G306 2107086-1•BVwG G306 2107086-1
G306 2107086-1Federal Administrative CourtJul 14, 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, rechtliche Verhinderung,<br/>Rückkehrentscheidung, Scheinehe, strafrechtliche Verfolgung
G306 2107086-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 545158705-150206361, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der mit der Beschwerde in einem erhobene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Bescheid des XXXX (im Folgenden: XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" aufgrund eingegangener "Aufenthaltsehe" nicht erteilt.
In Reaktion darauf setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, den BF mit einem Schreiben vom 19.03.2015 über dessen Absicht, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tagen ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 24.04.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2
Z 8 FPG gegen diesen ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der BF mangels Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und angesichts seiner eingegangenen Scheinehe und fehlender berücksichtigungswürdiger sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte mit einer Rückkehrentscheidung, sowie der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit der öffentlichen Interessen mit einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen sei.
Mittels Verfahrensanordnung wurde dem BF seitens des BFA die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Telefax am 22.04.2015 eingebrachten Schriftsatz nahm der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) - verspätet - Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner jetzigen Frau am XXXX ins Bundesgebiet eingereist zu sein, einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben, die Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert und als solcher im Zeitraum von XXXX bis XXXX gearbeitet zu haben, über seine Ehefrau und seine Schwester familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, keinen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden, im Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden, keine Scheinehe eingegangen zu sein und seine Deutschsprachkenntnisse nachgewiesen zu haben.
4. Mit per Telefax am 06.05.2015 beim BFA eingebrachten mit 05.05.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Erstattung der entstandenen Kosten, jeweils in eventu die Behebung des Bescheides samt Feststellung der auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Unzulässigkeitserklärung seiner Ausweisung nach Serbien, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, beantragt.
Die Beschwerde wurde zusammengefast im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Meinung der XXXX der BF keine Scheinehe geschlossen habe, sondern diese aus Liebe erfolgt sei. So sei der BF erstmals am 13.10.2011 ins Bundesgebiet eingereist und habe dabei seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Gegenwärtig weise der BF dieselbe Wohnadresse wie seine Ehefrau auf und lebe auch der Stiefsohn des BF an der selbigen. Die Frau des BF sorge für den aufgrund fehlender Aufenthaltsberechtigung nicht erwerbstätigen, BF und unterstütze diesen darüber hinaus auch in sozialen Angelegenheiten, wie jenen des positiven Abschlusses eines Deutschsprachkurses.
Vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit des BF könne nicht gesagt werden, dass der BF allein aufgrund einer erfolgten Abweisung seines Antrages auf Erhalt eines Aufenthaltstitels eine, ein Einreiseverbot begründende, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. So habe die belangte Behörde die vom BF ins Verfahren eingebrachten Beweismittel keiner hinreichenden Würdigung unterzogen und hätte bei richtiger rechtlicher Wertung zu einem andere Ergebnis kommen müssen.
5. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angegebene Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
Der BF wurde am 28.01.2011 im Bundesgebiet ohne gültigen Aufenthaltstitel von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, reiste seither immer wieder ins Bundesgebiet ein und weist beginnend mit XXXX eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF ging mit Frau XXXX, geb. XXXX, StA Serbien, mit welcher er kein aufrechtes Eheleben führt, am XXXX im Standesamt XXXX eine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein und wurde dessen diesbezüglicher Antrag seitens des Amtes der XXXX, unter Feststellung des Vorliegens einer Scheinehe, mit Bescheid, Zl. XXXX, vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
1.3. Der BF verfügt bis auf eine Schwester, zu welcher kein intensiver Kontakt besteht, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und hält sich die Familie des BF weiterhin in Serbien auf.
Der BF besuchte einen Deutschsprachkurs, geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den Einreisen in Österreich, zum Aufenthalt und den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF, den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des BF sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. So brachte der BF selbst vor, bis auf eine Schwester, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, sowie seiner (Schein) Ehefrau über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und kein rechtmäßiges Einkommen in Österreich nachweisen zu können.
Die Absolvierung eines Deutschsprachkurses beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung.
Der festgestellte Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beruhen auf fehlenden dem entgegenstehenden Vorbringen des BF sowie der Behauptung im Herkunftsstaat langjährig berufstätig gewesen zu sein und lediglich mangels Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachzugehen.
Die erfolgte Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beruht auf dem im Akt befindlichen diesbezüglichen Bescheid der XXXX und die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die erfolgte Betretung des BF im Bundesgebiet am XXXX ergibt sich aus einer, den Akten beiliegenden bezughabenden Anzeige der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.
2.2.2. Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben in der Stellungnahme des BF sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Insoweit der BF in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in deren Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, ist vorab festzuhalten, dass erkannt werden kann, dass dem BF nicht nur hinreichend Möglichkeit geboten wurde alle einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehenden Sachverhalte vorzubringen und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, sondern auch alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte in die Entscheidung der belangten Behörde Eingang fanden.
Wenn der BF wiederholt vermeint keine Scheinehe eingegangen zu sein, so ist ihm zu entgegnen, dass er weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde glaubwürdige, nicht bereits seitens der XXXX rechtlich gewertete Angaben vorzubringen vermochte, welche die Annahme der festgestellten Scheinehe entkräften könnten. Vielmehr erachtet sich das erkennende Gericht an die diesbezüglich bescheidmäßig getroffene Feststellung der XXXX gebunden zu sein(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 21ff).
Unbeschadet dessen, ist festzuhalten, dass angesichts der von der Frau des BF im Vorfeld bereits mehrmals eingegangenen Scheinehen und den seitens der XXXX geführten Erhebungen - der belangten Behörde beitretend - jedenfalls der Schluss zu ziehen ist, dass der BF eine Scheinehe zum Zweck des Erlangens eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet eingegangen ist.
Was das fehlende Führen eines gemeinsamen Ehelebens betrifft, ist mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid festzuhalten, dass angesichts des festgestellten Umstandes, dass es in den niederschriftlichen Einvernahmen des BF und dessen Ehegattin vor der XXXX zu Ungereimtheiten, wie trotz längeren Kennens keine gemeinsamen Hobbys aufzuweisen sowie keine gemeinsamen Reisen nach Serbien vorgenommen zu haben, gekommen ist, welche der BF, mit Blick auf die Wahrnehmungen seitens der seinerzeit eine Überprüfung der Wohnung des BF und seiner Frau vorgenommen habenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere das ledigliche Vorhandensein von zwei Einzelbetten trotz behaupteter Bewohnerzahl von 3 Personen sowie das vorgebrachte auf den BF und dessen Stiefsohn beziehende gegenseitige aus dem Wege gehen, trotz gemeinsam genutzter Wohnung, nicht substantiiert zu entkräften vermochte.
Auch ist dem BF weder in seiner - verspätet eingebrachten - Stellungnahme noch in der Beschwerde ein substantiiertes Entgegengetreten gelungen. Mit wiederholten Beteuerungen einzig aus Liebe geheiratet und durch die Einstellung einer Strafverfolgung den Beweis für das Nichtvorliegen einer Scheinehe erbracht zu haben, allein vermag der BF keinen Beweis für seine Behauptungen zu führen. Vielmehr lassen sich angesichts der - vom BF nicht substantiiert beanstandeten - von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten und im Bescheid zitierten Erhebungsergebnisse der XXXX, vor dem Hintergrund der von der Frau des BF bereits nachgewiesen - von dieser vor der XXXX auch bestätigten - eingegangen Scheinehen, keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Bestand eines Familienlebens (Ehelebens) iSd. Art 8 EMRK fassen, welches für das tatsächliche Vorliegen einer rechtsrichtigen Ehe spräche, woran auch eine lediglich faktische gemeinsame Wohnsitzmeldung nichts zu ändern vermag.
Letztlich ist festzuhalten, mit dem Verweis darauf, dass ein gegen den BF geführtes Strafverfahren in Bezug auf den möglichen Bestand einer Scheinehe, seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, dem BF eine Beweisführung für das Nichtvorliegen einer Scheinehe nicht gelungen ist. Vielmehr weist die StA in der Benachrichtigung an den BF darauf hin, dass die Verfolgung einzig aufgrund der Verjährung gemäß § 190 Z 1 iVm. § 57 StGB eingestellt wurde. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Scheinehe vorliegt, sondern lediglich einer strafrechtlichen Sanktionierung dieser rechtliche Hindernisse im Weg stehen.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften" betitelte § 117 FPG lautet wie folgt:
"(1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex darf der Fremde keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationale Beziehung eines Mitgliedsstaates darstellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF den, grundsätzlich zur Verhängung eines Einreiseverbotes ermächtigenden, Tatbestand der Scheinehe iSd § 52 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt und sohin der Bestimmung des § 31 FPG iVm Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex zuwidergehandelt hat, muss der Aufenthalt des BF aufgrund der damit - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - manifestierten Gefährdung der öffentliche Sicherheit und Ordnung als unrechtmäßig erkannt werden (vgl. VwGH 22.09.2001, 2007/18/0902; 26.09.2007, 2006/21/0158).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Mangels erkennbaren tatsächlichen Ehelebens zwischen dem BF und seiner (Schein) Ehegattin, lässt sich ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK in Bezug auf diese nicht erkennen. Darüber hinaus verfügt der BF bis auf eine Schwester, zu welcher kein gemeinsamer Haushalt festzustellen war, über keine in Österreich lebenden Verwandten und pflegt dieser auch sonst keine weiteren berücksichtigungswürdigen sozialen Beziehungen in Österreich. Jedoch selbst unter der Annahme eines - allenfalls durch Zeitlauf entstandenen - sozialen Bezuges des BF im Bundesgebiet vermag für diesen nichts gewonnen werden, muss dieser Umstand, sowie auch die Beziehung zur Schwester und (Schein) Ehefrau, nämlich hinter das vom BF gezeigte, aus fremdenrechtlicher Sicht schwer verpönte Verhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158) zurücktreten (vgl. 18.02.2009, 2008/21/0031 zur Integrationsrelativierenden Wirkung der Scheinehe). Zudem vermochten nicht einmal soziale Bezüge den BF von der Verletzung von fremdenrechtlichen Bestimmungen in Form einer Scheinehe abzuhalten, sondern nahm dieser den damit bedingen könnenden Verlust seines Aufenthaltsrechtes und der Weiterführung seiner Beziehung in Kauf.
Auch konnten, insbesondere angesichts des an sich unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, sowie der immer wiederkehrenden Rückreisen nach Serbien, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden und musste sich dieser vom Zeitpunkt seiner Einreise an, seines unsicheren - da nicht legalisierten - Aufenthaltes, und der damit bedungenen Unsicherheit der Weiterführungsmöglichkeit der besagten Beziehung in Österreich, bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge zu führen hat.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet, sondern vermeinte der BF in seiner Stellungnahme vor dem BFA, in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden.
3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht unbestritten fest, dass dem BF mittels Bescheid des Amtes der XXXX, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" wegen des Vorliegens einer Scheinehe nicht erteilt wurde.
Mit Blick auf die vom BF in Bezug auf seine zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangene Scheinehe gezeigte Bereitschaft sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an rechtsverletzender Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Achtung von gesellschaftlichen Regeln und Normen beim BF schließen.
Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen - dem Rechtsinstitut der Ehe einen hohen Stellenwert einräumenden (vgl. RV 330 XXIV. GP) - Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF ( vgl. 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262) vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens keine positive, den Ausschluss eines neuerlichen Verstoßes (fremden-) rechtlicher Normen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten insbesondere die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit entgegen der fremdenrechtlichen, die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen seine noch in Serbien aufhältige Familie ins Bundesgebiet nachholen wird versuchen.
Hinzu kommt, dass der BF bereits im Jahre 2011 dessen Unwillen hinsichtlich der Achtung österreichischer Rechtsnormen unter Beweis gestellt hat, indem dieser trotz erfolgten Ablaufes seiner sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer weiterhin - ohne eine Wohnsitzmeldung vorgenommen zu haben - im Bundesgebiet verblieben (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050) und einzig aufgrund dessen Betretens im Bundesgebiet seine Heimreise freiwillig angetreten ist.
Damit (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163) hat der BF bestehende negative, - fremdenrechtlich - nicht tolerierbare Wesenszüge im Hinblick auf die Achtung gültiger Rechtsnormen aufgezeigt, welche in einer Gesamtbetrachtung die, eine positive, für den BF sprechende, Zukunftsprognose in fremdenrechtlicher Sicht nicht zulassende Annahme untermauert (vgl. VwGH 16.05.20012, 2009/21/0160).
Mit ergänzendem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann in der Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung des Fehlverhaltens des BF, kein Beweis für dessen hinkünftiges Wohlverhalten gesehen werden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8
Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss - wie bereits oben ausgeführt - die vom BF ins Treffen geführte, den BF von seiner Rechtsverletzung nicht abzuhalten vermocht habende, Beziehung zu seiner Schwester angesichts seines Verhaltens eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten.
Vor dem Hintergrund des an sich als schweren Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Normen und gesellschaftlichen Bestimmungen zu wertende Verhalten des BF sowie der negativen Zukunftsprognose, war die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Einreiseverbotes in der Höhe von drei Jahren keiner Reduktion zugängig. (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0262; 16.05.2012, 2009/21/0160; 07.02.2008, 2006/21/0232,; 26.09.2007, 2006/21/0158 hinsichtlich der Schwere des Fehlverhaltens der Scheinehe). So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich sowie dessen Befristung als rechtmäßig erweist, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Insofern der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verlangt ist festzuhalten, dass im Umkehrschluss zu § 18 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des BFA beim BVwG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die belangte Behörde eine solche nicht aberkannt hat.
Da die belangte Behörde gegenständlich die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, und der bezughabenden Beschwerde sohin eine solche von sich aus zukommt, war auch der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Beschwerde in einem abzuweisen.
3.4.1. Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit "Kosten der Beteiligten betitelte" § 74 AVG lautet wie folgt:
"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
3.4.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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