BVwG W207 2017826-1

W207 2017826-1Federal Administrative CourtJul 15, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W207 2017826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2017826.1.00

Spruch

W207 2017826-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle

Burgenland, vom 20.12.2013, Passnummer: 7637311, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.03.2010 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 31.05.2010 ein bis 30.11.2014 befristeter Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Begründend wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung unter Berufung auf ein allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2010 drei Gesundheitsschädigungen angeführt, nämlich unter der Leidensposition 1: "Zustand nach Darmoperation 11/2009, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar derzeit kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar, jedoch ein ausgeprägte Beschwerdebild besteht und die 5-Jahres Heilungsbewährung noch nicht abgeschlossen ist", Positionsnummer g.Z. 357 der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung (GdB) von 60 %, weiters unter der Leidensposition 2: "congenitale Hüftdysplasie", Zustand nach Hüfttotalendoprothese links mit geringer Beinlängendifferenz, unterer Rahmensatz, da gutes postoperativer Ergebnis, Positionsnummer g.Z. 97 der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung (GdB) von 30 % sowie unter der Leidensposition 3: "Asthma bronchiale, oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis", Positionsnummer 285 der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung (GdB) von 20 %. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstelle; die übrigen Leiden würden nicht erhöhend wirken. In diesem Sachverständigengutachten vom 15.04.2010 wurde eine Nachuntersuchung im November 2014 für erforderlich erachtet, weil eine Besserung anzunehmen sei.

Am 16.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des bis 30.11.2014 befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein. Neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister legte sie dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.11.2014 mit Gutachten vom selben Tag folgende Ausführungen, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, getätigt:

".....

Anamnese :

OP: TE, -colonis, HTEP links 1996,

Coxarthrose wegen congenit. Hüftdysplasie, OP 1996 im XXXX Spital mit Erfolg, kein Folgeschaden, keine Beinlängendiff., keine Therapie

Asthma bronchiale seit Kindheit, Med: Symbicort 2-0-2, Berodual bei

Bed., subj. Beschwerden: Atemnot bei Belastung oder Pollenexposition,

Hüftschädigung rechts, HTEP rechts 2012 im OWS mit Erfolg,

-recti, Operation am 11/2009 im KH XXXX, postop. Abszeß, kon. Therapie mit AB- Therapie, Colostoma Rückop 09/2010 im KH XXXX, nochmal Abszeßbildung chir. saniert jedoch nach wie vor Schmerzen im OP-gebiet, immer wieder Füllen der präsakralen Höhle mit Defekationsstörung, kein Fortschreiten der Grunderkrankung, TU-Marker im Normbereich, Leber frei, jedoch sustpekter TU an der Lunge, CT geplant, art. Hypertonie seit 2000, Med: Blopreess 16 1-0-0, unter Therapie norm RR-Verhalten, Hypothyreose seit 2003, Euthyrox 100 führt zu euth. Stoffwechsellage,

Nik: 0, Alk: wenig, P: 1

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen Steissbereich wenn sich Bauch füllt, wiederholte Verstopfung, Dulcolax oder Gutalax bei Bed., Stuhlansetzen 2-mal/Woche

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Voltaren bei Bed.,

Sozialanamnese:

erl. Beruf: EH Kauffrau, Sachbearbeiterin seit 1995 bei Verlag, Pension seit 10/2010 (56. Lj), verh., eine erwachsenes Kind, Gatte:

BU-Pensionist,

OP: TE, -colonis, HTEP links 1996,

VGA 1997 wegen HTEP links u. Asthma bronchiale 30%

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbef. Thoraxorgane und Sonographie Oberbauch und Nieren vom 28.10.2014, 31.07.2013, Laborbefund vom 28.10.2014, chir. Bef. vom 21.10.2014, Schilddrüsenambulanzbrief vom 17.09.2014, Coloskopiebef. vom 29.01.2014, MRT Unterbauch und kleines Becken vom 02.04.2014, ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 08.03.2014, Schilddrüsenszintigraphiebef. vom 06.03.2013, MRT Unterbauch vom

13.02. 2013, orth. Entlassungsbericht des OWS vom 03.11.2012,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 175 cm Gewicht: 68 kg Blutdruck: 135/85

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, st.p. TE, Sens, frei, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B.,

Thorax: symm., Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,

Pulmo: vesik. AG,

Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 10cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/14,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE und me. Laparotomie, Narbe nach Colostoma und Rückop. rechter Mittel bauch,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung beider Hüftgelenke bei zustand nach HTEP beids., rechts 0/0/100 Grad und links 0/0/110 Grad Flexion demonstriert, keine Beinlängendiff., keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 35cm (links: 36cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe

Psycho(patho)logischer Status:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Darmoperation wegen bösartiger Neubildung 11/2009 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind und milde Klinik besteht

13.01. 02

30

2

Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie, Zustand nach Hüftgelenksersatz links mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar

02.05. 08

30

3

Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da ständige Medikation angewendet werden muss

06.05. 01

20

4

Bluthochdruck

05.01. 01

10

5

Schilddrüsenunterfunktion unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Allergische Disposition ohne klinisches Erscheinungsbild erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung um drei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr 3) bis 5) bewirken keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung. [X] Dauerzustand"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bestehe und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 30.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.01.2015, fristgerecht eine - allerdings inhaltsleere und daher nicht den Inhaltserfordernissen des § 9 VwGVG entsprechende - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und das das Begehren darzulegen.

Mit Schreiben vom 21.03.2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führte aus, sie finde, dass ihre Leiden zu gering eingeschätzt worden seien. Wörtlich tätigte sie folgende Ausführungen:

"...

1. Darmkrebs-da ich immer öfters den Stuhlgang nicht kontrollieren kann.

2. Beide Hüftgelenke (Ganzprothese).

3. Asthma bronchiale

4. Bluthochdruck

5. Schilddrüsenunterfunktion

Diese körperlichen Beeinträchtigungen wurden nur mit 40 % gerechnet. Neu dazugekommen und noch nicht berücksichtigt wurde meine Rheumaerkrankung (Polyarthritis). Befund liegt anbei.

MfG Unterschrift"

Beigelegt wurde diesem ergänzenden Schriftsatz ein Blutbefund eines näher genannten Laboratoriums vom 12.03.2015

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2015 erging an den sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin, der das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.11.2014 erstellt hatte, das Ersuchen um folgende ergänzende Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde ein neues medizinisches Beweismittel vorgelegt (ABL. 117/6).

  1. Ist diesem Laborbefund ein einschätzungswürdiger Leidenszustand im Hinblick auf die beeinspruchte Polyarthritis (s. ABL. 117/5) zu entnehmen?

  2. In der Anamnese ABL. 104 sind eine HTEP links aus 1996 und eine HTEP rechts aus 2012 angeführt. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbericht vom 03.11.2012 sind ebenfalls Hüfttotalendoprothesen beider Hüftgelenke dokumentiert (ABL. 89).

Es wird um Überprüfung und allf. Korrektur der Bezeichnung der auf ABL. 106 eingeschätzten Gesundheitsschädigung 2 sowie der Einschätzung des GdB ersucht.

Sollte die Durchführung einer weiteren persönlichen Untersuchung erforderlich sein, wird um weitere Veranlassung gebeten."

Mit Schreiben vom 15.04.2015 erging folgende ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin:

"......

Beantwortung der Fragen:

ad 1) Die geltend gemachte Poylarthritis wird auf Basis des vorgelegten neuen Befundes unter lf. Nr. 6) neu in das Guatchten aufgenommen:

Polyarthritis Pos.: gz 02.02.01 10%

unterer Rahmensatz, da erhöhte Entzündungswerte, jedoch keine morphologischen Veränderungen beschrieben werden und keine Dokumentation eines Erfordernisses einer systemischen Rheumatherapie geführt wird.

Die Funktionsstörung der Hüftgelenke nach Hüftgelenksersatz beidseits wird unter lf. Nr. 2) erfasst.

ad 2) Der Schreibfehler betreffend die dauernde Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) wird korrigiert und so lautet Leiden 2) wie folgt:

Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits Pos.: 02.05.08 30%

mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar

Durch die Änderung des Leidens unter lf. Nr. 2) und durch die Neuaufnahme des Leidens unter lf. Nr. 6) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2015 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin, dieser zugestellt am 15.05.2015, dieses Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.03.2010 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 31.05.2010 ein bis 30.11.2014 befristeter Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Im zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 15.04.2010 wurde eine Nachuntersuchung im November 2014 für erforderlich erachtet, weil eine Besserung anzunehmen sei.

Am 16.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des bis 30.11.2014 befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Dieser Antrag ist als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum vormaligen Vorliegen eines bis 30.11.2014 befristeten gewesenen Behindertenpasses sowie zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses am 16.09.2014 basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.11.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.11.2014, sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 15.04.2015.

In diesem Gutachten bzw. in weiterer Folge in der Gutachtensergänzung wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige Gutachter hat weiters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2015, in der auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen eingegangen wird, zunächst die im Rahmen der Beschwerde neu vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung (Polyarthritis) eingeschätzt und als nunmehrige Leidensposition 6 zutreffend unter der Positionsnummer 02.02.01, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10%, eingeordnet. Darüber hinaus korrigierte er in dieser ergänzenden Stellungnahme einen Schreibfehler im unter der Leidensposition 2 eingestuften Leiden ("Zustand nach Gelenksersatz links" im ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 12.11.2014 statt "Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits"), was aber auf die Einstufung und Bewertung des Leidens ("Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie, mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar") in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss hat. Die Beschwerdeführerin, die diesbezüglich keine Stellungnahme abgab, ist diesen Ausführungen des Sachverständigen im Übrigen trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und dessen Ergänzung. Das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 12.11.2014, ergänzt durch die allgemeinärztliche Stellungnahme vom 15.04.2015, wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zutreffend hat die belangte Behörde ihrem auf der Grundlage eines am 16.09.2014 gestellten verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid die Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu Grunde gelegt.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.11.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.11.2014, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 15.04.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Die nunmehrige Verringerung des (Gesamt)Grades der Behinderung von ursprünglich 70 v.H. im bis 30.11.2014 befristet gewesenen Behindertenpass auf nunmehr 40 v.H. gründet sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass bezüglich der Leidensposition 1 ("Zustand nach Darmoperation wegen bösartigen Neubildung 11/2009") nunmehr nach Abschluss der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind, wodurch der (Einzel)Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 um drei Stufen niedriger als im Vergleichsgutachten vom 15.04.2010 anzusetzen war (nunmehr 30% statt vormals 60%), was sich - bei einer Erhöhung des führenden Leidens 1 durch die Gesundheitsschädigung der Leidensposition 2 ("Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hyftdysplasie, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits") um eine Stufe - entsprechend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin verfahrenseinleitend einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses gestellt hat, der im gegenständlichen Fall - nach Ablauf des befristet ausgestellten Behindertenpasses - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu behandeln ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 12.11.2014 bzw. der Gutachtensergänzung vom 15.04.2015, der nicht entgegengetreten wurde, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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