L518 1416303-3•BVwG L518 1416303-3
L518 1416303-3Federal Administrative CourtJul 13, 2015
Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Interessen, Rückkehrentscheidung
L518 1416303-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Caritas Eisenstadt (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 512760403-150175067, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 16.02.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2010, Zl. 10 01.450-BAE gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Die bP legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Asylverfahren zahlreiche Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 12.4.2013 wurde von der bP mitgeteilt, dass sie am XXXX 2012 einen armenischen Staatsangehörigen in Österreich geehelicht hat.
I.4. Am 10.3.2014 fand im Beisein der bP und ihrer Rechtsvertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
I.5. Die gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2014, Zl. L519 1416303-1/21E hinsichtlich § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurde sie auch ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/01/0032-5 wurde die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.
I.7. Am 15.07.2014 langte bei der belangten Behörde ein Formular bzw. "Erstantrag" auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein, da Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei.
Im schriftlichen Antrag selbst wurde ausgeführt, dass aufgrund der ausgezeichneten Integration der bP die Zurückverweisung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde unzulässig gewesen sei. Die Identität der bP stünde fest und lebe sie seit drei Jahren durchgängig mit ihrem Ehegatten, welchen sie 2012 geheiratet habe, hier im Bundesgebiet. Der Freundes- und Bekanntenkreis der bP sei hier in Österreich und habe die bP nur sehr selten Kontakt mit den Eltern in der Heimat. Die bP und ihr Gatte seien unbescholten und sehr gut integriert.
Die bP legte teilweise in Kopie vor:
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Reisepass, arbeitsrechtlichen Vorvertrag (unwiderrufliche Verpflichtung, die bP für 1250 Eur brutto zu beschäftigen), Versicherungsdatenauszug (Meldung als Asylwerber), Externistenzeugnis aus 2014 über Abschluss bzw. Bestätigungen der Neuen Mittelschule, Bestätigung der abgelegten Prüfungen A1 und A2 (über den Integrationsfond), Kopie des Aufenthaltstitels des Ehegatten der bP, Unterstützungsschreiben (vom Bürgermeister- Ehegatten würden sich seit 2005 in Österreich und seit 2011 in seiner Gemeinde, XXXX aufhalten; Fr. XXXX - bP hätte gute Kontakte in Gemeinde, sei zielorientiert gerade Schule betreffend; Fr. XXXX - Trauzeugin der bP, bP sei hilfsbereit und verlässlich und ins Ortsleben integriert; Ehegatten XXXX - Sorgfalt und Engagement für Schule, Arbeitswilligkeit freundlicher Umgang und soziale Kontakte in Gemeinde zeichneten bP aus; XXXX - seit einem Jahr bekannt, bP würden schulisches Engagement und Hilfsbereitschaft sowie liebevoller Umgang mit Kindern auszeichnen), Externisten-Abschlusszeugnis des Ehegatten.
I.8. Die belangte Behörde führte aufgrund der Zurückverweisung der Rechtssache gemäß § 75 Abs. 20 AsylG ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP wurde am 13.08.2014 nochmals niederschriftlich einvernommen.
Angegeben wurde von der bP, dass sie keine Personen in Österreich - mit Ausnahme ihres Ehegatten - habe, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Eine Schwägerin lebe in Wien und habe sie viele Bekannte. Sie hätte vor, ab September 2014 einen Kurs für Kindergärtnerinnen zu besuchen.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP nachstehende Unterlagen, welche teilweise auch mit dem Antrag gemäß § 55 AsylG vorgelegt wurden, vor:
? Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
? einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag im dem Wettbüro XXXX (datiert mit 27.03.2014; Gehalt Brutto: € 1.250,--)
? ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX (datiert mit 03.06.2014),
? ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 03.03.2014)
? ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 05.03.2014)
? ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 03.03.2014)
? ein Empfehlungsschreiben der Familie XXXX (datiert mit 04.03.2014), eine
? Ausbildungsvereinbarung des Burgenländischen Schulungszentrums für die Teilnahme am Kurs PC-Grundlagen
? die Aufenthaltsberechtigungskarte plus des Ehegatten (gültig bis 12.06.2015)
? ein Externistenabschlusszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX vom 11.06.2014
? Ein österreichisches Sprachdiplom A1 (datiert mit 10.10.2011)
? ein österreichisches Sprachdiplom A2 (datiert mit 08.08.2012)
? ein armenisches Arbeitsbuch (Original), ein armenisches Diplom
? ein Schreiben der Caritas Eisenstadt (datiert mit 22.08.2014; Anmerkung: Hinweis auf außerordentlich gute Integration und auf die Beachtung der bereits im Verfahren eingebrachten Beweismittel seitens der Behörde),
? Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (datiert mit 21.01.2014, keine Erwerbstätigkeiten der bP, Meldung als Asylwerberin bzw. Flüchtling).
I.9. Am 22.08.2014 langte ein Schreiben der bP bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde darin, dass das Vorbringen im Rahmen des gestellten Antrages gemäß § 55 AsylG vollinhaltlich zu berücksichtigen sei.
I.10. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2014 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und § 57 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
I.11. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorweg festgehalten, dass die bP einen Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt habe und in dem entsprechenden Schriftsatz ausführlich dargelegt worden sei, dass sie in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe.
Im Wesentlichen wurde konkret vorgebracht, dass die geschützten Rechtsgüter des Art. 8 EMRK weit auszulegen seien. Die bP sei unbescholten in Österreich und stelle der Aufenthalt daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Auch ihre Kinder seien unbescholten (sic!).
Sie habe zahlreiche Beweismittel hinsichtlich ihres schützenswerten Privat- und Familienleben vorgelegt. Weder diese Beweismittel noch den Umstand, dass die bP seit September 2010 eine fixe und intime Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten unterhalte habe die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt. Die Behörde habe eine unrichtige Beziehungsdauer festgestellt und nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beziehung nur durch den gemeinsamen Wohnsitz demonstriert werden würde. Als Beweis hierfür wurde das Schreiben des Bürgermeisters, welcher XXXX sei, angeführt.
Die bP habe sich Deutschkenntnisse Niveau B1 angeeignet, die Hauptschule hier abgeschlossen, PC Kurse besucht, einen Vorvertrag bei einer Firma vorgelegt und sei bei ihrer Umgebung wegen ihrer Hilfsbereitschaft und Höflichkeit sowie Fürsorglichkeit beliebt.
Der Bescheid leide an Begründungsmängeln, einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und hätte der bP bei ordnungsgemäßer Prüfung ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es sei zu hinterfragen, wie der Referent im Bescheid zur Einschätzung gelangt, dem Ehegatten der bP sei eine Aufrechterhaltung des Familienlebens auch bei Ausreise der bP zuzumuten.
Vorgelegt wurden von der bP mit der Beschwerde Integrationsschreiben, welche schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden.
I.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, L518 1419303-2/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde weiters zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde sei des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Schließlich seien im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden im laufenden Verfahren die Angaben der bP zum Antrag gemäß § 55 AsylG mitberücksichtigt.
I.13. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0210-10 die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2014 eingebrachte Revision zurückgewiesen. Dies unter Hinweis darauf, dass das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel eine Einzelfallbeurteilung erfordert. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.
I.14. Am 16.02.2015 beantragte die bP die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, da Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei und wurden wiederum die bereits mit Antrag gemäß § 55 AsylG vorgelegten Unterlagen übermittelt.
Am 25.02.2015 langte eine Stellungnahme zum Antrag gemäß § 56 AsylG ein. Die bP sei mit 16.02.2015 fünf Jahre in Österreich und lebe mit ihrem Ehemann hier. Der Aufenthalt sei fast zur Gänze rechtmäßig gewesen und sei die bP ausgezeichnet integriert, was durch die vorgelegten Unterlagen belegt sei.
Am 12.03.2015 wurde die bP vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt dazu, was sich im Vergleich zur Einvernahme am 13.08.2014 geändert habe, gab die bP an, dass sie nunmehr über eine zweite Einstellungszusage verfüge, die Deutschkenntnisse sich verbessert hätten und sie weiter integriert sei. Es wurde beantragt, Herrn XXXX sowie Herrn XXXX als Zeugen einzuvernehmen, da diese die Integration der bP bestätigen könnten. Sie beziehe kein Einkommen, der Ehegatte lebe von der Mindestsicherung iHv ca. 800 Eur und wollten sie nach Wien umziehen, da der Ehegatte dort eine Arbeitsstelle gefunden habe. In der Wohnung lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Sie beziehe keine Sozialleistungen, habe eine Sozialversicherung und sei krankenversichert, weil sie Asylwerberin gewesen sei. Derzeit sei sie in der Kinderwunschambulanz in Behandlung. Zur Übermittlung einer Patenschaftserklärung wurde der bP eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
Vorgelegt wurden:
? Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
? Mietvertrag über 45 m2 Wohnung bis 31.10.2015
? zwei arbeitsrechtliche Vorverträge dem Wettbüro XXXX (datiert mit 23.02.2015 bzw. 27.03.2014; Gehalt Brutto: € 1.250,--)
? Bestätigung des XXXX über die Beschäftigung der bP für 40h vom 10.03.2015
? ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX (datiert mit 03.06.2014),
? Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 13.01.2015, Empfehlungsschreiben von Frau Wessely vom 04.03.2015
? ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 24.02.2015)
? ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 24.02.2015)
? ein Empfehlungsschreiben der Familie XXXX (datiert mit 08.03.2015),
? ein Externistenabschlusszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX vom 11.06.2014
? Ein österreichisches Sprachdiplom A1 (datiert mit 10.10.2011)
? ein österreichisches Sprachdiplom A2 (datiert mit 08.08.2012)
I.15. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.04.2015, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Es wurden die zahlreichen, von der bP vorgelegten Beweismittel mit Ausnahme des arbeitsrechtlichen Vorvertrages vom 23.02.2015 konkret angeführt.
Festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung unter Heranziehung aktuellster Länderfeststellungen mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2014 für zulässig erklärt wurde.
Soweit die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Personen beantragt wurde, wurde festgehalten, dass diesem Antrag nicht Folge zu geben gewesen sei, da das Bundesamt die Situation auf Grundlage des vorliegenden aktuellen und detaillierten Beweismaterials selbst beurteilen hätte können.
Begründend wurde festgehalten, dass die bP zwar seit jedenfalls drei Jahren in den letzten fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und die deutsche Sprache gut erlernt habe. Es lebe auch noch eine Schwägerin der bP in Österreich, die bP habe Bekanntschaften zu Österreichern geschlossen, es bestünde jedoch keine Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund läge nicht vor und wurde unter Verweis auf die Entscheidungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung festgehalten, dass keine gelungene Integration festgestellt werden habe können. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2014 hätte eine gelungene Integration nicht festgestellt werden können und könne an dieser Feststellung auch der Umstand, dass die bP jetzt mit dem Ehegatten in einer Mietwohnung lebe und über zwei Einstellungszusagen verfüge, nichts ändern. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag sei mit 27.03.2014 datiert und sei es unwahrscheinlich, dass dieser Vorvertrag nach nunmehr einem Jahr noch Gültigkeit habe. Die Einstellungszusage des XXXX könne aufgrund der vagen Angaben nicht als Einstellungszusage gewertet werden. Sie sei zwar aktuell, inhaltlich jedoch nicht hinreichend bestimmt.
Die bP sei nicht selbsterhaltungsfähig, ginge keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach und bestünde auch kein leistungsfähiger Krankenversicherungsschutz außer jener, den die Grundversorgungsstelle - welche nach wie vor für die bP aufkomme - leiste. Die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft liege damit nicht vor und sei die bP dem Auftrag, eine Patenschaftserklärung vorzulegen, nicht nachgekommen.
Neue Tatsachen seien seit der mit 30.10.2014 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht hervorgekommen, weshalb darüber gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht erneut abgesprochen hätte werden können.
I.16. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde festgehalten, dass der Bescheid wegen Verfahrensmängel und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Neben Wiederholung des Verfahrensganges und der bisherigen Ausführungen wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche die Integration der bP belegen würden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der bP - mit welchem sie seit 4 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe - bereits seit 9 Jahren in Österreich lebe, einen Aufenthaltstitel plus habe und Deutsch auf B1 Niveau spreche. Aufgrund der Unbescholtenheit der bP und ihres Gatten ginge keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihnen aus und bestünden auch kaum mehr Beziehungen zu Armenien. Dass die Zeugen nicht einvernommen worden sind, würde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten und hätte die belangte Behörde Schlussfolgerung, dass keine ausreichende Integration vorliegt, nicht nachvollziehbar getroffen. Auch die arbeitsrechtlichen Vorverträge seien unrichtig gewürdigt worden und hätte eine einfache Anfrage bei der ausstellenden Firma belegt, dass dieser weiter gültig sei. Über diese Zweifel sei die bP auch nicht informiert worden und belaste diese Verletzung des Parteiengehörs den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Bis zum Ende des Monats werde eine Aktualisierungsanzeige vorgelegt. Auch der zweite Vorvertrag des XXXX wäre als ausreichend bestimmter Vertrag anzusehen, da die bP dort gemäß Vorvertrag 1400 brutto monatlich erhalten würde. Eine entsprechend die Arbeitsstunden und das zu erwartende Gehalt ausweisende Bestätigung vom 05.05.2015 wurde vorgelegt. Die Mietwohnung entspräche einer ortsüblichen Unterkunft. Der Aufenthaltstitel plus sei daher zu erteilen gewesen.
Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien auf Dauer unzulässig sei und der bP den Aufenthaltstitel plus zu geben. In eventu wurde eine mündliche Verhandlung beantragt bzw. beantragt, den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen.
I.17. Am 01.06.2015 wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 29.05.2015 der Fa. XXXX vorgelegt.
I.18. Mit 01.07.2015 wurden ein Mutter-Kind Pass, eine Kopie des Aufenthaltstitels des Gatten der bP, ein Hubstaplerführerschein des Gatten, ein Sozialversicherungsauszug des Ehegatten hinsichtlich einer Beschäftigung seit 29.06.2015 sowie eine Niederschrift im Verfahren vom 29.06.2015 vor der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt. Gemäß Niederschrift wurde die bP nach Vorhalt des Verfahrensganges aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen. Die bP gab hierzu an, dass sie nicht freiwillig ausreisen werde, da der Ehegatte seit 13.06.2015 über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfüge und sie schwanger sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin. Die beschwerdeführende Partei ist eine 35-jährige, gesunde, arbeitsfähige schwangere Frau.
Die bP hat am XXXX 2012 den armenischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , geehelicht und trägt seitdem dessen Familiennamen. Dessen Asylverfahren wurde im Jahr 2013 zu E10 306.978-2, negativ abgeschlossen. Nunmehr wurde ihm im Juni 2014 eine Aufenthaltsberechtigung plus, befristet bis Juni 2015 erteilt. Mittlerweile verfügt er über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis Juni 2016. Der Ehegatte lebt seit 9 Jahren in Österreich, wurde wegen eines Kaposi Sarkums im Knie 2012 operiert und ist seither gesund. Seit 09.05.2011 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Nunmehr lebt die bP mit ihrem Ehegatten in einer Mietwohnung mit 45 m2 und lebt die Schwägerin in Wien.
Die bP hat über den Integrationsfonds die Deutschprüfungen A1 und A2 abgelegt. Sie hat den Hauptschulabschluss als Externist an der Volkshochschule abgelegt. Sie hat einen PC-Grundkurs gemacht.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Sie ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Es liegen ein arbeitsrechtlichen Vorvertrag im dem Wettbüro XXXX (datiert mit 23.02.2015 bzw. 29.05.2015; Gehalt Brutto: € 1.250,-- bzw. 1400,- ) sowie eine Bestätigung des XXXX über die Beschäftigung der bP für 40h vom 10.03.2015 vor.
Die bP hat in Österreich mehrere Bekanntschaften geschlossen und ist in keinem Verein oder sonstigen Organisation Mitglied.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf eine Entscheidung gemäß § 56 AsylG unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.1.2. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 56 AsylG erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gg. Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob der bP allenfalls ein Aufenthaltstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen wäre, bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung veranlasst sah.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
3.2. Einschlägige materiell-rechtliche Bestimmungen
In § 56 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"):
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:
"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lauten:
§ 11 NAG lautet auszugsweise:
...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. -der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. -der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. -der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. -der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. -durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. -der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
...
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 14 NAG
Integrationsvereinbarung
§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a. (1) ...
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
...
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 7 IV-V
"Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
...
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben--1 307,89 €,
bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen--872,31 €,
b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259--872,31 €,
c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres--320,84 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind--481,75 €,
bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres--570,14 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind--872,31 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
3.3. Konkrete Prüfung im Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG
3.3.1. Während im Falle eines Antrags gemäß § 55 AsylG von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.
Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist - wie schon oben hingewiesen wurde - insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.
3.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):
"Zu § 55 AsylG:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.
Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Zu § 56 AsylG:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
...
Zu § 60:
Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. "
3.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.
Zur weiteren Verdeutlichung ein Blick auf die oben erwähnten Vorgängerbestimmungen des § 56 AsylG aus dem NAG:
Der § 41a Abs. 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") lautete:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
..."
Der § 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ( "Niederlassungsbewilligung") lautete:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
..."
3.3.4. Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des § 55 AsylG einen Rechtsanspruch
auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu
erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während § 56 AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -diesbezüglich ein
Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in (sonstigen) besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:
Migralex 3/2014). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs 10 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.
In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers (lediglich) gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
3.4. Durchzuführende Prüfung im konkreten Fall
Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatsbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG der Behörde ermessen ("kann") bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Abs. 3 leg cit auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG.
Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.
3.4.1. Die bP hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG bereits durchgehend 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 16.02.2010 verfügte die bP auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, welche sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Erst mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung durch das BVwG vom 21.10.2014 wurde der Aufenthalt der bP in Österreich zu einem unrechtmäßigen. Die dreijährige Zeitspanne des rechtmäßigen Aufenthalts innerhalb von einem durchgängig fünfjährigen Aufenthalts in Österreich gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG ist damit erfüllt.
3.4.2. Was § 56 Abs. 1 Asylgesetz betrifft, müssen die Z 1-3 kumulativ erfüllt sein. Neben dem rechtmäßigen Aufenthalt nach Z1 und Z2 ist in Z 3 gefordert, dass entweder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt wurde, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Die bP ging gemäß eigener Angaben zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde die tatsächliche Arbeitsaufnahme auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG hat die bP nach den Feststellungen durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wohl erfüllt und durch die Vorlage des Sprachzertifikats Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds über die bestandene Prüfung Niveaustufe A2 des Europarates vom 08.08.2012 gemäß § 9 IV-V wohl auch nachgewiesen.
3.4.3. Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Weder besteht gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG (Einreiseverbot), noch geht aus dem Akteninhalt hervor, dass gegen die bP eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staats oder der Schweiz vorläge.
Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 durch die bP kann ihr grundsätzlich ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden.
Schon zu diesen Umständen hat die belangte Behörde weder konkrete Ermittlungen getätigt oder Feststellungen hierzu getroffen. Die vorgelegten Unterlagen zu den Deutschkenntnissen der bP wären in diesem Zusammenhang einer entsprechenden Würdigung anhand der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen gewesen.
3.4.4. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden.
3.4.5. Die bP hat durch Vorlage eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung in der Größe von 45 m2 für sich und ihren Ehegatten einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und damit das Kriterium von § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032 auch festgehalten, dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sind (Hinweis E vom 24. Februar 2009, 2008/22/0409).
3.4.6. Trotz Aufforderung und Einräumung einer Frist hierzu durch die belangte Behörde wurde von der bP keine Patenschaftserklärung vorgelegt, was zu einer Entbindung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG führen würde.
3.4.6. Judikatur zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG - Finanzielle Belastung durch die bP
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230 festgehalten, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 4 NAG (alt) im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" voraussetzt, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (verwiesen wurde auf das Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2009/22/0278 bis 0281; vgl. auch VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).
In dieser Entscheidung vom 09.09.2014 wurde vom VwGH konkret festgehalten:
"Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E 7. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird (vgl. E 22. Juli 2011, 2008/22/0802). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Nichts anderes gilt für die Voraussetzung eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch hier kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Diese Prognoseentscheidung ist nicht vergleichbar mit der Beurteilung, ob ein Versicherungsvertrag mit einer bestimmten Dauer vorliegt oder ob die Haftungserklärung noch eine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweist."
Lediglich die bloße, im Verwaltungsverfahren geäußerte Ansicht des Fremden, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle finden zu können, wird den Anforderungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 in keiner Weise gerecht (VwGH vom 15.12.2011, Zl 2010/21/0535 unter Verweis auf vwGH vom 29. April 2010, 2010/21/0109).
Im Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. 2009/22/0278 wurde vom VwGH ausgeführt, dass im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu Recht eine Prüfung dahingehend vorgenommen wurde, ob den beschwerdeführenden Parteien ein Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehe, der dem Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner samt Kindern gemäß § 293 ASVG entspricht. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0066).
Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (VwGH vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0129 unter Verweis auf VwGH vom 12. Oktober 2010, 2007/21/0091)
Bei einem gemeinsamen Haushalt - wie er hier einerseits zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und andererseits zwischen den Angehörigen der Familie ihrer Tochter besteht - kommt es nur darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG (hier: in der Fassung BGBl. II Nr. 359/2007) deckt (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2010/22/0060, mwN) entspricht.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat demnach durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen. Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird. Ob der Beschwerdeführer einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. (vgl. VwGH vom 5. Mai 2011, Zl. 2008/22/0274, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002).
Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190 unter Hinweis E 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0092, mwN zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009).
3.5. Konkret für gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der belangten Behörde ist bereits vorweg vorzuwerfen, dass sie die bP im Rahmen der Einvernahme letztlich vorwiegend dazu befragt hat, was sich seit der letzten Einvernahme geändert habe und in ihrem Bescheid dann unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Rückkehrentscheidung festhielt, dass schon damals eine gelungene Integration nicht festgestellt werden habe können. Auch nunmehr hätte sich nichts zugunsten der bP verändert.
Damit verkennt die belangte Behörde bereits, dass vor Prüfung einer etwaigen Integration im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in berücksichtigungswürdigen Fällen - die wie oben dargelegt auch nicht gänzlich der Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung entspricht - jedenfalls zu prüfen ist, ob die bP überhaupt die Voraussetzungen des § 56 AsylG erfüllt. Ausführungen und konkrete Feststellungen zu den von der bP vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse sind gänzlich unterblieben. Es wurde auch nicht geprüft, ob die bP wie oben dargelegt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder nicht.
Auch bei der im Ermessen stehende Abwägung der Integration iSd § 56 Abs. 3 AsylG - in weiterer Folge nach Feststellung, dass die bP die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG erfüllt - für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt es gerade nicht darauf an, ob die Erteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre. Die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte können zwar in die Beantwortung der Frage einfließen, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. In § 56 Abs. 3 AsylG sind vielmehr konkrete Aspekte der Integration wie Sprache und insbesondere schulische und berufliche Ausbildung genannt. Diese Aspekte hat die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt, wobei die bP jedoch gerade hierzu Unterlagen (Externisten-Abschlusszeugnis) vorgelegt hat.
Darüber hinaus hat die bP bereits im Verfahren vor der belangten Behörde- entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid - einen aktuellen und inhaltlich korrekten Vorvertrag des Wettbüros vorgelegt. Die belangte Behörde ging zu Unrecht in ihrer Würdigung davon aus, dass der Vorvertrag über ein Jahr alt gewesen sei, da die bP eben wie im Verfahrensgang dargestellt zwei Vorverträge dieses Wettbüros und damit auch einen aktuellen, welcher im Bescheid nicht einmal erwähnt wurde, vorgelegt hat.
Darüber hinaus wurden in der kurzen Einvernahme vor der belangten Behörde keinerlei konkrete Fragen zum Einkommen und Vermögen des Ehegatten bzw. zu einer etwaigen Höhe des Familieneinkommens gestellt. Hierfür hätte sich die belangte Behörde letztlich mit dem für in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten gültigen Richtsatz gemäß § 293 ASVG beschäftigen müssen (vgl. hierzu VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630; Zur Durchführung einer entsprechenden Einzelfallprüfung bei Bezug der Mindestsicherung durch den Ehegatten und Vorlage eines Arbeitsvorvertrages vgl. auch VwGH vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009). In der vorgenannten Entscheidung sind auch die Kriterien für eine gültige, im Zusammenhang mit § 56 AsylG zu berücksichtigenden Einstellungszusage enthalten, womit sich die belangte Behörde schon deshalb nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt hat, da sie aktenwidrig festhielt, dass die Einstellungszusage für die bP über ein Jahr alt gewesen sei. Am Rande sei erwähnt, dass auch etwaige Sparguthaben sowie das Vorbringen, dass der Ehegatte bereits in Wien eine Arbeitsstelle gefunden hätte, entsprechend zu hinterfragen und gegebenenfalls berücksichtigen gewesen wären.
Die belangte Behörde hielt in ihrem bekämpften Bescheid fest, dass die bP von der Grundversorgungsstelle Burgenland betreut werde, nicht selbsterhaltungsfähig sei und auch kein leistungsfähiger Krankenversicherungsschutz bestünde, wobei die bP im Rahmen der Grundversorgung versichert sei. Diese Würdigung greift jedoch unter Berücksichtigung der vorgelegten Einstellungszusagen für die bP bzw. ohne entsprechende Ermittlungen zum Familieneinkommen zu kurz. Es wäre vielmehr wie in der oben wiedergegebenen Judikatur festgehalten, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen gewesen.
Mangels entsprechender Ermittlungen hierzu ging die belangte Behörde daher zu Unrecht davon aus, dass die bP nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Unterhaltsmittel iSd § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nachzuweisen.
3.6. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen durchzuführen hat und dies wie oben dargelegt weitere Ermittlungen bedingt, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 56 AsylG genannten Voraussetzungen gestützt wurde.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Betreffend die Bestimmung §§ 56, 60 AsylG liegt auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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