BVwG G305 2004313-1

G305 2004313-1Federal Administrative CourtJul 14, 2015

Regest

Dienstgebereigenschaft, Dienstverhältnis, Dienstvertrag,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht

Full text

BVwG G305 2004313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004313.1.00

Spruch

G305 2004313-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.04.2013, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 14.05.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 410 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., wird der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde a u f g e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.04.2013, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dass

  • XXXX, VSNR: XXXX

auf Grund seiner im Zeitraum vom 13.08.2012 bis 26.09.2012 für die BF ausgeübten Tätigkeiten als Arbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie durch ihre Erhebungsorgane im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle auf dem Gelände der XXXX am 26.09.2012, 11:55 Uhr, festgestellt habe, dass XXXX (in der Folge: der Mitbeteiligte) durch die Beschwerdeführerin ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt worden sei. Im Zeitpunkt der Kontrolle habe der Mitbeteiligte Dekorationen an dem in der XXXX situierten Ausstellungsstand der XXXX (in der Folge kurz: XXXX) angebracht. Der Mitbeteiligte habe im Personenblatt angegeben, dass er seit dem 13.08.2012 für die XXXX bzw. die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Dabei habe ihm letztere bei der XXXX eine Arbeitsstelle vermittelt. Als Chef habe der Mitbeteiligte den Angestellten der BF, XXXX, namentlich genannt. Der Mitbeteiligte habe überdies angegeben, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und eine Entlohnung von EUR 12,-- netto pro Stunde zu erhalten. Am 18.01.2013 habe XXXX, der Betreiber der oben genannten XXXX, niederschriftlich bekannt gegeben, dass der Mitbeteiligte zwischen dem 13.08. und dem 26.09.2012 bei ihm beschäftigt gewesen sei. Auf Grund saisonbedingter Mehrarbeiten habe sich XXXX (in der Folge: Betreiber der XXXX), der offiziell Mitglied der BF sei, an diese gewandt, woraufhin ihm der Mitbeteiligte vermittelt worden sei. Auf Grund von Lieferscheinen und Rechnungen habe der Betreiber der XXXX angenommen, dass der Mitbeteiligte korrekt bei der BF gemeldet sei. Der Mitbeteiligte sei vom 10.08.2009 bis 15.09.2009 bei der XXXX, gemeldet gewesen. Vom 01.09.2010 bis 02.10.2010 und vom 02.08.2011 bis 04.08.2011 sei er bei der XXXX, gemeldet gewesen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie die getroffenen Feststellungen auf die Anzeige des Erhebungsdienstes der belangten Behörde vom 27.09.2012, die Angaben des Mitbeteiligten im Personenblatt, sowie auf die mit Betreiber der XXXX aufgenommene Niederschrift vom 18.01.2013 und die vorlegten Lieferscheine und Rechnungen stütze. In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 06.11.2012 habe die Rechtsvertretung der BF ein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem Mitbeteiligten bestritten und behauptet, dass der Mitbeteiligte beim Betreiber der Baumschule auf Werkvertragsbasis beschäftigt worden sei. Die BF habe nur die bargeldlose Verrechnung von Leistungen übernommen. Es habe sich hier um die Aufzeichnung und Weiterleitung von Zahlungen gehandelt. Ein weiteres, an die Rechtsvertretung der BF gerichtetes Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2013, in dem diese nochmals die Anmeldung des Mitbeteiligten zur Pflichtversicherung einforderte, sei ohne Reaktion geblieben.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die der belangten Behörde übermittelten Unterlagen eindeutig darauf hinwiesen, dass der Mitbeteiligte von der BF in dienstnehmerhafter Weise beschäftigt worden sei. Auf ihrer Homepage für Personalleasing werbe die BF "vom vermittelten Personal bis hin zur organisatorischen Abwicklung aller Geschäftsprozesse" und dass sie die "besten Mitarbeiter im Land" habe und die "höchste Flexibilität" gewährleiste. Sämtliche Rechnungen und Lieferscheine seien von der BF ausgestellt worden und habe die BF dem Mitbeteiligen das Entgelt überwiesen. Daraus folge, dass ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliege und die BF den Mitbeteiligten beschäftigt habe und die Meldungen zur Pflichtversicherung erstatten hätte müssen.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2013, GZ: XXXX, richtet sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und auch so zu behandelnde Einspruch der BF vom 14.05.2013, in dem diese erklärte, den angefochtenen Bescheid dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten und den sie auf die Einspruchsgründe "mangelhafte Sachverhaltsfeststellung" und "mangelhaftes Verfahren" stützte.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwischen ihr und dem Mitbeteiligten kein Dienstverhältnis bestanden habe und dass die BF verkannt habe, dass eine Anmeldung nach den Bestimmungen des ASVG rechtlich nicht möglich sei. Der Mitbeteiligte habe sich seinerzeit an die BF mit der Bitte gewandt, er wolle sich neben seinem Studium etwas dazu verdienen. Darauf hin habe ihn die BF an den Betreiber der XXXX vermittelt, bei der er auf Werkvertragsbasis tätig gewesen sei. Ein Vertrag sei ausschließlich zwischen dem Betreiber der XXXX und dem Mitbeteiligten zustande gekommen. Die BF habe lediglich die bargeldlose Verrechnung von Leistungen übernommen. Dieses, als bedeutend bezeichnete Tätigkeitsfeld der BF bestehe im Wesentlichen darin, dass für Leistungserbringer eigene Verrechnungskonten geführt, Zahlungen des Auftraggebers in Empfang genommen und schließlich an den Auftragnehmer ausgezahlt würden. Dadurch werde zwischen der BF und den Inhabern der Verrechnungskonten kein Dienstverhältnis begründet worden. Dabei habe es sich um die Aufzeichnung und Weiterleitung von Zahlungen gehandelt. Für diese Leistungen würde die BF von der "öffentlichen Hand" entschädigt. Auch im gegenständlichen Fall habe zwischen der BF und dem Mitbeteiligten kein Dienst- oder Werkvertrag bestanden. Aus den vorgelegten Abrechnungen vom 28.10.2011 und 03.10.2012 ergebe sich, dass der Mitbeteiligte diverse Leistungen an den Betreiber der XXXX erbracht habe und die BF in dieser Abrechnung für sich selbst nichts verrechnet habe und hier klar als Stellvertreterin für den Mitbeteiligten fungiert habe.

Dazu gesellte sich die Rüge, dass das Verfahren mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde unterlassen habe, den Mitbeteiligen zur gegenständlichen Problematik einzuvernehmen und hätte dieser bestätigen können, dass er durch die BF zur Pflichtversicherung nicht anzumelden gewesen wäre. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, die befugten Personen der XXXX zu vernehmen, die ebenfalls den geschilderten Sachverhalt hätten bestätigen könnten.

Ihren Einspruch bzw. Beschwerde verband die BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und weiters mit dem Antrag ihm gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit der Beschwerde brachte die BF je eine auf sie lautende, zum 28.10.2011 datierte Rechnung, Nr. XXXX, sowie eine weitere, zum 03.10.2012 datierte Faktura, Nr. XXXX, zur Vorlage.

3. Am 05.07.2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als damals sachlich in Betracht kommender Rechtsmittelinstanz den Einspruch bzw. die Beschwerde der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sie im Zuge der Kontrolle am 26.09.2012 ein Personenblatt mit dem Mitbeteiligten aufgenommen habe. Darin habe dieser angegeben, dass er seit dem 13.08.2012 für die XXXX bzw. für die BF tätig gewesen sei. An die Arbeitsstelle der XXXX sei er über die BF vermittelt worden. Im Personenblatt habe er XXXX, einen Angestellten der BF, namentlich als Chef/Dienstgeber bezeichnet. Auch habe der Mitbeteiligte angegeben, dass er 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe und eine Entlohnung von EUR 12,-- netto pro Stunde erhalten habe. Die Bezahlung sei durch die BF erfolgt. Diese stelle die Rechnungen an die XXXX. Am 18.01.2013 sei in den Räumlichkeiten der BF eine Niederschrift mit dem Betreiber der XXXX, aufgenommen worden. Im Zuge dessen habe er unter anderen einen Lieferschein für den 26.09.2012 vorgelegt. Der XXXX habe sich auf Grund saisonbedingter Mehrarbeiten an die BF gewandt. Offiziell sei der Betreiber der XXXX Mitglied der BF und zahle er einen jährlich verpflichtenden Mitgliedsbeitrag. Ihm sei jedoch nie gesagt worden, dass er selbst für die Meldungen zuständig sein sollte. Auf Grund der Lieferscheine und Rechnungen habe dieser auch angenommen, dass die BF alles korrekt gemeldet habe. Die Annahme der BF, dass sie lediglich Personen für Tätigkeiten vermittle, nicht aber als Dienstgeberin fungiere und somit auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten habe, sei ungewöhnlich.

Wiewohl die belangte Behörde beantragte, dass dem Einspruch keine Folge gegeben werden möge, trat sie dem Begehren der BF, ihrem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegen.

4. Mit Schreiben vom 05.07.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark den Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung dazu zu äußern.

5. In der Folge erkannte der Landeshauptmann von Steiermark dem gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2013 gerichteten Rechtsmittel der BF mit Bescheid vom 12.07.2013, GZ: XXXX, die beantragte aufschiebende Wirkung zu.

Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend ist. Weiter stellte er fest, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten der BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

6. In ihrer zum 13.08.2013 datierten Stellungnahme führte die BF aus, dass sie ihr bisheriges Vorbringen in dem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittel vom 14.05.2013 vollinhaltlich aufrechterhalte.

Allerdings verkenne die belangte Behörde nach wie vor, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 13.08.2012 bis 29.09.2012 bei der XXXX und nicht bei ihr beschäftigt gewesen sei. Im gegenständlichen XXXX werde die BF lediglich als Arbeitsvermittlerin tätig. Bei ihren Vermittlungstätigkeiten im XXXX lukriere sie weder von den Vermittelnden, noch von den Vermittlungswerbern etwaige Provisionen. Schriftliche Verträge seien nicht vorhanden. Im Regelfall suche der Vermittlungswerber (XXXX) bei der BF um Arbeitskräfte an. In der Folge überprüfe die BF, ob Arbeitskräfte verfügbar sind und werde diese Information an den Vermittlungswerber übersandt. Gegenständlich sei der Mitbeteiligte über entsprechendes Ansuchen des XXXX an die XXXX vermittelt worden. Die Anmeldung des Mitbeteiligten und sämtlichen Abgaben hätte daher diese vorzunehmen bzw. zu leisten gehabt. Sie hätte den Mitbeteiligten auch nur im XXXX und nicht, wie gegenständlich, an einem Stand bei der XXXX einsetzen dürfen. Ein mit diesem Fehlverhalten verbundenes Verschulden sei nicht der BF, sondern der Vermittlungswerberin anzulasten. Die Lohnverrechnung sei so gestaltet, dass der Mitbeteiligte seine Entgeltansprüche auch direkt von der XXXX überwiesen und ausgezahlt bekommen habe. Die BF richte lediglich die Rechnung an die XXXX und bekomme sie für ihre Tätigkeiten kein Entgelt, da diese durch Förderungen der "öffentlichen Hand" zur Gänze abgedeckt seien. Aus der Rechnung vom 28.10.2011, Zl. XXXX, sei ersichtlich, dass die BF die Stundenaufstellung für den Mitbeteiligten durchführe. Sie habe die die Stundenaufzeichnungen an die XXXX weitergleitet. Für diese Dienste nehme sie keinerlei Zuschläge bzw. Entgelte. Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass der Mitbeteiligte vom 10.08.2009 bis 15.09.2009 bei der XXXX gemeldet gewesen sei, führte die BF aus, dass es sich hierbei um einen "komplett anderen" Geschäftszweig handle, als bei dem der BF selbst. Die Genossenschaft sei nicht im XXXX tätig, während die BF einzig und allein in diesem Bereich tätig sei.

7. Mit Schreiben vom 28.08.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark die zum 13.08.2013 datierte Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. In ihrer zum 12.09.2013 datierten Stellungnahme, GZ: XXXX, brachte die belangte Behörde zur Stellungnahme der BF vor wie bereits im angefochtenen Bescheid und im Vorlagebericht vom 24.06.2013 und brachte in Ergänzung zu den in der Stellungnahme der BF vom 13.08.2013 enthaltenen Ausführungen zur Gestaltung der Lohnverrechnung, dass der Mitbeteiligte seine Entgeltansprüche direkt von der XXXX ausbezahlt bekommen habe, vor, dass sich diese Information mit den Aussagen des Mitbeteiligten gegenüber den Erhebungsorganen, als auch mit den Aussagen des Betreibers der XXXX widerspreche. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen im (angefochtenen) Nachversicherungsbescheid vom 16.04.2013, in der Stellungnahme vom 24.06.2013 und auf die mit dem Betreiber der XXXX aufgenommene Niederschrift vom 18.01.2013, sowie auf das mit dem Mitbeteiligten aufgenommene Personenblatt.

9. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit mit Wirkung 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2013, Zl. XXXX, gerichteten Einspruch der BF vom 14.05.2013, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Nach Aufnahme des hg. Ermittlungsverfahrens wurde die BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 über den Stand der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihr überdies die zum 12.09.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb gesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

11. Zum Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme führte die BF in ihrer zum 21.04.2015 datierten Äußerung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in den betreffenden Niederschriften enthaltenen Aussagen des Mitbeteiligten bzw. des Betreibers der XXXX ungenau seien und dass hinsichtlich dessen beachtet werden müsse, dass letzterer jedwede Verantwortung von sich schieben wolle, habe er doch die Verpflichtung verabsäumt, den Mitbeteiligten bei der belangten Behörde anzumelden. Der Betreiber der XXXX habe den Mitbeteiligten nicht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt, sondern in seinem gewerblichen Teilbetrieb, somit außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebshilfe. Tatsache sei, dass die XXXX (in der Folge so oder kurz Kommanditgesellschaft) keine Vermittlungstätigkeit wahrnehme, sondern bloß die Maschinenvermietung. Die Vermittlung habe die XXXX (in der Folge so oder kurz Verein) vorgenommen und habe sie bloß die Verrechnung namens des Auftraggebers und des Auftragnehmers durchgeführt. Für ihre Leistungen hätten weder der XXXX, noch der Mitbeteiligte ein Entgelt geleistet. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, dass die vom Mitbeteiligten für die XXXX erbrachten Leistungen im Namen und auf Rechnung vom Mitbeteiligten an diesen verrechnet worden seien und dieser genau denselben Rechnungsbetrag auf Grund derselben geleisteten Arbeit im gleichen Ausmaß, nämlich in Höhe von EUR 1.396,12 in Rechnung gestellt habe. Weiters sei habe der Mitbeteiligte gegenüber der XXXX eine Rechnung über den Gesamtbetrag von EUR 482,04 in dessen Namen und auf dessen Rechnung gelegt und habe dieser wiederum dieselbe Leistung und denselben Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 482,04 in Rechnung gestellt. Tatsache sei, dass der jeweilige Rechnungsbetrag vom Konto des Betreibers der XXXX eingezogen wurde und dass der vom Mitbeteiligten fakturierte Betrag auf dessen Konto überwiesen worden sei.

Gegenständlich gehe es um XXXX in der Landwirtschaft. Die Landwirte, wie im gegenständlichen Fall der Mitbeteiligte würden als selbständige Landwirte tätig werden. Der Mitbeteiligte sei auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der XXXX tätig geworden. Wenn nun der Betreiber der XXXX den Mitbeteiligten angewiesen habe, für ihn am Messegelände in Graz tätig zu werden und er deswegen als Dienstnehmer zu beurteilen sei, so könne er nur ein Dienstnehmer des Betreibers der XXXX sein. Der Mitbeteiligte könne keineswegs Dienstnehmer im Sinne des ASVG gewesen sein, da er weder in einem Verhältnis persönlicher, noch wirtschaftlicher Abhängigkeit, noch gegen Entgelt bei der BF beschäftigt gewesen sei.

12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.04.2015 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF vom 21.04.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.

Die belangte Behörde ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

13. Am 06.07.2015 führte daas Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der Mitbeteiligte als Partei, sowie der der Betreiber einer XXXX und der Geschäftsführer des Landesverbandes Steiermark des XXXX, als Zeugen einvernommen wurden.

Anlässlich seiner Parteienvernehmung sagte der mitbeteiligte XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch studiert habe. Wie schon im Jahr 2009 und im Jahr 2011 sei er auch im Jahr 2012 auf der Suche nach einem Ferialjob gewesen. Im Jahr 2009 habe er beim "XXXX" angerufen und habe es eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem damaligen Geschäftsführer der Agrarsparte gegeben. In der Folge sei er - im Jahr 2009 - an den Betreiber der XXXX vermittelt worden; mit ihm habe er jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Vom "XXXX" habe er einen Verrechnungsblock ausgehändigt bekommen. Darauf sollte er die in der XXXX geleisteten Arbeitsstunden und den Stundenlohn dokumentieren und das Originalblatt an den Verein (XXXX) übermitteln. Vom "XXXX" sei ihm nicht gesagt worden, welche Tätigkeiten er für den Betreiber der XXXX verrichten sollte. Arbeitsbeginn und -ende, sowie die zu verrichtenden Tätigkeiten habe der Betreiber der XXXX vorgegeben.

Im Gegensatz zu den Jahren davor, habe der Mitbeteiligte im Sommer des Jahres 2012 direkt mit dem Betreiber der XXXX Kontakt aufgenommen, ohne davor den "XXXX" kontaktiert zu haben, und habe er diesen gefragt, ob er wieder Bedarf an seiner Arbeitskraft habe. Der Betreiber der XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er den Verrechnungsblock auszufüllen habe und die Rechnung direkt über den "XXXX" ergehe. Von August 2012 bis zum 26.09.2012 habe er in der XXXX Hilfsarbeiten verrichtet, die im Wesentlichen im Gießen von Pflanzen, im Verrücken von Töpfen und in der Entfernung von Unkraut bestanden hätten. Der Mitbeteiligte habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum täglich von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet. Die Anweisungen dazu, welche Tätigkeiten er zu verrichten habe und von wann bis wann er anwesend sein müsse, habe er ausschließlich vom Baumschulbetreiber erhalten. Auch im Jahr 2012 habe er mit dem XXXX einen Stundenlohn von EUR 10,-- oder EUR 11,-- ausverhandelt. Wie schon in den Jahren davor habe er die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Arbeitszeiten und den Stundenlohn am Verrechnungsblock festgehalten und das jeweilige Verrechnungsblatt dem "XXXX" übermittelt. Das Entgelt habe er vom "XXXX" erhalten. Eine Vertretung habe er nicht entsenden dürfen. Wäre er der Arbeit fern geblieben, hätte er kein Entgelt erhalten.

Am 26.09.2012 habe er zunächst im XXXX gearbeitet. In der Folge sei er vom XXXX, der damals gerade mit einem Standaufbau beschäftigt war, ersucht worden, ihm beim Entladen eines Lieferwagens behilflich zu sein. Er habe beim Entladen der Pflanzen bei deren Verbringung zum Messestand geholfen, als er in der Folge kontrolliert wurde.

Der als Zeuge einvernommene Betreiber der XXXX, bestätigte im Wesentlichen die Aussage des Mitbeteiligten. Einen Arbeitsvertrag habe er mit dem Mitbeteiligten jedoch nicht abgeschlossen. Die Aufgabe des Mitbeteiligten habe im Gießen der Pflanzen, in der Pflegearbeit (Schneiden, Düngen), Umtopfen, Eintopfen etc. bestanden. Zu 90 % habe er dem Mitbeteiligten Anweisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit erteilt, zu 10 % hätten das seine Mitarbeiter getan. Der Mitbeteiligte sei einem Team, dem ein Vorarbeiter vorstand, zugeteilt gewesen. Dem Mitbeteiligten habe er Arbeitshandschuhe, Schere und eine Regenjacke zur Verfügung gestellt. Die Tagesarbeitszeit habe um 07.00 Uhr begonnen. Wenn der Mitbeteiligte frei haben wollte, hätte dieser fragen müssen. Eine Vertretung durch jemanden, von dem unklar war, ob er diese Tätigkeiten verrichten könne, war nicht möglich. Selbst eine Vertretung durch einen in der Landwirtschaft versierten Helfer wurde "nicht gern gesehen". Bei einer allfälligen, mehr als dreitägigen Absenz des Mitbeteiligten hätte er beim "XXXX" angerufen und sich nach diesem erkundigt. Dazu gab er an, angenommen zu haben, dass der "XXXX" eigentlich wissen müsste, was mit Mitbeteiligten los sei. Hätte der "XXXX" das nicht gewusst, hätte er Ersatz für den Mitbeteiligten angefordert. Zur Abrechnung der Leistungen des Mitbeteiligten führte der Zeuge aus, dass der Mitbeteiligte am Ende der Woche einen Lieferschein ausgestellt habe, der in seinem Büro unterschrieben wurde. Einen Durchschlag habe er sich behalten, einen weiteren der Mitbeteiligte und einen weiteren habe der "XXXX" erhalten. Auf Grund des Lieferscheines sei eine Rechnung des XXXX (Verein) gekommen, auf der der Abrechnungszeitraum, die Arbeitsstunden und der Stundensatz pro geleisteter Arbeitsstunde angegeben waren. Er habe die Rechnung unmittelbar nach Erhalt geprüft, indem er sie mit den Lieferscheinen verglich und überwies in der Folge den fakturierten Betrag. Auf die Betretung bei der XXXX angesprochen, gab der Zeuge an, dass ihm der Mitbeteiligte beim Pflanzentransport habe helfen sollen.

Seit dem beschwerdegegenständlichen Vorfall vom 26.09.2012 habe er beim "XXXX" keine Helfer mehr angefordert.

Anlässlich seiner Aussage als Zeuge erläuterte der Geschäftsführer des Landesverbandes Steiermark des XXXX im Wesentlichen zusammengefasst die Struktur "XXXX" und die Aufgabenstellungen der einzelnen Organisationen (XXXX, und XXXX, sowie die zwischen diesen bestehenden Unterschiede im Hinblick auf die Bereitstellung von landwirtschaftlichem Hilfspersonal und die damit im Zusammenhang stehenden Abrechnungsmethoden im Allgemeinen. Demnach gehöre zu den Aufgaben des Vereins unter anderen die Vermittlung von Personal und/oder Dienstleistungen zwischen zwei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Darüber hinaus wickle der Verein (ZVR XXXX) die bargeldlose Verrechnung zwischen zwei landwirtschaftlichen Mitgliedsbetrieben ab, die er in der Folge näher erläuterte. Dagegen gehöre zu den Aufgaben der Genossenschaft, FN XXXX, insbesondere die "Personalbereitstellung im klassischen Sinne", die in der Arbeitskräfteüberlassung an einen Gewerbebetrieb, der in der Regel kein Mitgliedsbetrieb des "XXXX" sei, bestehe, die dort entweder tageweise, über Monate oder Jahre beschäftigt würden. Zum gegenständlichen Beschwerdefall vermochte er keine konkreten Angaben vermachen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Mit Bescheid vom 16.04.2013, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber der XXXX, aus, dass Herr XXXX, auf Grund seiner Tätigkeiten für die XXXX im Zeitraum 13.08.2012 bis 26.09.2012 als Arbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

1. 2 Die Bescheidadressatin, XXXX, hat ihren Sitz in XXXX. Unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ist der XXXX kurz XXXX, der die KG seit dem 17.04.2004 selbständig vertritt. Als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,-- fungiert der XXXX).

Ihr Geschäftszweig besteht in der Maschinenvermietung, in deren Rahmen von mehreren Landwirten bzw. landwirtschaftlichen Betrieben gehaltene Gemeinschaftsmaschinen an Personen, die ihrerseits Mitglieder des XXXX sind, vermietet werden, die an dieser Gemeinschaftsmaschine nicht beteiligt sind.

Die jeweiligen Landwirte sind auf Grund ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Halter eines Anteils an der Gemeinschaftsmaschine atypische stille Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft. Ihre Beteiligung besteht im Wesentlichen darin, dass sie die Gemeinschaftsmaschine vorfinanzieren und eine Auslastungsgarantie hinsichtlich der Gemeinschaftsmaschine abgeben.

Die Kommanditgesellschaft vermittelt jedoch kein Personal.

1. 3 Im Gegensatz dazu ist der XXXX kurz genannt XXXX, dessen Sitz sich in XXXX befindet, als Verein konzipiert, dessen personelles Substrat aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern besteht (§ XXXX XXXX vom XXXX). Dabei gelten als ordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die im XXXX. Als außerordentliche Mitglieder gelten natürliche oder juristische Personen, XXXX. Als Ehrenmitglieder gelten natürliche Personen, XXXX.

Der Vereinszweck besteht insbesondere in der Gewährung der XXXX.

Die Leistungen können von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie von den Ehrenmitgliedern des Vereines in Anspruch genommen werden (siehe dazu § XXXX).

Im Rahmen der XXXX.

In diesem Zusammenhang unterstützt der Verein seine Mitglieder auch durch die Vornahme der im Zusammenhang mit der vermittelten Leistung notwendig werdenden Verrechnung im Namen und auf Rechnung der Mitglieder XXXX).

Im Rahmen der sozialen Betriebshilfe verfolgt der Verein den Zweck, XXXX Diesfalls obliegt dem Verein auch die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger.

Dazu heißt es auszugsweise in den Statuten des Vereines XXXX (Stand: 30.03.2007):

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

[...]"

Die Verrechnung der von den XXXX erbrachten Leistungen kann etwa dadurch erfolgen, dass der Inhaber eines XXXX, in dem ein XXXX aushilft, diesem das Entgelt direkt in die Hand drückt. In diesem Fall erfolgt keine Rechnungslegung.

Wünschen jedoch der Inhaber des auftraggebenden XXXX und der XXXX eine bargeldlose Zahlung, füllt der XXXX nach erbrachter Leistung einen Lieferschein aus, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, welche Leistung zu welchem Preis zu verrechnen ist. Diese Daten werden vom Verein in einem österreichweit standardisierten Verfahren in der EDV erfasst. In der Folge zieht der Verein den fakturierten Betrag auf ein Verrechnungskonto des XXXX ein und wird der eingezogene Betrag unverändert an den XXXX ausgezahlt. Bei dieser Variante legt der Verein eine Rechnung die wie folgt lautet: "im Auftrag des Auftraggebers [Anm.: XXXX] und des Auftragsnehmers [Anm.: XXXX]".

Mit den jeweiligen XXXX schließt der Verein keinen Vertrag.

Lediglich zwischen einem Auftraggeber und dem Verein kann es in Ausnahmefällen zum Abschluss von Gesamtwirtschaftsvereinbarungen kommen, wenn der Betreiber eines XXXX die Besorgung seiner gesamten XXXX durch den Verein wünscht.

1. 4 Im Gegensatz dazu ist dieXXXX, ein österreichweit tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen wie zB. den XXXX, die XXXX und XXXX erbringt und sich darüber hinaus mit der "XXXX" befasst.

Die "XXXX" besteht in der XXXXoder XXXX XXXX ist. Das überlassene Personal ist dort entweder tageweise, oder über Monate oder Jahre dort beschäftigt.

1. 5 Der mitbeteiligte, XXXX, hatte bereits im Jahr 2009 nach einer davor erfolgten Vorsprache beim Geschäftsführer der XXXX des Vereines XXXX in der XXXX des XXXX, als XXXX gearbeitet. Damals wurden ihm ein Verrechnungsblock mit dem Aufdruck XXXX eine ebenfalls mit dem Logo des XXXX versehene Kopfbedeckung und Handschuhe ausgehändigt. Im Verrechnungsblock sollte er die geleisteten Arbeitsstunden und den Stundenlohn dokumentieren und das Originalblatt (Lieferschein) an den Verein senden, damit dieser die bargeldlose Verrechnung durchführen konnte. Je eine Durchschrift des Lieferscheins sollten dem Mitbeteiligten und dem Betreiber der XXXX verbleiben. Anlässlich dieses Erstkontakts im Jahr 2009 erhielt er auch die Telefonnummer des Betreibers der XXXX.

1.5. 1 Die in der XXXX verrichtete Tätigkeit des Mitbeteiligten bestand im Wesentlichen in der Verrichtung von Hilfstätigkeiten, wie etwa dem Gießen von Pflanzen, der Pflegearbeit (Schneiden, Düngen), dem Eintopfen und Umtopfen von Pflanzen, dem Umstellen von Töpfen, und dem Entfernen von Unkraut aus Töpfen und Beeten.

1.5. 2 Die beschwerdegegenständliche XXXX ist ein landwirtschaftlicher Betrieb und Mitglied des XXXX. Sie führt das Gütesiegel einer "XXXX".

1.5. 3 Wie schon in den Jahren 2009 und 2011 war der Mitbeteiligte auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (13.08.2012 bis 26.09.2012) als Betriebshelfer in der vorgenannten XXXX tätig. Das Vermittlung des Mitbeteiligten als Betriebshelfer in die beschwerdegegenständliche XXXX erfolgte durch den Verein (ZVR XXXX) auf Grund einer familiären Nahebeziehung des Mitbeteiligten zu einem Mitglied dieses Vereins.

Im Gegensatz zu den Vorjahren nahm der Mitbeteiligte, der als Student auf der Suche nach einem Ferialjob war, diesmal direkt mit dem Betreiber der XXXX Kontakt auf und erkundigte sich nach einer freien Stelle. Nachdem beide über den Arbeitsbeginn übereingekommen waren, nahm der Mitbeteiligte seine Tätigkeit als Betriebshelfer am 13.08.2012 im Betrieb der XXXX auf.

Vor der Aufnahme der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit erfolgte jedoch keine Kontaktaufnahme mit dem Verein XXXX, oder mit den sonstigen, oben näher bezeichneten Organisation des XXXX (Kommanditgesellschaft, Genossenschaft).

Ebensowenig lässt sich ein Vertragsabschluss des Mitbeteiligten mit der BF feststellen, auf dessen Grundlage dieser im beschwerdegegenständlichen XXXX hätte tätig werden sollen.

Am 13.08.2012 kam unstrittig kein Beschäftigungsverhältnis des als Betriebshelfer tätigen Mitbeteiligten bei der BF zustande. Gleiches gilt auch für die sonstigen Organisationen des XXXX.

1.5. 4 Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erstreckte sich die Wochenarbeitszeit des Mitbeteiligten von Montag bis Freitag und die Tagesarbeitszeit von 07:00 bis 16:00 Uhr. Wollte er frei haben, hätte er den XXXX um Erlaubnis fragen müssen.

1.5. 5 Die Abrechnung des Entgelts erfolgte auf der Grundlage eines direkt vom Mitbeteiligten vorgegebenen Stundenlohns.

Wie schon in den Jahren 2011 und 2009 erfolgte die Abrechnung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen direkt durch den Verein XXXXnach erfolgter Übermittlung des Originalblattes aus dem Verrechnungsblock, auf dem der Mitbeteiligte die geleisteten Arbeitsstunden und den jeweiligen Stundenlohn dokumentiert hatte, und zwar in der Weise, dass der Verein die vom Mitbeteiligten erbrachten Leistungen dem Betreiber der XXXX vorschrieb und dieser nach erfolgtem Abgleich mit der Kopie aus dem Verrechnungsblock (Lieferschein) den Rechnungsbetrag überwies. Den überwiesenen Rechnungsbetrag brachte der Verein XXXX unverkürzt an XXXX zur Auszahlung.

Das im Rahmen der Tätigkeit als XXXX erzielte Entgelt wurde vom Betreiber der XXXX nie direkt an den XXXX Georg HAUER überwiesen.

1.5. 6 Die Anweisungen zum Arbeitsverhalten und zur Art der zu verrichtenden Tätigkeiten erhielt der einem Arbeitsteam zugeteilte XXXX zu 90 % vom Betreiber der XXXX, und zu 10 % von dem ihm vorgesetzten XXXX.

1.5. 7 Dem Betriebshelfer XXXX war es nicht gestattet, sich bei seiner XXXX im beschwerdegegenständlichen XXXX durch Dritte vertreten zu lassen. Gegenständlich lag eine generelle Vertretungsbefugnis, das heißt eine nicht auf bestimmte Arbeiten, wie zum Beispiel Schwerarbeiten oder bestimmte Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis, nicht vor.

1.5. 8 Der Betreiber der XXXX stellte dem Mitbeteiligten die für die Arbeit notwendigen Betriebsmittel (Handschuhe, Schere, Regenjacke) zur Verfügung.

1.5. 9 Eine allfällige Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten gegenüber einer der genannten Organisationen des XXXX ist nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der St-GKK, sowie der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden.

Die zu den einzelnen Unterorganisationen des XXXX getroffenen Feststellungen basieren auf den eingeholten, als unbedenklich eingeschätzten Firmenbuchauszügen, sowie auf dem Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.

Die zum Verein XXXX, zur Mitgliederstruktur, zu den Aufgaben, sowie den Feststellungen zur BF, der XXXX, und zur XXXX, getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX, die in Übereinstimmung mit den Vereinsstatuten des XXXX, sowie den eingeholten Firmenbuch- und Vereinsregisterabfragen stehen.

Die zu den Arbeitszeiten, zum Arbeitsverhalten sowie zum Umstand, dass dem Mitbeteiligten eine generelle Vertretungsbefugnis nicht zustand, getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und daher als glaubwürdig zu wertenden Aussagen des Mitbeteiligten und des Betreibers der XXXX anlässlich seiner Zeugenaussage.

Die Aussagen des Mitbeteiligten anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Verwaltungsgericht, dass er vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Betriebshelfer direkt mit dem Betreiber der Baumschule und nicht mit dem XXXX Kontakt aufgenommen hat, kamen sicher und überzeugt, sodass diese Aussagen insgesamt als glaubhaft gewertet werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG hat wie folgt gelautet:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

§ 27 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 4 ASVG hat wie folgt gelautet:

"§ 4. Vollversicherung

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;

7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;

8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;

10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;

11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;

12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)"

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. a) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 1977/609, lautete wie folgt:

"§ 1. Umfang der Versicherung

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

[...]"

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung ein Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr)verhältnis steht. Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 35 Abs. 1 und 2 ASVG, die hier auszugsweise wiedergegeben wird, hat wie folgt gelautet:

"§ 35. Dienstgeber

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber."

3.2. 2 Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Mitbeteiligte von der BF, der XXXX, beschäftigt worden sei. Ihre Feststellungen stützte die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Angaben des Mitbeteiligten in dem nach der Betretung am 26.09.2012 aufgenommenen Personenblatt, worin dieser im Feld "Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse)" die Angaben machte: "XXXX" und "XXXX". Auch habe dieser "XXXX", einen Angestellten der BF, als Chef bezeichnet.

Gegen den von der belangten Behörde im Bescheid vom 16.04.2013, Zl. XXXX, getroffene Feststellung richtet sich die Beschwerde der BF mit der im Kern erhobenen Behauptung, dass zwischen ihr und dem Mitbeteiligten kein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei dieser für den Betreiber der XXXX auf Werkvertragsbasis tätig geworden. Ein Vertrag sei ausschließlich zwischen dem Mitbeteiligten und dem Betreiber der Baumschule zustande gekommen.

In Anbetracht des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu prüfen, ob die BF als Dienstgeberin des mitbeteiligten XXXX anzusehen ist und weiters, ob dieser in der beschwerdegegenständlichen XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (13.08.2012 bis 26.09.2012) auf Werkvertragsbasis tätig wurde.

3.2. 3 Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 zu verstehen. Ob jemand in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (siehe dazu VwGH vom 22.06.1993, Zl. 92/08/0256; vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200 mwN).

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 ASVG wird mit dem Einstellungsakt (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegen genommen werden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Mitbeteiligte in Ansehung seiner Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich direkt mit dem Betreiber der XXXX Kontakt aufgenommen und seine Beschäftigung eigeninitiativ angebahnt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verein, dem XXXX, und eine daraus resultierende (Vermittlungs-)tätigkeit des Vereins lassen sich nicht feststellen.

Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist zwar bewusst, dass der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines "Verpflichtungsaktes" nicht voraussetzt (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0260; vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0113 und vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0110), doch ist für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, zunächst der Vertrag maßgebend, auf Grundlage dessen die Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei kommt dem Vertrag die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. die Annahme, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (an Hand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2006/08/0243).

Am 13.08.2012 kam unstrittig kein Beschäftigungsverhältnis des als XXXX tätigen Mitbeteiligten bei der BF zustande.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Mitbeteiligte aus, dass er direkt mit dem Betreiber der XXXX Kontakt aufgenommen habe und eine Kontaktaufnahme mit dem XXXX nicht erfolgt sei.

Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass mit der BF ein Vertrag geschlossen wurde, auf dessen Grundlage der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen XXXX hätte tätig werden sollen.

Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der Mitbeteiligte die von ihm erbrachten Leistungen auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Verrechnungsblock desXXXX dokumentierte und das jeweilige Originalblatt (Lieferschein) dem Verein übermittelte, damit dieser die Leistungen des Mitbeteiligten gegenüber dem Betreiber der XXXX fakturiere und den vom XXXX zur Überweisung gebrachten Rechnungsbetrag an den Mitbeteiligten überweise.

Wenn nun der Mitbeteiligte davon spricht, dass er das Gefühl gehabt habe, für den XXXX zu arbeiten, da er diesem Belege des Verrechnungsblocks übermittelte und er von diesem seine Entlohnung erhielt und er überdies ein Kappe mit dem Aufdruck "XXXX" gehabt habe, so genügt das nicht für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zur BF, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum fehlen.

Wäre das Beschäftigungsverhältnis nicht direkt mit dem Betreiber der XXXX angebahnt worden, so wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob die vom Verein, dem XXXX angebotene Leistung der Vermittlung von XXXX an land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei Arbeitsspitzen (siehe dazu § 2 Z 2 der Statuten des Vereines XXXX) eine Arbeitsvermittlung oder eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 AÜG darstellt. Eine derartige Prüfung hat die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof darunter die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen versteht. Als Arbeitsvermittlung gilt gemäß § 2 Abs. 4 AMFG auch die Überlassung von Arbeitskräften an Dritte, sofern der Überlasser die Pflichten des Arbeitgebers nicht trägt. Es geht also um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen. (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2013/04/0085 und vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153).

Dagegen ist eine Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, dann die Rede, wenn diese an Dritte zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (§ 3 Abs. 2 AÜG) und Beschäftiger derjenige, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt

3.2. 4 Zusammenfassend wurde der Mitbeteiligte im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder von der BF, noch von einer der weiteren, oben näher bezeichneten Organisationen des XXXX mit dem Ziel in Vertrag genommen, im XXXX des XXXX zu arbeiten.

Vielmehr trat der Mitbeteiligte vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum direkt und eigeninitiativ mit dem Betreiber der Baumschule wegen einer Arbeitsmöglichkeit in Kontakt.

Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb der XXXX hatte der Mitbeteiligte weder mit der BF, noch mit dem Verein XXXX, noch mit der Genossenschaft Kontakt aufgenommen. Von diesen Organisationen wurde er im Hinblick auf eine Tätigkeit im Betrieb der XXXX auch nicht in Vertrag genommen.

3. 3 Zum Einwand der BF, dass der mitbeteiligte XXXX auf Grund eines Werkvertrages in der XXXX tätig gewesen sei, ist nachstehendes auszuführen:

3.3. 1 Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, so entsteht ein Werkvertrag.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für einen Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003, vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161 mwN).

3.3. 2 Gegenständlich steht fest, dass der Mitbeteiligte im Betrieb der XXXX Hilfstätigkeiten verrichtete, die im Wesentlichen zusammengefasst das Gießen von Pflanzen, die Pflegearbeit (Schneiden, Düngen), das Eintopfen und Umtopfen von Pflanzen, das Umstellen von Töpfen, sowie das Entfernen von Unkraut aus Töpfen und Beeten umfassten.

Bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten handelt es sich im Gegensatz zu der von der BF vertretenen Auffassung unstrittig um keine genau umrissenen Leistungen, die einen messbaren und gewährleistungsfähigen Erfolg beinhalten würden, wie sie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages voraussetzt (siehe unter vielen VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).

3.3. 3 Zur Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten:

Maßgebliche Kriterien für die Dienstnehmereigenschaft sind die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers von einem Dienstgeber einerseits und dessen wirtschaftliche Abhängigkeit andererseits.

Unterscheidungskräftige Kriterien für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (siehe dazu unter vielen VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100 und vom 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253 mwN).

3.3.3. 1 Die Arbeitszeit des Mitbeteiligten umfasste den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gelegenen, von Montag bis Freitag umfassenden Wochenarbeitszeitraum. Die Tagesarbeitszeit erstreckte sich von 07:00 bis 16:00 Uhr. Wollte er kürzer arbeiten oder frei haben, so musste er diesbezüglich den Betreiber der XXXX um Erlaubnis fragen. Dies galt selbst für den Fall, wenn der Mitbeteiligte eine Freistellung für allfällige Erledigungen haben wollte.

3.3.3. 2 Hinsichtlich des Arbeitsortes war der Mitbeteiligte an die Betriebsstätte der XXXX gebunden. Diese Bindung wurde selbst durch die ausschließlich am 26.09.2012 ausgeübte Aushilfstätigkeit nicht außer Kraft gesetzt, als er dem Betreiber der XXXX beim Entladen von Pflanzen auf dem Gelände der XXXX half und dabei betreten wurde.

Eine Bindung an den Arbeitsort ist schon dadurch gegeben, wenn man allein das Gießen der Pflanzen und den Umstand ins Treffen führt, dass der Tätigkeitszeitraum in der heißen Jahreszeit gelegen war. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich der Mitbeteiligte mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als XXXX an den Bedürfnissen des Betreibers der XXXX zu orientieren hatte, was unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht (siehe dazu VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053).

3.3.3. 3 Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte im Hinblick auf das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten den Weisungen des Betreibers der XXXX sowie denen seiner Vorarbeiter, dessen Team er zugeteilt war, unterlag (VwGH vom 17.12.2002, 99/08/0102).

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung der Weisungsgebundenheit in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen ankommt, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (siehe dazu VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0160 mwN).

In diesem Zusammenhang sagte der Betreiber der Baumschule anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge aus, dass er selbst zu 90% dem Mitbeteiligten aufgetragen habe, was dieser zu tun habe. Die "restlichen 10 %" seien dem Mitbeteiligten von Mitarbeitern aufgetragen worden.

3.3.3. 4 Der Mitbeteiligte war nicht berechtigt, die übernommene Arbeitspflicht durch Dritte zu erbringen. Das ergibt sich einerseits aus seiner eigenen Aussage und aus der Aussage des als Zeugen einvernommenen XXXX. Letzterer brachte zum Ausdruck, dass er es nicht akzeptiert hätte, wenn der Mitbeteiligte einen Vertreter entsendet hätte, dass dieser die übernommenen Tätigkeiten für ihn verrichte.

Aus diesem Grund ist daher die persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 13.08 bis 26.09.2012 als gegeben anzusehen.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die persönliche Arbeitspflicht durch dem Erbringer einer Leistung eingeräumte Befugnis ausgeschlossen wird, nach Gutdünken ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen oder einzelne Aufträge im Rahmen einer Gesamtverpflichtung zu verrichten (siehe dazu VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268 mwN).

Eine derartige Befugnis war dem Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall nicht eingeräumt.

Abgesehen davon kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten, wie den gegenständlichen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration in den Betrieb des Beschäftigten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (siehe dazu VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032 mwN).

3.3. 4 Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123 mwN).

Aus dem Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass der Betreiber der XXXX dem Mitbeteiligten die für die Verrichtung seiner Tätigkeit als XXXX erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat.

Abgesehen davon war der Mitbeteiligte gegen Entgelt beschäftigt.

3.3. 5 Im Hinblick auf die oben genannten Merkmale ist auszuführen, dass aus dem Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum die BF oder eine der genannten Organisationen des XXXX Einfluss auf die die Arbeitszeit, den Arbeitszeit oder das Arbeitsverfahren im Betrieb der XXXX oder das arbeitsbezogene Verhalten XXXX gehabt oder ausgeübt hätten.

Im Hinblick darauf, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der BF kein Vertrag zustande kam, erweist sich die gegenständliche Beschwerde aus den angeführten Gründen als berechtigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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