BVwG W150 1424833-1

W150 1424833-1Federal Administrative CourtJul 13, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W150 1424833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1424833.1.00

Spruch

W150 1424833-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Gemeindegebiet von Unterwart aufgegriffen und stellte bei dieser Amtshandlung am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXXX geboren und gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Afghanistan habe er vor ca. eineinhalb Jahren (sohin im Frühjahr 2010) verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er sich die nächsten 16 Monate aufgehalten habe. Vor fünf Tagen sei er mittels LKW wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst vor der Rache eines Familienclans habe. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe einen Autounfall gehabt, wobei eine Person getötet worden sei. Die Familie des Getöteten habe den Schwiegervater entführt, der seither nicht mehr aufgetaucht sei. Da der Beschwerdeführer auch in dem Auto mitgefahren sei, befürchte er, dass nunmehr auch an ihm Rache geübt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er sohin, von diesem Clan aus Rache getötet zu werden.

1.3. Aufgrund des Aufgriffs des Beschwerdeführers in der Nähe der österreichisch/ungarischen Grenze führte das Bundesasylamt in der Folge Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Ungarn, wobei sich jedoch keine Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben hat und die ungarischen Behörden sohin die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ablehnten.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er völlig gesund sei und keine Medikamente benötige.

Er sei 20 Jahre alt und habe im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni in seinem Elternhaus gelebt. Seine Eltern und sein ca. fünfjähriger Bruder würden sich immer noch dort aufhalten. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater eines Sohnes; die Ehegattin und der Sohn würden beide bei seinen Eltern wohnen. Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers würden ebenfalls in der Provinz Ghazni leben. Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er habe zwei Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Weiters habe er verschiedene "Computertätigkeiten" wie Drucken oder Fotobearbeitung ausgeführt.

Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch und habe keine Angehörigen in Österreich. Er bekomme Geld und Unterkunft vom Staat und habe lediglich Kontakt zu afghanischen Landsleuten. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg, gab der Beschwerdeführer an, er habe für die Flucht zwischen € 5.000,00 und € 6.000,00 bezahlt.

Er sei niemals politisch tätig gewesen und gegen ihn liege auch kein Haftbefehl vor. Allerdings werde er von der Polizei gesucht, da er verdächtigt sei, jemanden bei einem Verkehrsunfall getötet zu haben. Der Beschwerdeführer sei Beifahrer gewesen, man habe jedoch gedacht, dass er gefahren sei und daher werde er von der Polizei gesucht. Tatsächlich habe sein Schwiegervater das Auto gelenkt. Als er bereits in Pakistan gewesen sei, habe ihm seine Frau erzählt, dass man ihn festnehmen wolle. Der Unfall habe sich vor ca. zwei Jahren in der Gegend XXXX ereignet. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Schwiegervater unterwegs zum Bazar XXXX gewesen, als ihnen bei einer Kreuzung ein Auto entgegengekommen sei. In einer steilen Kurve - nicht in einer Kreuzung - sei es dann zum Unfall gekommen. Der Unfall sei plötzlich gewesen. Näheres könne der Beschwerdeführer nicht angeben, da er nur Beifahrer gewesen sei. Auf Vorhalt, seine Angaben seien vage und ausweichend, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Wir hatten Holz geladen, in einer Kurve passierte der Unfall. Der andere ist auf der falschen Seite gefahren, deswegen war der Unfall. Es war ein Motorrad."

Der Unfall sei im Sommer passiert; an das Monat könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Das Auto des Beschwerdeführers bzw. seines Schwiegervaters sei ein Mazda Kombi mit beweglicher Ladefläche gewesen. Der Unfallgegner namens XXXX habe überall geblutet und sei sofort verstorben. Sie hätten ihn noch von der Straße weggezogen und danach sei der Beschwerdeführer gleich weggelaufen. Er habe niemanden verständigt, da er Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar zurück in die Heimat gewollt, aber seine Frau habe ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm suche.

Auf die Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan sowie auf das Angebot, ihm diese zu übersetzen, verzichtete der Beschwerdeführer und gab an, in Afghanistan gebe es generell keine Sicherheit.

Die Dolmetscherin habe er sehr gut verstanden. Auch habe er ausreichend Zeit gehabt, alle seine Fluchtgründe vorzubringen. Weder er noch sein Schwiegervater seien bei dem Unfall verletzt worden. Auf etwaige Beschädigungen des Autos habe er nicht geachtet. Nach dem Unfall sei er zu Fuß geflohen; sein Schwiegervater sei dort geblieben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Seinem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Für den Beschwerdeführer bestehe in anderen Gebieten seines Herkunftslandes eine innerstaatliche örtliche Lebensalternative. Er habe zwei Jahre Schulbildung, Berufserfahrung in der Landwirtschaft und Computerkenntnisse, wodurch er sich den Lebensunterhalt sichern könnte. Zudem könne er Unterstützung durch seine Familie auch an anderen Orten im Heimatland erfahren. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich und sei der Sprache nicht mächtig. Daher könne eine Integration ins hiesige Gesellschaftssystem nicht festgestellt werden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 49 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Person aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Angaben der Dolmetscherin, er sei aufgrund der Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Afghane, ergeben hätten. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gravierend widersprüchliche Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht habe und dieses daher als nicht glaubhaft erkannt werde. Beispielsweise habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Schwiegervater entführt worden und seither nie wieder aufgetaucht sei und, dass der Beschwerdeführer auch die Rache der Familie des Unfallopfers befürchte. Hingegen habe er vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er aus Furcht vor einer Festnahme durch die Polizei sein Heimatland verlassen habe. Mit keinem Wort habe er die Angst vor einer Verfolgung durch die Familie des Opfers erwähnt. Daher sei sein Fluchtvorbringen vollständig ausgewechselt worden und nicht glaubhaft. Auch habe er vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, der Unfall sei bei einer Kreuzung passiert, um in der Folge vorzubringen, er habe sich in einer Kurve ereignet. Zu den Feststellungen seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine langjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge. Er könne durch seine Tätigkeit seine Existenz sichern. Weiters sei er in der Lage, in das von der Regierung kontrollierte Kabul zurückzukehren und drohe ihm kein reales Risiko, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu kommen. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, nicht behauptet habe. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, aber nicht als glaubhaft erachtete, Bedrohungssituation erstrecke sich nur auf einen Teil des Staatsgebietes und könne daher davon ausgegangen werden, dass im Heimatland des Beschwerdeführers jedenfalls Gebiete vorhanden seien, wie etwa in Kabul, in denen eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege. Eine direkte gefahrlose Erreichbarkeit über den Flughafen Kabul sei vorhanden. Es sei für den Beschwerdeführer als erwachsenen arbeitsfähigen Mann mit Familienanschluss jedenfalls möglich, eine örtliches Lebensalternative im Herkunftsstaat zu finden. Daher könne eine Abschiebung in diesen Teil des Herkunftsstaates als zulässig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer drohe kein reales Risiko, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu kommen. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde, ergeben hätte.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Ansicht der Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs liege. Es werde auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt verwiesen, in welchen er genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer von Beginn an gleichlautende Angaben gemacht habe. Weiters sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unter einem Schock gelitten habe und sich deshalb nicht an den genauen Unfallhergang erinnern könne. Er mache Verfolgung nicht nur durch die Polizei geltend, sondern auch durch die Familie des Unfallopfers. Unter Verweis auf einen Bericht wurde ausgeführt, dass es in Afghanistan aus Blutrache zu Gewalttaten komme. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, werde dem entgegengehalten, dass Großfamilien und Clans in Afghanistan weitreichend agieren würden. Der Beschwerdeführer wäre in keinem Teil von Afghanistan wirklich sicher. Darüber hinaus lebe seine Familie ausschließlich in seinem Heimatdorf, in welches er nicht zurückkehren könne. Er verfüge über keine Bindungen oder Kontakte, die ihm ein Leben in den restlichen Landesteilen ermöglichen würden. Ferner sei darauf zu verweisen, dass bei einer "Glaubhaftmachung" das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genüge, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen und hätte die Behörde aus diesem Grund sowie aufgrund der Situation in Afghanistan zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in das Heimatland glaubhaft sei.

Auch die rechtliche Beurteilung der Behörde betreffend § 8 AsylG sei völlig mangelhaft. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zu Unrecht erfolgt. Ein menschenwürdiges Leben sei für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten. Daher sei eine Abschiebung gemäß Art. 3 EMRK unzulässig.

Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer hier ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Dieser Umstand sei bei der Ausweisungsentscheidung außer Acht gelassen worden. Die gegenständliche Ausweisung sei nicht zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

4. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, an der der Beschwerdeführer und sein nunmehriger Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er müsse nur gelegentlich husten und sei wegen dieses Hustens auch in Behandlung. Gelegentlich habe er auch leichte Kopfschmerzen. Den Dolmetscher verstehe er gut.

Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer habe eine Frau und ein Kind, die zurzeit in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX leben würden. Zuvor hätten sie im Distrikt XXXX gelebt, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Gebiet XXXX aufhältig gewesen sei. Dort habe seine gesamte Familie (Ehegattin, Kind, Eltern und jüngerer Bruder) gelebt, die auch jetzt zusammenwohnen würden. Darüber hinaus habe er in Afghanistan noch zwei Onkel und zwei Tanten, die ebenfalls in der Provinz Ghazni leben würden sowie eine Tante in XXXX . In Afghanistan sei der Beschwerdeführer die meiste Zeit in der Landwirtschaft tätig gewesen. Gelegentlich habe er auch als Fotograf gearbeitet.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Auto gehabt habe, das auf ihn zugelassen gewesen sei und mit dem es - als sein Schwiegervater gefahren sei - zu einem Unfall mit einem Todesopfer gekommen sei. Der Unfall habe sich in einer Rechtskurve mit einem Honda Motorrad ereignet. Das Motorrad sei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers entgegengekommen. Der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater seien am Weg zum Markt namens XXXX gewesen, um dort Holz zu verkaufen, als es im Gebiet XXXX zu dem Unfall gekommen sei. Sie seien von XXXX weggefahren, was ca. 20 Minuten vom Markt entfernt sei. Der Unfallort sei näher zum Markt als zum Heimatort XXXX ; es seien ca. 15 Minuten Fahrt zwischen dem Markt und dem Unfallort. Auf Vorhalt des Widerspruchs, wenn der Unfallort näher zum Markt sei und die Gesamtfahrzeit 20 Minuten betrage, könne die Fahrzeit zum Markt nicht 15 Minuten betragen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Wenn man in die Richtung von unserem Zuhause fährt ist es näher zu unserem Zuhause, wenn man in die Richtung vom Markt fährt, ist es näher zum Markt."

Was genau bei dem Unfall passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er es nicht genau gesehen habe. Der Unfallgegner sei "aus dem Nichts" gekommen und in das Fahrzeug des Beschwerdeführers "reingekracht". Es sei eine Einbahnstraße und es sei üblich, dass man hupe, wenn man in die Kurve einbiegen müsse. Anscheinend habe der Entgegenkommende das Hupen nicht gehört. Sein Schwiegervater habe das Fahrzeug nach dem Unfall angehalten und sie seien ausgestiegen. Als sie den Unfallgegner unter dem Auto hervorgezogen hätten, hätten sie gesehen, dass er aus dem Gesicht geblutet habe. Er habe auch nicht mehr gesprochen, sondern sei schon im Sterben gelegen. Da hätten der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater Angst bekommen und sei zunächst der Beschwerdeführer und nach ihm auch sein Schwiegervater geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei ca. sieben Stunden zu Fuß zum Markt gegangen und von dort aus mit einem Auto bis Kandahar und dann weiter nach Pakistan gefahren. Allerdings sei er nicht zu dem Bazar gegangen, zu dem sie hätten fahren wollen, sondern zu einem anderen namens XXXX . Dort seien weniger Leute als beim XXXX , aber dort gebe es Autos, die einen in andere Städte bringen könnten. Der Beschwerdeführer sei gleich nach dem Unfall nach Pakistan geflüchtet, weil das Auto auf ihn zugelassen gewesen sei und er daher bestimmt Schwierigkeiten bekommen hätte. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Über seinen Schwiegervater wisse er nichts, da dieser nach ihm geflüchtet sei. Als der Beschwerdeführer zu Hause angerufen habe, sei ihm gesagt worden, dass sein Schwiegervater auch geflüchtet sei. Nach dem er in Pakistan gewesen sei, habe er wieder nach Afghanistan zurückkehren wollen, allerdings sei ihm am Telefon gesagt worden, dass er dies nicht machen solle. Dann sei er über den Iran und die Türkei Richtung Europa, nämlich nach Griechenland, wo er sich länger als ein Jahr aufgehalten habe, geflüchtet.

Der Beschwerdeführer habe das Unfallopfer gekannt. Er habe XXXX geheißen. Gut gekannt habe er ihn jedoch nicht, lediglich "vom Sehen" und vom Fußball spielen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er entweder eine große Summe Geld bezahlen müsse oder ihn die Familie des Toten erschießen würde. Er hätte der Familie des Toten ca. 200.000 Afghani (= ca. € 3.000,00) bezahlen müssen. Auf Vorhalt, er habe seinen eigenen Angaben zufolge für die Flucht € 5.000,00 bis € 6.000,00 bezahlt, was um fast 50% mehr sei als die 200.000 Afghani, gab der Beschwerdeführer an, das hätten "sie" nicht akzeptiert. Sie hätten zwei Millionen Afghani gewollt.

Wo sich sein Schwiegervater aufhalten würde, wisse der Beschwerdeführer nicht. "Viele" hätten gesagt, er sei nach Australien geflüchtet. Auf Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung, sein Schwiegervater sei von der Familie des Getöteten entführt worden und nie wieder aufgetaucht, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er "so etwas" nie gesagt habe.

In Österreich versuche er Deutsch zu lernen und spiele Fußball. Er habe auch Kontakt zu Österreichern. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Caritas vom XXXX vor, derzufolge es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Deutschkurs zu besuchen.

5. Am 30.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser unter Verweis auf angeschlossene Quellen vorbrachte, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtere. Nach dem Abzug der internationalen Truppen würden Experten davon ausgehen, dass es einen langjährigen Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung geben werde. Auch Kabul sei nicht sicher; dort würden täglich Anschläge verübt. Der Beschwerdeführer stimme den Länderberichten [des Bundesverwaltungsgerichts] vollinhaltlich zu, wolle diese jedoch ergänzen.

In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einigen Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte hierzu aus, dass ein Rückkehrer realen Gefahren ausgesetzt sei und es im Fall des Beschwerdeführers sicher zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK kommen werde. Er sei aufgrund der instabilen Verhältnisse bzw. Kriegszustände in Afghanistan lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt.

Der Stellungnahme beigelegt waren weitere Berichte, zu denen jedoch kein explizites Vorbringen mit Bezug auf die Person des Beschwerdeführers erstattet worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Seine Ehegattin und sein Sohn leben derzeit gemeinsam mit den Eltern und dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers im Dorf XXXX im Distrikt XXXX , der sich ebenfalls in der afghanischen Provinz Ghazni befindet. Darüber hinaus leben in der Provinz Ghazni noch zwei Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers; eine weitere Tante lebt in XXXX . Im Frühjahr 2010 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. 16 Monate lang aufhielt. Vor dort aus fuhr der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann dahingestellt werden, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich, dass dem Beschwerdeführer (fälschlicherweise) unterstellt wird, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat, im Zuge dessen der Unfallgegner getötet worden war und er daher einerseits von der Familie des Unfallopfers verfolgt würde und andererseits ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieses Unfalls eine Festnahme wegen eines Strafdeliktes erwarten würde - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu seiner ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt und der Afghanistan bereits im Frühjahr 2010 - sohin vor mehr als fünf Jahren - verlassen hat, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sowie aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit aus Afghanistan in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch, wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen die Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massiver Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 11f)

In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung 2009. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. Komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet.

Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 12. Jänner 2015)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigsten Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q. 1 2013, vom April 2013; New York Times. "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Quaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtszeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten, westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen.

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Familienstand sowie zu seinen Familienangehörigen bzw. zu deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - das Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken hinweg widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und detailarm ist, wobei der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese Ungereimtheiten logisch nachvollziehbar aufzuklären, sondern eher den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens verstärkte. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass sein Schwiegervater von der Familie des Getöteten entführt worden und seither nicht mehr aufgetaucht sei (vgl. AS 33). Widersprüchlich hierzu brachte er im weiteren Verlauf des Verfahrens vor, dass sein Schwiegervater am Unfallort geblieben (vgl. AS 141) bzw. ebenfalls geflohen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht aufklären, sondern gab lediglich lapidar an, dass er "so etwas" nie gesagt habe. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX betreffend den Unfall einmal von einem Auto bei einer Kreuzung (vgl. AS 137 oben: "...bei einer Kreuzung kam uns ein Auto entgegen, er machte einen Fehler, dabei kam es zu dem Unfall. Bei der Kreuzung.") und einmal von einem Motorrad in einer Kurve (vgl. AS 137 Mitte: "...in einer Kurve passierte der Unfall. Der andere ist auf der falschen Seite gefahren, deswegen war der Unfall. Es war ein Motorrad."). Aber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst verstickte sich der Beschwerdeführer mehrfach in Widersprüche. So war er unter anderem nicht in der Lage, nachvollziehbare Angaben zum Unfallort zu machen. Der Beschwerdeführer benannte nämlich die Gesamtfahrzeit vom Abfahrtsort (Wohnort) zum Zielort (Markt) mit 20 Minuten und gab widersprüchlich hierzu an, dass der Unfallort näher beim Markt als beim Wohnort liege und es hier ca. 15 Minuten Fahrt wären (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 7ff). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer logisch nicht nachvollziehbar wörtlich Folgendes an: "Wenn man in die Richtung von unserem Zuhause fährt ist es näher zu unserem Zuhause, wenn man in die Richtung vom Markt fährt, dann ist es näher zum Markt.". Da jedoch das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung "im Kern" (von den erwähnten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten abgesehen) im Wesentlichen gleichbleibend (wenn auch vage und teilweise nicht nachvollziehbar) geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Nach der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ein, in welcher er die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte bestätigte und auf weitere Berichte verwies. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den länderspezifischen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht geäußert. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er einerseits Angst vor (Straf)verfolgung durch die Polizei bzw. die afghanischen Behörden und andererseits Angst vor Verfolgung durch die Familie eines durch einen Verkehrsunfall Getöteten aufgrund von (Blut)rache hat, da diese dem Beschwerdeführer (fälschlich) unterstellen, dass er diesen Unfall verursacht hat, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Diese Behauptungen bzw. Befürchtungen des Beschwerdeführers führen - auch bei Unterstellung seiner Angaben als wahr - nicht zur Zuerkennung des Asylstatus, weil der für die Zuerkennung des Asylstatus erforderliche Kausalzusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) nicht gegeben ist. Die vorgebrachte Gefahr der Verfolgung durch (Blut)rache von Seiten der Familie des Getöteten stellt für sich alleine noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund dar; eine Blutrachebedrohung wäre nur dann asylrelevant, wenn die Gefahr, die aus der drohenden Blutrache resultiert, auf einem Konventionsgrund beruhen würde (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention liegt nur dann vor, wenn diese aus Konventionsgründen erfolgt). Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die Bedrohung durch (Blut)rache seitens der Familie des bei einem Verkehrsunfall getöteten Unfallgegners an einen Konventionsgrund anknüpft. Da dem Beschwerdeführer selbst - wenngleich auch unberechtigt durch die Unterstellung, dass er das Fahrzeug gelenkt und so den Unfall verursacht hat - die Schuld am Tod des Unfallgegners gegeben wird, richtet sich die befürchtete (Blut)rache nicht gegen den Beschwerdeführer als unbeteiligten Dritten, sondern als (vermeintlichen bzw. vermuteten) Täter, sodass die befürchtete (Blut)rache durch die Familie des Getöteten zur Vergeltung der Tötung ihres Angehörigen an keinen Konventionsgrund (insbesondere auch nicht an den der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft.

Gleiches gilt für eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan durch die afghanischen Behörden, insbesondere die Polizei, wegen der (vermeintlichen bzw. vermuteten) Begehung eines Tötungsdeliktes im Zuge eines Verkehrsunfalls. Auch hier findet sich keine Deckung in einem Konventionsgrund (zur mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung wegen eines von einem afghanischen Asylwerber in Afghanistan selbst begangenen Tötungsdeliktes siehe VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156). Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden wegen der im Zuge eines Verkehrsunfalls erfolgten Tötung des Unfallgegners ist nicht ersichtlich, dass diese Verfolgung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erfolgen würde, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde und auch nicht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass und warum die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung einerseits durch die Polizei und andererseits durch die Familie des Getöteten an einen Konventionsgrund anknüpfen und somit asylrelevant sein sollte.

Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tötung eines Mannes im Zuge eines Verkehrsunfalls - sowohl von Seiten der Familie des Getöteten aus (Blut)rache als auch von Seiten des afghanischen Staates im Sinne einer Strafverfolgung - nicht auf einen der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Tat nicht selbst begangen hat, d.h. im gegenständlichen Fall das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ihm dies (seinen eigenen Angaben zufolge) als Zulassungsbesitzer des Unfallfahrzeugs lediglich unterstellt wird, da auch eine solche Unterstellung nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zurückzuführen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf zu verweisen, dass eine allfällige mangelnde Schutzgewährung von Seiten des afghanischen Staates (in dem Sinn, dass der afghanische Staat bzw. die afghanischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, dem von (Blut)rache seitens der Angehörigen des getöteten Unfallgegners bedrohten Beschwerdeführers ausreichenden Schutz zu gewährten) ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass der afghanische Staat generell nicht in der Lage ist, seiner Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichenden Schutz zu gewähren, sodass auch in diesem Zusammenhang ein asylrelevanter Sachverhalt nicht gegeben ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgung wegen eines ihm unterstellten (durch einen Verkehrsunfall hervorgerufenes) Tötungsdeliktes ist daher nicht geeignet, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter zu begründen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet hat. Eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer sohin nicht dargelegt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghanzi stammt und der Afghanistan bereits vor mehr als fünf Jahren verlassen hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist auszuführen, dass diese in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 100 Prozent anstiegen und die Provinz Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida ist, da Ghazni für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz darstellt. Hinzu kommt, dass aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten konnten. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Ghazni selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seine Heimatprovinz vor mehr als fünf Jahren verlassen hat und zwischenzeitig weder nach Afghanistan noch in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt ist. Weiters ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, gemäß den unter Punkt II.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen auch von Kabul aus nicht sicher zu erreichen ist, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Pashtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt und sich sohin der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich darstellt. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben zum Großteil immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer sprach zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass er eine Tante in XXXX hat, allerdings kann in Bezug auf diese Tante nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass diese auch dazu bereit wäre, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen bzw. ihm ein sogenanntes "soziales Netz" zu bieten. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Tante um eine afghanische Frau handelt, die nach der afghanischen Tradition ohne Erlaubnis ihres Ehemannes bzw. ihres nächsten männlichen Verwandten (= "Vormund") gar nicht selbst entscheiden kann, ob sie den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen bzw. diesem Unterstützung bei der Existenzsicherung zukommen lassen würde, d.h. selbst bei vorhandener Unterstützungsbereitschaft der Tante kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser eine Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. eine Hilfestellung "von männlicher Seite" (die den Beschwerdeführer unter Umständen als Konkurrenz oder sogar Bedrohung sehen könnte) nicht erlaubt wird. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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