BVwG W218 2016509-1

W218 2016509-1Federal Administrative CourtJul 14, 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG W218 2016509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2016509.1.00

Spruch

W218 2016509-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX; gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Melk vom 05.12.2014, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Melk (= belangte Behörde) vom 15.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis 02.11.2014 gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass die Behauptung, er habe die Beschäftigung bei der namentlich genannten Firma nicht angenommen, nicht richtig sei, da ihm kein Arbeitsbeginn mitgeteilt worden sei. Es sei zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der gesetzlich zu leistenden Überstunden gekommen und die Forderung der zuständigen Personaldame in der Saison von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und auch samstags bis mittags zu arbeiten sei seiner Ansicht nach gesetzlich nicht gedeckt. Nach Ansicht der zuständigen Personaldame sei er nicht teamfähig, wonach seiner Ansicht nach kein rechtlicher Anspruch auf diese Fähigkeit bestehe. Es könne nicht sein, dass ein Bezieher der Notstandshilfe keine Rechte bezüglich Überstundenregelung habe und er so ausgenutzt werden könne, daher sei die Sperre der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt.

3. Daraufhin leitete die belangte Behörde das Beschwerdevorverfahren ein und erhob, dass der Beschwerdeführer XXXX sei und zuletzt anwartschaftsbegründend bis 09.12.2012 beschäftigt gewesen sei. Seither beziehe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 08.08.2014 sei zwischen ihm und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, in der die gewünschten Arbeitsbezirke sowie die Suche einer Vollzeitbeschäftigung geregelt wurden. Seine Betreuungspflichten seien geregelt und ihm stehe ein Privat-PKW zur Verfügung. Am 05.09.2014 sei ihm ein Stellenvorschlag als Reifenmonteur in Vollzeit bei einer namentlich genannten Firma übermittelt worden. Am 08.09.2014 habe die belangte Behörde die namentlich genannte Firma telefonisch kontaktiert und ihr sei mitgeteilt worden, dass es der zuständigen Personaldame egal sei, welche Ausbildung ihre Mitarbeiter hätten, sie müssten Reifen montieren können. Der betreffenden Firma wurde angeboten, eine Förderung zu gewähren, falls sie den Beschwerdeführer einstelle. Daraufhin teilte die Personaldame mit, dass der Beschwerdeführer bereits am selben Morgen telefonisch sein Desinteresse bekanntgegeben habe.

Am 09.09.2014 erreichte das AMS via e-AMS eine Nachricht des Beschwerdeführers, in der er mitteilte, dass er am nächsten Tag in der Früh einen Termin in Wien bei einem Steuerberater hätte, um weitere Einzelheiten einer Selbständigkeit zu bekommen. Er sei am Montag bei der betreffenden Firma gewesen um sich vorzustellen und ihm sei mitgeteilt worden, dass er "das sechs bis acht Wochen schon aushalten werde und Überstunden auch so ausbezahlt werden könnten".

Am selben Tag, dem 09.09.2014, erreichte die belangte Behörde ein E-Mail der besagten Firma, in welcher diese angab, dass der Beschwerdeführer im Vorstellungsgespräch am 08.09. mitgeteilt habe, keine Überstunden machen zu wollen, weshalb er nicht teamfähig sei. Die besagte Firma gab an, dass sie ein Saisonbetrieb sei und Überstunden und Zusammenhalt bei ihnen sehr wichtig sei, da in kurzer Zeit sehr viel Arbeit anfalle. Daher sei der Beschwerdeführer für das Unternehmen nicht geeignet. Auf Nachfragen der belangten Behörde gab die genannte Firma per Mail am selben Tag bekannt, dass ein Arbeitsbeginn für die 39. Woche vorgesehen gewesen sei. Die Normalarbeitszeit betrage 38,5 Stunden, Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, bei einer Entlohnung von ca. Netto Euro 1.300,--. Weiters teilte die Firma mit, dass sie mittlerweile einen Reifenmonteur gefunden habe und die weitere Vermittlung nicht mehr benötige.

In der Folge wurde am 11.09.2014 bei der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, in welcher diese die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellte. Er gab an, dass ihm die betreffende Firma mitgeteilt hätte, dass er Überstunden machen müsse. Dies könne in der Saison täglich bis 20:00 Uhr sein. Daraufhin hätte er mitgeteilt, dass dies rechtlich nicht gedeckt sei. Somit sei es auch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen. In einer persönlich verfassten Stellungnahme hielt er fest, dass die erste Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt sei. In diesem Telefonat habe sich herausgestellt, dass er überqualifiziert sei und auch wenig Erfahrung im Reifengeschäft habe. Seine Beraterin hätte daraufhin mit der besagten Dame telefoniert und diese hätte mitgeteilt, dass er kein Interesse habe. Er sei anschließend sofort zur besagten Firma gefahren, um entstandene Missverständnisse bezüglich "er hätte kein Interesse" zu klären. Der Streitpunkt bei diesem Gespräch seien dann die Überstunden gewesen, denn er hätte in der Saison bei Bedarf jeden Tag bis 20:00 Uhr arbeiten müssen. Er hätte es sich aussuchen können, ob er sie "so" ausbezahlt haben möchte. Er wollte ihr erklären, dass dies privat nicht möglich sei, da seine Gattin im Krankenstand sei (Doppelsichtigkeit, sieht Doppelbilder, wahrscheinlich stressbedingt). Nach Meinung der betreffenden Personaldame müsse er Überstunden machen, solange es notwendig sei, denn das sei gesetzlich gedeckt. Er hätte erklärt, dass er als Arbeitnehmer auch Rechte habe und man sich auf der Arbeiterkammer erkundigen könne.

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde am 29.09.2014 telefonisch Kontakt mit der betreffenden Firma aufgenommen und die Personaldame habe erklärt, dass es durchaus vorkomme, dass je nach Auftragslage auch einmal bis 20:00 Uhr gearbeitet werden müsse. Betont wurde, dass sich die Firma an die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeiten und Überstunden halte und Überstunden mit den Mitarbeitern abgesprochen würden. Bei einer weiteren telefonischen Kontaktaufnahme gab die Personaldame an, dass der Beschwerdeführer gleich mit seinen ersten Worten mitgeteilt habe, dass er keine Überstunden machen wolle. Da sie dies nicht berücksichtigen könne und in ihrem Team jeder ohne Ausnahmen Überstunden im gesetzlichen Ausmaß leiste, könnte sie ihn nicht als Arbeitnehmer brauchen. Er hätte auch angegeben, dass er sich in den nächsten Wochen selbständig machen wolle. Die Tatsache, dass er überqualifiziert sei, sei ihr egal. Den Inhalt dieses Telefonats teilte die betreffende Firma auch per Mail der belangten Behörde mit. Im Zuge des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die Personaldame ihm mitgeteilt hätte, dass er überqualifiziert sei. Auf Grund seiner Ausbildung sei ihr klar gewesen, dass er nicht einfach alles mache, was außerhalb des gesetzlichen Rahmens verlangt werde. Er sei nicht bereit, jeden Tag bis 20:00 Uhr und samstags, wenn es sein müsse, zu arbeiten. Dies sei seiner Ansicht nach gesetzlich nicht geregelt, man könne sich auf der Arbeiterkammer erkundigen, im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Überstunden sei er bereit, diese zu leisten. Zur Aussage, dass er sich in ein paar Wochen selbständig machen wolle, führte er aus, dass er dieses Vorhaben schon bevor er sich bei der Firma beworben hätte, wieder verworfen hätte, denn ohne Förderungen könne er sich nicht selbständig machen. Er hätte beim Gespräch mit der Personaldame lediglich erwähnt, dass er eine KFZ-Werkstätte gemietet hatte und dass die Schließung dieser Werkstätte ein Fehler gewesen sei. Weiters behalte er sich privatrechtliche Schritte gegen die Firma vor.

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass im konkreten Fall die Frage der Zulässigkeit von angeordneten Überstunden überprüft worden sei. Dazu sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren Kontakt mit der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Pro-G aufgenommen worden, welche bekannt gab, dass die besagte Firma dem Kollektivvertrag Metallgewerbe zuzuordnen sei. Im Kapitel 8 des anzuwendenden Kollektivvertrages werde die Zulässigkeit von Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt. In diesem Kapitel würden keine für ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen als im Arbeitszeitgesetz festgelegt. Daher seien die generellen Bestimmungen des geltenden Arbeitszeitgesetzes anwendbar. Gemäß § 7 des Arbeitszeitgesetzes könne unter gewissen Voraussetzungen die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden und die Tagesarbeitszeit bis auf 12 bzw. in besonderen Fällen sogar 13 Stunden ausgedehnt werden. Zusammenfassend wurde somit festgestellt, dass in Zeiten eines vorübergehenden besonderen Arbeitsbedarfes jedenfalls Überstunden von 60 Wochenstunden und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden gesetzlich möglich seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach von ihm gesetzlich nicht zulässige Überstunden gefordert würden, gingen daher ins Leere. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst per Mail am 09.09.2014, also nach dem Vorstellungsgespräch bei der betreffenden Firma, der belangten Behörde eine Nachricht übermittelt habe, in welcher er angegeben habe, dass er am nächsten Tag einen Termin bei einem Steuerberater habe, um weitere Einzelheiten einer Selbständigkeit zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er im Vorstellungsgespräch mit der betreffenden Firma keine Bereitschaft zur Überstundenleistung gezeigt habe und weiters bekannt gegeben habe, sich in der nächsten Zeit selbständig zu machen, in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für, im gegebenen Fall, sechs Wochen rechtfertige. Da der Beschwerdeführer bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen auf seine Beschwerde verwies und zusätzlich richtig stellte, dass es sich bei dem im Mail vom 09.09.2014 mitgeteilten Termin bei einem Steuerberater nicht um seine Selbständigkeit, sondern die Möglichkeiten von einem seiner Familienangehörigen handle. Da die betreffende Firma Arbeitszeiten in der Saison von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag bis zu Mittag hätte, wären dies insgesamt 70 Stunden abzüglich 5 Stunden Mittagspause, käme er auf 65 Stunden und das wäre die von ihm beeinspruchte Überstundenleistung. Laut WKÖ müsse ein Arbeitsmediziner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit ausstellen, ob dies erfolgt sei, könne er nicht feststellen. Die Behauptung, er habe mit Vorsatz eine Arbeitsaufnahme verhindert, sei unrichtig.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 30.12.2014 einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenvorschlag als Reifenmonteur in Vollzeit übermittelt. Durch seine Weigerung, Überstunden zu leisten, hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das den potenziellen Dienstgeber davon abhielt, den Beschwerdeführer einzustellen. Da es sich um einen Betrieb handelt, der saisonal bedingt kurzfristig mit höherem Arbeitsaufkommen rechnen muss, wird von den Mitarbeitern die Bereitschaft zur Überstundenleistung gefordert, daher hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei dem Bewerbungsgespräch vorsätzlich in Kauf genommen, dass er die ihm angebotene Stelle nicht erhalten wird.

Dass der Beschwerdeführer sich um seine kranke Frau kümmern muss, konnte trotz Aufforderung vom Beschwerdeführer nicht unterlegt werden. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Betreuungspflichten geregelt sind.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Aussagen der potenziellen Dienstgeberin inhaltlich immer gleich blieben und sich von Anfang an darauf stützten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er nicht bereit ist, Überstunden zu leisten. Ferner gab er an, dass dies auch nicht möglich ist, da er sich um seine Frau kümmern muss und er sich außerdem um eine Selbständigkeit bemüht.

Dass der Beschwerdeführer sich um seine kranke Frau kümmern muss, konnte vom Beschwerdeführer nicht weiter unterlegt werden. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Betreuungspflichten geregelt sind. Trotz Aufforderung legte der Beschwerdeführer keine Befunde vor, die belegen konnten, dass er sich um seine Frau in einem Ausmaß kümmern muss, das ihn an einer Arbeitsaufnahme hindert. Da dieses Vorbringen auch nicht mehr weiter von ihm thematisiert bzw. untermauert wurde, wird die Betreuungspflicht als Schutzbehauptung gewertet.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er von Anfang an als überqualifiziert eingestuft worden sei und dass dem potenziellen Dienstgeber auf Grund seiner Ausbildung klar gewesen sei, dass er "nicht alles machen würde". Die Behauptung, dass Überstunden außerhalb des gesetzlichen Rahmens verlangt würden, kann nicht nachvollzogen werden. Überstunden sind gesetzlich geregelt und fallen bei einem Reifenhändler bzw. Reifenmonteur naturgemäß vor allem zu Zeiten des üblichen Reifenwechsels an und können daher durchaus auch gefordert werden. Nachvollziehbar ist, dass ein potenzieller Dienstgeber einen Bewerber nicht einstellen wird, der von vornherein klar macht, dass er nicht bereit ist, Überstunden zu leisten. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass er bereit gewesen wäre im gesetzlichen Rahmen Überstunden zu leisten, wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Bis dahin wurde immer daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, Überstunden zu leisten. Widersprüchlich sind auch die Angaben bezüglich der Selbständigkeit, richtig ist, dass in dem Mail nicht geschrieben stand, dass er sich um seine Selbständigkeit kümmere, aber dennoch wurde nach dem Termin des Bewerbungsgesprächs festgehalten, dass er einen Termin beim Steuerberater habe um sich um eine Selbständigkeit zu kümmern. Seiner Behauptung, dass es sich nicht um seine Selbständigkeit handle sondern um die Selbständigkeit eines anderen Familienmitgliedes konnte durch keine weiteren Unterlagen untermauert werden. Diesbezüglich wurde auch nichts Näheres ausgeführt.

Der Behauptung der potenziellen Dienstgeberin, dass er von Anfang an gesagt hat, dass er überqualifiziert sei und keine Überstunden machen werde, kann Glauben geschenkt werden, da diese Behauptung immer gleich blieb. Die potenzielle Dienstgeberin hat sich in ihren Aussagen nicht widersprochen, lediglich das Gespräch auf Nachfrage der belangten Behörde konkretisiert.

Hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass es zu dem Thema Überstunden erst bei einem zweiten Gespräch zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der gesetzlich zu leistenden Überstunden gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass bei dem ersten Telefonat herausgekommen sei, dass er überqualifiziert sei. Die potenzielle Dienstgeberin hingegen gab an, dass die Qualifikation keine Rolle spielt und der Beschwerdeführer von Anfang an sein Desinteresse bekanntgegeben hat.

Die Stellungnahme der potenziellen Dienstgeberin erscheint dem erkennenden Senat nachvollziehbar und logisch, denn es ist nicht ersichtlich, wieso ein Dienstgeber, der dringend einen Reifenmonteur sucht, nicht einen Bewerber einstellen sollte, der über Erfahrung im KFZ Bereich verfügt. Da die Stelle als Reifenmonteur innerhalb kurzer Zeit besetzt war, ist davon auszugehen, dass tatsächlich ein Dienstnehmer dringend gesucht wurde.

Die Aussage des Beschwerdeführers, dass der potenziellen Dienstgeberin "aufgrund seiner Ausbildung bei seiner Bewerbung schon klar gewesen sei, dass er nicht einfach alles mit sich machen lasse" wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Nachvollziehbar ist, dass die potenzielle Dienstgeberin einen Bewerber nicht einstellt, der von vornherein klarmacht, dass er nicht bereit ist, Überstunden zu leisten.

Ebenso kann der Aussage des Beschwerdeführers, dass er "im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Überstunden bereit sei, solche zu leisten" kein Glauben geschenkt werden, denn er hat sich zwar offensichtlich mit dem Thema "gesetzliche Überstunden" auseinandergesetzt, aber zu einem Gespräch bezüglich des tatsächlichen Ablaufs, wie in dem Betrieb die Überstundenregelung gehandhabt wird, ist es auf Grund seiner pauschalen Ablehnung gar nicht erst gekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (6)...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) ...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Weigerung Überstunden zu leisten, dazu führen wird, dass er die Stelle nicht erhalten wird. Insofern hat der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

Da an den Angaben der potenziellen Dienstgeberin nicht zu zweifeln war, die Aussagen schlüssig und widerspruchsfrei waren und sie diese auch nochmals per Mail bestätigte, konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme der potenziellen Dienstgeberin verzichtet werden.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.

Zur Frage der Zumutbarkeit von Überstunden wird angemerkt, dass es diesbezüglich gesetzliche Regelungen gibt und die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich darlegte, dass in dem fraglichen Betrieb eine kollektivvertragliche Regelung besteht, die keine anderen Regelungen als nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) geltenden Regelungen festlegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 AZG kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass in Zeiten eines vorübergehenden Arbeitsbedarfes jedenfalls Überstunden von 60 Wochenstunden und einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden gesetzlich möglich sind. Da der Samstag als Werktag gilt, ist es zulässig, dass an einem Samstag gearbeitet wird.

Eine Beschäftigung, bei der vom Arbeitnehmer regelmäßig die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten erwartet wird, wäre nämlich unzumutbar im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2009/08/0096).

Wie von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren erhoben, wären von der potenziellen Dienstgeberin allerdings nur Überstunden im gesetzlichen Rahmen verlangt worden und sind diese jedenfalls zumutbar, zumal sie saisonal bedingt und auch befristet gewesen wären.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die dazu abgegebene Stellungnahme wurde im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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