BVwG W111 2103180-1

W111 2103180-1Federal Administrative CourtJul 14, 2015

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W111 2103180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2103180.1.00

Spruch

W111 2103180-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 1026216807-14819042, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA), gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt III. unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2016 erteilt.

Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2015 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.02.2015, wurde der Bescheid hinterlegt; die Abholfrist begann am gleichen Tag.

2. Mit am 09.03.2015 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (postalisch übermittelt und datiert mit 05.03.2015) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde dabei zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2015 an seiner Adresse eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bei der nächstgelegenen Postdienststelle erhalten habe. Im konkreten Fall sei der Bescheid erstmals am darauffolgenden Werktag, dem 19.02.2015, zur Abholung bereit gehalten worden, weshalb die Erhebung der nunmehrigen Beschwerde vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 ZustellG innerhalb der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen erfolge. Im Übrigen werde ins Treffen geführt, dass sich die in § 16 BFA-VG normierte zweiwöchige Rechtsmittelfrist vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG und der betroffenen Rechtsgüter (Anwendungsbereich insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK) als gleichheitswidrig und demnach als nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend erwiese, weshalb die allgemeine vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen wäre und die Beschwerde sohin jedenfalls als fristgerecht eingebracht anzusehen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei, so werde ein gleichzeitig übermittelter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der Anmerkung im Beschwerdeschriftsatz, dass eine Abholung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (erst) ab dem 19.02.2015 möglich gewesen wäre, ist anzumerken, dass ein solcher Sachverhalt keinesfalls aus dem Akt hervorgeht und in der Beschwerdeschrift kein Hinweis darauf zu finden ist, durch wen oder wann eine solche Mitteilung getätigt worden sein sollte. Auch wenn es vielfach gebräuchlich sein mag, dass die Abholung eines durch die Post hinterlegten Schriftstückes erst ab dem folgenden Werktag möglich ist, so kann eine solche "Gepflogenheit" ? unabhängig von der Frage, ob eine solche tatsächlich existiert ? mangels entsprechender gesetzlicher Regelung die Möglichkeit der Bereitstellung zur Abholung am Tag des vergeblichen Zustellversuches nicht ausschließen. Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Abholung noch am Tag des Zustellversuches, dem 18.02.2015, möglich war, weshalb keine weitergehende Beweisaufnahme zu diesem Punkt vonnöten gewesen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, gegenständlich, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Da es sich bei der zweiwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Absatz 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. ist die Hinterlegung auch dann wirksam vorgenommen, wenn die in Absatz 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an dessen Abgabestelle am 18.02.2015 am gleichen Tag durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist) und somit rechtswirksam erlassen. Dass die Abholung am 18.02.2015 im vorliegenden Fall möglich war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Rückschein.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch kein unbegleiteter Minderjähriger war.

Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 18.02.2015 und endete mit Ablauf des 04.03.2015.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz mit dem 05.03.2015 datiert und wurde laut Poststempel an diesem Tag, somit erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben.

Der insofern eindeutige Wortlaut des § 17 Abs. 3 ZustellG schließt, wie erwähnt, eine Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Tag des Zustellversuches keinesfalls aus, weswegen auch nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die beschwerdeführende Partei den Beginn der Beschwerdefrist mit dem 19.02.2015 ansetzt. Vollständigkeitshalber anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch am 18.02.2015 durch Auffinden der Abholbenachrichtigung von dem Zustellvorgang tatsächliche Kenntnis erlangte, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass die Zustellung infolge einer allfälligen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätte.

Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Auf die Gewährung eines Parteiengehörs bzw. auf Übermittlung eines gesonderten Verspätungsvorhaltes, konnte gegenständlich verzichtetet werden, da die beschwerdeführende Partei bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 05.03.2015 allumfassend zur vorliegenden Problematik Stellung nahm.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

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