BVwG I402 1435196-1

I402 1435196-1Federal Administrative CourtJul 16, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I402 1435196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1435196.1.00

Spruch

I402 1435196-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 13 05.228-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 21.04.2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX (Ägypten) geboren zu sein. Er sei Ägypter und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass seine Familie in XXXX ein Kaffeehaus besitze. Nachdem die Islamisten in Ägypten die Macht übernommen hätten, hätten sie begonnen, die Jugendlichen unter Druck zu setzen. Er sei mehrmals gezwungen worden, sich nach ihren Vorschriften zu verhalten. Er habe sich einen Bart wachsen lassen sollen. Weiters seien er und seine Familie aufgefordert worden, das Kaffeehaus zu schließen und stattdessen ein Gebetshaus zu errichten. Darüber hinaus hätten ihn die Islamisten aufgefordert, an den Tagesgebeten und am Freitagsgebet teilzunehmen. Er sei ein freier Mensch und wolle nicht nach den Vorschriften der Islamisten leben. Wegen seiner Weigerung sei er im Jänner 2012 im Kaffeehaus seiner Familie von den Islamisten überfallen worden. Bei diesem Vorfall sei er mit einem Messer im Rücken verletzt und das Kaffeehaus zerstört worden. Er habe über diesen Vorfall bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet. Seit dieser Anzeige sei er ständig von den Islamisten verfolgt worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, seine Heimat Richtung Europa zu verlassen.

2. Am 03.05.2013 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er folgende allgemeine Angaben machte:

Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Er habe die Grundschule bis zur Universität besucht. Er habe in einem Kaffeehaus gearbeitet und im Elternhaus gelebt. Ägypten habe er am 25.03.2013 verlassen und sei über die Türkei und weitere Länder bis nach Österreich gereist. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zu seiner Befragung zum Thema seiner Fluchtgründe findet sich in der Niederschrift wörtlich (auszugsweise) Folgendes:

"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

AW: Eine moslemische Gruppe kam zu mir ins Kaffeehaus und wollte dass ich das Lokal zusperre. Sie haben das verlangt, weil wir dort Getränke und Schischa angeboten haben. Befragt gebe ich an, dass es keine alkoholischen Getränke sondern Kaffee und Tee waren. Wir hatten auch eine ‚Playstation'. Sie wollten, dass ich bei ihnen mitmache, damit meine ich, dass ich mir einen Bart wachsen lassen soll und das Kaffeehaus ein Rekrutierungsort für diese Leute werden soll. Meine Brüder und ich haben das Kaffeehaus miteinander geführt. Befragt gebe ich an, dass das Kaffeehaus seit 2003 von uns angemietet ist. Diese moslemische Gruppe hat von mir erwartet, dass ich aktiver bin als mein Bruder weil ich der jüngere bin.

Weiters befragt möchte ich angeben, dass ich damit meine, dass diese Leute meinen Bruder in Ruhe gelassen haben, er ist nicht eine Zielgruppe von ihnen. Er kann ganz normal weiterleben.

Ich habe aber abgelehnt, dann kam es zu einem Zwischenfall im Kaffeehaus. Ich wurde mit einem Messer attackiert und verletzt. Das war im Jänner 2012. Mein Vater wurde ebenso mit einem Messer am Kopf verletzt, sie haben das Kaffeehaus verwüstet, sie haben die Fernseher und die Playstations kaputt gemacht. Wir haben das Kaffeehaus geschlossen und haben eine Anzeige erstattet. Die Polizei hat gesagt, dass sie uns nicht helfen wird, wir sollten uns mit den Leuten einigen. Wir haben das Kaffeehaus wieder eröffnet, wir hatten aber keine Playstations mehr. Sie haben uns immer wieder gestört. Sie standen vor dem Lokal und haben in die Luft geschossen. Bei uns in XXXX sind die Leute bekannt, wir nennen sie die moslemischen Brüder.

Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß ob diese Gruppe zur moslemischen Partei gehört. Sie terrorisieren nur die normalen Bürger. Wir wurden immer wieder belästigt, es war aber immer gegen mich gerichtet. Ich hatte Angst vor diesen Leuten. Unsere Öffnungszeit war von morgens bis 03:00 Uhr in der Früh. Wir hatten an einem Tag im Jänner 2013 in der Früh geschlossen und ich ging nach Hause. Mein Bruder begleitete mich. Da kam ein Auto und wollte mich niederfahren. Seither habe ich entschieden, dass ich das Land verlassen muss. Ich habe keine anderen Gründe. Das ist alles.

LA: Wann haben die Vorfälle begonnen?

AW: Im Jänner 2012.

LA: Genauer?

AW: Weiß ich nicht mehr.

LA: Da wollten die Leute dass Sie das Lokal schließen? AW: Ja.

....

LA: Geben Sie alle Details zu dem vermeintlichen ersten Vorfall an, was wurde genau gesprochen, wie viele Leute waren es?

AW: Ich kann mich nicht erinnern. Es waren mehrere Personen. Sie wollten dass ich mitmache.

LA: Welche Ideologie verfolgt diese Gruppe?

AW: ... (Ast überlegt)... das Gebet und andere Leute zum Gebet zu

gewinnen.

LA: Seit wann existiert diese Gruppe, wann haben Sie zum ersten Mal von diesen gehört? AW: Sie waren immer schon da, aber sie sind mit der Revolution stark geworden.

LA: Der Vorfall mit dem Messer im Lokal, wie viele Tage danach war das?

AW: Das war noch am selben Tag, noch während des Besuches.

LA: Nochmals wie viele Leute waren im Lokal anwesend?

AW: ... (Ast überlegt)... die Leute haben alle Gäste hinausgeworfen.

LA: Wo war Ihr Bruder?

AW: Der war auch dort.

LA: Wie viele Leute waren es?

AW: Vielleicht sechs Leute.

LA: Warum wissen Sie das nicht genau?

AW: ... (Ast schweigt)...

LA: (Die Frage wird wiederholt)

AW: Es waren ungefähr sechs, aber zwei Leute haben gesprochen.

LA: Haben Sie diese Leute gekannt?

AW: Nein.

LA: Woher wissen Sie das, diese Leute zur moslemischen Gruppe gehören?

AW: Wegen dem Bart.

LA: Was haben diese Leute die gesprochen haben genau gesagt?

AW: ... so genau kann ich mich nicht erinnern ... 'im Namen Gottes

sagen wir das Du dieses Kaffeehaus schließen sollst!'

LA: Wie reagierten Sie?

AW: ... sie haben die Fernseher zerstört...

LA: Was haben Sie nach den ersten Worten gesagt bzw. getan?

AW: Wenn ich zusperre wie sollte ich mich ernähren, das habe ich ihnen gesagt.

LA: Danach:

AW: Danach haben sie die Fernseher zerstört. ... dann weiß ich nicht

mehr so genau. Aber die haben mich dann angegriffen.

LA: Wer hat Sie angegriffen?

AW: Das weiß ich auch nicht mehr so genau ... einer hat mich

abgelenkt und der zweite hat mich mit dem Messer gestochen. Mein

Vater hat sich beschwert, dann hat mein Vater einen Schlag auf den

Kopf bekommen ... befragt gebe ich an, das war mit dem Messer.

Weiters befragt gebe ich an, dass er mit dem Griff des Messers geschlagen wurde.

AW: Danach sind sie gegangen. Nachdem sie alles verwüstet haben gingen sie.

LA: Fahren Sie fort:

AW: Ich bin zum Arzt gegangen und der hat gesagt, dass ich schwer verletzt worden sei.

LA: Fahren Sie fort:

AW: Danach sind wir zur Polizei, die haben uns nicht geholfen.

LA: Wann wurde das Lokal wieder eröffnet?

AW: Eine Woche danach.

LA: Wann sind diese wieder gekommen?

AW: Sie haben nur Aktionen gemacht um uns Angst zu machen.

LA: Zählen Sie die Vorfälle chronologisch mit allen Details auf?

AW: Alle zwei Wochen, regelmäßig. Sie kamen aber nicht mehr herein.

LA: Waren das immer dieselben Aktionen?

AW: (Ast überlegt)... ja schon, vor dem Lokal.

LA: Sind Sie danach noch einmal zur Polizei gegangen?

AW: Nein.

LA: Können Sie mehr angeben?

AW: Nein."

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Ägypten" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.).

3.2. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Ägypter und Moslem sei. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, das Vorbringen hiezu sei unglaubwürdig: Die Schilderung sei extrem vage gewesen. Weiters hätte der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme als Fluchtgrund die politische Machtübernahme der Islamisten angeführt, was im Widerspruch zu späteren Angaben stehe. Auch dass der Beschwerdeführer angebe, nicht zu wissen, wer diese Extremisten sind, sei völlig unglaubwürdig. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass die moslemischen Brüder erst seit zirka sieben Monaten in Ägypten an der Macht seien, die geschilderten Vorfälle hätten sich jedoch bereits 2012 ereignet, was völlig unschlüssig sei. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Extremisten laut einer Aussage verlangt hätten, aus dem Kaffeehaus ein Rekrutierungslager zu machen, laut einer anderen Aussage die Errichtung eines Gebetshauses verlangt hätten. Ebenfalls unglaubwürdig erscheine, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Familie, Angriffsziel der Extremisten sei. Im Falle der Rückkehr sei keine Verfolgungsgefahr, die Existenz bedrohende Notlage oder Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe zu befürchten. In Österreich bestehe für den Beschwerdeführer kein Privat- oder Familienleben. Abschließend begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung.

3.3. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2013 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) und brachte vor, dass der Bescheid über weite Strecken aus Textbausteinen bestehe. Es werde fälschlicherweise auf die Länder Tunesien und Marokko Bezug genommen. Die belangte Behörde habe keine fallrelevanten Länderfeststellungen getroffen, zur Lage einer Person, die ihre Familie und ihre Heimatstadt verlassen müsse, seien keine Erhebungen durchgeführt worden. Müsse der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Ägypten neu Fuß fassen, könne er bestenfalls das Leben eines Bettlers führen. Zu den angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde werde auf die Judikatur des VfGH zu § 19 Abs. 1 AsylG verwiesen, wonach eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung zu unterbleiben hat. Dem Beschwerdeführer sei im Polizeianhaltezentrum sogar gesagt worden, dass keine Zeit wäre, um alles zu besprechen, dann aber sei ihm in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgehalten worden, bei der Ersteinvernahme nicht alles gesagt zu haben. Der Beschwerdeführer stelle daher klar, dass er nie von einem Gebetshaus oder einer Moschee gesprochen habe, sondern immer angeführt habe, die Islamisten hätten das Kaffeehaus für ihre Zwecke als Rekrutierungsort beanspruchen wollen. Dass der Beschwerdeführer nicht wisse, um wen es sich bei den Personen handle, die ihn verfolgen würden, und zu welcher Gruppierung sie gehören, sei den Umständen im Heimatland und der Verfolgungssituation geschuldet, mit welchen sich die belangte Behörde allerdings nicht auseinandergesetzt habe. Die Personen, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten, seien nach Kenntnis des Beschwerdeführers auf Grund deren Erscheinungsbildes und wegen ihrer Forderungen Islamisten gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob es sich um Muslimbrüder handle oder nicht, er nehme es jedoch an. Es könne sich auch um jede andere islamistische Gruppe handeln, die auf Grund des politischen Umbruches in Ägypten einen Aufschwung erlebt habe. Dass der Bruder des Beschwerdeführers keine Probleme gehabt habe, ergebe sich daraus, dass er älter als der Beschwerdeführer sei und selbst Familie, also Frau und Kinder, habe. Für die Verfolger sei der Beschwerdeführer [gemeint wohl: der Bruder] daher nicht die Zielgruppe. Darüber hinaus sei sein Bruder zu Beginn durchaus auch Opfer der Bedrohung geworden, wie auch der Vater des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Anzeige bei der Polizei habe jedoch der Beschwerdeführer gemacht und damit die Gruppe herausgefordert. Die von der belangten Behörde relevierten Widersprüche seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, der Beschwerdeführer sei nicht aufgeklärt worden, dass die Vorlage von Dokumenten, beispielsweise der Anzeige bei der Polizei oder der Befunde über seine Verletzungen, verfahrensrelevant sein könnten. Da das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei, seien die Bestimmungen über das Neuerungsverbot im konkreten Fall nicht anwendbar.

5. Das Rechtsmittelverfahren war zwischen 28.11.2014 und 13.01.2015 gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt.

6. Am 07.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die ebenfalls anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (am 21.04.2013), der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde (am 03.05.2013), des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Ägypten und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 07.07.2015) werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Ägypten geboren, ist ägyptischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er hat die Grundschule und eine weitere Ausbildung bis zur Universität besucht. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten, ebenso wie seine Geschwister.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private (Letzteres in Verbindung mit mangelnder staatlicher Schutzfähigkeit oder -willigkeit), sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Diese Feststellungen gelten im Besonderen für die im Verfahren behauptete Verfolgung und tödliche Bedrohung durch Islamisten im Zusammenhang mit behaupteten Aufforderungen, Drohungen und der von Islamisten angeblich verursachten Verwüstung des Cafés der Familie des Beschwerdeführers sowie einer damit in Zusammenhang stehenden (behaupteten) Anzeige bei der Polizei.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.2. Zur Situation in Ägypten - Stand Februar 2015 (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden ausgelassen)

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren.

Quelle: APA 10.01.2014.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 29. Januar 2015)

Sicherheitslage

Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen.

Quelle: APA, 26.1.2015

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014

Daily Star 25.1.2014

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.

Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID-Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

  • Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

  • Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.

  • Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.

Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed

Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Egypt, S 2.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia transferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html (Zugriff am 08.01.2015)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Wegen Verstößen gegen ein umstrittenes Demonstrationsgesetz wurden 23 Aktivisten zu drei Jahren Haft verurteilt. In Ägypten häufen sich Proteste über Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten seit der Angelobung von Präsident Al-Sisi im letzten Jahr. Die verurteilten Aktivisten wurden beschuldigt, im Juni 2014 eine illegale Demonstration abgehalten zu haben, in der sie die Freilassung von Gefangenen und die Aufhebung des Demonstrationsgesetzes selbst forderten. Über die Verurteilten wurde auch Geldstrafen in Höhe von $ 1.400,- verhängt.

Quelle: BBC News: Egypt activists jailed for three years for 'illegal protest', 26. Oktober 2014;

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-29778818#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 12. 01.2015)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013

Haftbedingungen

Eine große Anzahl starb im Jahr 2014 im Polizeigewahrsam, viele davon wurden unter lebensbedrohlichen Bedingungen in Polizeistationen festgehalten. Trotzdem wurden zur Aufklärung der Todesfälle oder zur Verbesserung der Situation keinerlei Schritte unternommen. Einige Häftlinge sind nach Folterungen gestorben, viele jedoch scheinen auf Grund der massiven Überbelegung und schlechten medizinischen Versorgung gestorben zu sein. Laut einem Report des Nadeem Zentrums für die Rehabilitation von Gewaltopfern sind zwischen Anfang Juni und Anfang September mindestens 35 Personen in Haft gestorben. In den 15 Fällen, in denen die Todesursache identifiziert werden konnte, konnte die Überbelegung und die schlechte medizinische Versorgung als Ursache festgestellt werden, in den beiden anderen Fällen war der körperliche Missbrauch die Ursache. Allein in Kairo und Gizeh sind die von der Forensischen Medizinischen Behörde aufgezeichneten Todesfälle in Haft von 65 im Jahr 2013 um 40 Prozent im Jahr 2014 gestiegen. Die FMA selbst führte die gestiegene Zahl an Todesfällen auf die stark gestiegenen Häftlingszahlen zurück.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Rash of Deaths in Custody, 21. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/294901/429813_de.html (Zugriff am 29. Januar 2015)

Todesstrafe

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.

Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);

Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.

Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);

BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014.

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Der Respekt für Religionsfreiheit war sowohl unter der Regierung Mursi als auch unter der nachfolgenden Übergangsregierung kaum vorhanden. In der Verfassung des 8. Juli wird die Religionsfreiheit für Moslems, Christen und Juden festgeschrieben, die Staatsreligion ist der Islam. Diskriminierungen auf Grund religiöser Überzeugungen bleibt im öffentlichen Sektor und am privaten Arbeitsmarkt weitverbreitet. Der Übertritt zu einer anderen Religion wird durch die staatlichen Gesetze nicht verboten, üblicherweise handeln die öffentlichen Amtsträger aber in Einklang mit der Sharia, die Muslimen den Übertritt verbietet. Weder die Verfassungserklärung noch das Straf- bzw. Zivilrecht verbieten Missionierungen, solche Handlungen von Nicht-Muslimen werden jedoch mit Straftatbeständen wie "Störung des sozialen Zusammenhalts" geahndet. Christliche und jüdische Heiratsvorschriften werden von staatlichen Behörden nur beachtet, wenn zwei Christen oder zwei Juden eine Ehe eingehen wollen, im Falle religiöser Mischehen kommt die Sharia zur Anwendung. Bezüglich Erbrecht ist auf alle ägyptischen Staatsbürger allein die Scharia anzuwenden. Konvertiert eine nichtmuslimische Ehefrau zum Islam, so muss der Ehegatte ebenfalls konvertieren oder die Ehe ist zu scheiden, das Sorgerecht erhält in diesem Fall die Mutter. Die Sharia verbietet die Heirat zwischen koptischen Männern und muslimischen Frauen, im Ausland geschlossene Ehen werden nicht anerkannt. Die koptisch-orthodoxen Gesetze verbieten interreligiöse Ehen - falls diese Gesetze mit der Sharia in Konflikt stehen, geht das Recht der Sharia vor. Alle Moscheen müssen staatlich lizenziert sein, viele arbeiten jedoch ohne Lizenz. Die Regierung ernennt und überwacht die von ihr auch bezahlten Imame der lizenzierten Moscheen, welche Abgänger der Al Azhar Universität sein müssen. Die Regierungskontrolle über die Moscheen nahm nach der Machtübernahme von Mursi ab und stieg wieder nach seiner Absetzung. Der Neubau von nichtmuslimischen Gebetsstätten bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Das Strafgesetz kennt eine Liste vage formulierter Handlungen, die unter dem Begriff der Herabwürdigung von religiösen Lehren subsumiert werden, zB Bewerben extremen Gedankenguts, um Unfrieden zu stiften; Verachten oder Herabwürdigen einer der göttlichen Religionen (oder einer ihrer Sekten) oder Schädigung der Nationalen Einheit. Im Laufe des Jahres konvertierten hunderte Moslems zum Christentum. Der Glaube der Bahais wird nicht anerkannt, alle Bahai-Institutionen sind verboten. Die Bahais dürfen im privaten Rahmen beten und Feste wie zB Neujahr feiern. Auch Ehen der Bahai werden staatlich nicht anerkannt.

Quelle: International Religious Freedom Report 2013, Egypt, Seiten 1, 5 und 7

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Bei Personen, die substantiiert der Missionierung beschuldigt werden, ist das tatsächliche Risiko einer Verfolgung oder Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung besonders groß.

Quelle: Home Office Operational Guidance Note Egypt, Oktober 2014,

Seite 6

Kopten und Konvertiten

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Konversion

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Homosexuelle

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Frauen

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Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2015

Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.

Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten

Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Situation in Ägypten beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand Februar 2015 aktualisiert wurden. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtmotiv und seiner persönlichen Bedrohungs- und Rückkehrsituation

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zur Ausbildung und zur familiären Situation in Ägypten ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07l.07.2015, wonach er sich gesund fühle, zuletzt in Ägypten beim Arzt gewesen sei und keine Medikamente einnehme. Die für einen früheren Verhandlungstermin eingebrachte Vertagungsbitte sei - den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 zufolge - auf eine damals erlittene Grippeerkrankung zurückgegangen.

Die Feststellungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Anlass beruhen auf folgenden Überlegungen:

Zu seinen Fluchtgründen erstattete der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde zusammengefasst folgendes Vorbringen:

Seine Brüder und er hätten das Kaffeehaus miteinander geführt. Eine moslemische Gruppe sei zu ihm ins Kaffeehaus gekommen und habe verlangt, dass er das Lokal zusperre. Sie hätten das verlangt, weil dort Getränke und Schischa angeboten worden seien; alkoholische Getränke seien nicht ausgeschenkt worden, sondern Kaffee und Tee. Sie hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mitmacht, dass er sich einen Bart wachsen lässt und dass das Kaffeehaus ein Rekrutierungsort für diese Leute werden soll. Diese moslemische Gruppe habe von ihm erwartet, dass er aktiver sei als sein Bruder weil er der jüngere sei. Er habe aber abgelehnt, weshalb sein Vater und er im Jänner 2012 von dieser Gruppe mit einem Messer attackiert und verletzt worden seien. Die Gruppe habe das Kaffeehaus verwüstet, woraufhin es geschlossen worden und eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen werde, man hätte sich mit den Leuten einigen sollen. In der Folge sei das Kaffeehaus wieder eröffnet worden, die Gruppe habe sie aber immer wieder gestört, indem sie vor dem Lokal gestanden sei und in die Luft geschossen hätte. In Elmahala seien die Leute bekannt, man nenne sie die moslemischen Brüder, er wisse aber nicht, ob diese Gruppe zur moslemischen Partei gehöre. Sie würden nur die normalen Bürger terrorisieren. Sie seien immer wieder belästigt worden, es sei aber immer gegen ihn gerichtet gewesen. Er habe vor diesen Leuten Angst gehabt. An einem Tag im Jänner 2013 in der Früh sei das Kaffeehaus geschlossen gewesen und er sei in Begleitung seines Bruders nach Hause gegangen, als man versucht habe, ihn mit dem Auto niederzufahren. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die Flucht aus Ägypten angetreten.

Sowohl die Begleitumstände als auch die zentralen Elemente des Vorfalls schilderte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in widersprüchlicher Weise. So gab er etwa vor der belangten Behörde an, es habe eine Anzeige bei der Polizei gegeben. Er kritisierte zudem im Beschwerdevorbringen, dass unter Missachtung der behördlichen Manuduktionspflicht unterlassen worden sei ihm mitzuteilen, dass die Vorlage der Anzeige bei der Polizei und eines Befundes über seine erlittenen Verletzungen relevant wären, und bot ausdrücklich an, "als Beweis für sein Vorbringen die Anzeige bei der Polizei sowie einen Befund über seine Verletzungen aus Ägypten zu

besorgen und ... sobald als möglich vorzulegen". Dieser Ankündigung

kam der Beschwerdeführer dann jedoch während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens (von Mai 2013 bis Juni 2015) nicht nach. In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 behauptete er schließlich, dass es zu einer Anzeige bei der Polizei gar nicht gekommen sei, weil diese die Aufnahme einer Anzeige abgelehnt habe, und gab an, dass auch im Krankenhaus keine Dokumentation erfolgt sei.

Unstimmigkeiten sind auch hinsichtlich der Schilderung des Geschehens vom Vorfall im Kaffeehaus bis zur Ausreise des Beschwerdeführers festzustellen:

Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, "was in den Monaten nach dem Vorfall passiert" sei, dass er "zuhause" gewesen sei. Die Frage, ob dann in ihm der Entschluss gereift sei, das Land zu verlassen, bejahte der Beschwerdeführer mit den Worten "Ja, ich wollte einfach ausreisen. Sie sind sehr aggressiv und kennen viele Leute". Auf die Frage, ob es in dieser Zeit noch Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer "Wir haben eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Aber die Polizei hat gesagt, dass wir unsere Probleme mit den Islamisten lösen sollen. Sie wollten uns nicht helfen". Weiters gab der Beschwerdeführe an, dass er in der Zeit nach dem Vorfall und dem Krankenhausaufenthalt "nur einmal zum Kaffeehaus zurück gegangen" sei.

Auf entsprechende Nachfrage des Richters in der Verhandlung, ob es in derZeit nach dem Überfall mit den Islamisten beim Kaffeehaus noch weitere Vorfälle gegeben hat, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie sind nicht wieder zum Kaffeehaus gekommen. Mein Bruder sieht die Islamisten manchmal auf der Straße und versucht, keinen Kontakt zu halten." Auf die Frage, wieviele Monate zwischen dem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Ägypten vergangen seien, gab er an "circa drei Monate" und beteuerte auf nochmalige Nachfrage, ob er selbst "in dieser Zeit noch in irgendeiner Weise in eine gefährliche Situation gekommen" ist: "Ich war nur zuhause". Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber behauptet, nach dem Zwischenfall im Kaffeehaus (Verwüstung) sei das Kaffeehaus weiter betrieben worden und die Islamisten hätten "uns immer wieder gestört. Sie standen vor dem Lokal und haben in die Luft geschossen" (AS 75). Weiters gab er - gleichsam als unmittelbaren letzten Auslöser für seine Flucht - Folgendes an, "Wir wurden immer wieder belästigt, es war aber immer gegen mich gerichtet. Ich hatte Angst vor diesen Leuten. Unsere Öffnungszeit war von morgens bis 03:00 Uhr in der Früh. Wir hatten an einem Tag im Jänner 2013 in der Früh geschlossen und ich ging nach Hause. Mein Bruder begleitete mich. Da kam ein Auto und wollte mich niederfahren. Seither habe ich entschieden, dass ich das Land verlassen muss" (AS 75-77). Dass der Beschwerdeführer diesen - von ihm im Kontext der Bedrohung durch Islamisten erwähnten - Zwischenfall mit einem Fahrzeug, von dem er den Eindruck hatte, dass er überfahren werden sollte, der in ihm schließlich den Entschluss hervorgerufen habe, das Land zu verlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 völlig unerwähnt gelassen hat, lässt seine Schilderung zweifelhaft erscheinen. Auch die im behördlichen Verfahren geschilderten weiteren Belästigungen durch Islamisten (zB Schüsse in die Luft vor dem Lokal) blieben in der mündlichen Verhandlung, in der die Zeit nach dem Zwischenfall eher so dargestellt wurde, dass die Islamisten vom Beschwerdeführer und seinem Bruder gemieden werden konnten, unerwähnt.

Widersprüche finden sich aber insbesondere bei der Schilderung des

zentralen Teils des Fluchtgrunds, des behaupteten ersten Vorfalls

(insb. der Verwüstung des Lokals): In der Einvernahme vor der

belangten Behörde vom 03.05.2013 beschreibt der Beschwerdeführer das

Geschehen so, als sei er selbst anwesend gewesen, als die Islamisten

ihn zunächst zum Zusperren aufgefordert und als Reaktion auf seine

Weigerung das Lokal verwüstet hätten (vgl. AS 77-79: "die Leute

haben alle Gäste aus dem Lokal hinausgeworfen ... [Mein Bruder] war

auch dort ... [Es waren] vielleicht sechs Leute ... [sie sagten,] im

Namen Gottes sagen wir dir, dass Du dieses Kaffeehaus schließen

sollst ... [auf die Frage des Einvernahmeleiters: Wie reagierten

Sie?] sie haben die Fernseher zerstört ... [auf die Frage des

Einvernahmeleiters: Was haben Sie nach den ersten Worten gesagt bzw.

getan?] Wenn ich zusperre wie sollte ich mich ernähren, das habe ich

ihnen gesagt.... Danach haben sie die Fernseher zerstört ... dann

weiß ich nicht mehr so genau, aber die haben mich dann angegriffen .... Danach sind sie gegangen. Nachdem sie alles verwüstet haben, gingen sie. ..."). Im Unterschied zu dieser Schilderung berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 in ganz anderer Weise von diesem Vorfall: In der Verhandlung erwähnte er einerseits einen neuen unmittelbaren Anlass für das Einschreiten der Islamisten (behauptetes Liegenlassen von Geld, das von den Kaffeehausmitarbeitern nicht aufgefunden werden konnte) und schilderte die Situation zum anderen so, dass er und sein Bruder zu dem Zeitpunkt nicht anwesend waren ("Zu dieser Zeit waren weder mein Bruder noch ich im Kaffeehaus. Es waren nur die Mitarbeiter da und keiner von ihnen hat das Geld gesehen"), als die Islamisten schließlich im Lokal Drohungen ausgestoßen, das Lokal verwüstet und Gäste hinausgeschmissen sowie verletzt hätten. Die Islamisten hätten in weiterer Folge das Lokal gesperrt und auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder gewartet. Erst als er und sein Bruder in weiterer Folge hinzugekommen seien, sei ein Streit zwischen ihnen und den - zunächst vier anwesenden - Islamisten entstanden, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers zunächst zwei von den Islamisten geschlagen hätte (worin ein weiterer Umstand zu erblicken ist, der in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt wurde).

Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe "am 25.03.2013 [s]eine Heimat per Flugzeug, vom Flughafen Kairo aus, Richtung Türkei (Zielflughafen Istanbul) verlassen", dass der Direktflug zwei Stunden gedauert habe, dass er legal mittels Touristenvisums in die Türkei eingereist sei und sich zunächst in Istanbul aufgehalten habe, von wo er sich mit Hilfe von Schleppern auf einem LKW über mehrere ihm unbekannte Länder nach Österreich weiter bewegt habe (AS 23-25). Im Gegensatz dazu gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 an, er sei am 25.09.2012 das letzte Mal in Ägypten gewesen und sei von Ägypten nach Griechenland geflogen (was er trotz Vorhalts der anderslautenden früheren Aussage sogar noch einmal bekräftigte). Dieser Widerspruch lässt Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstehen, die sein Fluchtvorbringen insgesamt in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der soeben angestellten Überlegung nicht, dass es damit eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage zu späteren Aussagen in Bezug setzt, und dass in diesem Kontext in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44; VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua). Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hat die hier angestellte Überlegung jedoch Bestand, weil die Widersprüche nicht die Fluchtgründe an sich, sondern jene Angaben betreffen, die gerade den zentralen Bestandteil der Erstbefragung bilden sollen, wie die Identität, die Fluchtroute und die Herkunft des Antragstellers, und weil die Diskrepanzen nicht als bloße Präzisierungen von zunächst allgemein gehaltenen Angaben erklärbar, sondern eindeutig als Widersprüchlichkeiten einzustufen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag angesichts der dargestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Änderungen in zentralen Teilen des Geschehens dem Fluchtvorbringen keinen Glauben zu schenken. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit wird abgerundet durch den Umstand, dass die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers - von der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre, dass sie mit dem Beschwerdeführer über die markantesten Erlebnisse seiner Vergangenheit gesprochen hat - aussagte, über die genauen Umstände des in Ägypten Vorgefallenen nichts zu wissen.

Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher - wenn auch aus anderen Gründen, so doch im Ergebnis wie die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt für die Glaubhaftmachung eines sonstigen realen Risikos einer Gefährdung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Ägypten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Gemäß § 11 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben im relevanten Punkt als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher die dazu ergangene Rechtsprechung unter Hinweis auf Gesetzeswortlaut und -systematik sowie das Prinzip des Ausschlusses einer den Einzelnen entgegen dem innerstaatlichen Gesetzeswortlaut belastenden unmittelbaren Richtlinienwirkung BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 01.06.2015, I402 1401141-1; 09.06.2015, I402 1418705-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.

3.3.3. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Ägypten eine Schul- und universitäre Ausbildung absolviert hat und erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.4. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.5. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Ägypten aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.6. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.7. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Angesichts dessen, dass im Verfahren bislang nicht feststellbar ist, ob beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte und ausreichend verfestigte individuelle Integration in Österreich in Verbindung mit einem Überwiegen seiner Interessen gegenüber allfällig entgegenstehenden Interessen vorliegt, lässt sich eine meritorische (positive) Entscheidung über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht ohne weiteres treffen.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - u.U. nach Einvernahme des Beschwerdeführers und Würdigung aller von ihm vorgebrachten Beweismittel - die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels wegen dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung s die in Pkt. II.3.2.1. zitierte Rechtsprechung), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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