
Das Ausmaß der Gewalt in Nigeria bleibt extrem hoch. Laut Medienuntersuchungen durch die Forschungsgruppe World Watch, wurden im Berichtszeitraum 612 nigerianische Christen getötet, Hunderte von Fällen physischer Gewalt registriert und fast 300 Kirchen zerstört. Zehntausende nigerianische Christen sahen sich angesichts massiver Drohungen gezwungen ihre Häuser zu verlassen. Sexuelle Übergriffe wurden von Boko Haram als Waffe eingesetzt, um Christen einzuschüchtern (OD 2014). Es gibt glaubhafte Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 20.5.2013). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.8.2013). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
? OD - Open Doors (2014): Weltverfolgungsindex 2014 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden,
http://www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2014_bericht, Zugriff 21.2.2014
? UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
? USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/247445/371030_de.html, Zugriff 18.2.2014
Naturreligionen und Juju: Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 10.2013b).
Quellen:
? DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
Kulte und Geheimgesellschaften: Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes, und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer). Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind (ACCORD 17.6.2011).
Kult-Banden sind im Bundesstaat Rivers ein Problem. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Niger Delta. Heute sind sie eines der am Meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012).
Gemäß den Angaben der National Human Rights Commission greifen Kulte generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt auf den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013).
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.6.2011): Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.5.2013
? DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
? FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 25.3.2014
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 25.3.2014
? UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
? UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013
Bewegungsfreiheit:
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Grundversorgung/Wirtschaft:
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014
? AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
? BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
? BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014
? IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
? IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9
? IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7
? ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Behandlung nach Rückkehr:
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Staatsangehörigkeit:
Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.8.2013). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 27.2.2014). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.8.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
? BAA - Bundesasylamt/Staatendokumentation (11.8.2011): Analyse Nigeria - Dokumente
? ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 27.04.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Nigeria, Beweis erhoben.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem glaubhaften, da im Verfahrensverlauf konsistenten, Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nigerianischen Staatsangehörigkeit seines Vaters in Zusammenschau mit der aus den herangezogenen Herkunftslandquellen ersichtlichen nigerianischen Rechtslage, derzufolge die Staatsangehörigkeit entweder durch Geburt im Staatsgebiet oder aber, im Falle der Geburt im Ausland relevant, durch Abstammung von einem nigerianischen Elternteil erworben wird. Die als glaubhaft erachtete Abstammung von einem nigerianischen Staatsangehörigen wird auch durch die Volksgruppenzugehörigkeit zum Stamm der Ibo sowie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Mutter, einer Staatsangehörigen Sierra Leones, nach Nigeria begeben hat und sohin von dort bestehenden familiären bzw. sozialen Bezugspunkten ausgegangen werden kann, indiziert. Somit handelt es sich bei Nigeria jedenfalls auch um das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes. Insgesamt konnte daher die Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgen (dazu, dass fallgegenständlich auch im Falle einer nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit bzw. allfälligen Doppelstaatsangehörigkeit kein anderes rechtliches Ergebnis gelangt würde vgl. im Übrigen unten Punkt 4.1.2.).
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Verfahrensverlauf vorgelegten und amtswegig beschafften Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Mutter seines angeblichen Kindes und zu dem Kind selbst unterhält, folgt aus seinen eigenen Einlassungen während der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus denen sich ein entsprechendes Familienleben nicht einmal ansatzweise ableiten lässt - vielmehr gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, seit Geburt des Kindes keinen Kontakt zu diesem sowie zur Kindesmutter gehabt zu haben und im Übrigen weder deren Aufenthaltsort, noch deren Familiennamen zu kennen. Es liegt auch offenbar kein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis vor. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, das Ergebnis eines allfälligen streitigen Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Vaterschaft abzuwarten. Weitere relevante Informationen diesbezüglich sind jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim erkennenden Gericht eingebracht worden und auch sonst nicht erlangbar.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Urteilsausfertigungen.
Mangels Vorlage von Befunden konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, aktuell an keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen zu leiden.
3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
Für die weitere Würdigung des vorliegenden Falles als zentral zu erachten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf keine Furcht vor ihm drohenden physischen Verfolgungshandlungen geltend machte, sondern er sich (einzig) auf eine Furcht vor spirituellen Angriffen durch Anhänger eines Schreins, innerhalb dessen er die Nachfolge seines Vaters bzw. Großvaters hätte übernehmen sollen, berief. Auf diesbezügliche Fragen des erkennenden Richters anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich vor, vor seiner Ausreise keinerlei persönlichen Übergriffen oder objektivierbaren Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.04.2015, Seite 11) und auch im Falle einer Rückkehr keine physischen Verfolgungshandlungen von Seiten der Mitglieder des erwähnten Schreins zu befürchten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.04.2015, Seite 13).
Hinsichtlich einer weiteren Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass die Frage der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Furcht vor spiritueller Verfolgung auf dem Gebiet Afrikas letztlich dahingestellt bleiben kann, zumal auch die Zubilligung subjektiver Aussageehrlichkeit zu keinem für ihn günstigeren rechtlichen Ergebnis zu führen vermag (siehe hierzu Punkt 4.1.4.). Ist ein Vorbringen von vorneherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzuhalten (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062).
Näherhin war demnach zu erwägen: Der Beschwerdeführer schien anlässlich seiner Befragung davon überzeugt, dass sein Vater durch spirituelle Kräfte ermordet worden sei und sah er auch seine eigene Person als gefährdet an, im Falle einer Rückkehr ein ähnliches Schicksal zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse größtenteils nicht aus eigener Wahrnehmung wiedergab, sondern sich auf die diesbezüglichen Erzählungen seiner Angehörigen, insbesondere seiner Mutter, berief, welche ihm etwa die Todesumstände seines Vaters - der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt erst rund ein Jahr alt gewesen - sowie später die von Seiten seiner Angehörigen ausgehende Bedrohungslage in Zusammenhang mit der Nachfolge als Oberpriester des erwähnten Schreins, beschrieben hätte. Diese - in seiner Kindheit aus dritter Hand erfahrenen - Umstände beschrieb der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der (seinen Angaben zufolge von seinen Angehörigen initiierten) Ausreise zudem erst in einem relativ jungen Alter befand, jedoch in durchaus lebhafter und im Verfahrensverlauf konsistenter Weise, sodass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst von diesen Ereignissen bzw. einer damit in Zusammenhang gelegenen Gefährdung seiner Person, überzeugt (gewesen) ist. In diesem Sinne war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht versuchte, seinem Vorbringen durch etwaige Ausführungen hinsichtlich einer vergangenen oder künftig zu erwartenden manifesten Gefährdungssituation, etwa in Form erlittener körperlicher Übergriffe oder Drohungen bzw. einer Erwartung von solchen, mehr Nachdruck zu verleihen. Gesamtbetrachtend kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr seinem Vorbringen entsprechend tatsächlich eine gewisse Furcht vor spiritueller Verfolgung hegt bzw. eine solche für seine damalige Ausreise mit eine Rolle gespielt haben mag:
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber auch von Amts wegen vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Falles keine Anhaltspunkte auf das etwaige Vorliegen einer ihm im Falle der Rückkehr allenfalls drohenden Gefährdungslage, etwa in Form einer physischen Verfolgung durch Anhänger des erwähnten Schreins, erkennen. Das allfällige Vorhandensein einer solchen erschiene bereits unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes als ausgeschlossen. So schilderte der Beschwerdeführer Gegebenheiten, welche sich behaupetermaßen im Jahr 2002 zugetragen hätten, somit vor rund dreizehn Jahren. Dass die privaten Verfolger des Beschwerdeführers, denen er seinen Angaben zufolge nie persönlich gegenübergestanden hätte, nach einer solch langen Zeitspanne nach wie vor Interesse an seiner Person, insbesondere in Zusammenhang mit einer etwaigen Nachfolge seines Vaters haben könnten, kann, auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, keinesfalls als lebensnah erachtet werden. Weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt können daher unterbleiben.
Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.5. und 2.2. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiell bestritten hat.
3.4.1. Wenn auch die zum Teil prekäre Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht verkannt wird, so ist aus den herangezogenen Länderberichten jedoch kein Zustand erkennbar, wonach keinem nigerianischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. In Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX, ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal in diesem Teil Nigerias die Konflikte zwischen Christen und Moslems nicht derartig ausgeprägt sind, als dies im Norden/Zentrums Nigerias zum Teil der Fall ist und es sich vor allem um einen christlich dominierten Bundesstaat handelt.
3.4.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erscheint auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Nigeria versichert hat und versichert. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für Lagos und andere südliche Bundesstaaten. Um in diese von Lagos (dem dortigen internationalen Flughafen) zu gelangen, ist es nicht notwendig, durch bestimmte Krisenregionen im Norden zu reisen. Insgesamt haben auch die jüngsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (friedlicher Machtwechsel) zu keiner Verschlechterung der landesweiten Lage geführt, eher im Gegenteil.
Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des "Centers for Disease Control and Prevention", gestützt; ständige Medienbeachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss.
Zu A)
4.1. Spruchpunkt I - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.2. Nach dem der GFK nachgebildeten Wortlaut des § 2 Abs 1 Ziffer 17 stehen als Herkunftsstaat zur Verfügung: Bei Fremden mit einer Staatsangehörigkeit der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; bei Fremden mit mehreren Staatsbürgerschaften, alle jene Staaten. Für Staatenlosegilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragsstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung: in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist. Die GFK unterscheidet demgemäß zwischen Heimatstaat (in Art 1 Abschnitt A Z 2) und Gastland (in Art 1 Abschnitt F lit b) (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 2 K36).
Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte die Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sich auch im Falle des Nichtfeststehens der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nichts an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles ändern würde, zumal Nigeria zuletzt der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes gewesen ist und sich auch der vorgetragene Fluchtgrund vorwiegend auf diesen Staat zentriert. Auch eine Doppelstaatsangehörigkeit wäre im gegenständlichen Fall nicht von rechtlicher Relevanz, zumal der vom Beschwerdeführer vorgebrachten - sich auf das gesamte Gebiet Afrikas auswirkenden - Furcht vor Verfolgung von vorneherein keine Asylrelevanz zugebilligt werden konnte (vgl. hiezu sogleich Punkt 4.1.4) und daher eine allenfalls zu prüfende Schutzfähigkeit Sierra Leones nicht in Betracht kommt.
4.1.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/20/0234)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.4. Im vorliegenden Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall konnte es letztlich dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor - rein spiritueller - Verfolgung durch Mitglieder eines Schreins in XXXX/Nigeria tatsächlich eine ausschlaggebende Rolle bei Verlassen seiner Heimat gespielt hat, zumal vom Beschwerdeführer hierdurch kein Bedrohungsszenario ins Treffen geführt wurde, für das es eine naturwissenschaftlich unbedenkliche Erklärung geben und dem ? ausgehend von einer Wahrunterstellung ? als Ereignis mit einem möglichen realen Hintergrund bei der Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr maßgebliche Bedeutung zugemessen werden könnte (vgl. VwGH 23.6.2011, 2005/20/0477, dem ein weitgehend vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag).
Im Einklang mit den Erwägungen im oben zitierten VwGH-Erkenntnis bleibt vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit jenen - im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich unzulässigen - Konstellationen vergleichen lässt, in welchen ein tatsächliches Bedrohungsszenario, dessen potentielle Asylrelevanz nicht von vorneherein als ausgeschlossen erachtet werden kann, als wahr unterstellt wurde, in dem Sinne, als dass es der rechtlichen Beurteilung ohne das Treffen entsprechender Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegt wurde (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062; VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0101).
Im zu beurteilenden Fall ist das Vorhandensein eines Rechtsanspruches (hier: auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - nämlich, sich aus Furcht vor (rein) spiritueller Verfolgung außerhalb Afrikas aufzuhalten - abhängig, zumal die behauptete Furcht von Vorneherein keinen Konnex zu in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motiven erkennen lässt und sich zudem im Falle des allenfalls tatsächlichen subjektiven Bestehens nicht als wohlbegründet im Sinne obiger Judikaturlinie erwiese. Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Feststellung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Ausreisegründe in Übereinstimmung mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
Im Übrigen ergaben sich ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch von Amts wegen keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes, etwa im Sinne einer sozialen Gruppe der von Kulten Bedrohten, die generell verfolgt wären (gegenteilig S. 30 des vorliegenden Erkenntnisses).
4.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin spruchgemäß abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EUGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht den Umstand der bereits langjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, welcher seinen Angaben zufolge im Jahr 2002, sohin vor rund dreizehn Jahren, aus Nigeria ausgereist ist, doch kann im gegenständlichen Fall keinesfalls eine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers von seiner Heimat erkannt werden, welche ihn im Falle einer Rückkehr allenfalls in eine derart prekäre Lage versetzen würde, als dass ihm das reale Risiko drohen würde, sich vor diesem Hintergrund in einer existenzbedrohenden bzw. sonst den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangierenden Lebenssituation wiederzufinden.
In diesem Zusammenhang ist als wesentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nach wie vor über ein familiäres Netz verfügt und den Kontakt zu seinen Angehörigen über die Jahre hinweg aufrecht erhalten hat. So leben seinen Angaben zufolge noch seine Mutter, sowie seine Freundin und deren beide gemeinsame Töchter, in XXXX. Seinen Angehörigen ist die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - durch Betrieb einer kleinen Landwirtschaft bzw. mithilfe Unterstützung im Rahmen der Dorfgemeinschaft möglich. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, im Falle einer Rückkehr bei den genannten Angehörigen, welche nach wie vor in seinem früheren Heimatdorf ansässig sind, Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus ist nochmals auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dem eine Teilnahme am Arbeitsleben und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich und zumutbar ist, er verfügt nach wie vor über Kenntnisse der Landessprache(n) (Englisch und Ibo) und er ist aufgrund des Umstandes, dass er den prägenden Teil seiner Kindheit dort verbracht hat, mit Alltag und Gepflogenheiten in Nigeria bzw. in seiner Heimatregion vertraut. Dass dem Beschwerdeführer für eine Rückkehr kein nigerianisches Ersatzreisedokument ausgestellt würde, erweist sich angesichts der festgestellten rechtlichen Lage (Staatsangehörigkeit infolge Vater gegeben) nicht als wahrscheinlich.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
4.2.4. Der Beschwerdeführer hat sohin im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Vollständigkeitshalber ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.
Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.4. zu verweisen; (siehe die entsprechenden Feststellungen aus dem Letztstand der oben wiedergegebenen Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria (vgl auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 9.9.2014, D-4899/2014). Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.
Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III.:
4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt."
4.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Unter Punkt 3.2. wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass zur früheren Freundin des Beschwerdeführers und deren Kind jedenfalls kein Familienleben erkennbar ist. Wie dort ausgeführt, kann auch keine Feststellung erfolgen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes in Österreich ist. Selbst wenn er der Vater eines Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Konstellation, in welcher eine nähere Beziehung jedenfalls nicht erkennbar ist (vielmehr gab der Beschwerdeführer an, über den Aufenthaltsort der Kindesmutter seit deren Schwangerschaft nicht informiert zu sein und lediglich ihren Vornamen zu kennen), ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewährleistet, wozu auf die Ausführungen in der Folge hingewiesen wird (vgl. auch AsylGH 25.10.2010, A2 413.310-1/2010). Daher würde eine ihn betreffende Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers bewirken.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Darüber hinaus sind Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vgl. bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Art. 3 EMRK relevant sein.
4.3.3. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, getätigt hätte, wurde im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hält sich - mit Ausnahme eines rund dreimonatigen Aufenthaltes in der Schweiz von April bis Juli 2014 ? seit September 2012, sohin seit annähernd drei Jahren, in Österreich auf und war dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von welchem der Beschwerdeführer wusste, dass es im Fall der Abweisung des Antrags enden wird und das aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als nicht asylrelevant festgestellt - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte. Auch liegt hier keine insgesamt besonders lange Verfahrensdauer vor (vgl. insofern AsylGH 24.1.2013, C18 420673-1/2011/30E).
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt zurzeit im Rahmen der Grundversorgung, seinen eigenen Angaben zufolge arbeitet er fallweise im Bereich der KFZ-Mechanik. Der Beschwerdeführer hat sich bisher keine besonderen Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat (seinem Vorbringen folgend) während seines Aufenthaltes in Österreich einige Freundschaften geschlossen, wohnt gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer privaten Mietwohnung und ist Kirchenmitglied; eine Lebensgemeinschaft besteht derzeit nicht, zu seiner behaupteten früheren Freundin sowie deren Kind besteht, wie bereits oben dargelegt, keinerlei Kontakt. Darüber hinaus haben sich im Verfahrensverlauf keine Hinweise auf das Bestehen besonderer Integrationsaspekte in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ergeben. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind zudem insbesondere seine wiederholten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten (zuletzt im April 2015), welche nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, entgegenzuhalten. Auch die im Verfahrensverlauf mehrfach erfolgten Verletzungen der Meldepflicht, welche jeweils Einstellungen des Beschwerdeverfahrens aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach sich zogen, wie auch die im April 2014 erfolgte Ausreise in die Schweiz zwecks erhoffter Arbeitsaufnahme bzw. Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, müssen als gegen das Vorliegen einer schützenswerten integrativen Verfestigung im Bundesgebiet sprechend gewertet werden (vgl. AsylGH 30.9.2009, A2 302.728-1/2008).
Sohin wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in ein in Österreich entstandenes Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit die Unzulässigkeit der Rückehrentscheidung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die oben getroffenen Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu und insofern umfassend zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) davon abhing, dass sich aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegrund auch im Falle der Zubilligung subjektiver Aussageehrlichkeit kein für ihn günstigeres Verfahrensergebnis ableiten ließe, zumal sein Vorbringen von Vorneherein nicht dazu geeignet war, potentiell einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begründen (zur Würdigung von Vorbringen betreffend "spirituelle Verfolgung" vgl. VwGH 25.3.2003, Zl. 2001/01/0509; VwGH 23.6.2006, 2005/20/0477; zur rechtlichen Einordnung der sogenannten "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 26.11.2014 Ra 2014/19/0059 bis 0062; VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0101); auch darüber hinaus lag hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes kein Abweichen von der an entsprechender Stelle jeweils zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte sich als Tatfrage dar; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 2. Variante AsylG warf als solche ebenso keine neue Rechtsfragen auf (vgl. VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).
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