BVwG W135 2101461-1

W135 2101461-1Federal Administrative CourtJul 15, 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W135 2101461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2101461.1.00

Spruch

W135 2101461-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.01.2015, betreffend die Einziehung des Parkausweises, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Beim Beschwerdeführer wurde auf Grund der Gesundheitsschädigung "Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen" ein Grad der Behinderung mit 70 v.H. festgestellt und dem Beschwerdeführer am 24.01.2001 ein Behindertenpass ausgestellt und die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass vorgenommen.

Dem Beschwerdeführer wurde in Folge ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde).

Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Im Gutachten vom 22.10.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, unter Zuordnung der Funktionseinschränkungen 1. "Hüftgelenkstotalersatz beidseits", 2. "Kniegelenkstotalersatz beidseits", 3. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und 4. Bewegungseinschränkung rechter Kleinfinger" der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. festgesetzt.

Weiteres wurde im entsprechenden Vordruck zu der Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen, das "nein" - Kästchen angekreuzt. Unter dem Punkt "Begründung" wird Folgendes formularmäßig festgehalten:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt."

Mit Bescheid vom 09.12.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. neu fest. In der Begründung des Bescheides wurde auf das Sachverständigengutachten vom 22.10.2014, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage, verwiesen.

Weiters stellte die Behörde auf Grund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 15.01.2015 fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge der medizinischen Untersuchung vom 22.10.2014 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden.

Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der § 29b StVO 1960-Ausweis (Parkausweis für Behinderte) Nr. 201762 gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 iVm §§ 40, 42 und 43 Abs. 1 BBG eingezogen. Nach Zitierung der entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften wird begründend ausgeführt, dass gemäß § 43 Abs. 1 BBG bei Wegfall der Voraussetzungen der Behindertenpass einzuziehen sei. Dem Beschwerdeführer sei am 24.01.2014 ein Behindertenpass ausgestellt und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" vorgenommen. Anlässlich einer neuen ärztlichen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr erfüllt seien. In analoger Anwendung der Bestimmungen des BBG sei auch bei Wegfall der Voraussetzungen der als Nachweis über Berechtigungen gemäß § 29b StVO 1960 nach Abs. 2 und 4 ausgestellte Ausweis einzuziehen.

Gegen den Bescheid vom 15.01.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird darin, dass die belangte Behörde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf Grund operativer Sanierung eingetreten sei. Nicht zu erkennen sei jedoch, auf Grund welcher operativen Sanierung sich der Gesundheitszustand gebessert haben solle. Ferner sei aus dem Beiblatt des Bescheides lediglich ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen würden, es aber keinerlei Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der bestehenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gebe. Es sei lediglich durch das Ankreuzen von Formularblättern festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, was allerdings nicht der Notwendigkeit der genauen Ausführung und Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der bestehenden Gesundheitsschädigung auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspreche. Ferner müsse, da es sich um eine amtswegige Überprüfung der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung handle, seitens der Behörde festgestellt werden, auf Grund welcher Gesundheitseinschätzungen die belangte Behörde 2001 zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne und inwiefern sich diese Gesundheitsschädigungen jetzt soweit gebessert hätten, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar sei. Auch zu diesem Punkt würden sich im Bescheid bzw. im Beiblatt keinerlei Ausführungen finden. Angegeben werde, dass durch operative Sanierungen der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen sinke und die genannte Zusatzeintragung entfalle. Warum, weshalb und inwiefern die Besserung zum Gesundheitszustand 2001 bestehe, sei in keinster Weise ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer verweist abschließend auf den beigelegten Röntgenbefund vom 29.12.2014 sowie den Befund vom 27.01.2015, in welchem ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer auf Grund bestehender erhöhter Sturzgefahr auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken angewiesen sei.

Mit Schreiben des KOBV vom 11.02.2015 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2015 betreffend die Einziehung des 29b StVO-Ausweises erhoben. Vorgebracht wird, dass bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Zusatzeintragung ausgeführt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht weggefallen seien und somit auch die Voraussetzungen für den Besitz und Gebrauch eines § 29b StVO-Ausweises vorliegen würden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ W135 2101549-1, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine Bestimmung in den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, ist nicht gegeben, sodass im Hinblick auf § 6 BVwGG und ausschließlich auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt, im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aber auf Grund folgender Überlegungen in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO von einer Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus:

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 66/2014 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013 (StVO 1960), ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Den oben zitieren Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen ist, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt. Das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist daher (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960.

In Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", welche dem Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 vorangehen, ist gemäß § 45 Abs. 3 BBG eine Senatsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es sich daher nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, wenn er - trotz einer Vereinheitlichung des Berechtigtenkreises für den Behindertenpass und den Parkausweis in § 29b StVO 1960 mit der Novelle BGBl. I 39/2013 und der damit verbundenen Verknüpfung dieser Verfahren - im Verfahren auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorsieht, für das davon abhängige Verfahren nach § 29b StVO 1960 jedoch keine solche Regelung trifft.

Dass der Gesetzgeber in Verfahren nach § 29b StVO 1960 es schlichtweg übersehen hat, eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch in diesen Verfahren vorzusehen, wird zunächst auch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013, deutlich (ErläutRV 2109 BlgNr 24. GP 3):

"Durch die Änderung des Berechtigtenkreises in § 29b StVO entfällt das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung. Bei gleichzeitigem Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten vereinheitlicht und parallele Untersuchungen entfallen.

Bisher konnten zwei parallel berechtigte Personenkreise mit zwar ähnlichen aber nicht identen Anspruchsberechtigungen den Parkausweis bzw. den Behindertenpass beantragen. Dies führte für die Betroffenen mitunter zum unerwarteten Ergebnis, dass nur ein Ausweis erteilt wurde. Der Vorteil dieser Änderung liegt darin, dass nunmehr ein einheitlicher Zugang zu beiden Berechtigungen gewährt wird."

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu § 29b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013, Folgendes festgehalten (ErläutRV 2109 BlgNr 24. GP 4):

"Das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung entfällt. Gleichzeitig wird auf die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit' im Behindertenpass verwiesen, die nunmehr Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises ist.

Der Parkausweis wird beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. Da die Ausstellung des Parkausweises inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist die Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu beschließen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen ist zu adaptieren."

Wenn der Gesetzgeber mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 daher auf die Vereinheitlichung des Kreises der Anspruchsberechtigten und insofern der Verfahren nach dem BBG hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und den Verfahren nach § 29b StVO 1960 abzielte und den Parkausweis als Anlage zum Behindertenpass ansieht, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als echte Gesetzeslücke anzusehen, wenn der Gesetzgeber für das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen im § 45 Abs. 3 BBG eine Senatszuständigkeit vorsieht, für Verfahren nach § 29b StVO 1960 aber keine solche Regelung trifft, obwohl die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" das einzige Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht hier daher vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke aus, welche mit der analogen Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG in Verfahren nach § 29b StVO 1960 zu schließen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt daher in analoger Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 66/2014 (BBG), lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

.....

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013 (StVO 1960), lautet:

"§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,

BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 283495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) ..."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ W135 2101549-1, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.10.2014 wird das Vorliegen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" formularmäßig verneint, ohne dass sich im Gutachten nähere, konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Ausführungen dazu finden, aus welchen Gründen der Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist. In dem Gutachten fehlt jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage, wie sich insbesondere die festgestellten Gesundheitsschädigungen "Hüftgelenkstotalersatz beidseits", "Kniegelenkstotalersatz beidseits" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken bzw. wie der Sachverständige angesichts der festgestellten - insbesondere die unteren Extremitäten betreffenden - Gesundheitsschädigungen zu seiner mittels Ankreuzen getätigten Schlussfolgerung, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen, gelangt ist. Auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. wird in dem Gutachten nicht eingegangen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen."

Vor dem Hintergrund, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" das Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist und im Hinblick auf die genannte Zusatzeintragung auf Grund von Ermittlungsmängeln der belangten Behörde der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte, war im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der genannten Zusatzeintragung und des davon abhängigen Parkausweises, auch der gegenständliche Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu führen und darüber abzusprechen haben, ob die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vorliegen. Erst nachdem diese Frage beantwortet und darüber abgesprochen wurde, wird über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 abzusprechen sein.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob § 45 Abs. 3 BBG analog auf Verfahren nach § 29b StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.

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