BVwG G307 2108259-1

G307 2108259-1Federal Administrative CourtJul 14, 2015

Regest

Gefährdungsprognose, mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG G307 2108259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2108259.1.00

Spruch

G307 2108259-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 1017476508-14902179, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 sowie § 55 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Zuge einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle am XXXX.2014 in XXXX im Bundesgebeit betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenen: BFA) zur Anzeige gebracht.

In der am darauffolgenden Tag stattgefundenen niederschriflitchen Einvernahme gab der BF vor dem BFA, Regionalstelle Oberösterreich an, über kein Aufenthaltsrecht innerhalb der EU zu verfügen, am 17.03.2013 erstmals ins Bundegebiet eingereist sowie nach dreimonatigem Aufenthalt nach Serbien zurückgekehrt und nunmehr seit 8 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig zu sein.

Auf den Grund seines Aufenthaltes angesprochen, führte der BF aus, von seinem Sohn kontaktiert worden zu sein und den Wunsch zu hegen, mit seiner EX-Frau wieder zusammen leben zu können. Der BF lebe gegenwärtig bei dieser und deren Tochter, wisse um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebeit Bescheid, gehe keiner Beschäftigung nach und werde sowohl von seiner Ex-Frau als auch seinem in Österreich wohnhaften Sohn finanziell unterstützt.

Gegen den BF sei ein Waffenverbot erlassen worden, nachdem er seine Frau geohrfeigt und diese die Polizei gerufen habe, vor welcher ihre Tochter - wahrheitswidrig - angegeben habe, dass der BF mit der Durchtrennung der Kehle seiner Ex-Frau gedroht hätte. Tatsächlich seien der BF und seine Ex-Frau jedoch lediglich aus dem Bett gefallen.

2. Mit Schreiben vom 03.04.2015, dem BF zugestellt am 09.04.2015, setzte das BFA den BF unter Vorhalt, er halte sich seit 01.02.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Mit per Post am 28.04.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF hiezu Stellung und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, sich erst seit dem 10.09.2014 im Bundesgebeit aufzuhalten, zurvor lediglich beginnend mit XXXX in Österreich gemeldet und immer wieder kurzfristig zur Absolvierung eines Deutschkurses ebendort aufhältig gewesen zu sein. Gegenwärtig lebe er bei seiner Lebensgefährtin und halte sich auch deren gemeinsamer volljähriger Sohn in Österreich auf. Er sei arbeitslos, werde von seiner Lebensgefährtin, welche er zu heiraten gedenke, unterstützt, lebe er mit ihr gemeinsam in deren angemieteten Wohnung und wünsche sich, bei ihr und seinem Sohn bleiben zu können. Dennoch sei der BF jederzeit bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.05.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für dessen freiwillige Rückkehr festgelegt (Spruchpunkt II.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich seinen eigenen Angaben folgend nunmehr mindestens seit fünf Monaten, der Aktenlage entsprechend jedoch schon seit mehr als 2 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl er in Kenntnis dieses Umstandes sei. Zudem sei der BF einer im Zuge seiner Betretung am XXXX ausgesprochenen Ausreiseanordnung nicht nachweislich nachgekommen, sodass mangels erkennbarer starker familiärer Bindungen eine Rückkehrentscheidung zu treffen und dem BF eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei.

4. Mit dem per Post am 03.06.2015 durch den Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eingebrachten Schreiben erhob der BF gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefast im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich tatsächlich erst seit XXXX.2014 in Österreich aufhalte, davor jedoch immer wieder nur kurzfristig ins Bundesgebiet eingereist sei und mit seiner Lebensgefährtin, welche er am XXXX heiraten wolle sowie deren Tochter, welche beide über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügten, zusammen zu wohnen gedenke. Weiters beabsichtige er, die Tochter seiner Lebensgeführtin zu adoptieren und halte sich der gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, welcher einer geregelten Arbeit nachgehe, ebenfalls im Bundesgebiet auf.

Der belangten Behörde sei die Verletzung ihrer Pflicht hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes insofern vorzuwerfen, als diese keine hinreichenden Erhebungen zum Sozial- und Familienleben des BF angestrengt hätte. So sei der Gesundheitszustand der Lebensgefährtin des BF sowie sein Bezug zu deren Tochter unthematisiert geblieben und dem BF mangels hinreichender Rechtskenntnisse nicht bewusst gewesen, dies von sich aus vorbringen zu müssen.

Demzufolge sei es in weiterer Folge zu einer falschen Interessensabwägung im Hinblick auf Art 8 EMRK gekommen, zumal weder die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin des BF noch die Intensität der bestehenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einer adäquaten Wertung zugeführt worden seien. Auch hätte es der Beachtung des Umstandes, dass dem BF einzig die Überschreitung der ihm zustehenden visumsfreien Aufenthaltszeit im Bundesgebiet zum Vorwurf gemacht werden könne. Letztlich habe das BFA auch das Vorliegen der in § 57 AsylG im Hinblick auf den möglichen Ausspruch von einstweiligen Verfügungen angeführten Voraussetzungen keiner Prüfung unterzogen.

Selbst aus unionsrechtlicher Sicht erweise sich eine Rückkehrentscheidung als nicht geboten, räume nämlich Art 6 Abs. 4 Rückführungs-RL den Mitgliedsstaaten ausdrücklich das Recht der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären oder sonstigen Gründen ein.

Einen Rechtsanspruch auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund erfolgter Antragstellung behauptend, wurde auf ein Erkenntnis des EGMR, wonach bei erstmaliger Entscheidung einer Rechtssache vor einem Gericht eine mündliche Verhandlung im Falle deren Beantragung verpflichtend durchzuführen sei, verwiesen.

5. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, welcher die im Spruch angeführte Identität aufweist, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF reiste erstmals am XXXX ins Bundesgebiet ein und hält sich nach immer wiederkehrenden Rückreisen nach Serbien seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf.

Sein Aufenthalt in Österreich erweist sich mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels aufgrund erfolgter Überschreitung der visumsbefreiten Aufenthaltsdauer jedenfalls seit XXXX als unrechtmäßig.

1.2. Der BF ist gesund und lebt mit seiner Lebensgefährtin, XXXX sowie deren Tochter, XXXX, welche beide zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Unterstützung und Anwesenheit des BF eine unabdingbare Notwendigkeit darstellen, um den Gesundheitszustand der XXXX zu verbessern.

Im Bundesgebiet hält sich zudem der volljährige gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, XXXX, auf.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werde, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hat.

Der BF geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und wird von seiner Lebensgefährtin sowie seinem Sohn finanziell unterstützt.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, weist jedoch ein rechtskräftiges Waffenverbot seitens der XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX auf.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise nach Österreich und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den im Reisepass des BF befindlichen zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Bezüge im Bundesgebiet, des Gesundheitszustandes und der Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Vorbringen des BF vor der belangte Behörde und in der Beschwerde.

Die fehlende Feststellbarkeit von Deutschsprachkenntnissen und der Absolvierung Bezug habender Kurse oder Prüfungen beruht auf dem Umstand, dass der BF keine dahingehenden Bescheinigungsmittel vorgelegt hat und sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf derartige Kenntnisse ergeben haben. Der bloße Verweis auf die Einreise nach Österreich, um einen Deutschsprachkurs zu absolvieren, reicht nicht hin, um das Bestehen von Deutschsprachkenntnissen glaubhaft zu machen. Vielmehr spricht die notwenige Beiziehung eines Dolmetscher seitens des BFA im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF und die fehlende Vorlage von Bestätigungen für das Fehlen hinreichender Sprachkenntnisse.

Das Fehlen sonstiger Integrationsmomente beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine sonstige hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF sowie das gegen ihn verhängte Waffenverbot beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme ins Strafregister der Republik Österreich sowie der Personeninformation des BMI) und ergeben sich die fehlenden Abschiebungshindernisse aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser seine freiwillige Rückkehr nach Serbien vorbrachte.

2.2.2. Zu den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Ausführungen des BF beruhen auf den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, seiner Stellungnahme sowie den Angaben in der Beschwerde:

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht und einen falschen Sachverhalt angenommen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Einvernahmen durch das BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Gründe für den Verbleib in Österreich geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen des Einvernahmeprotokolles vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde nicht mehr gefordert werden konnten. Der BF hat ferner zu keinem Zeitpunkt den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin thematisiert. So kann der belangten Behörde aufgrund nicht vorgelegener Anhaltspunkte eine uneingeschränkte Erhebung von allfällig im Möglichen gelegenen Sachverhalten keinesfalls abverlangt werden, sondern wäre es in der Sphäre des BF gelegen, derartiges vorzubringen.

Der BF hat nun in der Beschwerde erstmals die Krankheit seiner Lebensgefährtin und des sich damit ergebenen Abhängigkeitsverhältnisses ins Spiel gebracht. Damit verstößt er aber gegen das in § 20 BFA-VG statuierte Neuerungsverbot, weshalb die neuen Vorbingen des BF, sowie allfällige neue Beweismittel keiner näheren Beachtung im gegenständlichen Verfahren zu finden haben.

Selbst wenn man die Ausführungen des BF in die Betrachtung miteinbezieht, kann dem BF deshalb nicht beigetreten werden, wenn dieser, gestützt auf dessen behauptete Rechtsunkenntnis, vermeint, nicht gewusst zu haben, den Krankheitszustand seiner Lebensgefährtin im Verfahren thematisieren zu können. Vielmehr liegt die begründete Annahme nahe, dass im Fall des tatsächlichen Vorliegens vermehrte Obsorge bedingender Erkrankungen jeder Umstand, welcher den Wunsch zum weiteren Aufenthalt des BF zu tragen vermag, in einem die Rückkehr zum Gegenstand habenden Verfahren von sich aus vorgebracht und nicht die Möglichkeit der Aufdeckung dieses Umstandes aus der Hand gegeben wird. Selbst im Falle der Unkenntnis der genauen Gesetzeslage kann sohin einem rational denkenden Menschen - wie jenem des BF - zugemutet werden, alles Sachdienliche, vor allem derart Essentielles wie allfällig bestehende Abhängigkeitsverhältnisse von selbst vorzubringen.

Wenn der BF nun in der Beschwerde erstmals die Krankheit seiner Lebensgefährtin und des sich damit ergebenen Abhängigkeitsverhältnisses ins Spiel bringt, ist diesem entgegenzuhalten, mangels Vorlage medizinischer Gutachten, welche angesichts der vom BF detailliert aufgezählten Erkrankungen vorliegen müssten, diesen Sachverhalt nicht glaubhaft vermittelt vermocht zu haben. Vielmehr spricht der Umstand, dass der BF wiederholt vermeinte, durch seine Frau finanziell ausgehalten zu werden und diese sich dies aufgrund ihres Einkommens leisten könne sowie der BF immer wieder, seine Lebensgefährtin allein lassend in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist, gegen das tatsächliche Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses dieser gegenüber. Angesichts der in Österreich vorherrschenden Sozialstrukturen sowie des Aufenthaltes des volljährigen Sohnes der Lebensgefährtin des BF, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese selbst in Abwesenheit des BF eine hinreichende Versorgung erfahren wird können, was wiederum gegen ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf den BF spricht.

Auch behauptete Absichtserklärungen, wie eine Heirat und eine Adoption vornehmen zu wollen, vermitteln keinen hinreichenden Beweiswert für die tatsächliche Umsetzung der behaupteten Absichten zum vorgebrachten Zeitpunkt und können sohin nicht jene Beachtung wie eine reell bestehende Ehe und erfolgte Adoption finden.

Aufgrund dessen sowie - selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens der in der Beschwerde geschilderten Krankheitsbilder bei der BF - des fehlenden Beweises für das Vorliegen von die unbedingte und alleinige Pflege durch den BF bedingender Erkrankungen, konnte gegenständlich von den geforderten Einvernahmen Abstand genommen werden.

Mangels aufgrund vom BF unterlassenen diesbezüglichen Vorbringens und auch amtswegig nicht fassbaren Vorliegens eines für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd. § 57 AsylG sprechen könnenden Sachverhaltes, welchen der BF selbst in seiner Beschwerde nicht substantiiert darzulegen vermochte, kann auch diesbezüglich kein Ermittlungsmangel seitens der belangten Behörde erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF - seinen Angaben folgend - sich letztlich seit XXXX.2014 durchgehend im Bundegebiet aufhält und sohin spätestens am XXXX2014 seinen sichtvermerksbefreiten Aufenthaltszeitraum überschritten hat, erweist sich der Aufenthalt des BF, mangels Besitzes eines sonstigen Aufenthaltstitels, jedenfalls beginnend mit diesem Tag als unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.5. Der BF verfügt bis auf die ihn versorgende Lebensgefährtin und deren beinahe 16-jähriger Tochter, mit jenen er im gemeinsamen Haushalt lebt und seinen im Bundesgebiet aufhältigen erwachsenen Sohn, über keine in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine weiteren sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Wenn somit auch gesagt werden kann, dass der BF gemäß Art 8 EMRK über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, hat dieses angesichts des erst kurzen Zeitraumes des Vorliegens eines durchgehenden gemeinsamen Wohnsitzes im Bundesgebiet, angesichts der immer wieder kehrenden Rückreisen des BF nach Serbien und insbesondere vor dem Hintergrund des dem BF bewusst sein müssenden Umstandes, der mit dem Eingehen einer Beziehung in Österreich trotz fehlenden hinlänglichen Aufenthaltstitels verbundenen Unsicherheit ihrer möglichen Weiterführung, eine Relativierung hinzunehmen. Dies hat auch in Bezug auf die Beziehung zur Tochter der Lebensgefährtin des BF und deren gemeinsamen Sohn zu gelten.

Auch konnten, insbesondere angesichts des an sich unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. So geht der BF bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach und ist der Deutschen Sprache nicht mächtig. Wenn auch Deutschsprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen lassen können, stellen solche zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. So konnten auch keine Bemühungen des BF zur Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgemacht werden. Das gegenständliche Verfahren beruht letztlich einzig auf einen Aufgriff des BF im Bundesgebiet, welcher das BFA zur amtswegigen Führung dieses verpflichtet hat. Vom BF ausgehende, für den Respekt vor österreichischen Rechtsnormen sprechende, Schritte zur allfälligen Erlangung eines Aufenthaltstitels, wurden von diesem weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig und amtswegig fassbar, was eine mögliche Integrationsbereitschaft des BF nicht zu unterstreichen vermag.

Letztlich spricht sowohl das gegen den BF verhängte Waffenverbot als auch der, der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) folgend, erst kurze Aufenthaltszeitraum des BF im Bundesgebiet, gegen eine hinreichende Integration des BF in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, unter Beachtung der dem BF zustehenden, die besagten Beziehungen weiterhin aufrechterhalten könnenden, Möglichkeit der sichtvermerksbefreiten Einreise-, sowie der gegenseitigen grenzüberschreitenden Besuchs- und Kommunikationsmöglichkeiten (Post, Internet, Telefon) die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das einen großen Stellenwert einnehmende öffentliche Interesse hinsichtlich eines geregelten Fremdenwesens, an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet, sondern vermeinte der BF vor dem BFA nach Serbien zurückzukehren.

3.2.6. Insoweit der BF in seiner Beschwerde über Art 6 Abs. 4 der Rückführungs-RL zu argumentieren versucht, dass keine europarechtliche Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung bestünde, ist unter Verweis auf Art 6 Abs. 1 Rückführungs-RL festzuhalten, dass zum einen in einer "Kann- Bestimmung" - wie jener vom BF vorgebrachten - keine Rückschlüsse auf mögliche darüber hinausgehende Verpflichtungen gezogen werden können, sondern diese immer im Kontext der Gesamtheit der Normen gelesen werden müssen. Zum anderen fordert Abs. 1 des vom BF genannten Artikels explizit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle des Nichtvorliegens der weiters genannten Ausnahmen, was durch die verfahrensgegenständlich angewandten Normen eine nationale Umsetzung erfahren hat und diese sohin im unionsrechtlich Einklang stehen.

3.2.7. Variante (Neuerungsverbot):

3.2.8. Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" betitelt § 20 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."

3.2.9. Wie oben ausgeführt wäre der BF in der Lage gewesen, bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin zu thematisieren und Bezug habende medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. Mangels erkennbarer, nicht substantiiert behaupteter Vorbringungshindernisse und fehlender Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA, war der in der Beschwerde erstmals neu vorgetragene, bereits im Zeitraum des Verfahrens vor der belangten Behörde Bestand gehabt habende Sachverhalt unter das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG zu subsumieren, welches mangels antragsbedingter Verfahrensführung iSd.

§ 20 Abs. 3 BFA-VG gegenständlich zur Anwendung gelangt. Dies hat hinsichtlich der auf die diesbezügliche Beweisführung ausgelegten Beweisanträge ebenfalls zu gelten.

Demzufolge war auf den neuen Sachverhalt iSd. § 20 BFA-VG und den damit verbundenen Beweisanträgen verfahrensgegenständlich nicht einzugehen und diese vom erkennenden Gericht auszusparen.

3.2.10. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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