BVwG L518 2109659-1

L518 2109659-1Federal Administrative CourtJul 16, 2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG L518 2109659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2109659.1.00

Spruch

L518 2109659-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXCgeb. XXXC, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.06.2015, Zl. 1053990106-150284320, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG

2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG, §§ 9, 18 (1) 1 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP" bzw. "BF" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der von der Republik Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Kosovo und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.3.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 19.3.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau EAST erstbefragt und gab dieser entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtgrund erstbefragt an, wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit seinem Bruder gehabt zu haben. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe der BF seinen Bruder geschlagen und verletzt, weshalb der BF bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei und das Heimatland verlassen musste. Im Heimatland sei ein Gerichtsverfahren anhängig und werde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht.

Am 26.5.2015 wurde der Beschwerdeführer durch eine Organwalterin des BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen und berichtigte die bP - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - seine Angaben dahingehend, im Heimatland weder aus Gründen der GFK verfolgt zu werden, noch vorbestraft zu sein. Ebenso verneinte der BF über konkrete Nachfrage Fahndungsmaßnahmen wider seine Person.

Über Vorhalt zu den divergierenden Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung vermeinte der Beschwerdeführer, dass er sich mit seinem Bruder wegen der Grundstückstreitigkeiten geeinigt habe und ein Kompromiss gefunden worden sei.

Zum Fluchtgrund befragt führte der BF an, das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und verneinte über weitere Nachfrage weitere fluchtkausalen Sachverhalte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF Arbeitslosigkeit (S 6 der niederschriftlichen Einvernahme).

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP, das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, als glaubwürdig und legte diese Ausführungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

Die belangte Behörde führte aus, dass sich eine glaubhafte und nachvollziehbare Verfolgung weder aus den Länderfeststellungen noch den Ausführungen des BF entnehmen lassen.

Zwar verkennt die belangte Behörde nicht die schwierige Lage im Kosovo, jedoch ist der BF erwerbsfähig und verfügt die bP über eine umfangreiche Familie, welche ihm als soziales Auffangnetz dienen und ihm Unterstützung gewähren können.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf nachstehende (auszugsweise) zitierten Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 26.5.2015:

"...

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Als ich keine Arbeit mehr fand.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 17.03.2015.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Dorf XXXC, Gemeinde XXXC.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

F.: Wie viel bezahlten Sie für die Reise.

A.: Ca. 2000 Euro.

F.: Woher haben Sie das Geld.

A.: Es waren Ersparnisse.

F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.

A.: Österreich, da ich hier Verwandte habe.

F.: Warum Österreich.

A.: Ich hoffte auf Arbeit oder Sozialunterstützung.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Immer in Dorf XXXC, Gemeinde XXXC.

Auf Nachfrage gebe ich an, mein Haus im Dorf XXXC ist ein Neubau und hat nur eine Etage mit vier Zimmern. Dieses Haus gehört mir. Mein Vater besitzt ca. 50 Ar Grundstück und baut dort Gemüse an. Ich selbst besitze nur ein Haus und keine Grundstücke.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.

A.: Ja.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

V.: Einst gaben Sie an, dass Sie mit dem Bruder um Grundstücke gestritten hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Wir haben und schon wieder geeinigt, fanden einen Kompromiss.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Wahrscheinlich Arbeitslosigkeit.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe in XXXC bei XXXC.

F.: Wie stehen Sie zu XXXC - ist er mit Ihnen verwandt.

A.: Er ist mein Schwager.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Ich habe hier keine weiteren Verwandten.

F.: Was ist Vila Madams.

A.: Ich habe dort eine Woche auf die Weiterreise nach Österreich gewartet, ich wartete dort auf den Schlepper.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche keinen Kurs.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Unterstützung von XXXC.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte hier arbeiten. Ich habe aber noch keine Zusage, mein Schwager wird mir helfen sobald ich eine Erlaubnis hätte.

V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe kein Interesse.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.

A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo traf die belangte Behörde nachstehende, ausführliche Feststellungen.

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 10.03.2015 - Serbische Polizisten im Kosovo sollen bei Serben Auge zudrücken (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 5 - Sicherheitsbehörden):

50 serbische Polizisten im Nordkosovo sind vom Dienst suspendiert worden. Ihnen wird mangelnde Hilfe bei der Aufklärung von mutmaßlichen Straftaten von Serben angelastet, berichtet die Tageszeitung "Koha Ditore" am Dienstag.

Bereits Ende der Vorwoche waren wegen Mordverdachtes bereits zwei serbische Polizisten, darunter der Chef der Polizeistation in Nord-Mitrovica, vom Dienst suspendiert worden. Die beiden Männer stehen unter Verdacht, in die Mordattacke auf einen kosovo-albanischen Polizisten im Juli 2011 verwickelt gewesen zu sein (Der Standard 10.3.2015).

Quelle:

2. Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Die politische Macht konzentriert sich beim Premierminister, der die Regierungsgeschäfte führt. Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert (AA 12.2014).

Im Kosovo haben sich die beiden größten Parteien nach monatelanger politischer Krise auf einen neuen Ministerpräsidenten geeinigt. Die Parteien unterzeichneten einen Koalitionsvertrag, nach dem Oppositionsführer Isa Mustafa neuer Ministerpräsident werden soll. Der 63-jährige Vorsitzende der größten Oppositionspartei Demokratische Liga des Kosovo (LDK) folgt damit auf Hashim Thaci von der Demokratischen Partei des Kosovo (PDK), der zuvor eine weitere Amtszeit ausgeschlossen hatte. Nach Angaben der LDK sieht der Vertrag vor, dass Mustafa Kandidat für das Amt des Regierungschefs wird und jede der beiden Koalitionsparteien einen Vize-Ministerpräsidenten stellt. Thaci soll demnach Kandidat für das Amt des Präsidenten werden, wenn das Mandat des aktuellen Präsidenten Atifete Jahjaga im Jänner 2016 ausläuft. Im Kosovo obliegt es dem Parlament, das Staatsoberhaupt zu wählen.

In einem ersten Schritt zur Bildung der neuen Regierung wählte das Parlament am Nachmittag zunächst Kadri Veseli von der PDK zum Parlamentspräsidenten. Aus der Parlamentswahl am 8. Juni 2014 war die PDK mit 37 der 120 Sitze im Parlament als stärkste Kraft hervorgegangen. Ein Bündnis aus vier Parteien unter Führung der über 30 Parlamentssitze verfügenden LDK verhinderte jedoch eine dritte Amtszeit Thacis. Die beiden neuen Regierungsparteien verfügen jetzt über eine stabile Mehrheit im Parlament.

Monatelang war das erst seit 2008 unabhängige und fast nur noch von Albanern bewohnte Land durch verfassungspolitischen Streit blockiert. Erst auf massiven Druck der USA und der EU fanden die beiden größten Parteien aus Regierung und Opposition jetzt zusammen (DS 8.12.2014, vgl. TW 21.11.2014 und EN 8.12.2014).

Bei Protesten gegen einen serbischen Minister sind im Kosovo Dutzende Menschen verletzt worden. In der Hauptstadt Prishtina versuchten am Dienstag (27.1.2015) tausende Anhänger der nationalistischen albanischen Bewegung Vetevendosje (Selbstbestimmung), den Sitz der Regierung zu stürmen. Sie forderten den Rücktritt von Arbeitsminister Aleksandar Jablanovic, einer von drei Serben im Kabinett. Die Protestierenden werfen der Regierung ganz allgemein vor, gegenüber dem serbischen Nachbarn zu nachgiebig zu sein. Die EU will am 9. Februar in Brüssel neue Verhandlungen zwischen den zerstrittenen Nachbarländern vermitteln. Dabei geht es um die Integration der serbischen Minderheit in den fast nur noch von Albanern bewohnten Kosovo, der sich vor sieben Jahren von Serbien abgespalten hat (DS 27.1.2015, vgl. NZZ 28.1.2015, VB 28.1.2015)

Mit Ausnahme von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina haben inzwischen alle Staaten der Region die Republik Kosovo völkerrechtlich anerkannt und diplomatische Beziehungen aufgenommen. Ein besonders enges Verhältnis besteht traditionell zu Albanien. Die Beziehungen zu Serbien bleiben geprägt vom Konflikt über den Status Kosovos, haben sich aber in den letzten Monaten verbessert. Seit Oktober 2012 führen Serbien und Kosovo einen von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik moderierten politischen Dialog. Die beiden Staaten schlossen im April 2013 eine erste Vereinbarung über die Normalisierung ihrer Beziehungen. Darin wird der Übergang der im serbisch besiedelten Norden Kosovos bisher illegal operierenden Parallelstrukturen im Bereich Verwaltung, Justiz und Polizei in den kosovarischen Rechtsrahmen geregelt. Gleichzeitig erhalten mehrheitlich serbisch besiedelte Gemeinden weitreichende Autonomierechte. Die Vereinbarung ist zum Teil bereits umgesetzt worden.

Bereits seit März 2011 führen Pristina und Belgrad einen von der EU moderierten sog. technischen Dialog, der die Lebensbedingungen vor Ort verbessern soll. Im Rahmen dieses Prozesses konnten erste Fortschritte in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Anerkennung von Hochschuldiplomen, integriertes Grenzmanagement, Personenstandsregister und Kataster sowie beim freien Warenverkehr und der Teilnahme Kosovos an Regionalorganisationen erzielt werden (AA 9.2014).

Der Leiter der EU-Delegation in Serbien spricht von steigendem Vertrauen zwischen Serbien und dem Kosovo, seitdem die unter EU-Vermittlung begonnenen Gespräche über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern im März 2011 gestartet wurden. Diese Gespräche waren u.a. auch einer der wesentlichen Voraussetzungen für den Beginn der EU-Beitrittsgespräche mit Serbien. Am 19.4.2013 wurde dabei eine Vereinbarung abgeschlossen, die u.a. die Schaffung einer Vereinigung aller serbischen Gemeinden im Kosovo, ausgestattet mit großen Vollmachten, zum Ziel hat. So sollen die serbischen Kommunen die lokalen Polizeikommandanten selbst wählen können, während die Zusammensetzung der Polizei die ethnischen Verhältnisse vor Ort widerspiegeln soll. Die Umsetzung dieses Prozess ist derzeit im Gange (BI 1.5.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014). Die Sicherheitsvorfälle betreffend Minderheiten veränderten sich in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich zu den vorigen Berichtszeiträumen, wobei es allerdings im Raum Peja/Pecs im Westen des Landes zu einem nennenswerten diesbezüglichen Anstieg kam (UNSC 31.10.2014).

In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist (AA 12.2014).

Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigte Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 11.2014a).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern und -Staatsanwälten gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22. Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und der zugehörigen

Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.

Die Verfahrensdauer in Strafverfahren soll bis ca. drei Jahre betragen. In der zweiten Instanz beträgt die Verfahrensdauer bei Strafverfahren durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (AA 25.11.2014).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).

Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag. Immer wieder wird spekuliert, dass neben Thaci auch Ex-UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj, Chef der Oppositionspartei Allianz für die Zukunft (AAK), und Thacis ehemaliger Weggefährte Fatmir Limaj auf der Anklagebank landen könnten (ORF.at 17.8.2014, vgl. DS 12.12.2014, DW 24.4.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden.

Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "best practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy erzielt (EULEX 5.7.2012).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).

Berichte heimischer Beobachter wie etwa der Ombudsmanninstitution und des Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT), die regelmäßig periodische Besuche durchführten, weisen nur auf isolierte Beschwerden hin und manifestierten, dass die Anzahl an Beschwerden über Misshandlung von Gefängnisinsassen und Untersuchungshäftlingen in den letzten Jahren ständig abnahm. Der Ombudsmann erhielt in den ersten 9 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 3 Beschwerden über Übergriffe von Wachebeamten in Gefängnissen. Das Polizeiinspektorat im Innenministerium untersuchte 5 Fälle von Polizeimisshandlung von Teilnehmern an einer anti-serbischen Demonstration 2012, wobei 4 Fälle an die PSU zwecks Einleitung disziplinärer Maßnahmen und ein Fall an den Staatsanwalt weitergeleitet wurden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

7. Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 11.2014a).

Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti-Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).

Drei Tage nach der Freilassung aus der Haft ist ein Sohn des früheren kosovarischen Präsidenten Ibrahim Rugova erneut festgenommen worden. Der 33-ährige Uke Rugova wurde laut Medienberichten mit einer einmonatigen Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität, Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch belegt. Uke Rugova war bereits Anfang Februar wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität und Bestechung festgenommen worden. Damals war er Vizevorsitzender des Parlaments. (DS 23.6.2014).

Der Bürgermeister von Prishtina geht weiter gegen Korruption in den Reihen der Gemeindebediensteten vor. Nachdem per Weisung der Bau illegaler Gebäude gestoppt wurde, folgten nun die Festnahmen von 10 Gemeindebediensteten, welche als Bauinspektoren tätig waren, wegen des Verdachts der Korruption bzw. Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung. Der Bürgermeister hatte kürzlich Personenschutz erhalten, da es erste Drohungen gegen sein Leben gab. Lt. Meldungen der Anti-Corruption Agency stieg die Korruption im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr davor an. Im Jahre 2013 wurden 128 Fälle von Korruption dem Gericht angezeigt (VB 11.6.2014).

Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das organisierte Verbrechen an der Wurzel zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet und bleibt überwiegend auf politische Lippenbekenntnisse beschränkt. Die weitverbreitete Korruption bleibt trotz der Verabschiedung entsprechender Antikorruptionsgesetze nach wie vor eines der größten Probleme im Kosovo. Im Februar 2014 wurden eine Antikorruptionsstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2013-2017 vom Parlament verabschiedet, welche jedoch als bloßes Stück Papier kritisiert wurden. Die Strategie enthält ein sog. corruption risk assessment und definiert Sektoren mit oberster Priorität. Gleichzeitig verabsäumten es die Behörden die Antikorruptions-Task Force mit entsprechenden Mitteln auszustatten, was die tägliche Arbeit dieser Einrichtung stark behinderte (FH 12.6.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 11.2014a, vgl. FH 12.6.2014).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich regelmäßig mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio) aufgrund wahrgenommener Menschenrechtsverletzungen. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Gjilan, Peja, Mitrovica, Prizren, Gracanica, Ferizaj und Gjakova sowie ein Subinstitut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden.

Im Jahr 2013 wurden insgesamt 2.047 Beschwerden bzw. Ansuchen um Rechtshilfe beim Ombudsmannbüro eingereicht, das sind um 23% mehr als im Vergleich zu 2012. In 377 Fällen erfolgten diese Vorbringen im Rahmen der "offenen Tage" (RKO 31.3.2014).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägyptern im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig. Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte (OSCE 5.2013).

Quellen:

10. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).

Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (AA 25.11.2014; vgl. BAMF 12.5.2014). Laut kosovarischer Regierung soll eine eigene Armee mit 5.000 Aktiven und 3.000 Reservisten bis Ende 2019 aufgestellt werden (BI 6.3.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Existierende Problem beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen die Ausübung zentraler Menschenrechte. Die Situation diesbezüglich ist als schwierig einzustufen. Zwar existiert ein Anti-Diskriminierungsgesetz, eine konsequente Anwendung des Gesetzes fehlt allerdings. Negativ gestaltet sich die Lage für viele andere Minderheiten, allen voran die der Roma, Ashkali und Ägypter. Zwar wurden Fortschritte hinsichtlich der Registrierung und Ausstattung mit Ausweispapieren dieser Minderheiten erzielt. Dies erleichtert z. B. den Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Bildungssystem. Insgesamt hat sich die Lebenssituation dieser Minderheiten aber nicht nachhaltig verbessert. Nationale und internationale Akteure, die sich mit der Lage der Menschenrechte im Kosovo auseinandersetzen und entsprechende Informationen produzieren sind: Civil Rights Defenders, Organization for Democracy, Anticorruption and Dignity (Çohu), Minority Rights, Human Right House Network, European Centre for Minority Issues Kosovo (GIZ 11.2014a).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014).

Meinungs- und Pressefreiheit sind im Kosovo entsprechend der gesetzlichen Regelungen garantiert. Die EU hat wiederholt die insgesamt 14 Gesetze, die den Mediensektor regulieren, kritisiert. Mehr als 76% der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Ein bestehendes Problem blieb die politische Einmischung beim öffentlichen Rundfunk- und Fernsehsender RTK. Der Sender startete im Jahr 2013 mit einem zweiten Kanal, der vor allem in den Minderheitensprachen sendet. Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten nahmen zwar ab, Täter werden jedoch selten verfolgt (FH 12.6.2014).

Im Kosovo operieren laut Medien Nachhaltigkeitsindex 2014 acht Tageszeitungen, 21 Fernseh- und 82 Radiosender. Die auflagenstärkste Zeitung ist Koha Ditore, gefolgt von Kosova Sot. Als größte Fernsehsender gelten RTK, KTV und RTV 21. Auf dem Pressefreiheitsindex 2014 der NGO Reporters Without Borders rangierte Kosovo in einer Liste aus 179 Ländern auf Platz 80, eine Verbesserung gegenüber 2005 (2010) um 20 (12) Plätze. Trotz dieser positiven Entwicklung evaluiert die NGO KIPRED die Lage der Medien im Kosovo weiterhin kritisch. Die freie Meinungsäußerung ist trotz Verankerung in der Verfassung begrenzt. Die Entwicklung eines unabhängigen investigativen Journalismus ist mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. So existiert eine Kultur der Beeinflussung von Medien sowohl durch privatwirtschaftliche als auch durch politische Akteure, was zwangsläufig Probleme wie Selbstzensur und Abhängigkeit aufwirft (GIZ 11.2014a).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungs- Vereinigungsfreiheit: siehe Pkt. 12

13.1. Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2014).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die normativen Regelungen über den Strafvollzug finden sich in den Gesetzen The Law on Execution of Penal Sanctions; dem Provisional Criminal Code of Kosovo, dem Provisional Criminal Procedure Code of Kosovo und dem Juvenile Justice Code of Kosovo. Sämtliche der jeweiligen Gefängnisse und Strafanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service, Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. U.a. ist es auch für alle Sicherheitsfragen, die adäquate Betreuung der Insassen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verantwortlich sowie für die Einführung internationaler Standards in den Gefängnissen zuständig. Dabei wird das KCS durch EULEX und andere Organisationen unterstützt, die vor allem beratende und überwachende Funktionen einnehmen (BAA 31.1.2013).

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).

Im Allgemeinen entsprachen Haft- und Untersuchungshaftbedingungen internationalen Standards, jedoch gab es weiterhin besondere Probleme. Diese betrafen den baulichen Zustand von Gefängnissen, Korruption, Gewalt unter den Häftlingen und eine schlechte medizinische Versorgung. Die kosovarische Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit wesentlich die Haftbedingungen für die Insassen und auch für das Gefängnispersonal. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Insassen aufnehmen kann (USDOS 27.2.2014).

Bei der Verhängung von Untersuchungshaft muss der Verdächtigte innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf maximal 30 Tage begrenzt, kann aber durch besonderen Beschluss verlängert werden. Die Verhältnisse im Strafvollzug werden durch Überbelegung der Haftanstalten durch ethnische Spannungen unter Inhaftierten unterschiedlicher Volksgruppen erschwert (AA 25.11.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 11.2014b). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).

16.1. Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien und Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 11.2014b).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).

Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 11.2014b).

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter, Montenegriner und Kroaten) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". Weiterhin ausgeprägt ist dagegen das gegenseitige Misstrauen sowohl auf kosovo-serbischer wie auf kosovo-albanischer Seite und damit zusammenhängend ein subjektives Unsicherheitsgefühl. Dieses führt dazu, dass von der im gesamten Land inzwischen wieder vorhandenen Bewegungsfreiheit nicht in allen Gebieten Gebrauch gemacht wird. Während in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Serben einen Kontakt mit den Behörden in Pristina nach wie vor strikt ablehnt, hat in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden südlich des Ibar, in denen sich auch die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster befindet, ein Umdenken eingesetzt. Die vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Dezember 2010/Januar 2011 und den Kommunalwahlen vom November/ Dezember 2013 ist ein Indiz dafür, dass immer mehr Kosovo-Serben im Süden bereit sind, sich mit den Behörden in Pristina zu arrangieren. Im November/ Dezember 2013 haben auch erstmals die Bewohner in den vier serbisch dominierten Gemeinden im Norden des Landes an den - dort bisher boykottierten - kosovarischen Kommunalwahlen teilgenommen; ebenso bei den Parlamentswahlen im Juni 2014 (AA 12.2014).

Quellen:

17.1. Serben

Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten Norden Kosovos. Laut Volkszählung vom April 2011 sollen allerdings nur etwa 26.000 Serben in Kosovo (ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde) leben. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die von Belgrad unterstützte Liste Srpska konnte dabei über 5 % der Stimmen erreichen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau.2003 waren 1.550 Flüchtlinge serbischer Volkszugehörigkeit freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2011 waren es 464, im Jahr 2012 358 im Jahr 2013 329 und 2014 (bis zum 30. August 2014) noch 140 Personen. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).

Die Sicherheitslage für Minderheiten blieb stabil. Die Mehrheit der ethnisch-motivierten Vorfälle betrafen Kosovo-Serben, wobei Diebstahl und Hausbeschädigungen die häufigsten Delikte darstellten und Vorfälle gegen Personen weiter abnahmen. Die sog. Safety Councils wurden in ganz Kosovo auf Gemeindeebene eingerichtet, deren Funktionieren jedoch stark unterschiedlich ausgeprägt ist (EC 8.10.2014).

Ein "Implementation and Monitoring Council" wurde neu eingerichtet. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen der serbisch-orthodoxen Kirche und den kosovarischen Behörden fördern und unterstützen. Eine Spezialeinheit der Polizei zum Schutz serbischer religiöser und kultureller Stätten wurde eingerichtet und funktioniert gut. Diese ist in vier Regionen tätig und verfügt über 203 Polizeibeamte (EC 8.10.2014).

Quellen:

17.2. Roma, Ashkali und Ägypter

Roma, Ashkali und Ägypter (Anm.: als RAE-Minderheiten bezeichnet) sahen sich beim Erwerb von Dokumenten weiterhin Schwierigkeiten ausgesetzt, wodurch deren Zugang zu Gesundheitsversorgung, sozialer Unterstützung und Bildung beschränkt blieb. Die Strategie zur Integration von RAE-Gemeinschaften 2010 war von einem Mangel an politischem Willen, Finanzmittel und Kooperation zwischen Zentral- und Regionalbehörden und der Regierung und zivilen Organisation gekennzeichnet. Eine neue Strategie zur Reintegration von zurückgeführten RAEs verbesserte ein wenig deren Situation. Laut der Organisation Balkan Sunflowers verließen 2014 mehr als 1.200 RAEs den Kosovo (HRW o.D.).

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen. Eine UNICEF-Studie über abgeschobene RAE-Kinder kommt zu dem Schluss, dass 75% der aus Deutschland in den Kosovo abgeschobenen Kinder im schulpflichtigen Alter keine Schule besuchen, dass viele Familien am Rande der Gesellschaft in extremster Armut leben und dass die angekündigten Maßnahmen zur Wiedereingliederung nur sporadisch bei den Empfängern ankommen (GIZ 11.2014b).

Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.

Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).

Die Planung von lokalen Aktionsplänen (LAPs) zur Integration von Roma, Ashkali und Ägypter begann 2009 als Initiative der Zivilgesellschaft in Prizren in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Unterstützung der Kosovo Foundation for Open Society (KFOS) und des OSCE Regionalzentrums. Diese basieren auf der generellen Strategie zur Integration von RAE-Gemeinschaften. Mittlerweile wurden seitens KFOS und der OSCE ähnliche Projekte auch in anderen Gemeinden unterstützt.

In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).

Quellen:

17.3. Türken, Bosniaken und Gorani

In der Gemeinde Mamusa stellen die Türken mit über 90 % die Bevölkerungsmehrheit, außerdem leben überdurchschnittlich viele Türken in Prizren. Gorani wohnen fast ausschließlich in der südlichsten Gemeinde von Kosovo, in Dragash, und stellen dort etwa ein Drittel der Bevölkerung. Die Bosniaken sind besonders stark in der Gemeinde Prizren vertreten. Türken, Goranen, Bosniaken, Montenegriner und Kroaten gelten als insgesamt gut integrierte Minderheiten (AA 25.11.2014).

Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Goraner, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani.

Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht.

(Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).

Kosovos patriarchalisch geprägte Gesellschaft ist gekennzeichnet von mannigfaltigen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, von denen der Zugang zu Beschäftigung und Bildung am augenscheinlichsten ist. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen deutlich unterrepräsentiert. Als Beispiel lässt sich die Analyse von Auslandsüberweisungen anführen: Ungefähr 80% der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90% der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 11.2014b).

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei hat eine eigene Einheit für Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt, führte Untersuchungen durch und leitete Strafverfolgungen ein. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was insbesondere der traditionellen patriarchalischen Kultur im Lande geschuldet ist. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013 seine Pforten, um Opfern von häuslicher Gewalt und Menschenhandel zu beherbergen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18.1. Kinder

Nur ca. 10 % der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10 % der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Essentielle Grundvoraussetzungen für eine adäquate Bildung sind nicht erfüllt. So fehlen Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur ist unzureichend. Wie ein Bericht des Balkan Investigative Reporting Networks feststellt, ist das Ausmaß von Gewalt und Drogenmissbrauch in Schulen ein weiteres bedeutendes Problem. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf, für deren Realisierung (im Sinne einer Anstellung) Jugendliche im Kosovo schätzungsweise durchschnittlich fünf Jahre benötigen (GIZ 11.2014b).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt. Am 17. Mai 2014 führte die Ministerin für europäische Integration einen "Marsch gegen Homophobie" in Pristina an. Sowohl die Islamische Gemeinschaft von Kosovo als auch die katholische Kirche in Kosovo bezeichneten Homosexualität daraufhin in der Presse als Verstoß gegen Gott und die Natur (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Die Situation von Homosexuellen hat sich trotz der nach dem Krieg aus dem Westen einfließenden Finanzmittel und Werthaltungen nicht verbessert. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. Die faktische Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes bleibt eine Herausforderung. Die Sensibilisierung für LGBT-Themen ist noch immer mangelhaft, auch bei GesetzesvertreterInnen. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte. Schwulen- oder schwulenfreundliche Bars existieren keine - auch nicht in Pristina (SFH 21.12.2011).

Im November 2013 veröffentlichte die NGO Jugendinitiative für Menschenrechte einen Bericht, der feststellte, dass 40% der LGBT Individuen Angst vor der Bekanntgabe ihrer Neigungen hatten und 10% zumindest einmal körperlich angegriffen wurden. LGBTs leben vor allem in ländlichen Gebieten in schwerer Isolation, die so weit geht, dass sie nicht einmal über ihre Rechte Bescheid wissen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Eine Übersiedlung unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014).

Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das tatsächliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut UNHCR waren im Jahr 2013 im Kosovo 17.523 Personen als vertrieben registriert. Davon waren 9.535 Serben, 7.143 Albaner, 336 Roma, 242 Ashkali, 206 Ägypter et al. 930 Mitglieder vertriebener Familien lebten nach wie vor in den 37 Zufluchtsstellen. Ungefähr 97.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 6,5 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen. U.a. waren Fragen zur persönlichen Sicherheit, fehlenden Unterkünften und ungeklärten Grundstücksfragen sowie ein feindlich gesinntes Umfeld in einigen Gemeinden (XXXC/Istok, Mamushe/Mamusa, Gjakove/Djakovica und Mitrovice/Nord-Mitrovica), dafür verantwortlich (USDOS 27.2.2014).

Bezüglich Flüchtlingen und IDPs wurde 2014 einiger Fortschritt erzielt. Dennoch ging die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer von 1.040 (2012) auf 800 (2013) zurück. Diese geringe Zahl kann auf mangelnde finanzielle Unterstützung und die schlechten sozio-ökonomischen Aussichten zurückgeführt werden (EC 8.10.2014).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal

Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 11.2014b).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).

Quellen:

22.1. Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 11.2014b, vgl. AA 25.11.2014).

Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird.

Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckbarerer Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

23.1. Diabetes/Dialyse

Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).

23.2. Hepatitis

Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (Med COI 11.4.2014).

23.3. HIV/Aids

Kosovo hat nur eine geringe Rate (5 %) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:

MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:

Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB

24. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatria-ted Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von 3,2 Mio. Euro pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 2.2015).

Quellen:

24.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen

Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.6.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorliege, da lediglich der Spruch und das zitierte Einvernahmeprotokoll den BF betreffen, darüber hinaus jedoch auf einen Asylwerber namens XXXC geb., betrifft.

Folglich wiederholt der BF sein in der Erstbefragung erstattete Vorbringen dahingehend, dass das Haus der Familie im Besitz des Vaters stehe und sowohl der BF als auch dessen Bruder die Hälfte erben sollen. Der Bruder, welcher eine Familie hat, beanspruche jedoch das Haus für sich alleine und könne der BF, welcher in der Landwirtschaft der Familie tätig war, diese Arbeit nur ausüben, wenn auch er im Haus des Vaters wohne. Zudem habe der Bruder des BF gegen diesen eine Anzeige erstattet und würde den BF kein faires Gerichtsverfahren erwarten, zumal der Bruder Gerichte und Behörde bestechen könne.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Darüber hinaus sei die Polizei im Kosovo sehr ineffektiv und korrupt, weshalb diese den BF unmöglich vor dessen Verfolger beschützen können.

Insofern der Beschwerdeführer im Haus der Familie nicht mehr wohnen könnte, würde dieser keine Arbeitsmöglichkeit mehr finden und könnte dort nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Albaner, welcher aus einem überwiegend von Albaner bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor im Kosovo.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Kosovo

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren, oben dargelegten Feststellungen der bB an.

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Kosovo eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Kosovo festzustellen ist.

Die bP verließ den Kosovo aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse in der Hoffnung, sich die eigene wirtschaftliche Situation durch die Ausreise zu verbessern.

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

1. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Kosovo als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Zwar weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die belangte Behörde offensichtlich irrtümlich eine zu einem anderen Asylwerber und sohin Asylverfahren gehörige Erstbefragung zitierte und dabei fälschlich vermeinte, dass der BF auch in dieser Befragung lediglich wirtschaftliche Gründe als fluchtkausalen Sachverhalt angab.

Tatsächlich jedoch führte der BF am 19.3.2015 erstbefragt an, wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Bruder das Heimatland verlassen zu haben, wobei der BF seinen Bruder bei einer Auseinandersetzung verletzt habe und schließlich zur Anzeige gebracht worden sei (AS 9).

Insoweit der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der am 26.5.2015 erfolgten neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme über mehrmaliges konkretes Nachfragen sein Vorbringen dahingehend glaubwürdig berichtigte, dass er sich mit seinem Bruder geeinigt hat und ein Kompromiss geschlossen wurde, bzw. konkret Fahndungsmaßnahmen sowie Verfolgung aus Gründen der GFK bzw. Probleme mit Privatpersonen verneinte und ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte, war festzustellen, dass der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist.

Auch das in der Beschwerdeschrift neuerliche Vorbringen der familiären Grundstücksstreitigkeiten und der Verweis auf das in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, legte der BF doch nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb dieser trotz mehrmaliges Nachfragen vor der Vertreterin des BFA wahrheitswidrige Angaben machen sollte und erschließt sich ein solcher Grund auch nicht dem erkennenden Gericht. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass der BF aus opportunistischen Gründen eine - wie in der Einvernahme vor dem BFA glaubhaft dargelegt - bereits bereinigte Familienfehde zur Begründung seines Fluchtvorbringens heranzog. Schließlich bemühte der BF diesen Grund angesichts der abschlägigen erstinstanzlichen Entscheidungsfindung wiederum in der Beschwerdeschrift.

Ungeachtet dieser Unglaubwürdigkeit des Vorbringens war jedoch zudem festzustellen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes keine Verfolgung iSd GFK zu erblicken war.

Auch wenn dem BF - wie selbst dargelegt - wegen der von ihm verwirklichten Körperverletzung eine strafgerichtliche Verurteilung droht vermag dies einen Grund iSd GFK nicht zu begründen.

Hätte sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet, so hätte der Beschwerdeführer nach Anzeigeerstattung durch den Bruder zwar mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen; das von ihm begangene Delikt der Körperverletzung stellt aber eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche von den Organen der Republik Kosovo entsprechend der Strafrechtspflege zu ahnden ist und könnte auch eine tatsächliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu keiner anderen Entscheidung führen. Dass dem Beschwerdeführer eine Verurteilung droht welche einen Asylkonnex aufweist, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist dies sonst erkennbar. Die vom BF ohne jegliche Bescheinigungsmittel behauptete unverhältnismäßige Bestrafung angesichts korrupter Staatsorgane vermag angesichts oben zitierter Länderfeststellungen nicht zu überzeugen. So ist ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte vorhanden und wurden über das Jahr einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX Richtern und Staatsanwälten gibt es zwar erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten, jedoch verfügen die meisten Gerichte über ein gemischtes Richtergremium (EULEX / kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzenden. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Zudem hat die EU beschlossen ihre EULEX Mission auch nach dem Juni 2014 um vorerst zwei weitere Jahre fortzusetzen. Demzufolge soll EULEX weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden.

Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichtserstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption.

Ebenso steht es dem BF frei, sein Vorbringen einer übergeordneten Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft oder Gericht, einem Vertreter der NGO oder der Ombudsmanninstitution vorzutragen, wenn dieser infolge Korruption eine Menschenrechtsverletzung geltend macht.

2. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Sichere Herkunftsstaaten

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Herkunftsstaaten als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, vermochte der Beschwerdeführer einen fluchtkausalen Sachverhalt iSd GFK nicht glaubhaft darzulegen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Kosovo nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige kosovarische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Kosovo über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass er, wenn ihm sein Bruder das Haus wegnehmen würde, dort weder wohnen, noch in der Landwirtschaft der Familie arbeiten könnte und demzufolge keine Arbeitsmöglichkeit im Kosovo haben würde, so war festzustellen, dass auch dieses Vorbringen in nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zu seinen in der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Ausführungen steht. Vor dem BFA führte der BF aus, dass sein Haus im Dorf XXXC, ein Neubau ist, es nur eine Etage mit vier Zimmern hat, während seine Eltern ein aus zwei Etagen bestehendes Haus mit Garten (im selben Dorf) besitzen (AS 3 und 5 der Einvernahme).

Auch hier legte weder der BF einen plausiblen, nachvollziehbaren Grund dar, weshalb er vor der Organwalterin des BFA wahrheitswidrige Angaben machen sollte, noch erschließt sich dem erkennenden Gericht ein solcher. Vielmehr ist auch hierbei davon auszugehen, dass der angesichts der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift offensichtlich rechtsfreundlich beratene BF seine Angaben in der Beschwerdeschrift tatsachenwidrig änderte, um so einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erwirken. Darüber hinaus besitzt der BF im Heimatland eigenen Angaben zu Folge einen VW Golf drei (S 3 der Niederschrift) und war in der Lage den Schlepperlohn in der Höhe von € 2000.-aus eigenen Rücklagen zu begleichen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau - entgegen der vom BF in der Beschwerdeschrift dargelegten Ausführungen - davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Kosovo nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Kosovo belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. ...

(2)..."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. ...

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 5. ...

(2) - (13) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Eine Schwester der bP lebt mit deren Familie in Österreich und lebt der BF im gemeinsamen Haushalt. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner am 19.3.2015 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt nicht von der Grundversorgung, wird von seinem Schwager unterstützt und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der bP ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der bP kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Die bP bringt zwar vor, dass mit der Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt lebt und vom Schwager unterstützt wird. Dies alleine recht jedoch nicht aus, um von einem Abhängigkeitsverhältnis im obigen Sinne ausgehen zu können. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der bP zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privatund/oder Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit ihrer am 19.3.2015 erfolgten Einreise in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, habt hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Kosovo, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Kosovo Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es det bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Für die bP spricht damit lediglich, dass sie keine Grundversorgung bezieht sondern von der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester und deren Familie versorgt wird.

Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zum Kosovo eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wären.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. II.3.4.10.Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.13. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe Punkt I.4. des gegenständlichen Erkenntnisses).

II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die bP hatte die Möglichkeit, ihren Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht, welcher nicht dem Neuerungsverbot unterliegen würde. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme bzw. Befragung (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.