BVwG W166 2002909-1

W166 2002909-1Federal Administrative CourtJul 15, 2015

Regest

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W166 2002909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002909.1.00

Spruch

W166 2002909-1/8E

BEScHLuss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerhard GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüftkopfbohrung links am 15.05.2013 mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen ohne Atrophien,

02.05. 08

30

2

Agoraphobie mit Paniksyndrom, Burn-Out-Syndrom zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese,

gz 03.06.01

30

3

degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen,

02.01. 01

20

4

small-Airways Disease unterer Rahmensatz, da im Wesentlichen normaler pulmonaler Gasaustausch gegeben,

06.06. 01

10

5

Unterfunktion der Schilddrüse unterer Rahmensatz, da substituiert,

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass er seit der Hüftbohrung am XXXX starke radikuläre Schmerzen habe und sich nur unter Zuhilfenahme von Krücken langsam fortbewegen könne. Da der Beschwerdeführer in seiner gesamten Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei, wäre aus seiner Sicht ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres Burn-Out-Syndrom, und ein Schulter-Arm-Syndrom bzw. Impingementsyndrom seien nicht berücksichtigt worden. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes und legte neue medizinische Beweismittel vor.

Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner ärztlichen Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist ein behauptetes höheres Ausmaß der bereits adäquat erfassten Gelenksleiden (Nr.1) sowie psych. Beeinträchtigung (Nr.2), durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Somit keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sie eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen die zu einer Änderung der Einschätzung führen könnten. Auch sei ein behauptetes höheres Ausmaß der bereits adäquat erfassten Gelenksleiden sowie der psychischen Beeinträchtigung durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass die Einschätzung nicht richtig sei, sich die Beschwerden an beiden Hüftgelenken verschlechtert hätten und der Beschwerdeführer an großen Schmerzen leide. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression und er leide unter multiplen Bandscheibenschädigungen mit einer Nervenwurzelneigung an der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer befinde sich unter laufender physikalischer Therapie und erhalte Infiltrationen. Außerdem bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den genannten Leiden.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen MRT Befund des linken Hüftgelenkes vom XXXX vor.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde für einen neuerlichen Untersuchungstermin bei medizinischen Sachverständigen der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie am XXXX vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt fern geblieben.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet, und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem weiteren Untersuchungstermin am XXXX vorgeladen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungstermin am XXXX wiederum unentschuldigt fern geblieben ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu fachärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden.

In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zu den ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der schriftlichen Aufforderung zum persönlichen Untersuchungstermin keine Folge geleistet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde für XXXX und für XXXX festgesetzten Untersuchungsterminen ohne triftigen Grund und unentschuldigt fern geblieben ist, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu fachärztlichen Untersuchungen beim Sozialministerium einzufinden.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom XXXX zum Erscheinen zu zumutbaren fachärztlichen Untersuchungen keine Folge geleistet hat, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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