BVwG W170 2000707-2

W170 2000707-2Federal Administrative CourtJul 13, 2015

Regest

Denkmaleigenschaft, Ensembleschutz, ersatzlose Behebung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse

Full text

BVwG W170 2000707-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000707.2.00

Spruch

W170 2000707-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Rechtsnachfolger der ehemaligen Berufungswerberin XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Johannes HOCHLEITNER, als grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.06.2004, Zl. 5.141/5/2003, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, soweit sich dieser Bescheid auf das oben genannte Grundstück bzw. Objekt bezieht, zu Recht erkannt (weitere Parteien:

Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister der und Gemeinde Markt Aschach):

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

soweit sich dieser auf das Grundstück XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau bezieht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand dieser Entscheidung ist lediglich das Grundstück bzw. Objekt XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. XXXX , Oberösterreich,

XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamt war gegenständliches Objekt im Eigentum von XXXX , seit 11.06.2007 befindet sich das Objekt im Eigentum von XXXX und XXXX .

Über die Beschwerden der Eigentümer bzw. Eigentümerinnen folgender Grundstücke ist gesondert abzusprechen, da hier Entscheidungsreife noch nicht vorliegt:

1. XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich,

XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau,

2. XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich,

XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau,

3. XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau,

4. XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich,

XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau hinsichtlich der nord- und westseitigen äußeren Erscheinung,

5. XXXX in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich,

XXXX , KG 45003 Aschach an der Donau.

2. Mit Schreiben vom 08.11.2002, der damaligen Eigentümerin sowie den Legalparteien am 21.11.2002 zugestellt, teilte das Bundesdenkmalamt der damaligen Eigentümerin, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Bürgermeister der sowie der Gemeinde Aschach an der Donau mit, dass es beabsichtige, u.a. die obengenannten Objekte unter Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig wurde den Parteien ein undatiertes Gutachten vorgehalten.

Im Gutachten wurde ausgeführt, das gegenständliche Ensemble sei ein geschlossenes Denkmal eines spätmittelalterlich/frühneuzeitlichen Donaumarktes.

Die besondere geografische Lage in einer ausgedehnten Beckenlandschaft am rechten Donauufer habe bereits in der späten Römerzeit eine Siedlung entstehen lassen. Die natürlichen Gegebenheiten sowie die günstige Anlegerstätte am flachen Ufer hätten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zollstätte und die Entwicklung einer bürgerlichen Ansiedlung mit weit reichenden Handelsbeziehungen gebildet.

Der Ensemblebereich umfasse den zentralen XXXX und den nördlich anschließenden XXXX , erstrecke sich in nördlicher Richtung weiter bis zu der historischen Verbauung an der XXXX , im Osten bilde die Donau die natürliche Begrenzung, im Süden werde der Ensemblebereich durch die historische Verbauung im Bereich der XXXX /Ecke XXXX begrenzt.

Aschach an der Donau sei urkundlich erstmals 777 in der Stiftungsurkunde von XXXX erwähnt, die in einer Abschrift des 13. Jahrhunderts erhalten sei. Herzog Tassilo habe dem Stift Kremsmünster "duas vineas as ascha" geschenkt. Seit dem 11. Jahrhundert hätten enge Beziehungen zum ehemaligen Augustiner Chorherrnstift St. Nikola in Passau bestanden, dessen wirtschaftliches Zentrum für das gesamte Hausruckviertel in Aschau an der Donau gelegen habe, so dass im 17. Jahrhundert mit dem so genannten Nocolai'schen Freihaus ein Verwaltungsgebäude errichtet worden sei, in dessen ausgedehnten Kelleranlagen, den Getreideböden und Stallungen die Zehenteinnahmen des Stiftes gesammelt und anschließend verfrachtet worden seien. 1299 werde Aschau an der Donau als "forum" bezeichnet, 1512 werde durch Kaiser Maximilian I. das Marktprivileg bestätigt. Die Pfarrkirche Hl. Johannes der Täufer werde, wie auch die heutige Friedhofskirche Hl. Laurenz, urkundlich erstmals erwähnt, seit 1784 sei die Johanneskirche auch Pfarrkirche. In den Jahren 1501, 1789, 1799, 1890, 1899, 1954 sei der Markt vom Hochwasser betroffen gewesen, schon im 11. und 12. Jahrhundert sei die Anzahl der Hochwasser beträchtlich gewesen. Auch durch Brände sei der Ort wiederholt heimgesucht worden. 1804 habe ein großes Feuer 36 Häuser zerstört.

In hohem Maße gestaltprägend habe sich die ab 1829 erfolgte Donauregulierung erwiesen. Die beinahe senkrecht aufgeführten, meterhohen Mauern und Treppenanlagen der so genannten "Donaugstöttenmauern", deren Erscheinungsbild durch einen Stich von Matthäus Merian überliefert sei (1649), seien zugeschüttet worden, der Kirchenplatz errichtet, das Ufergelände aufgeschüttet und eine Kastanienallee gepflanzt. Steinbrüche zur Materialbeschaffung habe es in vielen Hinterhöfen der Häuser gegeben.

Die erste Erwähnung der wirtschaftlich bedeutenden Maut in Aschach an der Donau finde sich bereits 1196 in einer Aufzeichnung des Abtes von Formbach gelangten die Mautrechte in Besitz der Schaunberger, nach deren Aussterben 1559 an die Familie Liechtenstein, schließlich an die Freiherrn von Jörger. 1434 erhalte die nahe gelegene Stadt XXXX ebenfalls eine Mautstelle und breche dadurch das Aschacher Monopol, eine Tatsache, die für den Ort schwere Einbußen mit sich gebracht habe. 1611 schließlich habe Reichsgraf Leonhard Carl von Harrach zu Rohrau die Herrschaft "Stauf zu Aschach" und die Maut gekauft, die daraufhin bis zum Jahr 1775 ausgeübt worden sei. Die Einziehung der Maur durch Kaiserin Maria Theresia habe für Aschach an der Donau einen weiteren finanziellen Verlust bedeutet.

Über Jahrhunderte habe auch der bereits im Stiftungsbrief von 777 erwähnte Weinbau eine Blüte erlebt und um 1700 einen Höhepunkt erreicht. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts sei der Weinbau eingestellt worden. Die lang gestreckte Zeilensiedlung am rechten Donauufer weise einen planmäßig angelegten rechteckigen Ländeplatz auf, an dem die aus dem 15. Jahrhundert stammende barockisierte Pfarrkirche stehe und der heute Kirchenplatz genannt werde. Nördlich des Kirchenplatzes, am XXXX und am Beginn der nördlich anschließenden XXXX lägen in einreihiger Verbauung längs der Donaulände die stattlichen Bürgerhäuser mit ihren teilweise prunkvollen Fassaden, innerhalb derer besonders die der Schiffmeister hervorragen. Das nördliche Ende der Ritzbergerstraße würden zumeist eingeschossige Giebelhäuser mit Schopfwalmdach prägen, die dem Bautypus des XXXX mit von der Straße zugänglichem Keller und als Aufgang dienendem "Beischlag" folgen würden. Auf Grund der häufigen Hochwasser sei das unmittelbare Donauufer ursprünglich nicht bebaut worden und auch die urkundlich erstmals 1371 erwähnte Laurentiuskirche, die heute als Friedhofskirche diene, sei einige hundert Meter landeinwärts auf sicherem Boden errichtet worden.

Südlich des Kirchenplatzes führe, parallel zum Donauufer, jedoch von diesem etwas abgerückt, die Abelstraße, welche die axiale Fortsetzung des repräsentativen Ländeplatzes bilde. Sie trage zu der lang gestreckten Form des Donaumarktes mit Zeilenverbauung bei und dürfte ursprünglich eine Art Vormarkt mit überwiegend gewerblichen Funktionen, etwa Gerbereien, gebildet haben.

Die Bausubstanz der Häuser entstamme vielfach dem 15. und 16. Jahrhundert. Diese Kernsubstanz sei an gotischen und renaissancezeitlichen Baudetails wie Erkern, Steingewänden von Fenstern und Türen oder Innenhöfen mit Laubengängen abzulesen. Für den Ortskern in der Umgebung des ursprünglichen Ländeplatzes sei das Giebelhaus mit waagrecht abschließender Vorschussmauer bezeichnend. In manchen Fällen werde diese mittig von einem Schopfwalm beziehungsweise von einem kleinen Dreiecksgiebel überragt. Bei aufwändigeren Häusern, etwa dem um 1625 entstandenen Nikola'schen Freihaus würden noch zusätzliche seitliche Ecktürmchen mit Zwiebelhelm, die jedoch in jüngerer Zeit abgebrochen worden seien, sie stattliche äußere Erscheinung bereichern. In den Randbereichen würden schlichte, ursprünglich meist eingeschossige Häuser mit Schopfwalmdächern überwiegen.

Der Hausbestand innerhalb des Ortskernes sei durch folgende Merkmale charakterisiert. Schmale und lang gestreckte Parzellen würden die Grundlage für das strukturelle, innere Gefüge der Häuser bilden, die überwiegend mit seitlichen "Reihen", das seien schmale begehbare Zwischenräume, errichtet worden seien. Mehrteilige Hausanalgen, deren Vorderhäuser dreigeschossig und zumeist drei- bis vierachsig seien, würden insbesondere den Kernbereich des XXXX prägen. Durch Zusammenlegungen benachbarter Häuser, die für die Brau- und Gastgewerbe charakteristisch seien, seien auch breitgelagerte Bauten entstanden. Der ursprüngliche Typus giebelständiger zweigeschossiger Häuser mit Schopfwalmdach sei besonders in den Randbereichen des Ensembles vertreten. Die Innstadtbauweise habe im Verlauf des 16. und 17. Jahrhunderts zur Errichtung waagrechter Vorschussmauern mir Grabendächern geführt, oft einhergehend mit einer Erhöhung der Geschosszahl. Im 19. Jahrhundert seien die Grabendächer aus Brandschutzgründen zum größten Teil durch firstverschwenkte Satteldächer ersetzt worden. Die substanziell zumeist noch der spätgotisch/frühneuzeitlichen Kernsubstanz zuzurechnenden Fassaden würden überwiegend Putzgliederungen bzw. Fassadendekor des 18. bis Anfang des 19. Jahrhunderts ausweisen.

Im Inneren stamme bei vielen Häusern die Disposition noch aus der Bauzeit des 15./16. Jahrhunderts. Diese zeige überwiegend eine Erschließung durch kreuzgrat- bzw. tonnengewölbte seitliche Durchfahrten mit angeschlossenen Stiegen. Im Erdgeschoss platzseitige Werkstatt- oder Ladengewölbe, im Obergeschoss Wohnstuben mit zumeist flachen Decken. An ausgedehnten und mehrteiligen Kelleranlagen, die als Lagerräume genutzt worden seien, sei die Funktion zahlreicher ehemaliger Handelshäuser noch ablesbar.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Ensembles "Aschach an der Donau" liege darin begründet, dass es sich um ein Denkmal eines spätmittelalterlich/frühneuzeitlichen Donaumarktes handle, der mit zahlreichen sakralen und profanen Baudenkmälern erhalten sei und ein anschauliches Beispiel eines Marktortes an der Donau in Oberösterreich darstelle. In der überkommenen baulichen Kernsubstanz seien die Profanbauten vor allem seit dem 15. und 16. Jahrhundert entstanden. Charakteristische Gemeinsamkeiten der inneren Struktur und äußeren Erscheinung würden die Zusammengehörigkeit der Bestandteile des Ensembles unterstreichen. Diese strukturellen Übereinstimmungen würden aus der gemeinsamen Entstehungszeit und der weitgehend gleichartigen Nutzung als Handels-, Werkstatt- oder Wohngebäude resultieren. Zahlreiche Häuser seien im Inneren mit Wölberäumen ausgestattet. Gestaltprägende Umbauten der Renaissancezeit hätten insbesondere die bauzeitlichen Giebelfronten betroffen, die durch Vorschussmauern verblendet worden seien. Seit der Barockzeit und seit dem Biedermeier würden relativ aufwändig gegliederte Putzfassaden dominieren. Die organisierte Weiterentwicklung und baukünstlerische Ausgestaltung dieses Bestandes auch in den folgenden Jahrhunderten habe zu dem für ein Ortsensemble typischen "gewachsenen" Charakter geführt. Die oftmals infolge rezenter Veränderungen der jüngeren Zeit nach außen einfach erscheinenden Bauten, insbesondere in den Randbereichen des historischen Ortskernes würden sich im Inneren durch bauästhetisch hochwertige Substanz mit Wölberäumen auszeichnen. Im Ensemblegebiet seien auch einfachere Bautypen vertreten, die aber auf Grund ihrer historischen Substanz, sowie auf Grund räumlicher und entwicklungsgeschichtlicher Zugehörigkeit als integrierende Bestandteile des Ensembles gelten würden. Auf Grund der in besonderer Dichte erhaltenen historischen Bauten im Ortskern sei Aschach an der Donau ein Denkmalort von überregionaler Bedeutung.

Zum gegenständlichen Objekt wurde im Gutachten Folgendes ausgeführt:

"Wohnhaus, ‚ XXXX '; Zweigeschossige, giebelständiges Haus mit hoch aufragendem Giebelgeschoss; späthistorische Fassadengliederung. Im Baukern vermutlich Ende 18. Jahrhundert. Hofseitig traufständiger Wirtschaftstrakt und datiert 1863.

Das Gutachten verwies auf folgende Literatur:

  • Ludwig Commenda, Aschach, Eferding, Waizenkirchen und Umgebung, Linz 1905.

  • Max Fuchs, Die Welt drehte sich immer ums Geld, Die Donaumaut zu Aschach bis Maria Theresia ein gutes Geschäft, in: Beilage der oö. Nachrichten vom 22.09.1960.

  • Erwin Hainisch, Dehio-Oberösterreich, 6. Auflage, Wien 1977, S.

25f.

  • Erwin Hainisch, Denkmale der bildenden Kunst, der Geschichte und der Kultur im politischen Bezirk Eferding, Linz 1933, S. 9ff.

  • Werner Josef Promintzer, Aschach an der Donau, Aschach 1989.

  • Hans Sperl Hrsg., Eferdinger Land, Eferding 1985.

  • Kunstwerk Stadt Hrsg. vom Bundesdenkmalamt, Salzburg und Wien 1988, S. 189f.

Alte Ansichten:

  • 1649: Der berümbte Marckt Aschach, Matthäus Merian, Archiv des Bundesdenkmalamtes

  • ca. 1734: Aschach an der Donau, unbekannter Stecher, in: Alfred Marks, Oberösterreich in alten Ansichten, Linz o.J., Nr. 131

  • 1738: Schloss Aschach mit dem Markt im Hintergrund, Salomon Kleiner, in : Alfred Marks, Oberösterreich in alten Ansichten, Linz o. J., Nr. 134

  • 1738: Markt Aschach an der Donau, Salomon Kleiner, in : Alfred Marks, Oberösterreich in alten Ansichten, Linz o.J., Nr. 135

  • 1839: Markt Aschach, Archiv des Bundesdenkmalamtes

  • 1840: Aschach, Stahlstich von W. Henschall/Thomas Ender, Archiv des Bundesdenkmalamtes

  • 1850: Aschach, kolorierte Lithographie von Franz Joseph Sandman/Jakob Alt, Archiv des Bundesdenkmalamtes

Mit Schreiben vom 03.12.2002 teilte der Landeshautmann von Oberösterreich mit, die geplante Unterschutzstellung des Ensembles Markt Aschach werde zur Kenntnis genommen.

3. Die weiteren Ausführungen zum Verfahrensgang beziehen sich nur mehr auf das verfahrensgegenständliche Objekt.

3.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, die Erhaltung des Objektes sei gemäß §§ 1,3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen auf das Gutachten verwiesen und der Verfahrensgegenstand dargestellt; auf diese Darstellung wird - soweit sie sich auf das gegenständliche Objekt bezieht - verwiesen.

Der Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin und den Legalparteien am 06.07.2004 zugestellt.

3.2. Mit am 19.07.2004 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde seitens des Vertreters der damaligen Eigentümerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Objekt werde im einleitenden Teil der Feststellungen nicht ein einziges Mal erwähnt. Es werde lediglich ausgeführt, dass am Beginn der nördlich des XXXX anschließenden XXXX in einreihiger Verbauung längs der Donaulände die stattlichen Bürgerhäuser mit ihren teilweise prunkvollen Fassaden anschließen und das nördliche Ende der XXXX von zumeist eingeschossigen Giebelhäusern mit Schopfwalmdach geprägt wäre, welche dem Bautyp des XXXX mit von der Straße zugänglichem Keller und als Aufgang dienendem "Beischlag" folgen würden. Beim gegenständlichen Objekt handle es sich jedoch weder um ein stattliches Bürgerhaus mit prunkvoller Fassade, noch um ein eingeschossiges Giebelhaus mit Schopfwalmdach, welches dem Bautyp des XXXX mit von der Straße zugänglichem Keller und als Aufgang dienendem "Beischlag" folge.

Das gegenständliche Objekt werde lediglich mit einem "Dreizeiler" näher charakterisiert; eine detaillierte Beschreibung des Objektes habe die belangte Behörde gänzlich unterlassen. Überdies sei das Gutachten im Bescheid nicht - wie Voraussetzung eines solchen - in die Befundaufnahme und das Gutachten im engeren Sinn gegliedert und die Erstbehörde beziehe sich auf ein nicht näher dargelegtes Gutachten eines Amtssachverständigen. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, dieses Gutachten eingehend zu überprüfen; es habe nicht einmal festgestellt werden können, ob das Gutachten im Bescheid zur Gänze oder lediglich auszugsweise wiedergegeben worden sei.

Das Gutachten lege weder offen, ob die Amtssachverständige selbst an Ort und Stelle eine Besichtigung des gegenständlichen Objektes durchgeführt habe, noch ziehe sie aus ihren Ausführungen Schlüsse, die einerseits begründen würden, weshalb das "Ensemble" als schützenswert im Sinne des DMSG gelte sollte, noch weshalb gerade das gegenständliche Objekts am nördlichen Ende der XXXX Bestandteil dieses Ensembles sein solle. Auf Grund der peripheren Situierung des gegenständlichen Objektes sei daher nicht mehr von der Zugehörigkeit zu einem - ohnedies nicht vorliegenden - Ensemble auszugehen.

3.3. Die drei von der Berufungsbehörde in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 22.11.2004 bzw. 20.12.2004 bzw. 08.03.2005 führen zusammengefasst aus, das zweigeschossige " XXXX " (Bausubstanz) stamme (vermutlich) aus dem späten 18. Jahrhundert, worauf geringe Gewölbeformen im Inneren verweisen, sei aber überwiegend im 19. und im 20. Jahrhundert gestaltet worden. Es liege im Randbereich des Ensembles und zeichne sich durch eine weitgehend unveränderte späthistorische Fassadengliederung aus. Der Bau besitze die in Aschach häufige und charakteristische Giebelausbildung mit waagrecht abschließender Vorschussmauer, die mittig von einem kleinen Dreiecksgiebel überragt werde. Besonders dieses Detail verleihe dem sonst schlichten Bau den Rang eines Ensemblebestandteiles. Das Hofgebäude sei "1863" datiert.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung liege darin, dass das Gebäude in seiner Anlage und seiner baulichen Ausgestaltung bis hin zur authentischen Fassadierung ein gut erhaltenes, im Kern spätbarockes/frühbiedermeierliches Wirtshaus mit baulicher Ausgestaltung im 19. und 20. Jahrhundert sei. Der geschichtliche, künstlerische und kulturelle Zusammenhang mit dem Ensemble "Markt Aschach" liege darin, dass das Gebäude den im Ensemblegutachten beschriebenen Kriterien (einfacher Bautyp, der aber auf Grund der historischen Substanz sowie auf Grund räumlicher und entwicklungsgeschichtlicher Zugehörigkeit als integrierter Bestandteil des Ensembles gelte) entspreche.

Die Feststellung der ehemaligen Berufungswerberin, das Gebäude sei weder ein stattliches Bürgerhaus mit prunkvoller Fassade noch ein eingeschossiges Giebelhaus, sei richtig. Dennoch liege der Zusammenhang mit dem Ensemble vor, da laut Erstgutachten im Ensemblegebiet auch einfachere Bautypen vertreten seien. Weiters sei eingewendet worden, die Formulierung "im Baukern vermutlich aus dem Ende des 18. Jahrhunderts" sei zu unpräzise. Bei einem weiteren Lokalaugenschein habe festgestellt werden können, dass die erhaltenen (geringen) Gewölbeformen im Inneren diese Datierung bestätigen. Das Gebäude stamme daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Baukern aus dem 18. Jahrhundert. Eine genaue Feststellung des Baualters sei nur im Rahmen einer aufwändigen Bauuntersuchung möglich, die auch substanzielle Eingriffe beinhalte, eine solche werde im Unterschutzstellungsverfahren aber üblicherweise nicht vorgenommen. Der in der Berufung vorgeschlagenen Begrenzung des Ensembles mit dem Gebäude XXXX könne aus fachlicher Sicht nicht gefolgt werden, da sich im Anschluss noch eine Reihe weiterer Gebäude befinden würden, die als Bestandteile des Ensembles bewertet werden würden.

Das Landeskonservatorat schlug (offenbar bereits zum zweiten Mal) eine vollständige Herausnahme des gegenständlichen Objektes aus dem Ensemble vor, da das Objekt in fachlicher und geografischer Hinsicht nur mit Einschränkungen dem Kernbereich des Ensembles entspreche.

4.1. Mit undatiertem Schriftsatz des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2014 eingelangt, legte dieses Bundesministerium die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt den bezugsnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern, der belangten Behörde sowie den Legalparteien mitgeteilt, dass die Beschwerde nunmehr in Bearbeitung genommen und den Parteien Möglichkeit gegeben, werde binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Die betroffene Gemeinde wurde überdies ersucht mitzuteilen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Objekte baubehördliche oder baupolizeiliche Verfahren offen seien bzw. seit Erlassung des angefochtenen Bescheides baubehördliche Bewilligungen oder Aufträge erteilt worden seien. Die belangte Behörde wurde ferner ersucht, Stellung zur den unter 3.3. zusammengefassten Ergänzungsgutachten zu nehmen, insbesondere ob das gegenständliche Objekt vollständig aus dem Ensemble Markt Aschach herausgenommen werden könne. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde, ob am Objekt seit Erlassung des angefochtenen Bescheides Veränderungen vorgenommen worden seien, ob die Beschwerdeführer vertreten seien und ob eine mündliche Verhandlung beantragt werde.

4.3. Mit Schreiben des Denkmalamtes vom 07.05.2015 gab dieses bekannt, nunmehr stehe fest, dass die vorgenommene Einschätzung der möglichen vollständigen Herausnahme des gegenständlichen Objektes aus dem Ensemble Markt Aschach aufrecht gehalten werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Häuser hätten eine genauere Abgrenzung des Umfangs der Unterschutzstellung ermöglicht. Ausschlaggebend sei dabei immer die Frage nach der Übereinstimmung mit den Kriterien des geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhangs gewesen, welche in der Einschätzung vom 08.03.2005 unrichtig vorgenommen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 06.07.2004 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (im folgenden kurz: DMSG alt) erlassen, mit festgestellt wurde, dass die Erhaltung gegenständlichen Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 19.07.2004 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).

Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom DD), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels XXXX Eigentümer des Objekts war jedoch im laufenden Verfahren XXXX und XXXX grundbücherliches Eigentum am gegenständlichen Objekt erworben haben und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und somit nunmehr als Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer in das gegenständliche Verfahren eingetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX und XXXX weiterzuführen und abzuschließen.

6. Die Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts erfolgte im Rahmen einer Ensemble-Unterschutzstellung.

Gemäß § 1 Abs. 3 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sind, zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.

Die Materialien zu § 1 Abs. 3 DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032 und VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230), es ist es dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG 1923 zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen kann (vgl. VwGH E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH E 23.5.1979, 125/79).

Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG 1923 fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. Daher ginge etwa das Argument, bei einem Ensemble könne nur die Hauptfassaden Auswirkungen auf das Ensemble haben, ins Leere (VwGH vom 24.03.2009, Gz. 2008/09/0378). Hinsichtlich einer allenfalls ins Treffen geführten mangelnden Erhaltungswürdigkeit eines betroffenen Objekts, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Unterschutzstellung eines Ensembles die Schutzwürdigkeit dieses - und nicht des einzelnen Objekts - festzustellen ist. Die Bedeutung von ins Treffen geführten Umständen gegen eine Unterschutzstellung ist diesfalls nur an ihren Auswirkungen im Hinblick auf das gesamte Ensemble zu messen (VwGH vom 27.02.2003, Gz. 2002/09/0100). Auch § 1 Abs. 10 DMSG 1923 bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das gesamte Ensemble insgesamt und umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Ensemble bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (vgl. VwGH E vom 27.02.2003, Gz. 2002/09/0100).

Weiters kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, dass die Objekte in einem örtlich unmittelbaren Naheverhältnis zueinander stehen (VwGH E vom 30.4.1984, 83/12/0096), allerdings muss ein grundsätzliches örtliches Naheverhältnis gegeben sein, bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (vgl. VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032). Der "Lage" kommt die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" für die Definition eines Ensembles jedenfalls nicht zu. Es ist für die Zugehörigkeit eines Objektes zu einem Ensemble nicht entscheidend, wenn angrenzende Objekte nicht die Charakteristika des Ensembles aufweisen (vgl. VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Schließlich dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte (VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032 und VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230).

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach § 1 Abs. 3 DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100 und VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230).

In Bezug auf das gegenständliche Objekt ermöglichte die im Zuge des Berufungsverfahrens vom Bundesdenkmalamt vorgenommene Bewertung der Häuser eine genauere Abgrenzung des Umfangs der Unterschutzstellung, die der immer die Frage nach der Übereinstimmung mit den Kriterien des geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhangs mit dem Ensemble ausschlaggebend war. In Ansehnung des gegenständlichen Objekts ergab das vergleichsweise geringe Baualter in Verbindung mit den Veränderungen des 19. und 20. Jahrhunderts und der Lage ganz am Rand des Ensemblebereichs, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes besteht. Die davon abweichende Einschätzung des Bundesdenkmalamtes vom 8.3.205 ist - nach dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 7.5.2015, Gz.: BDA-05141.obj/0003-OÖ/2015 - unrichtig und kann deren Zustandekommen seitens des Bundesdenkmalamtes zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden.

Aus diesem Grunde war der Beschwerde in Bezug auf das Grundstück Ritzbergerstraße 36 in Aschach, Ger.- und pol. Bez. Eferding, Oberösterreich, Gst. Nr. .144/1 und .144/3, EZ 253, KG 45003 Aschach stattzugeben und ausschließlich diesbezüglich zu beheben sowie diesbzeüglich spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.