BVwG W160 2007345-1

W160 2007345-1Federal Administrative CourtJul 13, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W160 2007345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2007345.1.00

Spruch

W160 2007345-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zl. 830139700-1613906, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 02.02.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, dass er am XXXX geboren, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe acht Klassen der Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei verschollen. Er habe im Distrikt XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX) in der Provinz

XXXX gelebt. Vor vier Monaten habe er Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei in den Iran gereist. Über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in Afghanistan Verkäufer gewesen sei. Sein Vater habe mit einem LKW Zement von einem Werk abgeholt, um es dann in seinem Geschäft weiter zu verkaufen. Eines Tages sei sein Vater von den Taliban mitsamt dem Zement mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Weißbärtigen in ihrer Gegend gebeten, mit den Taliban zu sprechen, um den Vater frei zu bekommen. Diese hätten ihm berichtet, dass die Taliban eigentlich den Beschwerdeführer gewollt hätten, da er immer die Ware verkaufe. Zudem sei er von den in der Gegend von Einwohnern eingerichteten Wachposten immer beschuldigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie hätten von ihm Geld bekommen wollen, weshalb sie ihn immer wieder bedroht hätten. Aus diesen beiden Gründen habe er seine Heimat verlassen.

3. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung eingeholt. Das Gutachten vom 13.03.2013 kommt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 - 26 Jahren vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX von XXXX Jahren und einem Monat. Dies könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden, im Untersuchungszeitpunkt weise er ein Mindestalter von 19 Jahren auf.

4. Am 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte hierbei vor, dass sein Vater im vergangenen Sommer von Taliban in der Provinz XXXX verschleppt worden sei und seitdem verschwunden wäre. Seine Mutter wohne in der Provinz XXXX, Distrikt

XXXX. Auf den Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens erklärte er, dass er am XXXX (umgerechnet: XXXX) geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Der gesetzliche Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund des Gutachtens von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, er nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und ab sofort keine Vertretung mehr durch den anwesenden Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren bestehe.

5. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge zwei Vollmachten und ein Konvolut von Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben vor.

6. Am 20.01.2014 wurde der BF vor dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seines nunmehr bevollmächtigten Vertreters (Vollmacht vom 03.10.2013) und einer Vertrauensperson einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er zur Zeit des Opferfestes im Jahr 2012 Afghanistan verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe, in dem er als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei von seinem Vater beliefert worden - das bedeute, sein Vater habe eingekauft und der Beschwerdeführer habe das Geschäft geführt. Sie hätten einen Kunden namens XXXX gehabt, der Straßen umgebaut habe. Diesem hätten sie Zement geliefert, weshalb sie von Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten seinen Vater mit zwei Autos voll Zement mitgenommen. Daraufhin habe er die Dorfältesten zusammengerufen, damit diese mit den Taliban Gespräche führten und sein Vater wieder freigelassen werde. Die Dorfältesten hätten mit den Taliban gesprochen, die gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer wollen, weil er der Geschäftsführer sei, wenn sie den Vater freilassen sollten. Zudem sei der Beschwerdeführer von einer Gruppe Krimineller und Drogenabhängiger mitgenommen worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, weil die Taliban seit Tagen die Straßen "dicht gemacht" hätten und niemand mehr die Ortschaft verlassen habe können. Die Belästigungen durch die Taliban hätten im Jahr 2012, drei bis vier Monate vor seiner Ausreise begonnen. Den Vertrag mit XXXXhabe es fünf bis sechs Monate gegeben, als der Vorfall mit seinem Vater geschehen sei. Es habe sich um zwei LKW¿s gehandelt, einen habe sein Vater, einen ein anderer Fahrer gefahren. Beide seien verschwunden. Der Beschwerdeführer sei etwa eineinhalb Monate vor seiner Ausreise mitgenommen worden. Der Vorfall sei nicht mit den Taliban in Zusammenhang zu bringen gewesen, sondern würde solche Leute das öfter wegen des Geldes machen. Er sei vom Geschäft aus mitgenommen und in ein Camp am Berg gebracht worden. Sie hätten ihn geschlagen und beschimpft und Geld von ihm verlangt sowie ihm die Zusammenarbeit mit Taliban vorgeworfen. Nachdem er ihnen 800 Dollar gegeben habe, sei er freigelassen worden. Die Gerüchte, die diese Gruppe verbreitet habe, hätte sich im Dorf herumgesprochen und sei die Dorfgemeinschaft dann gegen "sie" (die Familie des Beschwerdeführers) gewesen. Da auch der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, hätten auch die Dorfältesten gemeint, dass sie mit den Taliban zu tun haben würden. Die Taliban hätten ihn haben wollen, dazu sei es aber gar nicht gekommen, weil die andere Gruppe ihn mitgenommen hätte. Auf Vorhalt seiner Angaben zur Beschuldigung durch Wachposten bei der Einvernahme am 02.03.2013 führte er aus, es sei so zu verstehen, dass bei ihnen im Dorf alle bewaffnet seien. Im Dorf sei er der Zusammenarbeit mit Taliban beschuldigt worden. Bei den "Wachposten" habe es sich hauptsächlich um Kriminelle und Drogenabhängige gehandelt, die unter dem Vorwand, das Dorf zu "bewachen" Geld erpresst hätten. Auf einem Berg sei er von ihnen drei oder vier Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er sich noch 15-20 Tage im Dorf aufgehalten. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bis zu dem Tag, an dem sein Vater samt LKW mit Zementladung mitgenommen worden sei, unbehelligt im Dorf leben und seiner Arbeit nachgehen habe können. Er bejahte weiters die Frage, ob die Kriminellen erst nach dem Verschwinden seines Vaters auf ihn aufmerksam geworden seien. Auch andere Dorfbewohner seien von diesen verschleppt worden, sie hätten das wegen des Geldes gemacht und habe dies einen finanziellen Hintergrund gehabt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Flucht das Gerücht, dass er mit den Taliban zusammenarbeite, "bestätigt" habe.

7. Mit Schreiben vom 27.01.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Dokumente das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich plausibel erscheinen ließen.

8. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten hätten. Dem Vorbringen sei keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus einer "Krisenregion" in Afghanistan stamme und außerhalb seiner Heimatprovinz keinerlei soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte habe. Aufgrund der vorherrschenden instabilen Lage in der Heimatprovinz XXXX sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig.

9. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, IFA 830 139700 - 161 3906, und brachte vor, dass sein Rechtsberater schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen werde.

10. Mit Schreiben vom 24.04.2014 (eingelangt beim BVwG am 25.04.2014) erfolgte die Vorlage der Beschwerde und Übermittlung des Verwaltungsaktes durch das BFA.

11. Mit Beschluss des BVwG W208 2007345-1/3E, vom 22.05.2014 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem als Beschwerde titulierten Schriftsatz, der auf einem Formular der XXXX (und damit offensichtlich mit Unterstützung der Rechtsvertretung) eingebracht worden sei, lediglich der Bescheid bezeichnet ("IFA 830 139700 - 161 3906"), der Name des Beschwerdeführers angeführt und dessen Unterschrift sowie ausgeführt wurde, dass hiermit Beschwerde eingebracht werde und der Rechtsberater schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen werde. Dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Schriftsatz, genüge nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 iVm. § 27 VwGVG und sei bewusst mangelhaft gestaltet ("leere" Beschwerde), um auf dem Umweg des Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, die Beschwerde sei daher nach der Judikatur (VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 zu § 13 Abs. 3 AVG) sofort zurückzuweisen.

12. Per E-Mail vom 21.05.2014, 14:51 Uhr (protokolliert beim BVwG am 22.05.2014 und am 27.05.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung) legte der Beschwerdeführer einen als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde" titulierten Schriftsatz vom 20.05.2014 über die Einlaufstelle des BFA (21.05.2014, 14:40) vor. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass der Beschwerdeführer als er den Bescheid des BFA erhalten habe, mit dem ihm zwar subsidiärer Schutz gewährt, aber Asyl verwehrt worden sei, seinen Rechtsberater telefonisch (trotz hinterlassener Mailbox-Nachrichten) nicht erreichen habe können. Darüber hinaus sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einbringen hätte müssen.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde sei ihrer besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass sein Vater von den Taliban entführt und er selbst bedroht worden sei, da eine Gruppe im Dorf ihn entführt und ihm vorgeworfen habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Behörde hätte ihm die von ihr wahrgenommenen Widersprüche vorhalten müssen, dann hätte er diese aufklären können. In der Folge wird auf diverse Aspekte der Fluchtgeschichte eingegangen, dazu Erklärungen angeboten und damit geschlossen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung von Asyl in eventu die Zurückverweisung.

13. Am 13.08.2014 langte der Schriftsatz des Verfahrenshelfers, der am 09.07.2014 bestellt wurde und den angefochtenen Beschluss am 11.08.2014 erhalten hatte, über die (I.) ordentliche Revision und (II.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim BVwG ein.

14. Mit Beschluss des BVwG W208 2007345-1/14Z vom 18.08.2014 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung der ordentlichen Revision abgelehnt, weil dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

15. Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte das BVwG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vor.

16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036-3 (eingelangt am 06.03.2015 beim BVwG), wurde der Beschluss des BVwG vom 22.05.2014, W208 2007345-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht habe, weshalb er ungeachtet der der CARITAS erteilten Vertretungsvollmacht bei Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes unvertreten gewesen sei und kein Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen sei.

17. Mit Beschluss des BVwG vom 12.03.2015, Zl. W208 2007345-2/2E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass, da der als Beschwerde titulierte Schriftsatz rechtzeitig eingebracht worden sei, keine Fristversäumung und damit auch die grundlegendste Voraussetzung für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht vorliege.

18. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren, aufgewachsen sei er im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. In der Provinz XXXX gibt es zwei Dörfer mit demselben Namen. Er gehöre der Volksgrupe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und spreche Dari, etwas Paschtu und habe in Österreich auch Deutsch gelernt. Er habe bis zur 8.Klasse die Schule im Distrikt XXXX besucht. Er habe dort nach der Schule in einem Lebensmittelgeschäft als Verkäufer gearbeitet. Er habe ca. im 9. oder 10. Monat des Jahres 2012 Afghanistan verlassen und sei aus dem Land geflüchtet. Für die Schleppung habe er ca. US$ 11-12.000 bezahlt. Seine Familie habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Es sei ihnen wirtschaftlich damals gut gegangen und hätten sie von den Einnahmen sehr gut leben und etwas zur Seite legen können. Vor der Flucht hätten sie noch alle Lebensmittel verkauft und das Geschäft dem eigentlichen Besitzer überlassen, so habe er die Flucht finanzieren können. In Afghanistan würde derzeit seine Mutter gemeinsam mit seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern leben. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der nicht ganz bei Sinnen ist und suchtmittelabhängig sei. Als er Afghanistan verlassen habe, hätte seine Familie im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX gelebt, sein Onkel habe im Distrikt XXXX gelebt. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er mache sich sehr große Sorgen um seine Familie. Vor allem habe er die Befürchtung, dass sein Onkel seine Geschwister wegen seiner Sucht verkauft haben könnte. Gefragt, wovon seine Familie lebe, gab er an, dass ein Teil des Geldes aus dem Lebensmittelverkauf für seine Fluchtreise ausgegeben worden sei und seine Mutter den anderen Teil behalten habe. Sie hätten ein großes Geschäft gehabt und Reis, Öl, sowie viele andere Lebensmittel verkauft. In seinem Heimatdorf hätten ca. 70 Familien gelebt. Er schätze, dass jede Familie so an die fünf Personen gewesen seien. Das Dorf sei eigentlich klein gewesen. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, sei ihm ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1, eine Bestätigung darüber, dass er einen Pflichtschulabschluss in Kürze beenden werde sowie ein Empfehlungsschreiben des BFI vom 18.05.2015 vor. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater habe Zement in großen Mengen gekauft und diese Mengen dann im Geschäft weiterverkauft. Im Sommer 2012, sei sein Vater von den Taliban gemeinsam mit zwei Fahrzeugen, die mit Zement beladen waren, entführt worden. Damals habe sein Vater einen Vertrag mit einem Mann namens XXXX abgeschlossen, der für ein Straßenbauprojekt Zement benötigt habe. Gefragt, welche Art von Straßenbau das gewesen sei, führte er aus, die Straße hätte im Distrikt XXXX gebaut werden sollen. Verantwortlich für dieses Projekt sei XXXX gewesen. Er glaube, dass dieser gemeinsam mit einer Organisation und durch Finanzmittel des Staates unterstützt worden sei. Die Taliban hätten seinem Vater die Zusammenarbeit mit der Regierung unterstellt und aus diesem Grund sei er auch entführt worden. Die Frage, ob er ein genaues Datum angeben könne, verneinte der Beschwerdeführer. Sein Vater habe Zement aus XXXX und XXXX in seinen Heimatdistrikt geliefert. Er glaube, dass Zement aus Afghanistan nach Pakistan importiert werde. Sein Vater habe dann im Großhandel diese Mengen gekauft und in ihre Provinz gebracht. Auf die Frage, wer ihm gesagt habe, dass ein Vater entführt worden sei, führte er aus, es gebe eine bestimmte Route in XXXX namens XXXX. Es sei bekannt, dass sich dort nur Taliban aufhalten würden. Sein Vater sei an diesem Ort auf dieser Straße entführt worden. Diese Route führe durch den Distrikt XXXX über die Stadt XXXX bis zur Provinz

XXXX. Diese Straße sei nicht asphaltiert und auch bekannt dafür, dass sie sehr gefährlich sei. Am Tag der Entführung seines Vaters, habe er erfahren, dass diese bestimmte Straße von den Taliban gesperrt worden sei. Er habe gewusst, dass sein Vater diese Straße benutze. Da ihm bekannt sei, dass sich dort nur Taliban aufhielten, seien die Taliban für die Entführung meines Vaters verantwortlich. Es habe ihm aber niemand erzählt. Nachdem sein Vater verschollen sei, habe er sich an die Dorfältesten gewandt. In ihrem Wohngebiet hätten die Taliban die Oberhand. Als die Dorfältesten wegen der Freilassung seines Vaters zu den Taliban gegangen seien, hätten diese den Beschwerdeführer verlangt. Sie seien nämlich der Meinung gewesen, dass er diesen Vertrag mitXXXX abgeschlossen hätte und sein Vater nur der Lieferant der Ware sei. Er wisse mit Sicherheit, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten. Nachdem die Taliban die Straße gesperrt hätten, wäre von einigen Männern, die dafür bekannt wären, dass sie Kriminelle und bewaffnet seien, ebenfalls ein Posten an dieser Straße aufgestellt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer entführt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuerst gesagt habe, es habe ihm niemand erzählt, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen hätten, er nun aber angegeben habe, dass ihm die Dorfältesten dann gesagt hätten, dass sie eigentlich ihn wollen würden und die Dorfältesten ihm also gesagt haben müssten, dass der Vater entführt worden sei. Er gab dazu an, dass er gewusst habe, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten. Aus diesem Grund habe er die Dorfältesten beauftragt, mit den Taliban zu sprechen und zu verhandeln. Zum Datum der Entführung brachte er vor, dass es im Sommer gewesen sei. Er könne kein genaues Datum nennen, weil in Afghanistan das Datum nicht wichtig sei und man sich das nicht unbedingt merken müsse. In seiner Heimatregion gebe es keine afghanischen Sicherheitsbeamten. Eine Gruppe von kriminellen Personen, die für einen Mann namens XXXX gearbeitet hätten, hätten die Bewohner unseres Dorfes belästigt und sie unter Druck gesetzt, diese Männer seien bewaffnet gewesen. Wenn in ihrem Heimatdorf jemand ein Problem gehabt hätte, habe er sich an niemanden wenden können. Seine Heimatregion werde von den Taliban kontrolliert. Gefragt, warum die Taliban seinen Vater und nicht ihn entführt hätten, zumal sie ihn haben hätten wollen, gab er an, die Taliban seien nicht in seinen Wohnort gekommen, weil es dort diese eine bewaffnete Gruppe gegeben habe. Die Taliban hätten meistens diese Straße gesperrt. Aus diesem Grund hätten sie auch nur seinen Vater entführen können. Die Taliban hätten eigentlich ihn gewollt, weil er den Vertrag mit XXXX abgeschlossen habe. Da sein Vater nicht gebildet gewesen sei, habe er sich nicht um die Verträge kümmern können. Sein Vater sei für den Einkauf der Ware und für die Lieferungen zuständig gewesen. Er habe im Geschäft gearbeitet, sich um die Verträge gekümmert und die buchhalterischen Aufgaben erledigt. Der eigentliche Chef war im Geschäft sei der Beschwerdeführer gewesen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer gewollt, weil er Zement für ein Projekt das unter anderem von der Regierung genehmigt und unterstützt wurde, geliefert habe. Nachdem sein Vater von den Taliban entführt worden sei, sei der Beschwerdeführer von den Personen dieser bewaffneten Gruppe in seinem Heimatdorf entführt worden. Er sei ca. 3 oder 4 Tage festgehalten und gefoltert worden. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie mit den Taliban zusammenarbeiten würden und dass die Taliban die Straße nur gesperrt hätten, damit sie ihre Ware um einen erhöhten Preis verkaufen könnten. Die bewaffnete Gruppierung sei aus seinem Dorf und habe eine eigene kleine Miliz aufgebaut. Nachdem er diesen Leuten US $ 800 bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er glaube, dass sie nur auf das Geld aus gewesen seien. Nachdem er nach Hause gegangen sei, habe seine Mutter sehr viel geweint und gewollt, dass er die Heimat verlasse, damit er in Sicherheit sei und nicht wie sein Vater von den Taliban entführt werde. Er selbst sei ca. 15 bis 20 Tage nach der Entführung seines Vaters von der kriminellen Gruppe entführt worden. Diese Gruppe habe einen Posten in den Bergen. Er sei dorthin gebracht, gefesselt, geschlagen und mit kaltem Wasser übergossen worden, um ihn zu foltern. Er habe noch ca. 15 Tage zu Hause verbracht und sehr große Angst gehabt, wieder ins Geschäft zu gehen. Er habe unbedingt bei seiner Mutter bleiben wollen. Nach der Entführung des Vaters sei er verantwortlich für die Familie. Er sei auf den Wunsch seiner Mutter hin geflüchtet. Wenn er dort geblieben wäre, hätte man ihn entführt und getötet, dann wäre seine Familie ebenfalls schutzlos, seine Geschwister seien noch klein gewesen und seine Mutter habe gesagt, dass sie sich um sie kümmern könne. Da er bereits älter gewesen sei, wäre ich am gefährdetsten gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion drohe ihm der Tod. Da die Taliban sehr viele Spione hätten, würden sie sehr schnell von seiner Rückkehr erfahren und ihn verfolgen. Er könne auf keinen Fall wieder in sein Heimatdorf zurückkehren, weil er auch von der bewaffneten Gruppe verfolgt werde, diese hätte ihm nämlich die Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellt und wären der Meinung gewesen, er hätte die Dorfbewohner an die Taliban verraten. Abgesehen von diesen Problemen habe er seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt zu seiner Familie und er wisse nicht wo seine Angehörigen derzeit lebten. Er könne auch in keiner anderen Provinz in Afghanistan leben, weil er große Angst vor den Taliban und vor ihren Spionen habe. Auf Vorhalt, dass er von diesen Leuten misshandelt worden sei und nicht wisse, ob er drei oder vier Tage dort gewesen sei, gab er an, er habe dort drei Nächte verbracht und am vierten Tag seien sie gemeinsam mit ihm zu seinem Geschäft gekommen. Er habe ihnen das Geld gegeben und sie hätten ihn dann dort zurückgelassen. Sie hätten auch gesagt, dass sie sich über ihn informieren würden. Falls sich ihr Verdacht bestätige, dass er mit den Taliban zusammenarbeite, würden sie ihn und seine Familie töten. Er sei dann noch ca. 14 Tage zu Hause geblieben. Die Frage, ob die Bedrohung durch diese "Dorfwächter" einen kriminellen Hintergrund gehabt und diese nur Geld gewollt hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers führte "zum vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Benachrichtigung, ob der Entführung des Vaters" aus, dass aus den Umständen ganz klar ersichtlich gewesen sei, dass der Vater von den Taliban entführt worden sei. Es habe keiner Benachrichtigung durch irgendjemanden bedurft und habe eine solche auch nicht stattgefunden. Klar sei gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Grund der unterstellten Zusammenarbeit mit der Regierung (Zementlieferung) von den Taliban entführt worden sei und sich der Beschwerdeführer hilfesuchend an die Dorfältesten gewandt habe. Hieraus sei kein Widerspruch ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar die fluchtauslösenden Ereignisse geschildert. Seine Heimatprovinz zähle zu den unsichersten Provinzen Afghanistans. Anschläge der Taliban hätten nach einem BBC-Bericht um 68% zugenommen. Es komme zu Entführungen und die Taliban beherrschten direkt oder indirekt die meisten Distrikte. Dazu verwies sie auf das Gutachten des Sachverständigen XXXX in der Verhandlung vom XXXX zu W 119 1432920. Ganz klar sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit (Verkauf von Zement für Straßenbauarbeiten durch die Regierung) bereits ins Visier der Taliban geraten sei. Aus diesem Grunde liege im konkreten Falle eine Verfolgung im Sinne der GFK vor. Nach Ansicht von UNHCR bestehe in umkämpften Gebieten keine alternative Fluchtmöglichkeit. Regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban verfügten über operationelle Kapazitäten Personen im ganzen Land zu verfolgen und existiert für von diesen Gruppierungen bedrohten Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Nach Erörterung der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte zur aktuellen menschenrechtlichen Lage in Afghanistan führte die Vertreterin aus, sie verweise auf die Entscheidung des BVwG vom XXXX, GZ W102 1425439.

19. In einer am 02.06.2015 eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Gefährdungspotential aufweise. Dazu werde auf die Rechtsprechung des BVwG verwiesen, Im weiteren wurden die Erkenntnisse zu Zlen. W132 1433899-1/11E, W102 1425439-1 und W140 1438682-1 auszugsweise wiedergegeben. Es sei ersichtlich, dass in gleichgelagerten Fällen Asyl zuerkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus dem einem Dorf im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hat im Geschäft seiner Familie gearbeitet und ist dabei unter anderem für Vertragsabschlüsse zuständig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers hat einen Zementhandel (Einkauf, Verkauf und Lieferung von Zement) betrieben. Im Rahmen dieses Handels lieferte sein Vater Zement für ein vom Staat organisatorisch und finanziell unterstütztes Straßenbauprojekt im Distrikt XXXX. Im Sommer 2012 wurde der Vater des Beschwerdeführers während einer Zementauslieferung mit dem LKW von Taliban entführt, da ihm die Zusammenarbeit mit der Regierung unterstellt wurde. Da der Beschwerdeführer den entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte, ist er in das Blickfeld der Taliban gerückt und deren eigentliches Ziel gewesen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrags über die Zementlieferung für ein Straßenbauprojekt wird ihm von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

Der Beschwerdeführer selbst wurde von einer bewaffneten Gruppe aus seinem Heimatdorf entführt, wobei ihm die Zusammenarbeit mit Taliban unterstellt und von ihm Geld erpresst wurde. Nach der Zahlung eines Geldbetrages wurde er wieder freigelassen.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Es sind keine Gründe hervorgekommen, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über passable Deutschkenntnisse und besucht derzeit einen Pflichtschulabschluss-Tageslehrgang.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Distrikt

Entführung

Luftangriff

Bewaffneter Zusammenstoß

Verhaftung

Attentat

Versuchtes

Attentat

Aufdeckung eines (Waffen)Lagers

Kriminalität

Demonstration

Sprengstoffanschlag

Verhinderter Sprengstoffanschlag

Bedrohung/Einschüchterung

Mine/Blindgänger

Vorfall

Vorfall in Zusammenhang mit Drogen

Schießerei

Selbstmordanschlag

Total

Ghazni

6

100

10

23

7

4

63

49

2

13

1

278

Andar

2

9

181

5

1

15

23

13

1

250

Qarabagh

2

3

130

1

8

1

9

20

1

10

1

186

Giro

7

68

1

4

3

1

84

Waghiz

1

70

1

1

5

3

81

Ajrestan

2

2

71

1

2

1

79

Deh Yak

1

38

1

7

15

8

4

74

Gelan

3

48

2

1

2

5

4

2

2

69

Khwaja Omari

1

27

4

3

3

2

40

Jaghatu

3

15

1

1

1

11

32

Muqur

13

1

2

1

1

4

4

1

1

28

Zankhan

26

1

27

Ab Band

13

2

2

1

4

22

Rashidan

1

1

3

Nawur

2

2

Jaghori

1

1

Nawa

1

1

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni (EASO 1.2015).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni (EASO 1.2015).

Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 10.10.2014

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699] 13. Mai 2014:

(...)

Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen als Zahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.

(...)

Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.

(...)

Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."

(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS

AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER; 6. August 2013 (Auszug)

(...)

III. Internationaler Schutzbedarf

Personen, die aus Afghanistan fliehen, droht möglicherweise Verfolgung aus Gründen, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan zusammenhängen oder mit Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, oder aufgrund einer Kombination beider Gründe.

UNHCR ist der Auffassung, dass im Fall von Personen mit in diesem Abschnitt beschriebenen Profilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken erforderlich ist. Die hier aufgeführten Profile sind nicht zwangsläufig abschließend; sie beruhen auf dem Kenntnisstand von UNHCR auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinien vorliegenden Informationen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, nur weil er keinem der hier aufgeführten Profile entspricht.

Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen. Personen, die im Kontext dieses bewaffneten Konflikts vor Gewalt oder angedrohter Gewalt fliehen, erfüllen möglicherweise die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A(2) der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Damit dies der Fall ist, muss die sich aus der Gewalt ergebende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Beispielen für Bedingungen, unter denen Zivilisten Opfer von Gewalt gemäß einem Konventionsgrund werden, solche Situationen, in denen die Gewalt sich in Gebieten ereignet, in denen vorwiegend Zivilisten mit spezifischen ethnischen, politischen oder religiösen Profilen leben, oder an Orten, an denen sich Zivilisten mit derartigen Profilen vorwiegend versammeln (einschließlich Märkte, Moscheen, Schulen oder größere gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten). Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen ist es nicht erforderlich, dass die schutzsuchende Person dem/den Verfolgungsakteur/en persönlich bekannt ist oder persönlich von diesem/n Akteur/en ausfindig gemacht wird. Auf ähnliche Weise können ganze Gemeinschaften eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäß einem oder mehrerer Konventionsgründe haben; zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass eine Person einer anderen Art oder einem anderen Ausmaß an Schaden ausgesetzt ist als andere Personen mit dem gleichen Profil. Damit Zivilisten, die vor Gewalt fliehen, unter den Schutzbereich von Artikel 1A(2) GFK fallen, müssen die Asuwirkungen der Gewalt hinreichend schwerwiegend sein, um die Schwelle der

Verfolgung zu erreichen. Die Gefahr, dass eine Person ständiger Gewalt oder den Folgen von Gewalt ausgesetzt ist, kann jeweils einzeln oder kumulativ zu einer Verfolgung im Sinne von Artikel 1A(2) GFK führen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Erwägungen für die Einschätzung, ob die Konsequenzen der Gewalt für Zivilisten hinreichend schwerwiegend sind, um die Schwelle der Verfolgung zu erreichen, die Anzahl der zivilen Opfer und der Sicherheitsvorfälle sowie schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Bedrohungen des Lebens, der Freiheit oder andere Arten ernsthaften Schadens darstellen. Solche Erwägungen sind jedoch nicht auf direkte Auswirkungen von Gewalt beschränkt, sondern umfassen auch langfristige, indirektere Folgen von Gewalt einschließlich der Auswirkungen des Konflikts auf die Menschenrechtslage und das Ausmaß, in dem die Fähigkeit des Staats, Menschenrechte zu schützen, durch den Konflikt eingeschränkt ist. In dieser Hinsicht sind im Zusammenhang des Konflikts in Afghanistan folgende Faktoren relevant:

(i) Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, unter anderem

durch Etablierung paralleler Justizstrukturen und Verhängung illegaler Strafen sowie

Bedrohung und Einschüchterung von Zivilisten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit,

Erpressung und illegale Besteuerung

(ii) Zwangsrekrutierung

(iii) Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von

Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen (siehe Abschnitt II.D)

(iv) Zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von "Warlords" und

korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos tätig zu sein

(v) Systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender

Gesundheitsversorgung in Folge von Unsicherheit

(vi) Systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für

Frauen

(...)

A. Risikoprofile

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfsund

Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

(...)

d) Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und

Entwicklungsorganisationen

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind.205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.206

205 OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 16, 1-31 May 2013,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, S. 2; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012,

Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 16. Das Referat für

Verbrechensbekämpfung beim afghanischen Innenministerium meldete für das Jahr 2012 102 Entführungen von Lehrern, Bauarbeitern und Mitarbeitern von Bergbauprojekten, sowie Bürgern, die im Verdacht standen, mit der internationalen Gemeinschaft zu kooperieren. Das US Außenministerium berichtet, dass die Gesamtzahl der Fälle möglicherweise viel höher sei. US State Department, 2012 Country Reports on

Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html.

206 Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General

Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245,

http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. Siehe beispielsweise auch Danish Immigration Service, Afghanistan: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process - Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-

827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, S. 19-25.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Soweit Unklarheiten auftraten, war er bemüht, diese auszuräumen und gelang ihm dies auch in schlüssiger Weise. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung seine Abstammung und seinen bisherigen Lebenslauf spontan und widerspruchsfrei schildern. Seine familiären Verhältnisse und das Schicksal seines Vaters legte er lebensnah und eindrücklich dar. Ebenso schilderte er gleichbleibend den Zementhandel, den sein Vater mit seiner Unterstützung betrieben hatte und die Entführung seines Vaters durch Taliban in Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Straßenbauprojekts in seinem Heimatdistrikt. Sein Vorbringen ist insgesamt plausibel, da die Darlegungen vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sowie insbesondere den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan zu vereinbaren sind und möglich erscheinen.

Der Beschwerdeführer schilderte die Entführung seiner Person gleichbleibend und immer in Kontext einer Erpressung von Geld, stellte diesen Vorfall also selbst als auf rein kriminellen Motiven beruhende Handlung dar. Wenn ihm auch von den Entführern eine Zusammenarbeit mit den Taliban vorgeworfen wurde, so war aus seinen Angaben klar ersichtlich, dass die Entführung nur dem Lukrieren von Geld diente (so gab er selbst in der Beschwerdeverhandlung an: "... Ich glaube, dass sie nur auf das Geld aus waren.).

Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen und dem Besuch eines Pflichtschulabschluss-Lehrganges ergibt sich aus der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers:

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berichtslage zur Aktivität der Taliban und mit Blick auf Beispiele aus der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. exemplarisch BVwG 21.05.2015, W132 1433899-1; 17.02.2015, W102 1425439-1) ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abschluss eines Vertrages zur Belieferung eines staatlich unterstützten Straßenbauprojekts mit Zement und der daraus resultierenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung bei einer Rückkehr Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch Taliban zu gewärtigen hätte. Dies umso mehr, als bereits der Vater des Beschwerdeführers bei der Auslieferung von Zement von Taliban entführt wurde. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban aufgrund einer - zumindest unterstellten - politisch oppositionellen Gesinnung. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund seiner zu Tage getretenen - gegen die radikale Gruppierung der Taliban gerichtete - politischen Gesinnung.

Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten, auf rein kriminellen Motiven beruhenden Entführung war hingegen kein Konnex zu einem Konventionsgrund ersichtlich.

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden Eingriffe, die eine Verfolgung von privater Seite darstellt, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in der Heimatregion des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat nahezu sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz GAHZNI im Distrikt JAGHURI verbracht und sich dort ausschließlich bei seiner Familie aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und leben außerhalb seiner Heimatregion keine ihm bekannten Verwandten. Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz GHAZNI (insb. auch nicht in KABUL) nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 10.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0103-0106 und VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0090-9) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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