BVwG W166 2107630-1

W166 2107630-1Federal Administrative CourtJul 15, 2015

Regest

Begründungsmangel, Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG W166 2107630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2107630.1.00

Spruch

W166 2107630-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund der Funktionseinschränkungen Myopathie, Allergisches Asthma bronchiale und Fructosemalabsorption am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gehbehinderung", "Rollstuhlfahrer" und "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel" ausgestellt.

Am XXXX hat die Beschwerdeführerin die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beantragt, und wurde der Behindertenpass, aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens wonach sich keine Änderungen zum Vorgutachten ergeben hätten, für weitere zwei Jahre befristet ausgestellt.

Mit Antrag vom XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Verlängerung des Behindertenpasses samt den gegenständlichen Zusatzeintragungen und legte diverse medizinisch Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung 1. Myopathie nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad von 40 v. H. eingeschätzt. Als Begründung zum Vorgutachten wurde "Herabsetzung wegen Besserung" angegeben.

In dem von der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, als Funktionseinschränkungen 1. Myopahtie, 2. Allergisches Asthma bronchiale und 3. Fructoseintoleranz mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründet wurde der herabgesetzte Gesamtgrad der Behinderung mit einer Besserung, da laut neurologischem Gutachten ein unauffälliger neurologischer Status vorliege.

Im Vordruck des medizinischen Sachverständigengutachtens wurden der Gebrauch des Rollstuhles und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint. Eine Begründung dafür wurde nicht angegeben.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt bis XXXX Stellung zu nehmen.

In der von der Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Symptomatik der Myopathie seit vier Jahren gleich geblieben sei, und dass die Beschwerdeführerin nach maximal 300 Meter Gehstrecke Schwäche und starke Schmerzen habe, und die Sturzgefahr groß sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass dem Entlassungsbericht des Krankenhauses XXXX ein Verdacht auf mitochondriale Myopathie zu entnehmen und es daher normal sei, dass sich in Ruhe nur minimale Auffälligkeiten zeigten sowie das Gangbild für wenige Schritte normal sei. Im alltäglichen Leben sei die für die Beschwerdeführerin zu bewältigende Gehstrecke schwer abzuschätzen, weshalb es für sie im Außenbereich nicht möglich sei, sich ohne Rollstuhl fortzubewegen. Aus den dargelegten Gründen erhebe die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Feststellung des Grades der Behinderung von bisher 80 v.H. auf 40 v.H. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel vor.

Zur Überprüfung der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Beweismittel, wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in dem das Leiden Nr. 1 "Myopathie" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. beurteilt wurde.

Begründet wurde die Änderung im Vergleich zum Vorgutachten damit, dass eine Verschlimmerung der Myopathie dokumentiert sei, die zu einer Anhebung des Grades der Behinderung geführt habe.

Im Vordruck des medizinischen Sachverständigengutachtens wurden der Gebrauch des Rollstuhles und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wiederum verneint. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch Leiden 1 eine rasche Ermüdbarkeit, jedoch keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorläge, sodass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten. Ebenso seien das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung möglich. Es hätten keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie des Immunsystems festgestellt werden können, und es lägen keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen vor.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass ihr auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt werde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" jedoch nicht gegeben seien. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG werde der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit eingeräumt bis XXXX Stellung zu nehmen.

Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nur einen Teil der Befunde vorlegen könne, da sie sehr kurzfristig einen vierwöchigen Aufenthalt in einem Neurologischen Therapiezentrum genehmigt bekommen habe. Da die Beschwerdeführerin auch die Befunde des Reha-Aufenthaltes vorlegen wolle, ersuche sie um Verlängerung der Frist für das Parteiengehör. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr derzeit aufgrund der Myopathie überhaupt nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Außerdem seien die Wegstrecken zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstelle sehr weit entfernt, und sie müsse mehrmals umsteigen. Aus diesen Gründen sehe die Beschwerdeführerin eine dringende Notwendigkeit für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und den Gebrauch eines Rollstuhles.

In einer von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX führte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Nachfolgendes aus:

"Aus fachärztlicher Sicht war nach klinischer Untersuchung und Prüfung der Befundlage eine Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu rechtfertigen. Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da Mobilität unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird."

Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom XXXX, im Büro des Ärztlichen Dienstes am XXXX eingelangt, die medizinischen Unterlagen betreffend ihren Rehabilitationsaufenthalt nach, und ersuchte um Miteinbeziehung der nachgereichten Befunde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Die belangte Behörde verweist in der Begründung des Bescheides auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass das Leiden "Myopathie" keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirke, da Mobilität unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar sei. Durch das gegenständliche Leiden liege rasche Ermüdbarkeit vor, jedoch läge keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vor, sodass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten. Darüber hinaus sei auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird darin, dass sich das medizinische Beweisverfahren darin erschöpft habe, dass die Beschwerdeführerin von zwei Ärzten lediglich fünf Minuten lang untersucht worden sei. Außerdem werde zur ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX ausgeführt, dass der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens die von der Beschwerdeführerin am XXXX nachgereichten Befunde zur Beurteilung nicht vorgelegen seien. Dem Gutachten ist weiters überhaupt nicht zu entnehmen, welche Befunde die fachärztliche Sachverständige der Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des bevorstehenden Rehabilitationsaufenthaltes um Fristverlängerung zur Vorlage der Befunde ersucht, da sie auch die aktuellen Befunde nach Abschluss des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum habe vorlegen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin am XXXX von einer Referentin der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden, dass der Fristverlängerung stattgegeben werde, und die Beschwerdeführerin die Befunde so bald wie möglich nachreichen solle.

Mit Schreiben vom XXXX habe die Beschwerdeführerin die Befunde nachgereicht, die jedoch im fachärztlichen Gutachten vom XXXX nicht berücksichtigt worden seien. Die Berücksichtigung der nachgereichten Befunde wäre jedoch wichtig gewesen, da dem ärztlichen Entlassungsbrief des Neurologischen Therapiezentrums vom XXXX zu entnehmen sei "aufgrund der Myopathie ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in absehbarer Zeit aus unserer Sicht nicht möglich. Durch die verminderte Stabilität beim Stehen/Aufstehen und die eingeschränkten Gleichgewichtsreaktionen."

In dem bereits vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX werde ausgeführt, dass "die Patientin nach ca. 300 Meter Gehen mit bei ca. 150 Meter einsetzendem Steppergang die Gehfähigkeit verliert und einen Rollstuhl zur weiteren Fortbewegung benötigt, wobei dieser auch kraftassistiert ausgeführt ist, da die Schubkraft der Arme in ähnlicher Weise abnimmt."

Zusammenfassend sei nun nach der jahrelangen Suche nach einer endgültigen Diagnose von den Spezialisten festgestellt worden, dass eine Myopathie unklarer Genese mit der Vermutung einer Metabolischen Myopathie bzw. Mitochondriopathie bestehe. Für die Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie eine ebenerdige Wegstrecke von 150 Meter schaffen könne, nach einer Ruhepause diese Strecke aber immer kürzer werde und mit Schmerzen verbunden sei. Durch den Gebrauch des Rollstuhls ändere sich daran nicht viel, da dies auch für die Muskelkraft in den Armen gelte. Der Arbeitsweg aus dem dritten Bezirk bis nach Perchtoldsdorf sei für die Beschwerdeführerin weder mit noch ohne Rollstuhl zu schaffen. Als Beweismittel brachte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die nicht berücksichtigten, nachgereichten Befunde vom XXXX sowie bereits vorgelegte Beweismittel ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr 66/2014, (BBG) lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

.....

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

In den Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr XXXX wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für gewöhnlich einen Rollstuhl benütze, das Aufstehen äußerst mühsam und das Gehen nur kleinschrittweise unter Anhalten an Möbeln möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine Strecke von mehr als 300 Meter ohne übergroße Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Es liege eine starke Gehbehinderung vor und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen Gehbehinderung, Gebrauch eines Rollstuhles und Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden als vorliegend bestätigt.

Anlässlich einer Nachuntersuchung im Jahr XXXX wurden diese Einschätzungen von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bestätigt.

In dem nervenfachärztlichen und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl zur Untersuchung gekommen, das Gangbild unauffällig und die Bedienung des Rollstuhles mit den Händen problemlos möglich sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Gebrauch eines Rollstuhles und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden als nicht vorliegend im Vordruck des Sachverständigengutachtens angekreuzt. Als Begründung zum Vorgutachten wurde lediglich "Besserung" angegeben.

Anlässlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ein weiteres medizinisches Gutachten vom XXXX eingeholt in welchem eine Anhebung des Grades der Behinderung mit der Begründung einer Verschlimmerung der Myopahtie beurteilt wurde, betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch Leiden 1 eine rasche Ermüdbarkeit, jedoch keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorläge, sodass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten. Ebenso seien das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung möglich. Es hätten keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie des Immunsystems festgestellt werden können, und es lägen keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen vor.

Die gutachterlichen Ausführungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen. In den Sachverständigengutachten fehlt jegliche Begründung dafür, worin die Besserung des Leidens besteht, und wie sich diese auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Insbesondere wird auch in den Sachverständigengutachten vom XXXX festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl verwendet, es wird aber nicht begründet aus welchen Gründen im Vergleich zu den Vorgutachten nunmehr der Gebrauch des Rollstuhles die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar macht.

Auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dies unter Berücksichtigung des Gebrauches des Rollstuhles, der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. wird in dem Gutachten nicht eingegangen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Es ist weiters für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie ein weiterer medizinischer Sachverständige in seinem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom XXXX, unter Einbeziehung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX dann zu dem Ergebnis kommt, dass durch den Befund eine Verschlechterung der Myopathie im Vergleich zum Vorgutachten vom XXXX dokumentiert sei, die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch gegeben seien, da keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten auch nicht auf die Ausführungen des Facharztes für Orthopädie eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin nach ungefähr 300 Meter gehen, mit bei der Hälfte des Weges einsetzendem Steppergang die Gehfähigkeit verliere und einen Rollstuhl zur weiteren Fortbewegung benötige, wobei der Rollstuhl auch kraftassistiert ausgeführt sei, da die Schubkraft der Arme in ähnlicher Weise nachlasse.

Der Vollständigkeitshalber wird auch festgehalten, dass es nicht schlüssig ist, dass die medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom XXXX unter anderem unter Zugrundelegung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundes des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, welches dieselben Diagnosen enthält wie das Gutachten desselben Orthopäden vom XXXX, eine Besserung des Leidens festgestellt haben, während im Sachverständigengutachten vom XXXX unter Zugrundelegung des orthopädischen Gutachtens vom XXXX eine Verschlechterung festgestellt wurde.

Anlässlich eines der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einholung des Sachverständigengutachtens vom XXXX eingeräumten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Vorlage von Befunden ersucht, da sie zu diesem Zeitpunkt einen Rehabilitationsaufenthalt in Anspruch nahm, und die diesbezüglichen aktuellen Befunde zur ärztlichen Begutachtung vorlegen wollte.

Obwohl seitens der belangten Behörde einer Fristverlängerung zur Vorlage der Befunde vom Rehabilitationsaufenthalt zugestimmt wurde, und die entsprechenden Befunde am XXXX von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sind, wurden diese nachgereichten Befunde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ein Bescheid erlassen, der auf einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX beruht. Wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet wird, hätten diese aktuellen medizinischen Beweismittel von der belangten Behörde dem beigezogenen Gutachter vorgelegt und beurteilt werden müssen, da im ärztlichen Entlassungsbrief des neurologischen Therapiezentrums ausgeführt wird, dass aufgrund der Myopathie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dies insbesondere durch die verminderte Stabilität beim Stehen und Aufstehen sowie die eingeschränkten Gleichgewichtsreaktionen.

Aus den dargelegten Gründen fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen und fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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