L503 2005860-1•BVwG L503 2005860-1
L503 2005860-1Federal Administrative CourtJul 16, 2015
Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage
L503 2005860-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch G S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.01.2014, GZ. XXXX, beschlossen:
A.) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, GZ. XXXX (Versicherungspflicht von Herrn XXXX), ausgesetzt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden auch kurz "BF"), fand eine Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 statt.
2. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") vom 23.01.2014, GZ. XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden auch kurz "A. M.") in den in der Anlage 1 angeführten Zeiträumen auf Grund der für die BF tageweise in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
3. Mit Bescheid der SGKK vom 30.01.2014, GZ. XXXX, wurde ausgesprochen, dass im Zuge einer Sozialversicherungs-Erhebung im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die BF als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 05.04.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.401,50 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 1.460,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 7.861,70, an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibungen vom 05.04.2013 und den Prüfbericht vom 05.04.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 30.01.2014 [richtig: 23.01.2014], welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses des A.M. festgestellt worden seien. Die BF habe A.M. nicht zur Pflicht(Voll)versicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG angemeldet, obwohl eine Pflicht(Voll-)versicherung gegeben gewesen sei. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflicht(Voll)versicherung des A.M. sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die Nachverrechnung sei infolge der Anmeldung zur Pflicht(Voll)versicherung erfolgt. A.M. sei aufgrund seiner fallweisen Beschäftigung an dem im Versicherungspflichtbescheid vom 30.01.2014 [richtig: 23.01.2014] bezeichneten Tagen nicht zur Pflicht(Voll-)versicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG angemeldet worden. Dass der Bestand einer Pflicht(Voll-)versicherung des A.M. hinsichtlich des Prüfzeitraumes gegeben sei, sei bereits ausführlich im Versicherungspflichtbescheid vom 30.01.2014 [richtig:
23.01. 2014], der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde, festgestellt worden. Anhand der für die fallweise Beschäftigung des A.M. erstellten Rechnungen sei die Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung ermittelt worden. A.M. habe seine Leistungen im Kalenderjahr 2009 nach Stunden und in den darauf folgenden Kalenderjahren (2010 und 2011) nach Pauschalsätzen abgerechnet, welche im Durchschnitt den geleisteten Stunden entsprochen hätten. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.
4. In ihrer gegen beide oben angeführten Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde bestritt die BF das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen. Zusammengefasst führte die BF aus, dass der Bescheid hinsichtlich der Beitragsdifferenzen auf dem rechtswidrigen Versicherungspflichtbescheid beruhe, weshalb er gleichfalls rechtswidrig sei und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die aufschiebende Wirkung bis zur Erledigung des Rechtsmittels beantragt.
5. Weiters befinden sich im Akt unter anderem der Prüfbericht der SGKK vom 05.04.2013, die Beitragsabrechnung aus GPLA (01.01.2009 bis 31.12.2011) vom 05.04.2013 und die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013 betreffend die Berufung der BF gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die vom Finanzamt Salzburg-Land am 07.03.2013 aufgenommene Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO.
6. Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte die SGKK dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde und Stellungnahme.
In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die BF im Wesentlichen nichts Neues zum bereits im GPLA-Verfahren festgestellten Sachverhalt vorbringe, weshalb vollinhaltlich auf den Versicherungspflichtbescheid vom 23.01.2014 verwiesen werde. In diesem sei ausführlich dargestellt worden, das A.M. eine tageweise/fallweise Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausübe.
Sohin wurde von der SGKK beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
7. Anlässlich einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht erfolgte am 03.06.2015 die Mitteilung, dass das bei diesem Verwaltungsgericht des Bundes anhängige Beschwerdeverfahren der BF (Steuernummer XXXX) derzeit noch nicht abgeschlossen sei.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, Zl. XXXX, wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Versicherungspflicht des A.M. gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des beim Bundesfinanzgericht zur Steuernummer XXXX anhängigen Beschwerdeverfahrens (betreffend die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013) ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK und eine Anfrage beim Bundesfinanzgericht-Außenstelle Salzburg.
Das Verfahren der BF beim Bundesfinanzgericht-Außenstelle Salzburg (Steuernummer XXXX) gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013 betreffend die Berufung vom 02.05.2013 gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2009 bis 2011 ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Die Dienstnehmereigenschaft des A.M. gegenüber der BF als Dienstgeberin für die o. a. Zeiträume wurde bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellt.
Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Nach hA findet § 38 AVG darüber hinaus aber auch analog auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat. Eine solche Vorfragenkonstellation wurde beispielsweise - bezüglich der alten Rechtslage - auch insoweit bejaht, als der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfragenweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen und über diese in einem eigenen Verfahren gesondert abzusprechen hatte (vgl. VwSlg 13.399 A/1991; VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 03.10.2002, 97/08/0576). Im Verhältnis zweier solcher Hauptfragen, von denen eine (zB die Versicherungspflicht) die Vorfrage für die andere (zB die Beitragspflicht) bildet, ist nach Ansicht des VwGH die Trennbarkeit iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG "evident", knüpft doch die Bestimmung des § 38 (iVm § 69 Abs. 1 Z 3) AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw. (analog) durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren, an (VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 17.12.2001, 2001/17/0053) (vgl. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 5 zu § 38
AVG).
Im vorliegenden Beitragsverfahren ist als Vorfrage strittig, ob A.M. gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG in den gegenständlichen Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterlag und aus diesem Grund die Beiträge für die BF zu Recht nachverrechnet wurden.
Hinsichtlich dieser die Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG von A.M. betreffenden Vorfrage wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Steuernummer XXXX/XXXX, ausgesetzt, weshalb dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um die entscheidende Vorfrage für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pflichtversicherungsbescheid ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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