W135 2001072-1•BVwG W135 2001072-1
W135 2001072-1Federal Administrative CourtJul 15, 2015
Berechnung, Einkommen, Rente
W135 2001072-1/8E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.06.2013, Zl. 123-279090-006, betreffend die Zusatzrente für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 und § 35 Abs. 3
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Leistung der Zusatzrente für die Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 unter Bedachtnahme auf § 67 KOVG 1957 monatlich € 211,90 beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Österreich und in Argentinien wohnhaft. Seit dem Tod ihres als Kriegsopfer versorgungsberechtigten Ehemannes bezieht sie eine Witwenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, die als Grundrente und Zusatzrente geleistet wird.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2013 wurde gemäß §§ 13 Abs. 3 und 35 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) für die Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Zusatzrente entschieden und die Leistung unter Bedachtnahme auf § 67 KOVG 1957 ab 01.01.2012 mit monatlich € 217,10 festgesetzt und die geleisteten Vorschüsse gemäß § 89 KOVG 1957 angerechnet. In der Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957 zitiert und festgehalten, dass das gemäß § 13 Abs. 3 KOVG anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin monatlich ab Jänner 2012 € 597,73 betrage. Die Differenz zur Einkommensgrenze des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 1. Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Höhe von € 814,80 ergebe eine gebührende Leistung in Höhe von € 217,10.
Der Bescheid vom 12.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme bei der Österreichischen Botschaft in Buenos Aires am 03.09.2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Zusatzrente zu gering festgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin beziehe auf Grund ihres äußerst schlechten Gesundheitszustandes neben der Witwenrente einen Hilflosen- und Pflegezuschuss. Dieser Hilflosen- und Pflegezuschuss sei nicht dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergebe, sei die Witwengrundrente gleich geblieben. Die zusätzlichen von der Beschwerdeführerin empfangenen Leistungen würden den Pflege- bzw. Hilflosenzuschuss betreffen und sei dieser nicht der Grundrente respektive dem Grundeinkommen zuzurechnen. Das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen betrage monatlich € 198,8 sodass die zu gewährende Zusatzrente € 616,-- betrage.
Mit E-Mail vom 12.11.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten um Übermittlung der Belege der argentinischen Renten (Eigen- und Witwenpension) für die Monate September 2012 und Oktober 2012 ersucht.
Mit E-Mail vom 19.12.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Belege ihrer argentinischen Renten vom Oktober 2012.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren, somit auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 03.03.2015 nochmals auf, eine Bestätigung über die Höhe der argentinischen Pension der Beschwerdeführerin für den Monat September 2012 vorzulegen.
Die Belege der argentinischen Pension (Eigen- und Witwenpension) von September 2012 langten am 23.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2015 wurde die belangte Behörde über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezieht seit dem Tod ihres als Kriegsopfer versorgungsberechtigten Ehemannes am 27.12.1990 eine Witwenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2012 eine Witwengrundrente gemäß § 35 Abs. 2 KOVG in der Höhe von monatlich € 198,80.
Das gemäß § 13 Abs. 1 KOVG anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich zusammen aus der argentinischen Witwen- und Eigenpension und beträgt im Jahr 2012 monatlich €
602,93.
Die Leistung der Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG beträgt für das Jahr 2012 monatlich somit € 211,90.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Versorgungsakten der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes.
Die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten argentinischen Pensionsbezugsnachweisen für das Jahr 2012.
Was die detaillierte Berechnung der Witwenzusatzrente betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies trifft auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 152/19571957 (KOVG 1957) idgF lauten:
"§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
...
(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
...
(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.
...
Hinterbliebenenrente
§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1). (Anm.: Betrag siehe BGBl. II Nr. 156/2004, BGBl. II Nr. 3/2006, BGBl. II Nr. 25/2007, BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013 und BGBl. II Nr. 330/2014)
(3) Die Zusatzrente ist - abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung - auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
...
§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen."
§ 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. II Nr. 398/2011 lautet:
"Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 221,68 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 814,82 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 814,82 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 €,
falls beide Elternteile verstorben sind 450,00 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 532,56 €,
falls beide Elternteile verstorben sind 814,82 €.
..."
Gemäß § 35 Abs. 1 KOVG wird die Witwenrente als Grundrente und als Zusatzrente geleistet. Im gegenständlichen Fall ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundrente unbestritten. Die Grundrente beträgt gemäß § 35 Abs. 2 KOVG monatlich 40 v.H. des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (gemäß § 11 Abs. 1 KOVG beträgt diese im Jahr 2012 € 497,10) und beträgt im Fall der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 € 198,80.
Die Zusatzrente ist gemäß § 35 Abs. 3 KOVG in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen im Sinne des § 13 KOVG der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension gemäß § 193 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin erhält in Argentinien monatlich eine eigene Pension sowie eine Witwenpension als monatliches Einkommen. Auf Grundlage der vorgelegten Belege hat sich dieses im Jahr 2012 wie folgt zusammengesetzt (Angaben in argentinischen Pesos):
Januar 2012
Februar 2012
März 2012
April 2012
Mai 2012
Juni 2012
Juli 2012
August 2012
September 2012
Oktober 2012
November 2012
Dezember 2012
SUMME
GESAMT 2012
Gemäß § 13 Abs. 6 KOVG sind Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Die Umrechnungskurse des Argentinischen Peso (ARS) der Österreichischen Nationalbank im Jahr 2012 lauteten wie folgt:
Januar 2012
5,6413
Februar 2012
5,7914
März 2012
5,8121
April 2012
5,8311
Mai 2012
5,5035
Juni 2012
5,7053
Juli 2012
5,6207
August 2012
5,8074
September 2012
6,0158
Oktober 2012
6,1554
November 2012
6,2647
Dezember 2012
6,4716
Durchschnittskurs 2012
5,885025
Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in Höhe von ARS 42.578,97 entspricht somit umgerechnet € 7.235,14.
Bei schwankendem Einkommen gilt gemäß § 13 Abs. 3 ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Bei einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von € 7.235,14 beträgt das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 daher € 602,93.
Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin somit den Richtsatz für Pensionsberechtigte auf Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b ASVG in Höhe von € 814,80 für das Jahr 2012 nicht erreicht, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistung einer Witwenzusatzrente nach dem KOVG.
Diese ist, wie bereits ausgeführt, in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Grundrente den ASVG-Richtsatz für Witwenpension nicht erreicht. Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich daher unter Zugrundelegung des oben errechneten anrechenbaren monatlichen Einkommens eine monatliche Zusatzrente in Höhe von € 211,90 (Differenz zwischen dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b ASVG in Höhe von € 814,80 und dem anrechenbaren monatlichen Einkommen in Höhe von € 602,93).
Die Divergenz zwischen der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht und der im angefochtenen Bescheid vorgenommen Berechnung - die belangte Behörde setzte die Höhe der Zusatzrente mit € 217,10 fest - resultiert daraus, dass die Belege für die argentinische Eigen- und Witwenpension der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2012 erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und seitens der belangten Behörde für die genannten Monate für das Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundige und insofern nicht nachvollziehbare Einkommen herangezogen wurden.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgenommenen Berechnung der Zusatzrente ist Folgendes festzuhalten:
Als monatliches anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin ist gemäß § 13 Abs. 1 KOVG die Wertsumme zu verstehen, die ihr aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeiträge und sonstigen gelichartigen Leistungen. Im Fall der Beschwerdeführerin handelt es sich beim anrechenbaren Einkommen somit ausschließlich um die in Argentinien bezogene eigene Pension der Beschwerdeführerin sowie ihre Witwenpension. Wie bereits oben berechnet, beträgt das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 € 42.579,97.
In der Beschwerde wird unzutreffender Weise behauptet, das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin betrage € 198,80; bei diesem Betrag handelt es sich um die Witwengrundrente, welche gemäß § 35 Abs. 3 KOVG nicht als monatliches Einkommen zu berücksichtigen ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin, nämlich die in Argentinien bezogene eigene Pension und Witwenpension, wird von der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der ihr angeblich zustehenden Zusatzrente im Rahmen der Beschwerde hingegen überhaupt nicht berücksichtigt.
Was das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Pflege- bzw. Hilflosenzuschuss sei der Grundrente respektive dem Grundeinkommen nicht zuzurechnen, ist festzuhalten, dass ein Pflege- bzw. Hilflosenzuschuss weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht bei der Berechnung des monatlichen Einkommens bzw. der Zusatzrente berücksichtigt wurde.
Den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Berechnung der zu gewährenden Zusatzrente kann daher nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Leistung der zustehenden Zusatzrente für die Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 gemäß §§ 13 Abs. 3 und 35 KOVG monatlich €
211,90 beträgt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin, welche auf den von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Belegen und ihren Angaben beruhen. Die Richtigkeit der vorgelegten Pensionsnachweise wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt als geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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